…Abs. 4 BAO iVm § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Hinsichtlich der Ermessensübung und der Verjährungsfrist sei von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung auszugehen. Durch die Nichterklärung der Kapitaleinkünfte sei zumindest von bedingtem Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStG auszugehen, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß …
…dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen…
…Grad des Verschuldens zu attestieren und stellt der Senat fest, dass allein schon aus dem Umstand, dass der Bf. 8 Jahre hintereinander (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen begangen hat, neben generalpräventiven Gründen auch ganz massiv spezialpräventive Gründe bzw. Erfordernisse dafür sprechen, dass der Beschuldigte durch eine - ohnehin durch…
…er über die Steuerpflicht nicht informiert worden, zudem habe er sich aufgrund des Todes seines Vaters in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung sei somit nicht zutreffend. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht gerechtfertigt; Verjährung sei somit mit Ablauf…
…unterstützt worden wäre. Dieser hätte sie allerdings nicht über die Steuerpflicht informiert, da die Todesfallbeihilfe nicht im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigt worden wäre. Aus den zuvor genannten Gründen sei eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung jedenfalls nicht zutreffend. Die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO sei…
…Einkommensteuerbescheides im Jahr 2012 wurde die Verjährungsfrist verlängert, das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2011 verjährt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017. Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt…
…die jederzeit hätten erfolgen können, wenngleich der exakte Zeitpunkt deren Wirksamkeit noch unbekannt war, schließt eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung definitiv und unwiderlegbar aus. Die Gutschriften hätten alle schon vor Fälligkeit der USt-VZ für 8/18 am 15.10.2018 erfolgen können. Für die Prüfung des…
…dem Grunde nach nicht für möglich gehalten, dass es durch die Nichtabgabe von UVA's tatsächlich zu einer Abgabenverkürzung komme. Die subjektive Wissentlichkeit des Taterfolges sei somit nicht verwirklicht. Die Bf1 habe somit keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Hinsichtlich…
…Grad des Verschuldens zu attestieren und stellt der Senat fest, dass allein schon aus dem Umstand, dass der Bf. 3 Jahre hintereinander (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen begangen hat, neben generalpräventiven Gründen auch ganz massiv spezialpräventive Gründe bzw. Erfordernisse dafür sprechen, dass der Beschuldigte durch eine - ohnehin durch…
…es gerade aufgrund der Beanstandungen bei den angeführten Betriebsprüfungen und den anschließenden Finanzstrafverfahren, eines abgeschlossen, das andere bereits vor Eingabe der verfahrensgegenständlichen Erklärungen wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung eingeleitet, es bei tatsächlichem Vorliegen der vom Bf. erklärten Steuersachverhalte es wohl für jeden Steuerpflichtigen eine Selbstverständlichkeit gewesen wäre…
…beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argumentation, wonach eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe der Jahressteuererklärung nach herrschender Ansicht bereits mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt sei und daher zum Zeitpunkt der im vierten Quartal 2016 eingereichten Steuererklärungen die Tat bereits vollendet gewesen wäre, sodass eine nachträgliche…
…dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatsächlich maßgebende Hinterziehungskriterien der Straftatbestände verwirklicht hat. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr konkrete nachprüfbare Nachweise für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung erbringen müssen und ihren Verdacht nicht ausschließlich auf Vermutungen stützen dürfen. Das bloße abstrakte Abstellen auf eine "Parallwertung in der Laiensphäre"…
… 207 Abs. 2 erster Satz BAO zur Anwendung kommt, da - anders als vom Finanzamt behauptet - eben keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegt. Unser Mandant ist in den Streitjahren 2013-2016 davon ausgegangen, dass seine Roaming-dienstleistungen in Österreich nicht der Umsatzsteuer unterlägen, da die Verordnung BGBl II…
…die von einem Wirtschaftstreuhänder vertreten seien, unterstellt. Daraus ergebe sich die Schlussfolgerung, das Tatbild der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 sei nicht verwirklicht. Die gesetzliche Erklärungspflicht für das Veranlagungsjahr 2009 habe nach den gesetzlichen Bestimmungen am 30. Juni 2010 und für das…
…September 2020 in welcher die ersatzlose Aufhebung mit der Begründung der Verjährung beantragt wurde, weil hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuern keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegen würde. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des bestrittenen Vorsatzvorwurfs sowie der vorgebrachten Gegenbeweise präzise…
…alle Beweise richtig gewürdigt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen habe, da er – wie in den anderen inkriminierten Jahren – bis zur gesetzlichen Erklärungsfrist keine Einkommensteuererklärung eingereicht und dadurch seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und…
…sehr wohl mit der Frage der Glaubwürdigkeit aller drei beschuldigten Personen auseinandersetzen müssen. Dies erfolgte nicht.“ f) Zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des A: „Der Spruchsenat hat die Mitverantwortung des Geschäftsführers für die vorsätzliche Abgabenhinterziehung darauf begründet, dass Frau B das Wort ‚WIR‘ verwendet hat und damit…
…Absicht, Umsatzsteuer zu verkürzen; er hat sich schlichtweg keine Gedanken darüber gemacht, ob überhaupt und wer letztlich Umsatzsteuer aus dieser Rechnung zu bezahlen hat. Für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gibt es keine Anhaltspunkte, weswegen im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers, mangels subjektiver Tatseite, mit Verfahrenseinstellung gemäß …
…Ebenso ist eine Wiederaufnahme der Jahre 2010 und 2011 betreffend Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt. Mangels einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung durch die Beschwerdeführerin greift die Regelverjährungsfrist von fünf Jahren und nicht die auf zehn Jahre verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben. Die Begründung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom…
…202 Abs. 1 FinStrG), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beisatz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Aufgrund dessen erfolgte in Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens am 2. Jänner 2012…