Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105147/2018
Rückforderung nur, soweit Familienleistungen zu Unrecht bezogen wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105147/2018vom 27.01.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 ist, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Wurden Leistungen zu Recht ausbezahlt, sind diese nicht zurückzufordern.
Ein Rückforderungsbescheid, der „aus verfahrenstechnischen Gründen“ für einen bestimmten Zeitraum sämtliche ausbezahlte Familienleistungen rückfordert, obwohl nur ein Teil dieser Leistungen zurückzufordern wäre, ist rechtswidrig, auch wenn gleichzeitig hinsichtlich des Teils, der zu Unrecht rückgefordert wurde, eine Mitteilung über auszuzahlende Familienleistungen ergeht. Im Beschwerdeverfahren ist bei teilweise zu Unrecht erfolgtem Bezug der Spruch des Rückforderungsbescheids auf den tatsächlichen Rückforderungsbetrag richtigzustellen. Dabei macht es für das Rückforderungsverfahren keinen Unterschied, ob die Familienleistungen als „Familienbeihilfe“ einschließlich Kinderabsetzbetrag oder als „Ausgleichszahlung“ oder „Differenzzahlung“ gezahlt worden sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch Sokolski Madany Rechtsanwälte OG, 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, vom 13.12.2017 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 15.11.2017, mit welchem Familienbeihilfe (€ 3.284,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.226,40) für den im Mai 2003 geborenen ***6*** ***3***, für den im März 2011 geborenen ***7*** ***8*** ***3*** und für den im Mai 2013 geborenen ***9*** ***8*** ***3*** jeweils für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 4.510,60), Sozialversicherungsnummer ***10***, einschränkt mit Eingabe vom 23.3.2018 auf einen Gesamtrückforderungsbetrag von € 2.406,44, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Es wird von ***1*** ***2*** ***3*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Mai 2003 geborenen ***6*** ***3***, für den im März 2011 geborenen ***7*** ***8*** ***3*** und für den im Mai 2013 geborenen ***9*** ***8*** ***3*** jeweils für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Gesamtbetrag von € 2,406,44 zurückgefordert.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
Mit Bescheid vom 15.11.2017 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 3.284,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.226,40) für den im Mai 2003 geborenen ***6*** ***3***, für den im März 2011 geborenen ***7*** ***8*** ***3*** und für den im Mai 2013 geborenen ***9*** ***8*** ***3*** jeweils für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 4.510,60) und gab dazu an:
Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu erleichtern (zu vereinfachen), erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen).
Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig.
Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Ab 1.4.2016 besteht unabhängig von Familieneinkommen ab dem zweiten und weiteres Kind eine monatliche Zuwendung von 500,-- Zloty in Polen zu.
Die Familienbeihilfe war daher für den Zeitraum April bis Oktober 2016 rückzufordern. Die dafür zustehende Ausgleichszahlung wird mit dem Rückforderungsbetrag gegenverrechnet.
Der Bescheid enthält keine Berechnung des Rückforderungsbetrages.
Überprüfungsschreiben
Vor Bescheiderlassung erging ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 30.9.2016 an den Bf, das beim Finanzamt am 27.1.2017 zurücklangte. Der Bf korrigierte seine Wohnanschrift in Österreich und fügte folgende Unterlagen bei:
Bescheinigung des Miejski Ośrodek Pomocy Społecznej w Nowym Wiśniczu
Das Miejski Ośrodek Pomocy Społecznej w Nowym Wiśniczu (Sozialamt der Stadt in Nowy Wisnicz) bescheinigte laut beglaubigter Übersetzung (das Original wurde ebenfalls vorgelegt) am 13.9.2016 an ***23*** ***3*** und ***1*** ***3***, beide ***11*** ***12***, ***13*** ***14***, Polen, dass beide "in der Zeit vom 01.04.2016 bis weiterhin keinen Antrag auf Feststellung des Anspruches auf Erziehungsleistung gestellt haben und keine Erziehungsleistung in hiesigem Sozialamt der Stadt für die Kinder ***24*** ***3***, geboren ***15***, ***6*** ***3***, geboren ***16***, ***7*** ***3***, geboren ***17***, und ***9*** ***3***, geboren ***18***, beziehen.
Schulbesuchsbescheinigungen
Des weiteren wurden Schulbesuchsbescheinigungen von Schulen in Polen vorgelegt. So sei ***6*** ***3*** im Schuljahr 2016/2017 Schüler eines Gymnasiums in ***12***, ***24*** ***3*** im Schuljahr 2016/2017 Schüler einer Berufsschule in ***12***.
Dienstzettel
Laut Dienstzettel eines österreichischen Arbeitgebers begann das Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer im August 2012.
E 411
Aktenkundig ist ein Formular E 411 samt Begleitschreiben des Regionalny Ośrodek Polityki Społecznej w Krakowie vom23 sierpnia 2017 r. (23.8.2017) mit folgendem Vermerk:
w okresie od 01.01.2015 r. do 19.07.2017 r. nie ubiegała się i nie składała wniosków o świadczenia rodzinne w Polsce oraz nie pobierała świadczeń rodzinnych na terenie Polski na dzieci: ***24*** ***3***, ***6*** ***3***, ***7*** ***3***, ***9*** ***3***.
Eine amtliche oder eine beglaubigte Übersetzung befindet sich nicht in den elektronisch vorgelegten Akten, sinngemäß heißt der Vermerk, dass im Zeitraum 1.1.2015 bis 19.7.2017 für die Kinder ***24*** ***3***, ***6*** ***3***, ***7*** ***3***, ***9*** ***3*** in Polen weder Familienleistungen beantragt noch von Polen Familienleistungen bezahlt worden seien.
Folgende Übersicht über die allgemeinen Voraussetzungen und die Höhe der Familienleistungen in Polen nach der jeweils ab 1.1.2015 geltenden polnischen Rechtslage wurde vom Regionalny Ośrodek Polityki Społecznej w Krakowie zu Informationszwecken übermittelt:
[Grafik] [Grafik]
Punkt 9 führt sinngemäß aus, dass nach polnischer Rechtslage ab 1.4.2016 bis heute Kindergeld in Höhe von 500 PLN pro Monat bis zum Alter von 18 Jahren gewährt werde, für das erste Kind abhängig vom Einkommen, für die anderen Kinder einkommensunabhängig.
Laut Formular E 411 wird für ***1*** ***3*** als Arbeitnehmer in Österreich (Feld 1) und ***23*** ***3*** als Mutter (Feld 2) ab 1.1.2015 bis laufend um Auskunft erbeten. Familienangehörige (Feld 3) seien ***24*** ***3***, ***6*** ***3***, ***7*** ***3*** und ***9*** ***3***.
Das Regionalny Ośrodek Polityki Społecznej w Krakowie bestätigte am 23.8.2017 (Feld 6), dass die Mutter ***23*** ***3*** von 1.1.2015 bis 18.7.2017 eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden habe. Für diese Zeit sei von der Mutter kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden. Der Wohnort der Kinder ***24*** ***3***, ***6*** ***3***, ***7*** ***3*** und ***9*** ***3*** entspreche dem Wohnort der Eltern in Polen.
Buchungen
In Zusammenhang mit dem Rückforderungsbescheid wurde folgende Übersicht über Buchungen an österreichischen Familienleistungen (mit Datum 15.11.2017 gesamt € 7.157,69) vorgelegt:
[Grafik] [Grafik]
[Grafik]
Mitteilungen über den Bezug der Ausgleichszahlung
Mit dem Rückforderungsbescheid erging eine Mitteilung vom 15.11.2017 an den Bf, wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung" "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung in folgendem Umfang gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
Geburtsdatum
|
von - bis
|
***3*** ***9*** ***25***
|
***18***
|
Mai 2013 - Dez. 2015
Apr. 2016 - Aug. 2017
|
***3*** ***7*** ***25***
|
***17***
|
Mai 2013 - Dez. 2015
Apr. 2016 - Aug. 2017
|
***3*** ***6***
|
***16***
|
Mai 2013 - Dez. 2015
Apr. 2016 - Aug. 2017
|
***3*** ***24***
|
***15***
|
Mai 2013 - Dez. 2015
Apr. 2016 - Aug. 2017
Berechnung einer Ausgleichszahlung:
|
Österreichische Familienbeihilfe
|
Eine allgemeine Information zu den derzeitig gültigen Familienbeihilfebeträgen finden sie am Ende dieser Mitteilung.
|
+ Kinderabsetzbetrag
|
|
- Ausländische Familienleistung
|
Wird die in Abzug gebrachte ausländische Familienleistung nicht in Euro bezogen, kann es bei der Umrechnung auf Grund von Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.
= Anspruch auf Ausgleichszahlung
Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:
IBAN: AT ...
Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen.
Es wurde festgestellt, dass Sie für weitere Zeiträume keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung mehr haben. Die Auszahlung der Ausgleichszahlung wird daher mit Sep. 2017 eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Ausgleichszahlung erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Ausgleichszahlung wieder entstehen sollte {z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Konkrete Beträge sind auf der Mitteilung nicht enthalten.
Mit dem Rückforderungsbescheid erging noch eine weitere Mitteilung vom 15.11.2017 an den Bf, wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung" "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
Geburtsdatum
|
von - bis
|
***3*** ***9*** ***25***
|
***18***
|
Jän. 2016 - März 2016
|
***3*** ***7*** ***25***
|
***17***
|
Juni 2011 - März 2012
Jän. 2016 - März 2016
|
***3*** ***6***
|
***16***
|
Mai 2003 - Dez. 2003
März 2004 - Sep. 2008
Okt. 2008 - Okt. 2008
Jän. 2016 - März 2016
|
***3*** ***24***
|
***15***
|
Aug. 2002 - Dez. 2003
März 2004 - Sep. 2008
Okt. 2008 - Okt. 2008
Jän. 2016 - Okt. 2016
[Grafik]
Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:
IBAN: AT ...
Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen. Es wurde festgestellt, dass Sie für weitere Zeiträume keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher mit Nov. 2016 eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte {z B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Konkrete Beträge sind auf der Mitteilung nicht enthalten.
Beschwerde
Gegen den Bescheid vom 15.11.2017 erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.12.2017 Beschwerde und führte in dieser aus:
I. Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurden laut Mitteilungen der belangten Behörde vom 15.11.2017 im relevanten Zeitraum April bis Oktober 2016 nachstehende Leistungen gewährt:
Familienbeihilfe
***3*** ***24***, VNR ***19***.
Ausgleichszahlung
***3*** ***9*** ***25***, Geb.dat ***18***
***3*** ***7*** ***25***, VNR ***20***
***3*** ***6***, VNR ***21***
Sogleich hat das Finanzamt als belangte Behörde am 15.11.2017 den angefochtenen Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer für die Söhne ***3*** ***9*** ***25***, Geb.dat. ***18***, ***3*** ***7*** ***25***, VNR ***20***, ***3*** ***6***, VNR ***21*** für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 einen Rückforderungsbetrag von insgesamt €4.510,60 errechnet, davon € 3.284,20 auf die Familienbeihilfe und € 1.226,40 auf den Kinderabsetzbetrag.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass in Polen seit 01.04.2016 unabhängig von Familieneinkommen ab dem zweiten und weiteren Kind eine monatliche Zuwendung von 500 PLN zustünde. Die Familienbeihilfe sei daher für den Zeitraum April bis Oktober 2016 rückzufordern. Die dafürzustehende Ausgleichszahlung wurde daher mit dem Rückforderungsbetrag gegenverrechnet.
Tatsächlich erhielt der Beschwerdeführer trotz der vorgenannten Gewährung ab November 2016 keinerlei Auszahlungen von der belangten Behörde mehr. Am 20 November 2017 (somit ein Jahr später) erfolgte eine einmalige Nachzahlung für die Zeiträume 03/17-08/17 (Kinderabsetzbetrag) und Ausgleichszahlung 04/17-08/17 (Ausgleichszahlung) im Betrag von insgesamt € 2.647,09.
II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Gegen den Bescheid vom 15.11.2017 kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2017 zugestellt. Die spätestens am 15.12.2017 zur Post übergebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Beschwerdeerklärung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Rückforderungsbetrages im gesamten Umfang. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Aufhebung bzw. entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides und Erstattung des gegenverrechneten Betrages.
IV. Begründung
Nach § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung haben jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt, wobei jedoch eine in den nachfolgenden Absätzen definierte Ausgleichszahlung unter den dort angeführten Bedingungen zu gewähren ist. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den EWR, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur innerstaatliches Recht zu beachten. Vielmehr ist der Beschwerdeführer als in Österreich tätiger Arbeitnehmer auch von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist zweifelsfrei eine Familienleistung iSd Verordnung Nr. 883/2004.
Nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so werden die Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gewährt.
Gemäß Art 68 Abs. 1 der Verordnung ist zusammenfassend für die Auszahlung der Familienleistungen vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt und versichert. Die in Polen mit den Kindern lebende Kindesmutter ist nicht erwerbstätig.
Gemäß Art 68 Abs. 2 der Verordnung werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
Die Bestimmungen der Verordnung 883/2004 sind im vorliegenden Fall anwendbar, weil sich der Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum durchgehend in Österreich aufhielt, hier einer Beschäftigung nachgegangen ist und den Kindesunterhalt überwiegend bestritt. Die für den relevanten Zeitraum gültigen monatlichen Beträge der Familienbeihilfe stellen sich wie folgt dar:
ab Vollendung des 3 Lebensjahres € 119,60 monatlich
ab Vollendung des 10 Lebensjahres € 138,80 monatlich
hinzu kommen Erhöhungsbeträge für vier Kinder je Kind € 26,00 sowie ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 pro Kind. Für den September erhöht sich die Familienbeihilfe um € 100,00 für jedes Kind, das im Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollendet oder bereits vollendet hat und das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Söhne des Beschwerdeführers ***3*** ***24***, VNR ***19*** und ***3*** ***6***, VNR ***21*** haben im relevanten Zeitraum das 10 Lebensjahr, aber noch nicht das 19 Lebensjahr vollendet. Die Söhne ***3*** ***7*** ***25***, VNR ***20*** und ***3*** ***9*** ***25***, Geb.dat ***18*** waren im relevanten Zeitraum zwischen 3 und 10 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer hat im relevanten Zeitraum keinerlei Familienleistungen in Polen bezogen. Mehrfache Vorsprachen und Auskünfte bei den Mitarbeitern der belangten Behörde bestätigten den Beschwerdeführer in der Annahme, dass ihm auf Grund der Tatsache, dass die Kindesmutter in Polen nicht erwerbstätig ist, die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der regulären Familienleistungen Österreich trifft.
Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet gewesen, in Polen einen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen zu stellen und kann ihm dies nicht entgegengehalten werden.
Tatsächlich beantragte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Informationen auch keinerlei Familienzuwendungen in Polen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer auch von den polnischen Behörden bestätigt, dass für den Fall, dass nur er als Elternteil erwerbstätig ist, die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat trifft, in dessen Gebiet der Elternteil seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienleistungen in Polen wäre sohin von der zuständigen Behörde ab- bzw- zurückgewiesen worden, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der österreichischen und polnischen Zuwendungen und im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften in Polen kein Unterschiedsbeitrag (Ausgleichszahlung) zustünde.
Aus diesem Grund ist auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des Rückforderungsbetrages sowie die daraufhin erfolgte Gegenverrechnung mit den laufenden Leistungen unzulässig und mit einem Rechtsmangel behaftet.
Beweis:
PV;
Bestätigung der zuständigen polnischen Behörde samt beglaubigter Übersetzung, dass im Zeitraum 01.04.2016 bis 13.09.2016 in Polen keinerlei Familienleistungen bezogen wurden. Beilage. /A.
Doch selbst unter der Annahme - was der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet -, dass im vorliegenden Fall Polen die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung von Familienleistungen treffen würde und der Beschwerdeführer sich jene Zuwendungen anrechnen lassen müsste, die bei einer allfälligen Antragstellung in Polen gewährt worden wären, ist die errechnete Höhe des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde führt ins Treffen, dass ab dem 01.04.2016 in Polen unabhängig vom Familieneinkommen ab dem zweiten und weiteren Kind eine monatliche Zuwendung von 500,00 PLN zustünde. Für insgesamt drei Kinder errechnet sich sohin im relevanten Zeitraum von April bis Oktober 2016 ein Gesamtbetrag von 10.500,00 PLN (500,00 x 3 x 7). Eine Währungsumrechnung zum tagesaktuellen Währungskurs 15.11.2017 ergibt einen Betrag von € 2.475,06.
Der von der belangten Behörde errechnete Rückforderungsbetrag beläuft sich jedoch auf insgesamt € 4.510,60, also beinahe das Doppelte allfälliger polnischer Familienleistungen im besagten Zeitraum. Dabei kann der nicht vorrangig verpflichtete Mitgliedstaat jedoch nur jene Leistungen berücksichtigen, die bei Antragstellung im anderen Mitgliedstaat auch tatsächlich gewährt worden wären.
Beweis:
PV;
Auszug Währungsrechner, Währungsumrechnung zum 15.11.2017, Beilage. /B.
V. Anträge
Aus den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,
b) den Rückforderungsbescheid vom 15.11.2017 insoweit abändern, als dem Beschwerdeführer der zu Unrecht festgesetzte und gegenverrechnete Rückforderungsbetrag rückerstattet wird,
in eventu
den Bescheid vom 15.11.2017 ersatzlos aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Die angegebenen Beilagen waren der Beschwerde beigelegt.
Beilage ./A ist die aktenkundige Bescheinigung des Miejski Ośrodek Pomocy Społecznej w Nowym Wiśniczu (Sozialamt der Stadt in Nowy Wisnicz) vom 13.9.2016, wonach kein Antrag auf Feststellung des Anspruches auf Erziehungsleistungen (Kindergeld 500+) gestellt worden sei und keine Erziehungsleistungen ausbezahlt worden seien.
Beilage ./B ist der Ausdruck aus einem Währungsrechner für den 14.11.2017:
[Grafik]
Ergänzungsersuchen
Das Finanzamt richtete am 13.3.2018 folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf:
Lt. Bescheinigung E411 der polnischen Behörde vom 23.8.2017 hat die Kindesmutter von 1.1.2015 bis 18.7.2017 eine berufliche Tätigkeit in Polen ausgeübt bzw. sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden!
Sollte es sich dabei um eine falsche Bestätigung handeln, werden Sie ersucht, eine korrigierte Bestätigung vorzulegen.
Sollte sich diese Bestätigung jedoch als richtig erweisen, so werden Sie ersucht bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erziehungsgeld für den Zeitraum April 2016 bis Juli 2017 zu stellen und das Finanzamt vom Ergebnis zu informieren.
Die rechtsfreundliche Vertretung antwortete mit Schreiben vom 23.3.2018 wie folgt:
Mit Schreiben vom 13.03.2018, eingelangt am 19.03.2018, wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis längstens 03.04.2018 weitere Nachweise zu überbringen bzw. allfällige Fragen zu beantworten.
Zu den im Schreiben vom 13.03.2018 angeführten Ergänzungspunkten nimmt der Beschwerdeführer binnen offener Frist Stellung wie foigt:
Lt. Bescheinigung E411 der polnischen Behörde vom 23.08.2017 hat die Kindesmutter von 01.01.2015 bis 18.07.2017 eine berufliche Tätigkeit in Polen ausgeübt bzw. sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden.
Die Kindesmutter ist in Polen als Landwirtin tätig. Eine neuerliche Anfrage des Beschwerdeführers bei polnischen Behörden hat nunmehr ergeben, dass es sich hierbei entgegen den vormaligen Auskünften um eine der beruflichen Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit handelt. Die Angaben lt. Bescheinigung E411 der polnischen Behörde vom 23.08.2017 kann der Beschwerdeführer daher als richtig bestätigen.
Der Beschwerdeführer wird daher einen Antrag auf Erziehungsgeld für den Zeitraum April 2016 bis Juli 2017 bei der zuständigen Behörde stellen und das Finanzamt vom Ergebnis dieser Antragstellung informieren.
Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen (§ 4 Abs. 5 FLAG 1967).
Die so errechneten polnischen Leistungen betrugen für betreffenden Zeitraum € 2.406,44.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 wurde der zu Unrecht bezogene Betrag für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 mit einem Betrag von insgesamt €4.510,60 beziffert und durch Aufrechnung auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) einbehalten. Die Differenz zwischen den errechneten polnischen Leistungen und dem Rückforderungsbetrag beträgt daher € 2.104,16. Die Beschwerde vom 13.12.2017 bleibt in diesem Umfang vollinhaltlich aufrecht.
Mitteilung des Finanzamts an Regionalny Ośrodek Pomocy Społecznej w Krakowie
Daraufhin schrieb das Finanzamt am 17.4.2018 dem Regionalny Ośrodek Pomocy Społecznej w Krakowie, nachweislich zugestellt am 24.4.2018:
Betreff: Familienleistungen It. EU-VO 883/2004 und EU-VO 987/2009
Anbei schicken wir Ihnen eine Kopie der Antragsunterlagen betr. Familienbeihilfe von Herrn ***1*** ***3*** (***22***).
In Österreich werden Familienleistungen seit dem Jahr 2006 bezogen.
Gemäß dem uns übermittelten E411 ist die Kindesmutter seit zumindest 1.4.2016 in Polen berufstätig oder befindet sich in einer der beruflichen Tätigkeit gleichgestellten Lage.
Die Kinder leben in dieser Zeit ebenfalls in Polen.
Nach der ab 1. Mai 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ist Polen ab 1.4.2016 in dieser Angelegenheit (Erziehungsgeld PLN 500,--) vorrangig zuständig.
Bitte um Übermittlung Ihrer Entscheidung.
Eine Antwort des Regionalny Ośrodek Pomocy Społecznej w Krakowie befindet sich nicht in den elektronisch übermittelten Akten.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.8.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Die Verordnung Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen (Kinder) wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit DVO (EG) 987/2009.
Der Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Das Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt der Artikel 60 Abs. 3 der DVO (EG) 987/2009.
Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zudem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
Lt. Aktenlage ist die Kindesmutter in Polen beruflich tätig. Der Familienwohnsitz der Kinder befindet sich ebenfalls in Polen. Sie üben in Österreich eine berufliche Tätigkeit aus. Für den Zeitraum April bis Oktober 2016 erfolgte keine Antragstellung in Polen.
Auf Grund des hohen Familieneinkommens ist es glaubhaft, dass kein Anspruch auf die polnische Familienbeihilfe besteht. Das Erziehungsgeld (500+) ist jedoch ab dem zweiten minderjährigen Kind einkommensunabhängig, weshalb bereits ab dessen Einführung mit 1.4.2016 ein vorrangiger Anspruch in Polen bestand.
Gemäß Artikel 60 Abs. 3 der DVO (EG) 987/2009 erfolgte daher am 17.4.2018 die Verständigung der polnischen Behörde über diese vorläufige Entscheidung. Da diese Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des weitergeleiteten Antrags Stellung genommen hat, wurde die vorläufige Entscheidung anwendbar.
Nachdem in Österreich die Familienleistungen für den Zeitraum April bis Oktober 2016 bereits in voller Höhe (FB € 3.284,20 und KG € 1.226,40) ausbezahlt wurden, erfolgte eine Gesamtvorschreibung dieser Leistungen sowie die Gewährung einer Ausgleichszahlung (€ 877,76) und des Kinderabsetzbetrages (€ 1.226,40) für denselben Zeitraum.
Dieser Differenzbetrag in Höhe von € 2.406,44 stellt die, in ausländischer Währung zustehenden gleichartigen ausländischen Beihilfen in Höhe von 10.500,00 PLN (500,00 x 3 x 7), umgerechnet nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung (§ 4 Abs. 5 FLAG 1967) dar.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dieser errechnete und schlussendlich auch tatsächlich zu bezahlende Betrag in Höhe von € 2.406,44 geringer ist, als der von Ihnen in der Beschwerdeschrift bekanntgegebene Betrag (It. Währungsumrechnung zum tagesaktuellen Währungskurs 15.11.2017) in Höhe von € 2.475,06.
Ihre Beschwerde muss daher als unbegründet abgewiesen werden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.9.2018 stellte der Bf Vorlageantrag:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.08.2018, wurde seine Beschwerde vom 13.12.2017 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 vom 15.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt daher binnen offener Frist seine Beschwerde samt sämtlichen im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Nachweisen zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Vorlage
Mit Bericht vom 9.11.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 13.12.2017
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 04.2016-10.2016) 15.11.2017
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 07.08.2018
4 1. Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung 08.08.2018
5 2. Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung 21.08.2018
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 17.09.2018
Vorgelegte Aktenteile
7 Überprüfungsschreiben 27.01.2017
8 E411 25.08.2017
9 Anrechnung/Buchung 15.11.2017
10 FB/AZ-Mitteilungen 15.11.2017
11 Ergänzungsersuchen 13.03.2018
12 Ergänzung 23.03.2018
13 Schreiben an PL-Behörde 17.04.2018
14 Rückschein aus PL 24.04.2018
Bezughabende Normen
§ 2 und § 4 Abs. 5 FLAG 1967 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) 987/2009.
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Auf Grund einer nachträglich bestätigten Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im Familienwohnsitzstaat (E411), erfolgte (trotz fehlender Antragstellung in Polen) die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate April bis Oktober 2016 in Höhe der polnischen Leistungen (Erziehungsgeld 500+).
Es folgte die Einbringung einer Beschwerde, da in Polen keine Familienleistungen bezogen wurden und der andere Elternteil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Weiters wurde die errechnete Höhe des Rückforderungsbetrages beeinsprucht.
In der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens wurde die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Polen bestätigt, die Berechnung des Rückforderungsbetrages jedoch weiterhin beanstandet. Da keine Stellungnahme der polnischen Behörde auf die daraufhin übermittelte Verständigung gemäß Artikel 60 Abs. 3 der DVO (EG) 987/2009 erfolgte, wurde die vorläufige Entscheidung des Finanzamts anwendbar und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beweismittel:
E411, Anfragebeantwortung, Schreiben an die polnische Behörde;
Stellungnahme:
Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht, da einerseits (trotz fehlender Antragstellung in Polen) ein vorrangiger Anspruch auf das polnische Erziehungsgeld 500+ bestand, und andererseits die Rückforderung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 5 FLAG 1967) erfolgte.
Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
Mit Telefax der rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.1.2021 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
***23*** ***3*** und ***1*** ***3*** sind die Eltern des im September 2000 geborenen ***24*** ***3***, des im Mai 2003 geborenen ***6*** ***3***, des im März 2011 geborenen ***7*** ***3*** und des im Mai 2013 geborenen ***9*** ***3***.
Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt in ***11*** ***12***, ***13*** ***14***, Polen. Eltern und Kinder sind polnische Staatsbürger, somit Unionsbürger. Die Mutter ***23*** ***3*** führt in Polen eine Landwirtschaft. Der Vater ***1*** ***3*** arbeitet jedenfalls seit 2012 als Kraftfahrer für einen österreichischen Arbeitgeber.
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hat mit Schreiben vom 17.4.2018 dem dem Regionalny Ośrodek Pomocy Społecznej w Krakowie mitgeteilt, dass wegen des Umstands, dass die Mutter in Polen erwerbstätig ist und die Kinder in Polen wohnhaft sind, Polen zur Erbringung von Familienleistungen unionsrechtlich zuständig ist. Diese Mitteilung wurde dem polnischen Träger nachweislich zugestellt. Es erfolgte keine Äußerung des polnischen Trägers dazu.
***6*** ***3*** war im Schuljahr 2016/2017 Schüler eines Gymnasiums in ***12***, ***24*** ***3*** im Schuljahr 2016/2017 Schüler einer Berufsschule in ***12***. ***23*** ***3*** und ***1*** ***3*** haben im Beschwerdezeitraum keinen Antrag auf Erziehungsleistungen (ośrodku świadcenia wychowawczego na dzieci) in Polen gestellt und keine derartigen Leistungen erhalten.
Nach polnischem Recht besteht seit 1.4.2016 ab dem zweiten Kind ein vom Familieneinkommen unabhängiger Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 500 PLN monatlich je Kind. Der Bf hat im Beschwerdezeitraum die im Spruch ersichtlichen österreichischen Familienleistungen erhalten. Die Höhe der polnischen Familienleistungen, auf die der Bf im Beschwerdezeitraum Anspruch hatte, betrug umgerechnet € 2.406,44.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind, mit Ausnahme der Umrechnung der in PLN gezahlten polnischen Familienleistungen in Euro, mittlerweile unstrittig.
Der Bf hat zum Tageskurs zum 14.11.2017 einen Wert der polnischen Familienleistungen von € 2.475,06 ermittelt, das Finanzamt in Anwendung des § 4 Abs. 5 FLAG 1967 einen Wert von € 2.406,44. Den Ausführungen des Finanzamtes dazu in der Beschwerdevorentscheidung hat der Bf im Vorlageantrag nicht widersprochen.
Das Bundesfinanzgericht hält es daher für erwiesen, dass die polnischen Familienleistungen, auf die im Beschwerdezeitraum Anspruch bestanden hat, einen Wert von € 2.406,44 aufweisen. Weitere Beweisaufnahmen, wie die beantragte Parteienvernehmung (PV), waren im Hinblick auf den diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt nicht geboten.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 59 VO 987/2009 lautet:
Artikel 59
Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
Dieses Dokument enthält 14 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105147/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105147.2018
- Stammnummer
- 132079
- Gültig
- 27.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF