…der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbar. - Es liegt - im Sinne einer negativen Abgrenzung - keine Verbrauchssteuer vor. - Es gilt aufgrund des Vorliegens einer Personensteuer das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG. - Österreich hebt ebenfalls Ertragsteuern in pauschalierter Form mit den Umsatzerlösen als Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen der…
…typischerweise die Vermeidung juristischer Doppelbesteuerung. Von einer juristischen Doppelbesteuerung spricht man, wenn vergleichbare Steuern in zwei oder mehreren Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum und für denselben Besteuerungsgegenstand erhoben werden (Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Rz 1 ff). Durch die Vornahme eines Progressionsvorbehalts…
…eine Verlagerung des Leistungsortes nach Österreich nur dann möglich ist, wenn die Leistungen im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliegen. (12) Die Höhe der Besteuerung im Drittland war daher nach bisheriger Rechtspraxis von entscheidender Bedeutung, wie auch aus der nachfolgend (beispielhaft) aufgelisteten Judikaturlinie…
… 12 Abs 1 Z 6 KStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Bei der indischen Quellensteuer handelt es sich um eine der inländischen Einkommensteuer vergleichbare Steuer und kann dem diesbezüglichen Vorbringen im Schreiben vom 28.4…
… 12 Abs 1 Z 6 KStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Bei der indischen Quellensteuer handelt es sich um eine der inländischen Einkommensteuer vergleichbare Steuer und kann dem diesbezüglichen Vorbringen im Schreiben vom 28.4…
…I. (Abweisung) Vergabe einer Steuernummer In Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH und des mit Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0363, verfassten Rechtssatzes war festzuhalten. Aus den Bestimmungen des materiellen Steuerrechts ergibt sich kein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer. Eine vergleichbare Bestimmung, zu…
…am Mietertrag interessiert ist, anzustellen ist Der Steuerpflichtige hat den, im Vermietungsbereich festzustellenden, gewinnbringenden funktionierenden Mietenmarkt anhand von (mindestens zehn oder mehr (vgl. Prodinger/Ziller, Immobilienbewertung im Steuerrecht3, 71) vergleichbaren, tatsächlichen nachhaltig und langfristig vermieteten Objekten nachzuweisen. Vergleichbar im Sinne von Lage, gegebener Bauart und…
…das Im-Vordergrund-Stehen steuerlicher Vorteile im Sinne einer Renditeverdoppelung ausgeschlossen werden." III. Gleichwertige objektive Umstände wie jene des Regelbeispiels (nicht im Gesetz normiert): Dass im vorliegenden Fall ein Modell vorläge, das dem Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Renditeverdoppelung) vergleichbare objektive Umstände aufweist…
…geboren ***2*** 1993, ab dem Zeltpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung, Steuernummer ***BF1StNr1***, gemäß § 278 Abs 1 BAO beschlossen: I. Die Beschwerde wird mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung unter…
…in vergleichbarer Weise (zB Anlegerberatungsbögen) am Markt angeboten. Ebenso typisch ist, dass die Modellinitiatoren den potenziellen Anlegern im Rahmen eines solchen Modells ein vorgefertigtes Bündel an Haupt-, Neben- und Zusatzleistungen zur Verfügung stellen, wodurch einerseits das Risiko für die Anleger minimiert und andererseits der Steuerspareffekt…
…das Im-Vordergrund-Stehen steuerlicher Vorteile im Sinne einer Renditeverdoppelung ausgeschlossen werden." II. Gleichwertige objektive Umstände wie jene des Regelbeispiels (nicht im Gesetz normiert): Dass im vorliegenden Fall ein Modell vorläge, das dem Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Renditeverdoppelung) vergleichbare objektive Umstände aufweist…
…wurde. Meine zugrundeliegende Erklärung UST 2009 ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und grundsätzlich korrekt. Dass eine nicht gesetzkonforme BP hier, aus welchen Gründen immer, Befangenheit/Steuermaximierung, trotz meiner Nachweise, die unberücksichtigt und im Ermittlungsverfahren unerwähnt blieben, sich offenbar andere Zahlen unnachvollziehbar herbeirechnet, ist…
…zu partizipieren. Dies erhelle sich auch aus dem Umstand der Renditeberechnung. Aufgrund der Renditeberechnung sei die Beteiligung objektiv nicht geeignet, dass steuerliche Vorteile im Vordergrund stehen. Weil aus der Berücksichtigung der Ertragssteuerwirkung keine Verdoppelung der Rendite erzielbar sei, könne nach Auffassung der Bf. auch der…
…in vergleichbarer Weise (zB Anlegerberatungsbögen) am Markt angeboten. Ebenso typisch ist, dass die Modellinitiatoren den potenziellen Anlegern im Rahmen eines solchen Modells ein vorgefertigtes Bündel an Haupt-, Neben- und Zusatzleistungen zur Verfügung stellen, wodurch einerseits das Risiko für die Anleger minimiert und andererseits der Steuerspareffekt…
…in vergleichbarer Weise (zB Anlegerberatungsbögen) am Markt angeboten. Ebenso typisch ist, dass die Modellinitiatoren den potenziellen Anlegern im Rahmen eines solchen Modells ein vorgefertigtes Bündel an Haupt-, Neben- und Zusatzleistungen zur Verfügung stellen, wodurch einerseits das Risiko für die Anleger minimiert und andererseits der Steuerspareffekt…
…das Im-Vordergrund-Stehen steuerlicher Vorteile im Sinne einer Renditeverdoppelung ausgeschlossen werden." II. Gleichwertige objektive Umstände wie jene des Regelbeispiels (nicht im Gesetz normiert): Dass im vorliegenden Fall ein Modell vorläge, das dem Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Renditeverdoppelung) vergleichbare objektive Umstände aufweist…
…jeweiligen Mitgliedstaat mit demselben Steuersatz besteuert, wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen (Art. 2 Abs. 4 Zinsbesteuerungsabkommen). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, verpflichtet das Zinsbesteuerungsabkommen den Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz hat, jedoch, dem Nutzungsberechtigten eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen…
…jeweiligen Mitgliedstaat mit demselben Steuersatz besteuert, wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen (Art. 2 Abs. 4 Zinsbesteuerungsabkommen). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, verpflichtet das Zinsbesteuerungsabkommen den Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz hat, jedoch, dem Nutzungsberechtigten eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen…
…im jeweiligen Mitgliedstaat mit demselben Steuersatz besteuert, wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen (Art. 2 Abs. 4). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, verpflichtet das Zinsbesteuerungsabkommen den Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz hat, jedoch, dem Nutzungsberechtigten eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen…
…im jeweiligen Mitgliedstaat mit demselben Steuersatz besteuert, wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen (Art. 2 Abs. 4). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, verpflichtet das Zinsbesteuerungsabkommen den Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz hat, jedoch, dem Nutzungsberechtigten eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen…