…Fakten ergeben würden, obwohl dieses vom zuständigen Träger des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaates von Amts wegen zu beschaffen ist. Teil A des Formulars ist das Bescheinigungsersuchen des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaates (Punkte 1-5) und Teil B ist die Bescheinigung des Wohnortstaates (Punkte 6-9). Amtshilfersuchen können…
…Der Streit geht im Kern darüber, ob Österreich Beschäftigungsstaat iSd Art 11 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 ist und damit nach Art 67, 68 VO 883/2004 vorrangig verpflichtet ist sowie - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts - alternativ darüber, ob § 13 Abs 1 EHG aF…
…6100205/2017 ... Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat nur nachrangig zur Erbringung der Familienleistungen verpflichtet ist, dessen Familienleistungen jedoch höher sind als die des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats. (Vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG…
…68 Abs. 2 VO 883/2004, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher Mitgliedstaat nachrangig zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Ist ein Mitgliedstaat vorrangig verpflichtet, entbindet dies den nachrangig verpflichteten Mitgliedstaat aber nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht, sondern deckelt diese nur insoweit, dass die anspruchsberechtigte Person insgesamt eine…
…unter Hinweis auf die VO 883/2004 mit folgender Begründung ab 08/2013 abgewiesen: Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat…
…waren. Da sich der Wohnort in keinem der Beschäftigungsstaaten befindet, greift die Subsidiärlösung nach Art 68 Abs 1 Buchstabe b sublit i 2. HS VO 883/2004. Der Beschäftigungsstaat mit der höheren Familienleistung ist vorrangig verpflichtet (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020…
…dass für den Fall, dass nur er als Elternteil erwerbstätig ist, die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat trifft, in dessen Gebiet der Elternteil seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienleistungen in Polen wäre sohin von der zuständigen…
…einen Anspruch in Österreich aus. Rn 232 zu § 53 FLAG-Kommentar (Czaszar/Lenneis/Wanke) Bei nicht getrennt lebenden Eltern richtet sich der Anspruch wie folgt wenn nur ein Elternteil beschäftigt ist: Beschäftigungsland ist vorrangig verpflichtet. Für den Fall, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht besteht…
…Da die Beschwerdeführerin in Österreich im maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig war, war nach den anzuwendenden Verordnungen tatsächlich Großbritannien vorrangig verpflichtet, Familienleistungen für das Kind zu erbringen. Allerdings kann auch Gemeinschaftsrecht keine nach innerstaatlichem (hier: britischem) Recht nicht bestehenden Ansprüche auf Leistungen erzeugen. In den bereits…
…beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip"). Sind die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anzuwenden, regeln die Artikel 67 und 68, welcher Mitgliedstaat vorrangig verpflichtet ist. In Artikel 13 der Verordnung (EG) 883/2004 ist die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten geregelt; Abs. 3 bestimmt: "Eine Person…
…zu deren Zahlung die Verlassenschaft an sich durch das Vorhandensein von Aktiva gemäß § 549 ABGB vorrangig verpflichtet gewesen ist. Die Forderung betreffend das Begräbnis und die Grabmalkosten gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten, welche von der Verlassenschaft zu tragen sind und der Besteller der Leistung hat…
…68 Abs. 2 VO 883/2004, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher Mitgliedstaat nachrangig zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Ist ein Mitgliedstaat vorrangig verpflichtet, entbindet dies den nachrangig verpflichteten Mitgliedstaat aber nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht, sondern deckelt diese nur insoweit, dass die anspruchsberechtigte Person insgesamt eine…
… [Grafik] [...] Am 22.07.2022 ersuchte das BFG die belangte Behörde erneut um Beantwortung folgender Fragen: "1.) Ging die Mutter in Polen einer Beschäftigung nach? (und ist Österreich deswegen nachrangig und Polen vorrangig verpflichtet?) 2.) Ist es richtig, dass das polnische Erziehungsgeld "Rodzina 500…
…68 Abs. 2 VO 883/2004, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher Mitgliedstaat nachrangig zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Ist ein Mitgliedstaat vorrangig verpflichtet, entbindet dies den nachrangig verpflichteten Mitgliedstaat aber nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht, sondern deckelt diese nur insoweit, dass die anspruchsberechtigte Person insgesamt eine…
…einen Anspruch in Österreich aus. Rn 232 zu § 53 FLAG-Kommentar (Czaszar/Lenneis/Wanke) Bei nicht getrennt lebenden Eltern richtet sich der Anspruch wie folgt wenn nur ein Elternteil beschäftigt ist: Beschäftigungsland ist vorrangig verpflichtet. Für den Fall, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht besteht…
…nicht getrennt lebenden Eltern richtet sich der Anspruch wie folgt wenn nur ein Elternteil beschäftigt ist: Beschäftigungsland ist vorrangig verpflichtet. ME ist für meinen Klienten in den strittigen Monaten jedenfalls die EG-Verordnung 883/2004 anzuwenden und Österreich daher verpflichtet entweder die Ausgleichszahlung oder ggfs…
…Lenneis/Wanke). Bei nicht getrennt lebenden Eltern richte sich der Anspruch wie folgt, wenn nur ein Elternteil beschäftigt sei: Beschäftigungsland sei vorrangig verpflichtet. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2014 von der Abgabenbehörde festgestellt worden sei, sei in den betreffenden Monaten nur der Bf…
…anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei…
…denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen…
…des § 53 Abs 2 FLAG 1967 die vorrangige Anwendung des Amtssitzabkommens. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung bewirkt im Ergebnis die Unanwendbarkeit von Art 14 Abs 2 des Abkommens ICMPD, zu dessen Einhaltung sich Österreich durch konsensualen Vertrag verpflichtet hat. 5.2. Zu Spruchpunkt…