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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100437/2013

Doppelstöckige Mitunternehmerschaft mit Treuhandkonstruktion: 1. Verlustverwertungsbeschränkung des § 2 Abs. 2a EStG 1988: Abgrenzung, objektiv vergleichbare Umstände? - 2. Sonderbetriebsausgaben?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100437/2013vom 29.09.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache der I AG & atypisch stille Gesellschaft, vertreten durch xx GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Straße1, Ort1, über die Beschwerden der atypisch stillen Gesellschafterinnen 1. ***Bf2*** GmbH & Co KG, Straße3, Ort, 2. ***BF3*** GmbH & Co KG, Straße3, Ort, 3. ***Bf4*** GmbH & Co KG, Straße3, Ort und 4. ***Bf5*** GmbH & Co KG, Straße3, Ort, alle vertreten durch yy Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, Straße2, Ort, gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich, § 323 b BAO) vom 29. November 2012 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 (der I AG & atypisch stille Gesellschaft) zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe der gem. § 188 BAO festgesetzten Einkünfte sowie die auf die Beteiligten entfallenden Anteile sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personengesellschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person, gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Einleitung Vorauszuschicken ist, dass der unabhängige Finanzsenat mit 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet. Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge Bf.) sind im Streitjahr 2009 vier GmbH & Co KGs, welche an der operativ tätigen I AG & atypisch stille Gesellschaft und an weiteren Gesellschaften als atypisch stille Gesellschafterinnen beteiligt waren. Gesellschafter der Bf. waren als Komplementärin die AP GmbH und als Kommanditistin die XY Treuhand GmbH. Bei der XY Treuhand GmbH handelte es sich um eine Treuhandkommanditistin, die neben ihrem eigenen Kommanditanteil die Kommanditanteile für sämtliche Treugeber (eine Vielzahl natürlicher Personen) treuhändig verwaltete. Zur Bewerbung dieser Anteile wurde ein Kapitalmarktprospekt aufgelegt. In weiterer Folge gelangte durch Treuhandvereinbarungen Kapital in die Gesellschaft, welches zur Finanzierung in Form der atypischen Beteiligungen an die Zielgesellschaft weitergegeben werden konnte. Im Gegenzug erhielten die Treugeber im ersten Jahr eine Verlustzuweisung bis zu 190 % ihrer Einlage. I. Verfahrensgang Nach Einreichung der Erklärung samt Beilagen wurden den Bf. im Feststellungsbescheid der I AG & atypisch stille Gesellschaft (in der Folge Zielgesellschaft) 2009 vom 9. Dezember 2010 folgende Einkünfte zugerechnet: 1. ***Bf2*** GmbH & Co KG: ein Betrag von -€ 10.828,20 (Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -€ 10.828,20), 2. ***BF3*** GmbH & Co KG: ein Betrag von -€ 3.552,80 (Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -€ 3.552,80), 3. ***Bf4*** GmbH & Co KG: ein Betrag von -€ 2.728.374,89 (Verlustzuweisung -€ 2.470.000,00 zzgl. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -€ 258.374,89), 4. ***Bf5*** GmbH & Co KG: ein Betrag von -€ 1.527.464,40 (Verlustzuweisung € -1.384.500,00 zzgl. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -€ 142.964,40). Im Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2011 fand betreffend einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Jahre 2008 und 2009 eine Außenprüfung (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 28. Juni 2011 und Prüfbeginn 12. Juli 2011) bei der I AG & atypisch stille Gesellschaft statt. Im Zuge der Außenprüfung erfolgte mit E-Mail vom 14. September 2011 eine Fragebeantwortung durch den steuerlichen Vertreter der Bf.. Darin erklärte er im Wesentlichen, dass eine Überprüfung der Vergleichsrechnung zwischen "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" durchgeführt und als Anhang beigelegt worden sei. In diesen Berechnungen zeige sich, dass die "Rendite nach Steuern" bei weitem weniger als das Doppelte der "Rendite vor Steuern" ausmache. Am 7. Oktober 2011 erfolgte eine Einvernahme des Vorstandes der Zielgesellschaft (I AG) - unter anderem zur unterschiedlichen Regelung des § 2 des Zusammenschlussvertrages. Einerseits sei die Errechnung der Beteiligungsquote aus der Relation zwischen Einlagebetrag und Verkehrswert des Unternehmens geregelt, welche sowohl für den Gewinn und Verlust als auch für die Abschichtung zugrunde zu legen sei. Andererseits bestehe für Verluste im Jahr des Eingehens der Beteiligung sowie folgende Jahre eine davon abweichende Regelung, die es den Treugebern ermögliche, bis zu 190 % der Einlage zugewiesen zu bekommen. Nach Aussage des Vorstandes sei die Höhe bzw. Regelung der Verlustzuweisung von Seiten des Beteiligungsgebers nicht verhandelbar gewesen. Nach detaillierten Ausführungen des bundesweiten Fachbereiches für Einkommen- und Körperschaftssteuer vom 31. August 2012 und nach Schlussbesprechung vom 12. Oktober 2012 wurden im Bericht über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung in hier interessierender Hinsicht folgende steuerlichen Feststellungen getroffen: "TZ 1. Sonderbetriebsausgaben a) Sachverhalt: … b) Steuerliche Würdigung: Bei den angeführten "Modellentwicklungsaufwendungen" handelt es sich um von der Bf25 GmbH & Co KG an Dritte geleistete Ausgaben. Die Bf25 übt zwar selbst keine betriebliche Betätigung aus, sie ist jedoch an betriebsführenden Gesellschaften als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Diese Beteiligung stellt eine Mitunternehmerbeteiligung dar, über die auch der Bf25 die (ertragsteuerliche) Stellung einer Mitunternehmerschaft vermittelt wird. Die einzelnen Aufwendungen für die Modellentwicklung sind daher im Betrieb der steuerlichen Mitunternehmerschaft Bf25 als Betriebsausgabe zur berücksichtigen und nicht anteilig bei den einzelnen "Zielgesellschaften", an denen sich die Bf25 GmbH & Co KG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. c) Steuerliche Auswirkungen: … TZ 2. Verlustzuweisungen an atypisch stille Gesellschafter - Nichtausgleichsfähigkeit gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 a) Sachverhalt … b) Steuerliche Würdigung Allgemeines … Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine modellhafte Gestaltung in der Form vor, dass dem einzelnen Anleger bei Bf25 aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, in der Anfangsphase seiner Investition Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen und damit einen Steuerspareffekt zu erzielen. Durch die rückwirkende Beteiligung wird dem Anleger im Zeitpunkt des Eingehens seiner Beteiligung der Verlust von nahezu 200% seiner Einlage de facto garantiert (detaillierte Darstellung siehe dazu oben), was bei nahezu allen Anlegern zur Folge hat, dass die Einlage zur Gänze über die Einkommensteuergutschrift/-minderung finanziert wird. Typischerweise werden derartige Anlegermodelle mittels eines Anlegerprospektes oder in vergleichbarer Weise (zB Anlegerberatungsbögen) am Markt angeboten. Ebenso typisch ist, dass die Modellinitiatoren den potenziellen Anlegern im Rahmen eines solchen Modells ein vorgefertigtes Bündel an Haupt-, Neben- und Zusatzleistungen zur Verfügung stellen, wodurch einerseits das Risiko für die Anleger minimiert und andererseits der Steuerspareffekt bereits bei Eingehen der Beteiligung fixiert und gesichert ist. Auch im gegenständlichen Fall wurden von Bf25 Anlegerinformationen aufgelegt ("Exklusive Beteiligungen für private Kapitalgeber"), im Rahmen derer das Anlagemodell für potenzielle Zeichner dargestellt wird. Es werden darin u.a. die Zielgesellschaften angeführt, an denen sich Bf25 beteiligt. Es findet sich in der Anlegerinformation kein konkreter Hinweis auf eine Steuerersparnis, unter Pkt. "Besonderheiten" wird lediglich angeführt: "Der Anleger kann seine Einlage steuerlich geltend machen. Damit reduziert sich das steuerliche Ergebnis des Anlegers. Der Vorteil: Die Beteiligung schmälert nicht in vollem Umfang das Portemonnaie des Anlegers". Aus den niederschriftlichen Aussagen des Vorstandes der I AG ist klar erkennbar, dass es zentrale Strategie sämtlicher Beteiligungsmodelle Bf25 ist, sich an solchen Zielkapitalgesellschaften zu beteiligen, die im Jahr der Beteiligung Verlustzuweisungen in Höhe von nahezu 200 % der atypisch stillen Einlage an Bf25 garantieren können, ja, dass das Eingehen einer Beteiligung durch Bf25 an einer Zielgesellschaft von einer vorrangigen Verlustzuweisung in der von den Modellinitiatoren geforderten Höhe abhängig gemacht wird. Denn erst dadurch kann das Anlagekonzept von Bf25 umgesetzt werden, durch Verlustzuweisungen an die Treugeber in Höhe von nahezu 200% deren "Treuhandkommanditeinlage" zur Gänze über die Einkommensteuergutschriften zu finanzieren und den tatsächlichen Mitteleinsatz der "Treuhandanleger" im Jahr ihrer Beteiligung fast auf NULL zu minimieren. Eine wirtschaftliche Begründung der überproportionalen Verlustzuweisungen an Bf25 als atypisch stille Gesellschafterin im jeweils ersten Jahr der Beteiligung (etwa Abgeltung von Verlusten der Vorjahre durch neu eintretende Gesellschafter, udgl.), konnte seitens des Vertreters der Bf25 gegenüber der Betriebsprüfung nicht plausibel dargestellt werden. Es ist objektiv - bei Außerachtlassung des steuerlichen Vorteils - nicht nachvollziehbar, dass jemand, der sich mit einer Kapitaleinlage an einem Unternehmen beteiligt, zusätzlich freiwillig Verluste übernimmt, die in weiterer Folge sein Kapitalkonto und damit zwangsläufig verbunden auch das bei seinem späteren Ausscheiden zu berechnende und auszuzahlende Abfindungsguthaben in dieser Höhe mindern. Eine anderweitige vermögensmäßige Berücksichtigung dieser zusätzlichen (überproportionalen) Verlustübernahme durch die atypisch stille Gesellschafterin ist bei Errechnung von deren Substanzbeteiligungsquote (Basis dafür bildet ein Verkehrswertgutachten über das Unternehmen des Geschäftsherrn) nicht erfolgt. … Es wurde im konkreten Fall eine Bewerbung der Beteiligungen mit Steuervorteilen nicht festgestellt. Die Vertragsgestaltungen und tatsächlichen Vorgehensweisen bei der Konzeption und Abwicklung der Modelle lassen jedoch einzig den Schluss zu, dass zentraler Inhalt der Bf25-Beteiligungsmodelle das Erzielen einkommensteuerlicher Vorteile durch Verlustzuweisungen ist. Bei einer Verlustzuweisung von nahezu 200 % der Einlage im Jahr des Eingehens der Beteiligung wird die gesamte Investition des Anlegers über seine Einkommensteuerminderung finanziert. Dass auch der subjektive Wille der Modellinitiatoren auf das Erzeugen von Verlusten in der ausgewiesenen Höhe gerichtet war, ist aus der gesamten Vorgehensweise bei der Abwicklung der Verlustmodelle abzuleiten. Wenn es Bedingung für das Eingehen einer atypisch stillen Beteiligung (für die Investition von Anlegerkapital in Unternehmensbeteiligungen) ist, dafür im Jahr der Beteiligung 190 % der Kapitaleinlage, abweichend von der Substanzbeteiligungsquote an Verlust zu erhalten, ist davon auszugehen, dass bei der Auswahl der Zielgesellschaften, sprich bei der Investition des Anlegerkapitals, nicht primär unternehmerische Überlegungen im Vordergrund standen, sondern diese Auswahl primär von der Möglichkeit des Erzielens steuerlicher Vorteile durch Verlustzuweisungen und daraus resultierenden Einkommensteuerminderungen der Anleger geprägt wurde. Diese Vorgehensweise ist jedenfalls einer Bewerbung einer Beteiligung mit steuerlichen Vorteilen als gleichwertig anzusehen, es ist der subjektive Wille auf Erzielung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen durch diese beschriebene Vorgehensweise geradezu zwingend zu unterstellen. Die an Bf25 zugewiesenen Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung an I AG sind daher gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht ausgleichs- und vortragsfähig. …" Das Finanzamt nahm auf Grund der "Prüfungsfeststellungen" mit Bescheid vom 29. November 2012 das Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2009 wieder auf. Zugleich erließ es einen neuen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2009. Nunmehr wurden im Feststellungsbescheid der I AG & atypisch stille Gesellschaft die Einkünfte bzgl. der atypisch stillen Gesellschafterinnen wie folgt zugerechnet: 1. ***Bf2*** GmbH & Co KG: € 0,00, 2. ***BF3*** GmbH & Co KG: € -86.861,84 (wobei bei der Veranlagung der Bf. diese als nicht ausgleichsfähige Verluste (eigener Betrieb) im Betrag von € 86.861,84 zu berücksichtigen sind), 3. ***Bf4*** GmbH & Co KG: € -2.470.000,00 (wobei bei der Veranlagung der Bf. diese als nicht ausgleichsfähige Verluste (eigener Betrieb) im Betrag von € 2.470.000,00 zu berücksichtigen sind) und 4. ***Bf5*** GmbH & Co KG: € -1.387.500,00 (wobei bei der Veranlagung der Bf. diese als nicht ausgleichsfähige Verluste (eigener Betrieb) im Betrag von € 1.387.500,00 zu berücksichtigen sind). Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen werde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 (ergänzende Begründung vom 31. Jänner 2013) erhoben die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften und beantragten die ersatzlose Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Zu Punkt 1: Modellentwicklungsaufwendungen - Sonderbetriebsausgaben: Die Bf. verfügen über keinen eigenen operativen Betrieb, sondern erzielen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich durch die Beteiligungen an den atypisch stillen Gesellschaften, die operativ tätig seien gemäß der sogenannten Abfärbetheorie. Der tatsächliche Zweck aller Kommanditgesellschaften sei die Verwaltung von Beteiligungen. Gemäß Stoll, BAO- Kommentar, Band 2, Seite 2001 (basierend auf dem VwGH-Erkenntnis vom 24.1.1973, 424/71) sei in der Gewinnfeststellung in Bezug auf den einzelnen Gesellschafter (aus der Einheitlichkeit heraus mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft und die Beteiligten) abzusprechen, wie etwa über Ausgaben des einzelnen Gesellschafters im Interesse des eigenen Gesellschaftsanteiles (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, Seite 2001). Wenn somit nur aufgrund des Abfärbens der atypisch stillen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen, könnten die Modellaufwendungen daher nur im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen stehen. Würden nun aber die Aufwendungen mit der Stellung als atypisch stiller Gesellschafter zusammenhängen, dann seien die Aufwendungen im Interesse des eigenen Gesellschaftsanteiles auf Ebene des Feststellungsverfahrens der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen. Sohin seien die "Modellentwicklungsaufwendungen" im Interesse des eigenen Gesellschaftsanteiles auf Ebene des Feststellungsverfahrens der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen und entsprechend dem Verhältnis der Einlagen aufzuteilen und der jeweiligen Beteiligung zuzuordnen. Zu Punkt 2: Verlustzuweisungen an atypisch stille Gesellschafter - Nichtausgleichsfähigkeit gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 Gegen eine Subsumierung des gegenständlichen Sachverhaltes unter § 2 Abs. 2a EStG 1988 spreche: Die I AG sei unstrittigerweise - wie das Finanzamt selbst festgestellt habe - im Bereich der Forschung tätig und erziele seit Jahren Jahresverluste. Würden die gewünschten Forschungsergebnisse gar nicht oder nicht im erforderlichen Zeitraum realisiert, bestehe die Gefahr, dass die I AG die atypisch stille Einlage nie mehr zurückzahlen könne. Umgekehrt könnten im Falle des Erreichens der Forschungsziele mit der atypisch stillen Beteiligung Renditen erzielt werden, die ein Vielfaches der Einlage betragen würden. Schon allein aus diesem Grund der Risikobeurteilung der Beteiligung könne jedenfalls nicht von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil ausgegangen werden. Zentrales Element der Verhandlungen im Zuge des Abschlusses der atypisch stillen Beteiligung sei die Wertbestimmung der I AG und damit das Beteiligungsverhältnis der Investoren gewesen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass beim Abschluss der atypisch stillen Beteiligungen nur darauf abgestellt worden sei, möglichst hohe Verluste zu lukrieren. Im Vordergrund stehendes Motiv der Beteiligungen an der I AG sei die Möglichkeit gewesen, den Kapitaleinsatz tatsächlich zu vervielfachen. Gegen das Argument, dass der steuerliche Vorteil im Vordergrund stehe, spreche, dass es entgegen der Erwartungshaltung zu einem Totalverlust der Einlage z.B. infolge eines Konkurses kommen könne. Dies führe auf Ebene des Treugebers auch unter Berücksichtigung von Steuern zu einem realen Verlust. Sollte sich hingegen die Beteiligung umgekehrt sehr gut entwickeln, seien die anfangs zugewiesenen Verluste im Zuge der Abschichtung bzw. des Verkaufes wieder nachzuversteuern und auch die Differenz zwischen der Einlage und dem tatsächlichen Verkaufspreis oder Abschichtungswert steuerpflichtig. Auch bei einer Abschichtung lediglich im Betrag der Einlage seien sämtliche Verlustzuweisungen im Zuge der Abschichtung bzw. des Verkaufes wieder nachzuversteuern. Zudem sei zu beachten, dass nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich vom Erzielen steuerlicher Vorteile gesprochen werde. Selbst wenn dem Gesetzeswortlaut folgend das Erzielen steuerlicher Vorteile dann zu vermuten sei, • wenn der Erwerb derartiger Beteiligungen allgemein angeboten werde und • auf Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen würden, sei für den gegenständlichen Fall für die Sichtweise des Finanzamtes nichts zu gewinnen. Denn im gegenständlichen Fall sei aus dem Renditevergleich ersichtlich, dass die Rendite nach Steuern auf keinen Fall mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern betrage und somit auch aus diesem Grund § 2 Abs. 2a EStG 1988 jedenfalls nicht anwendbar sei. Unter Hinweis auf die detaillierten Ausführungen des bundesweiten Fachbereiches für Einkommen- und Körperschaftssteuer in der Stellungnahme vom 31. August 2012 und der Feststellung, die in dieser Stellungnahme vertretene Rechtsmeinung vollinhaltlich zu teilen, legte das Finanzamt am 5. März 2012 die Beschwerden - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 276 BAO idF BGBl I 2009/20) - dem BFG (vormals UFS) vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, ob eine anteilige Berücksichtigung der "Modellentwicklungskosten", welche durch die Entwicklung des Anlagemodells verursacht und von den stillen Gesellschafterinnen getragen wurden, als Sonderbetriebsausgaben in der Zielgesellschaft möglich ist und ob die den atypisch stillen Gesellschafterinnen zugewiesenen Verluste in Höhe von 190 % ihrer jeweiligen Einlage ausgleichsfähig sind bzw. ob die Verlustverwertungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2a EStG greift. 1. Sachverhalt 1.1 Gesellschaftsstruktur und -beziehungen - Verträge - Verlustzuweisung Zu den Bf.: ***Bf2*** GmbH & Co KG: Die stille Gesellschafterin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Juli 2008 gegründet. Sie ist unter der Steuernummer 444 und im Firmenbuch unter 44 erfasst. Am 29. Dezember 2008 schloss die Bf. mit der I AG einen Zusammenschlussvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ab. Mit Ablauf des Stichtages 31. März 2008 erfolgte rückwirkend ein Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung gem. Art IV UmgrStG. ***BF3*** GmbH & Co KG: Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Oktober 2008 gegründet. S555 und im Firmenbuch unter 55 erfasst. Am 23. Juni 2009 schloss die Bf. mit der I AG einen Zusammenschlussvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ab. Mit Ablauf des Stichtages 30. September 2008 erfolgte rückwirkend ein Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung gem. Art IV UmgrStG. ***Bf4*** GmbH & Co KG: Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. April 2009 gegründet. Sie ist u666 und im Firmenbuch unter 66 erfasst. Am 22. Dezember 2009 schloss die Bf. mit der I AG einen Zusammenschlussvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ab. Mit Ablauf des Stichtages 31. März 2009 erfolgte rückwirkend ein Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung gem. Art IV UmgrStG. ***Bf5*** GmbH & Co KG: Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 2009 gegründet. Sie ist unter der Steuernummer 777 und im Firmenbuch unter 77 erfasst. Am 25. Juni 2010 schloss die Bf. mit der I AG einen Zusammenschlussvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ab. Mit Ablauf des Stichtages 30. September 2009 erfolgte rückwirkend ein Verkehrswertzusammenschluss mit Buchwertfortführung gem. Art IV UmgrStG. Es handelt sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KG) - eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und daher um Personengesellschaften. Gegenstand der Unternehmen ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, gleichgültig in welcher Gesellschaftsform. Komplementärin der Bf. ist die AP GmbH, im Firmenbuch unter 33 erfasst. Kommanditistin der Bf. ist die XY und Treuhand GmbH, im Firmenbuch unter 22 erfasst. Hierbei handelt es sich um eine Treuhandkommanditistin, die neben ihrem eigenen Kommanditanteil die Kommanditanteile für sämtliche Treugeber (eine Vielzahl natürlicher Personen) treuhändig verwaltete. Die I AG ist eine kleine Aktiengesellschaft im Sinne des § 221 UGB und hat ihren Sitz in Ort4, BL. Sie ist unter der Steuernummer 111 und im Firmenbuch unter 11 erfasst. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von berührungslosen, elektronischen Identifikationssystemen und der Handel mit Waren aller Art. Sie ist operativ im Entwicklungs- und Forschungsbereich tätig. Als Vorstand war in den Streitjahren Person bestellt. Dieser vertrat die Gesellschaft seit 1. Jänner 2006 selbständig. Die Bilanz zum 31. Dezember 2009 wies als Bilanzverlust einen Betrag von € - 24.554.355,87 (davon Verlustvortrag € - 19.369.631,58) aus. Unbestritten ist, dass die Zielgesellschaft zum Zeitpunkt des Zusammenschlussvertrages einen dringenden Kapitalbedarf hatte. Zusammenschlüsse in 2009 - Zusammenschlussvertrag - "Errichtung stille Gesellschaft" - ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG Zusammenschlussvertrag - ***Bf4*** GmbH & Co KG Die mit Zusammenschlussvertrag vom 22. Dezember 2009 rückwirkend (Stichtag 31.03.2009) errichtete I AG & atypisch stille Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet und frühestens kündbar mit 31. Dezember 2015 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist. Laut § 1 des Vertrages stellt die Bf. als atypisch stille Gesellschafterin und Beteiligungsgeberin eine Einlage, welche dem wirtschaftlichen Eigenkapital des Beteiligungsnehmers (I AG) zugerechnet wird, von zumindest € 800.000,00 bis zu € 1.500.000,00 zur Verfügung. Geleistet wurde tatsächlich eine Einlage von gesamt € 1.300.000,00. Eine Nachschussverpflichtung besteht nicht, insbesondere auch nicht im Falle einer Insolvenz. Die Untergrenze der Einlage in Höhe von € 800.000,00 wurde von der Zielgesellschaft als Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages gestellt. Die Obergrenze wurde von der atypisch stillen Gesellschaft festgelegt. Eine Fixierung eines bestimmten Betrages im Vertrag erfolgte nicht. Gem. § 2 des Vertrages ist die atypisch stille Gesellschafterin am gesamten Unternehmenswert einschließlich Firmenwert und stiller Reserven zum Stichtag des Ausscheidens entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis beteiligt. Die Beteiligungsquote beträgt 1,447 % und ist der Gewinn- und Verlustverteilung als auch der Abschichtung zugrunde zu legen. Sie ergibt sich ausgehend vom einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert der I AG in Höhe von € 68.093.518,50 zum Stichtag des Zusammenschlusses, bezogen auf eine Einlage von € 1.000.000,00. Sie ist sowohl der Gewinn- und Verlustzuweisung als auch der Abschichtung zugrunde zu legen. Abweichend von der Beteiligungsquote erfolgt die Verlustzuweisung vorrangig an die stille Gesellschafterin. Sie ist mit 190 % der geleisteten Einlage von der stillen Gesellschafterin begrenzt. Als "Gewinn und Verlust" gilt der Jahresüberschuss/-fehlbetrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 22 UGB zuzüglich der Steuern vom Einkommen und Ertrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 22 UGB (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit). Bezogen auf die tatsächlich geleistete Einlage von gesamt € 1.300.000,00 ausgehend vom einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert der I AG in Höhe von € 68.093.518,50 zum Stichtag des Zusammenschlusses - beträgt die Beteiligungsquote jedoch 1,87342 %. Nach § 5 des Vertrages ist die atypisch stille Gesellschafterin nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Es stehen ihr jedoch nach § 6 des Vertrages Kontrollrechte gem. § 118 UGB und § 183 UGB unter Ausschluss des Abs. 2 zu. Im Falle des Ausscheidens ist der Unternehmenswert nach § 11 des Vertrages unter Anwendung der Ertragswertmethode nach dem DCF-Verfahren oder nach einer, von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Bewertungsmethode zu ermitteln. Bei Ausscheiden ist die stille Gesellschafterin nicht verpflichtet, ein Kapitalkonto aufzufüllen. Zusammenschlussvertrag - ***BF3*** GmbH & Co KG: Zu den Ausführungen zum rückwirkend errichteten Zusammenschlussvertrag wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 29.9.2023, RV/1100433/2013 verwiesen. Zusammenschlussvertrag - ***Bf5*** GmbH & Co KG: Die mit Zusammenschlussvertrag vom 25. Juni 2010 rückwirkend (Stichtag 30.09.2009) errichtete I AG & atypisch stille Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Laut § 10 des Zusammenschlussvertrages ist sie frühestens kündbar mit 30. Juni 2016 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist. Bezüglich der Kündigung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Gesellschaftsvertrag vom 4. November 2009 unter § 12 und auch im Kapitalmarktprospekt unter Punkt 2.27 eine früheste Kündigung erst mit 31. Dezember 2020 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist vorgesehen ist. Laut § 1 des Vertrages stellt die Bf. als atypisch stille Gesellschafterin und Beteiligungsgeberin eine Einlage, welche dem wirtschaftlichen EigenkI AG zugerechnet wird, von zumindest € 600.000,00 bis zu € 1.000.000,00 zur Verfügung. Geleistet wurde tatsächlich eine Einlage von gesamt € 750.000,00. Eine Nachschussverpflichtung besteht nicht, insbesondere auch nicht im Falle einer Insolvenz. Die Untergrenze der Einlage in Höhe von € 600.000,00 wurde von der Zielgesellschaft als Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages gestellt. Die Obergrenze wurde von der atypisch stillen Gesellschaft festgelegt. Eine Fixierung eines bestimmten Betrages im Vertrag erfolgte nicht. Gem. § 2 des Vertrages ist die atypisch stille Gesellschafterin am gesamten Unternehmenswert einschließlich Firmenwert und stiller Reserven zum Stichtag des Ausscheidens entsprechend ihrem Beteiligungsverhältniss beteiligt. Die Beteiligungsquote beträgt 1,43 % und ist der Gewinn- und Verlustverteilung als auch der Abschichtung zugrunde zu legen. Sie ergibt sich ausgehend vom einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert der I AG in Höhe von € 69.393.518,50 zum Stichtag des Zusammenschlusses, bezogen auf eine Einlage von € 1.000.000,00. Sie ist sowohl der Gewinn- und Verlustzuweisung als auch der Abschichtung zugrunde zu legen. Abweichend von der Beteiligungsquote erfolgt die Verlustzuweisung vorrangig an die stille Gesellschafterin. Sie ist mit 185 % der geleisteten Einlage von der stillen Gesellschafterin begrenzt. Als "Gewinn und Verlust" gilt der Jahresüberschuss/-fehlbetrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 22 UGB zuzüglich der Steuern vom Einkommen und Ertrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 21 UGB (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit). Bezogen auf die tatsächlich geleistete Einlage von gesamt € 750.000,00 ausgehend vom einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert der I AG in Höhe von € 69.393.518,50 zum Stichtag des Zusammenschlusses - beträgt die Beteiligungsquote jedoch 1,0692 %. Nach § 5 des Vertrages ist die atypisch stille Gesellschafterin nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Es stehen ihr jedoch nach § 6 des Vertrages Kontrollrechte gem. § 118 UGB und § 183 UGB unter Ausschluss des Abs. 2 zu. Die Geschäftsführung kommt hinsichtlich aller Maßnahmen der Beteiligungsnehmerin zu. Gem. § 9 ist die Bf. ab dem 30. Juni 2013 berechtigt, die stille Beteiligung zur Gänze oder in Teilen zu veräußern und an Dritte zu übertragen. Im Falle des Ausscheidens ist der Unternehmenswert nach § 11 des Vertrages unter Anwendung der Ertragswertmethode nach dem DCF-Verfahren oder nach einer, von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Bewertungsmethode zu ermitteln. Gesellschafter der Bf. (sowie der mit Gesellschaftsvertrag vom 18.5.2010 gegründeten ‏AX GmbH & Co KG) sind laut Firmenbuchauszug die AP GmbH als Komplementärin und die XY Treuhand GmbH als Kommanditistin. Bei der XY Treuhand GmbH handelt es sich um eine Treuhandkommanditistin, die neben ihrem eigenen Kommanditanteil die Kommanditanteile für sämtliche Treugeber (eine Vielzahl natürlicher Personen) treuhändig verwaltet. Durch diese Treuhandvereinbarungen gelangte Kapital in die Gesellschaften. Im Gegenzug erhielten die Treugeber anfänglich eine Verlustzuweisung von bis zu 190 % ihrer Einlage. Eine Fremdkapitalaufnahme, um in die atypisch stille Beteiligung an der Zielgesellschaft zu investieren, erfolgte nicht. 1.2. Sonderbetriebsausgaben In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen der I AG & atypisch stille Gesellschaft für das Jahr 2009 wurden bei den einzelnen atypisch stillen Gesellschafterinnen folgende Sonderbetriebsausgaben in Abzug gebracht. 1. ***Bf2*** GmbH & Co KG: -€ 10.828,30 2. ***BF3*** GmbH & Co KG: -€ 3.552,80 3. ***Bf4*** GmbH & Co KG: -€ 258.374,89 4. ***Bf5*** GmbH & Co KG: -€ 142.964,40 Hierbei handelte es sich um anteilige Kosten aus der "Modellentwicklung", welche bei der atypisch stillen Gesellschafterin angefallen sind. Hierzu zählen Initialisierungsaufwand, Verkehrssteuern, laufender Verwaltungsaufwand und Gebühren. Errechnet wurden die Sonderbetriebsausgaben aus dem steuerlichen Ergebnis bzw. den Aufwendungen, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bf. ersichtlich waren. ***Bf4*** GmbH & Co KG: Aufstellung der Aufwendungen laut Gewinn und Verlustrechnung der ***Bf4*** GmbH & Co KG (atypisch stille Gesellschafterin) für das Jahr 2009: | | € | Initialisierungsaufwand | 870.000,00 | Verkehrssteuern | 60.010,00 | Lfd. Verwaltungsaufwand | 37.800,00 | Sonstiges | 102,10 | BMGL Sonderausgaben | 967.912,10 Von dieser Bemessungsgrundlage erfolgte in weiterer Folge eine anteilige Geltendmachung im Verhältnis der Beteiligung. Berechnung des Verhältnisses der Beteiligung: | Finanzanlagen | € 4.870.000,00 | davon an der I AG | € 1.300.000,00 | Verhältnis in % | 26,69 % Zusammensetzung des Initialisierungsaufwandes: | | | Leistung | € | Zahlung erfolgt an: | 1 | 6 % | Für die Vermittlung des Kapitalanteils gem. 2.14 Kapitalmarktprospekt | 360.000,00 | Komplementärin | 2 | 3 % | Strukturierungsfee | 180.000,00 | Komplementärin | 3 | 5 % | Einmalige Vergütung | 300.000,00 | Treuhandkommanditistin | 4 | 0,5 % | Übertragung von Veranlagungen | 30.000,00 | Treuhandkommanditistin | | 14,50 % | Initialisierungsaufwand gesamt | 870.000,00 | Der verbuchte Initialisierungsaufwand beträgt 14,5 % des von den Gesellschaftern bzw. von den Treugeberkommanditisten zur Verfügung gestellten Kapitals in Höhe von € 6.000.000,00. ***Bf5*** GmbH & Co KG: Aufstellung der Aufwendungen laut Gewinn und Verlustrechnung der ***Bf5*** GmbH & Co KG (atypisch stille Gesellschafterin) für das Jahr 2009: | | € | Initialisierungsaufwand | 348,290,00 | Verkehrssteuern | 24.030,00 | Lfd. Verwaltungsaufwand | 6.843,20 | Sonstiges | 169,00 | BMGL Sonderausgaben | 379.332,20 Von dieser Bemessungsgrundlage erfolgte in weiterer Folge eine anteilige Geltendmachung im Verhältnis der Beteiligung. Berechnung des Verhältnisses der Beteiligung: | Finanzanlagen | € 2.190.000,00 | davon an der I AG | € 800.000,00 | Verhältnis in % | 37,69% Zusammensetzung des Initialisierungsaufwandes: | | | Leistung | € | Zahlung erfolgt an: | 1 | 6 % | Für die Vermittlung des Kapitalanteils gem. 2.14 Kapitalmarktprospekt | 144.120,00 | Komplementärin | 2 | 3 % | Strukturierungsfee | 72.060,00 | Komplementärin | 3 | 5 % | Einmalige Vergütung | 120.100,00 | Treuhandkommanditistin | 4 | 0,5 % | Übertragung von Veranlagungen | 12.010,00 | Treuhandkommanditistin | | 14,50 % | Initialisierungsaufwand gesamt | 348.290,00 | Der verbuchte Initialisierungsaufwand beträgt 14,5 % des von den Gesellschaftern bzw. von den Treugeberkommanditisten zur Verfügung gestellten Kapitals in Höhe von € 2.402.000,00. Erläuterungen zur Berechnung des Initialisierungsaufwandes: 1. Die Komplementärin erhält für die Vermittlung des zu platzierenden Kommanditkapitals eine einmalige Vergütung in Höhe von 6 % des platzierten Kommanditkapitals zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG, Punkt 2.14). 2. Weiters erhält sie für sämtliche Leistungen in Zusammenhang mit der Konzeption, Entwicklung und Strukturierung des Beteiligungsangebots, für die Erstellung des Kapitalmarktprospektes und für Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Abgeltung der mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten eine einmalige Vergütung in Höhe von 3 % des platzierten Kommanditkapitals zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (= Strukturierungsfee) (vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG, Punkt 2.14). 3. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme der Kommanditeinlage eine einmalige Vergütung in Höhe von 5 % des gezeichneten Kapitals zuzüglich Umsatzsteuer (vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG, Punkt 2.14). 4. Vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG, Punkt 2.14. Der laufende Verwaltungsaufwand der ***Bf4*** GmbH & Co KG setzt sich wie folgt im Jahr 2009 zusammen: | | | | € | Zahlung erfolgt an | 1 | | Gesellschaftsteuer ( 1 % von € 6.001.000) | 60.010,00 | Finanzamt für die Treugeber | 2 | 0,16 % | Verwaltung der Einlagen pro Quartal € 4.252,80 | 28.800,00 | Treuhand- kommanditistin | 3 | | GF-Vergütung pro Quartal € 3.000,00 | 9.000,00 | Komplementärin | | | Sonstiges (Gebühren, Spesen, etc.) | 102,10 | | | | Verwaltungsaufwand gesamt | 97.912,10 | Der laufende Verwaltungsaufwand der ***Bf5*** GmbH & Co KG setzt sich wie folgt zusammen: | | | | € | Zahlung erfolgt an | 1 | | Gesellschaftsteuer ( 1 % von € 2.402.000,00) | 24.020,00 | Finanzamt für die Treugeber | 1 | | Gesellschaftsteuer ( 1 % von € 1.000,00) | 10,00 | Finanzamt für Treuhand- kommanditistin | 2 | 0,16 % | Verwaltung der Einlagen pro Quartal | 3.843,20 | Treuhand- kommanditistin | 3 | | GF-Vergütung pro Quartal € 3.000,00 | 3.000,00 | Komplementärin | | | Sonstiges (Gebühren, Spesen, etc.) | 169,00 | | | | Verwaltungsaufwand gesamt | 31.042,20 | Erläuterungen zum Verwaltungsaufwand: 1. Der Erwerb von Anteilen an einer inländischen Gesellschaft unterliegt der Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 %. Die Gesellschaftsteuer wird dem Treugeber verrechnet und von der Gesellschaft (Komplementärin) als Steuerschuldner an das Finanzamt abgeführt (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 18.5.2010 und Gesellschaftsvertrag vom 4.11.2009, Punkt 2.11). 2. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Einlagen ein Honorar in Höhe von 0,16 % des bestehenden Gesellschaftskapitals zum Ende jeden Quartals (vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG Punkt 2.14). 3. Die geschäftsführende Komplementärin erhält für die Geschäftsführung und Haftung eine Vergütung von € 1.000,00 pro Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (vgl. Kapitalmarktprospekt ***Bf4*** GmbH & Co KG und ***Bf5*** GmbH & Co KG Punkt 2.14). Berechnung der anteilig geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben: | | ***Bf4*** GmbH & Co KG | ***Bf5*** GmbH & Co KG | Initialisierungsaufwand gesamt | € 870.000,00 | € 348.290,00 | Verwaltungsaufwand gesamt | € 97.912,10 | € 31.042,20 | BMGL Sonderbetriebsausgabe | € 967.912,10 | € 379.332,20 | | 26,69 % | 37,69 % | SBA anteilig (Beteiligung I AG) | € 258.374,89 | € 142.964,40 In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der I AG & atypisch stille Gesellschaft wurden im Jahr 2009 von den atypisch stillen Gesellschafterinnen folgende Sonderbetriebsausgaben in Abzug gebracht: ***Bf2*** GmbH & Co KG: Verhältnis der Beteiligung: 36,53 % von € 29.642,21 (lt. GuV: Verwaltungsaufwand gesamt) Anteilige Geltendmachung: € -10.828,20 ***BF3*** GmbH & Co KG: Verhältnis der Beteiligung: 27,03 % von € 13.145,35 (lt. GuV: Verwaltungsaufwand gesamt) Anteilige Geltendmachung: € -3.552,80 ***Bf4*** GmbH & Co KG: Siehe Berechnung oben: Anteilige Geltendmachung: € 258.374,89 ***Bf5*** GmbH & Co KG: Siehe Berechnung oben: Anteilige Geltendmachung: € 142.964,40 Hinsichtlich der Berechnung des Verhältnisses der Beteiligung der ***Bf2*** GmbH & Co KG von 36,53 % und der ***BF3*** GmbH & Co KG von 27,03 % wird auf die Entscheidung des BFG vom 29.9.2023, RV/1100433/2013 verwiesen. Die Verwaltungsaufwendungen setzen sich aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführervergütung, dem Honorar für die Verwaltung der Einlagen und sonstige Ausgaben zusammen. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei diesen Sonderbetriebsausgaben um Aufwendungen, welche die Bf. an ihre Gesellschafter bzw. im Fall der Gesellschaftsteuer für die Treugeber an das Finanzamt leisteten. Ein Zusammenhang mit etwaigen Leistungsbeziehungen zwischen den Bf. und der I AG & atypisch stille Gesellschaft ist nicht erkennbar. 1.3. Verlustzuweisungen an atypisch stille Gesellschafter Kapitalmarktprospekt Für alle vier Bf. wurden Kapitalmarktprospekte von der Komplementärin aufgelegt. Hierin werden die gesetzlichen Angaben zum Beteiligungsangebot an die Bf. angeführt und die Beteiligungen beworben. Der Kapitalmarktprospekt der ***Bf2*** GmbH & Co KG wurde am 23. Juli 2008, jener der ***BF3*** GmbH am 23. Jänner 2009, jener der ***Bf4*** GmbH & Co KG am 24. April 2009 und jener der ***Bf5*** GmbH & Co KG am 10. Dezember 2009 aufgelegt. Wesentlicher Inhalt aller Kapitalmarktprospekte: Zuerst wird in einer einseitigen Zusammenfassung den privaten Anlegern (Treugebern) das Beteiligungsangebot präsentiert, sich über einen Treuhänder als Gesellschafter an der jeweiligen Bf. zu beteiligen. Unter anderem werden die außerordentlichen Renditechancen, welche durch eine Beteiligung am sogenannten "Venture Capital" - Risikokapital entstehen können und die damit verbundenen Risiken ausgeführt. Ausführungen zu steuerlichen Auswirkungen werden hierbei nicht gemacht. Auf Seite 10 unter Punkt 2.4 des Kapitalmarktprospektes ***Bf5*** GmbH & Co KG wird darauf hingewiesen, dass wenn das Gesellschaftskapital bis 30. Juni 2010 nicht zumindest € 500.000,00 beträgt, der geschäftsführende Gesellschafter berechtigt ist, mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Gesellschaft gemäß § 16 Gesellschaftsvertrag zu beenden und zu liquidieren. In den Kapitalmarkprospekten der übrigen Bf. ist diese Passage nicht enthalten. Nach einem dreiseitigen Inhaltsverzeichnis folgen fünfzehn Seiten mit Angaben zur Veranlagung, den Emittenten, der Depotbank und sonstige Angaben zur Veranlagung. Auf Seite 11 und 12 unter Punkt 2.11 wird auf die Themen "Qualifizierung der Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Mitunternehmerschaft, Problematik des § 2 Abs. 2a EStG 1988, Liebhaberei, Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos bei Ausscheiden" ausführlich eingegangen. Auf Seite 15 unter Punkt 2.22 wird darauf hingewiesen, dass die Komplementärin auf Beteiligungen an ausgewählten innovativen, expansions- und wachstumsorientierten Unternehmen spezialisiert ist. Einerseits besteht die Möglichkeit, hohe Renditen zu erwirtschaften und andererseits stehen diesen auch hohe Risiken gegenüber. Insbesondere in den ersten Jahren könnten hohe Anlaufverluste entstehen, die bis zu einem Totalverlust der Kommanditeinlage der Treugeber führen könnten. Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine betragsmäßige genaue Angabe der Wertentwicklung der Beteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht möglich ist. Auf Seite 22 unter Punkt 5.2 wird hinsichtlich der "steuerlichen Risiko Qualifizierung" wörtlich im ersten Absatz ausgeführt: "Vom Treugeber allfällig angestrebte steuerliche Vorteile bilden nicht die Geschäftsgrundlage dieser Beteiligung. Änderungen im Steuerrecht, welche die Einkommenssituation des Treugebers oder die Ertragslage des Unternehmens betreffen, können positive wie negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Gesellschaft haben. Es wird ausdrücklich hingewiesen, dass in jüngster Zeit die Finanzverwaltung gegenüber Veranlagungen dieser Art eine verstärkte kritische Haltung zeigt. Eine von den zivilrechtlichen Vereinbarungen abweichende steuerrechtliche Beurteilung ist möglich. Jedem Treugeber wird daher empfohlen, vor Zeichnung dieser Veranlagung einen Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater seines Vertrauens zu konsultieren, um steuerliche Fragen, insbesondere auch im Hinblick auf seine individuelle Steuersituation, zu klären. …" Werbung für einen steuerlichen Vorteil ist keinem der Prospekte zu entnehmen. Dem Kapitalmarktprospekt war als Beilage der Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft, der Treuhandvertrag und ein Muster des Zeichnungsscheins angeschlossen. 1. ***Bf2*** GmbH & Co KG: Insgesamt wurden 162 private Anleger mit einer Einlage im Betrag von gesamt € 2.659.000,00 angeworben. Die Beteiligung der Anleger war nur bis zum Zeichnungsschluss möglich. 2. ***BF3*** GmbH & Co KG: Insgesamt wurden 126 private Anleger mit einer Einlage im Betrag von gesamt € 2.254.000,00 angeworben. Die Beteiligung der Anleger war nur bis zum Zeichnungsschluss möglich. 3. ***Bf4*** GmbH & Co KG: Insgesamt wurden 311 private Anleger mit einer Einlage im Betrag von gesamt € 6.000.000,00 angeworben. Die Beteiligung der Anleger war nur bis zum Zeichnungsschluss möglich. 4. ***Bf5*** GmbH & Co KG: Insgesamt wurden 168 private Anleger mit einer Einlage im Betrag von gesamt € 2.402.000,00 angeworben. Die Beteiligung der Anleger war nur bis zum Zeichnungsschluss möglich. In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen der I AG & atypisch stille Gesellschaft 2009 wurden den atypisch stillen Gesellschafterinnen folgende Verluste zugewiesen: | ***Bf2*** GmbH & Co KG € | ***BF3*** GmbH & Co KG € | Bf25 Private Equity 2009 GmbH & Co KG € | Bf25 Private Equity 2009 GmbH & Co KG € | 0,00 | 86.861,84 | 2.470.000,00 | 1.387.500,00 Einvernahme des Vorstandes der Zielgesellschaft: Abschließend wird noch angemerkt, dass der Vorstand der Zielgesellschaft im Rahmen der Außenprüfung über folgende Punkte befragt wurde: Die Einlagenhöhe (min. € 800.000,00 bis max. € 1.500.000,00). Das Motiv der Zielgesellschaft bzgl. der in § 2 des Zusammenschlussvertrages getroffenen abweichenden Regelung der Verlustzuweisung (im ersten Jahr der Beteiligung und den folgenden Jahren bis zu 190 % der Kapitaleinlage, abweichend von der Substanzbeteiligungsquote). Welche Vertragspartei diese Verlustzuweisungsregelung, abweichend von der Substanzbeteiligungsquote, gefordert hat. Hierzu gab er an, dass dies eine Bedingung der Kapitalgeber war. 1. Beweiswürdigung Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens der Abgabenbehörde im Beschwerdefall vorgelegten Akten, insbesondere auf die Zusammenschlussverträge, die Gesellschaftsverträge, die Kapitalmarktprospekte samt Beilagen, die im Rahmen der Betriebsprüfung angefertigte Niederschrift über die Einvernahme des Vorstandes der Zielgesellschaft, seitens des BFG vorgenommene Firmenbuchabfragen, auf Recherchen im Abgabeninformationssystem und auf Internetabfragen. 2. Rechtliche Beurteilung Vorab wird erklärend hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der ***Bf2*** GmbH & Co KG, der ***BF3*** GmbH & Co KG , der ***Bf4*** GmbH & Co KG und der ***Bf5*** GmbH & Co KG angemerkt, dass nach § 246 Abs. 1 BAO jeder zur Einbringung einer Beschwerde befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdebefugt ist nur der, für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist und dem er auch wirksam bekannt gegeben wurde (zB VwGH 7.3.1991, 90/16/0043; VwGH 11.2.1992, 91/15/0121). Über den Personenkreis des § 246 Abs. 1 BAO hinaus erweitert § 246 Abs. 2 BAO die Rechtsmittellegitimation für Feststellungsbescheide auf jeden, gegen den solche Bescheide wirken (nach § 191 Abs. 3 BAO). Solche Bescheide wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. Die Bf. waren an der I AG als atypisch stille Gesellschafterinnen beteiligt und es wurden ihnen im Feststellungsbescheid Einkünfte/Verluste zugerechnet bzw. nicht zugerechnet. Hierbei handelte es sich um Mitunternehmerbeteiligungen. Die Bf. hatten daher ertragsteuerlich die Stellung einer Mitunternehmerschaft. 2.1. Zu Spruchpunkt I. - teilweise Stattgabe: Stille Gesellschaft: Die stille Gesellschaft ist eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem Handelsgewerbe (Unternehmen), das ein anderer betreibt, durch Leistung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Sie ist eine reine Innengesellschaft, die keine Firma hat, nicht in das Firmenbuch eingetragen wird und durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht. Im vorliegenden Fall besteht eine stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft, welche im Bereich der Forschung tätig ist und zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bereits seit Jahren Jahresverluste erzielte. Grundlegendes Interesse der Zielgesellschaft galt der Kapitalbeschaffung. Atypisch stille Gesellschaft - Mitunternehmerschaft - Vorliegen gewerblicher Einkünfte Gemäß § 23 Z. 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Darlehenshingabe oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Das Gesetz definiert den Begriff Mitunternehmerschaft nicht. Dieser Begriff ist kein unternehmensrechtlicher, sondern ein besonderer steuerrechtlicher Begriff (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band III Kommentar, Tz 23 zu § 23; VwGH 19.10.2016, Ra 2015/15/0046). Für die Zuordnung ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Hierbei ist für die beteiligten Personen Voraussetzung, dass mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, wobei hierfür zwei Kriterien entscheidend sind - Unternehmensinitiative und Unternehmerwagnis. Für das Vorliegen der Unternehmensinitiative genügt die Wahrnehmung von Stimmrechten sowie von Widerspruchs- oder Kontrollrechten. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt ua. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck (vgl. VwGH 27.2.08, 2005/13/0050; VwGH 21.4.05, 2000/15/0058). Die steuerliche Abgrenzung zwischen stiller und atypisch stiller Gesellschaft orientiert sich an der Vermögensbeteiligung des Stillen bei Beendigung der stillen Gesellschaft. Erhält der Stille bei Beendigung der Gesellschaft einen Anteil an den stillen Reserven und am Firmenwert, gilt er als Mitunternehmer, der betriebliche Einkünfte und nicht solche aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG erzielt. Ob eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses, zu beurteilen (VwGH 22.10.86, 86/13/0092). Das Auftreten der atypisch stillen Gesellschaft nach außen ist nicht erforderlich, es genügt, wenn sie gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt wird (vgl. VwGH 29.4.1981, 3122/79). Eine Beteiligung entsprechend der vereinbarten Beteiligungsquote an den stillen Reserven und am Firmenwert für den Fall der Unternehmensveräußerung bzw.-auflösung der Gesellschaft wurde im Beschwerdefall vereinbart (vgl. § 2 und § 11 Zusammenschlussvertrag). Gegenständlich ist unstrittig, dass steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft besteht. Die Bf. sind GmbH & Co KGs, welche ertragsteuerlich als Personengesellschaft zu werten und vermögensverwaltend tätig sind. Sie begründen in der Regel keinen Gewerbebetrieb. Da jedoch ihre Tätigkeit darin besteht, sich durch atypisch stille Einlagen (€ 1.300.000,00) am Handelsbetrieb der Kapitalgesellschaft, welche operativ tätig ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zu beteiligen, liegen auch auf dieser Ebene und davon abgeleitet bei den einzelnen mitunternehmerischen Gesellschafterinnen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100437/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100437.2013
Stammnummer
142522
Gültig
29.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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