Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104535/2020
Überwiegende Unterhaltstragung nicht nachgewiesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104535/2020vom 02.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Anspruchsvoraussetzungen
Der im Mai 2002 geborene Sohn des Bf war im Beschwerdezeitraum (ab September 2018) minderjährig. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts haben, Anspruch auf Familienbeihilfen für minderjährige Kinder.
***6*** ***7*** ***3*** ist Sohn des ***1*** ***2*** ***3***, also sein Kind. ***1*** ***2*** ***3*** verfügt im Beschwerdezeitraum über einen Wohnsitz in Österreich. ***6*** ***7*** ***3*** war im Beschwerdezeitraum minderjährig. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 sind daher erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ist keine Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt das Kind gehört, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind (als welches nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 auch ein Enkelkind zählt) ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Auch wenn ***6*** ***7*** ***3*** in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, besuchte er im Beschwerdezeitraum tatsächlich ein Fachgymnasium für Lebensmitteltechnologien in ***16*** ***17*** in Bulgarien. ***6*** ***7*** ***3*** kann daher im Beschwerdezeitraum dem Haushalt des Vaters ***1*** ***2*** ***3*** in Wien nicht angehört haben. Die Mutter ***12*** ***13*** ***14*** arbeitete im Beschwerdezeitraum in Deutschland. ***6*** ***7*** ***3*** war daher auch nicht bei der Mutter haushaltszugehörig.
Es kommt daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 darauf an, welche Person überwiegend die Kosten des Unterhalts von ***6*** ***7*** ***3*** getragen hat (vgl. VwGH 11.12.2019, Ro 2017/16/0003; VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040; VwGH 24.6.2021, Ro 2019/16/0010).
Der Bf wurde am 16.7.2020 vom Finanzamt ersucht, verschiedene Fragen in Zusammenhang mit seinem Antrag zu beantworten. Er kam diesem Ersuchen wie bereits mehreren vorangegangen Ersuchen nicht nach.
Laut Lohnsteuerbescheinigungen hat die Mutter ***12*** ***13*** ***14*** im Jahr 2019 Einkünfte von € 32.145,15 erzielt. Einkommensdaten aus 2018 hat der Bf nicht vorgelegt.
Dagegen hat der Bf im Jahr 2018 € 1.846,80 ins Verdienen gebracht, im Jahr 2019 € 795,00. Es ist unklar, wie der Bf mit solchen geringen Einkünften, die weit unter dem Existenzminimum liegen, seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dass damit auch noch Unterhalt geleistet wurde, ist höchst unwahrscheinlich. Jedenfalls ist angesichts der Einkommenssituation der Mutter mangels gegenteiliger Beweise auszuschließen, dass der überwiegende Unterhalt des Kindes vom Vater getragen wurde. Da der Bf trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hat, dass er im Beschwerdezeitraum den überwiegenden Unterhalt für seinen Sohn ***6*** ***7*** ***3*** geleistet hat, besteht schon deswegen kein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe im Beschwerdezeitraum.
Weiters ist zu bemerken, dass in der zumindest am Beginn des Beschwerdezeitraums offenbar gegebenen Sachverhaltskonstellation, dass das Kind in Bulgarien wohnhaft ist, die Mutter in Deutschland arbeitet und der Vater in Österreich arbeitet, Deutschland und Österreich gleichwertige Beschäftigungsstaaten nach Unionsrecht waren. Da sich der Wohnort in keinem der Beschäftigungsstaaten befindet, greift die Subsidiärlösung nach Art 68 Abs 1 Buchstabe b sublit i 2. HS VO 883/2004. Der Beschäftigungsstaat mit der höheren Familienleistung ist vorrangig verpflichtet (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 53 Rz 339).
Laut Missoc, dem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit, beträgt das Kindergeld in Deutschland € 219,00. Die Familienbeihilfe für ein 16jähriges Kind in Österreich beträgt € 141,50, der Kinderabsetzbetrag € 58,40, zusammen € 199,90. Daher wäre Deutschland als der Beschäftigungsstaat mit der höheren Familienleistung vorrangig verpflichtet, Österreich hätte keine Familienleistungen an den Bf zu erbringen.
Zustellung
Der Bf ist nach Bulgarien verzogen, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen.
§ 8 ZustG lautet:
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Er ist seiner Verpflichtung, gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, während des ihm bekannten Beschwerdeverfahrens eine Änderung seiner Anschrift dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, nicht nachgekommen. Mangels Kenntnis von einer bulgarischen Anschrift des Bf oder (zwecks Nachfrage nach einer Zustelladresse) einer E-Mail-Adresse des Bf ist die Ermittlung einer Zustellanschrift nicht ohne Schwierigkeiten möglich. Es ist daher gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zuzustellen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen. Ob überwiegender Unterhalt geleistet wurde, ist eine der Revision nicht zugängliche Tatfrage.
Wien, am 2. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104535/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104535.2020
- Stammnummer
- 139660
- Gültig
- 02.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF