Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105725/2019
Kein Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 bei Nichterreichen der doppelten Rendite nach Steuern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105725/2019vom 28.08.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Obwohl das Thema "Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG" unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf Ebene der KG ex definitione nicht verwirklicht werden könne und obgleich das Thema Verjährung auf Ebene des Feststellungsverfahrens irrelevant sei, werde in aller Kürze dazu Stellung genommen.
Die BP sei darauf hingewiesen worden, dass der erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf bereits auf mehreren Ebenen (strafrechtliche und durch das BFG) falsifiziert worden sei. Falsifiziert sei dieser Vorwurf durch die o.a. Entscheidung des Oberlandesgerichts und durch die Einstellung des Verfahrens durch die zuständige WKStA. Falsifiziert sei diese Entscheidung auch durch die Entscheidung des BFG 18.9.2017, GZ. RV/7103165/2016, das in einem Verfahren einer KG, die von der Hausdurchsuchung betroffen gewesen sei, festgestellt habe:
"Durch die Einstellung des Verfahrens betreffend Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und § 38 FinStrG durch die zuständige WKStA - welche von Amts wegen zu ermitteln habe, weshalb die Bindungswirkung hinsichtlich ihrer Entscheidung zu bejahen sei - sei die Vorfrage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung durch die zuständige Behörde verneint worden, weshalb hinsichtlich 2005 keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre eingetreten sei. Der Erlassung des bekämpften Bescheides stehe sohin der Eintritt der Festsetzungsverjährung iSd § 207 Abs. 2 BAO entgegen."
Warum daher die BP diesen Textteil dennoch im BP-Bericht belassen habe, sei genauso rätselhaft wie die vorsätzliche Zitierung alter Literatur und das Heranziehen gelöschter und somit eigentlich gar nicht mehr vorhandener Dokumente, die darüber hinaus zu dem konkreten Fall auch gar keinen Konnex haben würden.
Letztlich sei die Beteiligung an der Bf. zu dem Zweck eingegangen worden, um an einer Wertsteigerung der Immobilien zu partizipieren. Dies erhelle sich auch aus dem Umstand der Renditeberechnung. Aufgrund der Renditeberechnung sei die Beteiligung objektiv nicht geeignet, dass steuerliche Vorteile im Vordergrund stehen. Weil aus der Berücksichtigung der Ertragssteuerwirkung keine Verdoppelung der Rendite erzielbar sei, könne nach Auffassung der Bf. auch der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a 1. TS EStG 1988 gar nicht erfüllt sein.
Dass die Renditeberechnung der Maßstab für den Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a 1. TS EStG 1988 sei, vermute auch Prechtl, wenn sie ausführe, dass es nicht vermessen erscheine, auch im Falle des § 2 Abs. 2a 1. TS EStG 1988 davon auszugehen, dass den Kriterien, die zur Verwirklichung des Grundtatbestandes herangezogen werden, ungefähr jenes Gewicht und jene Größe zukommen müsse, die auch die Merkmale des Regelbeispiels besitzen (vgl. Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht, S. 119). Dabei sei der Renditevergleich gemäß § 2 Abs. 2a 1. TS EStG 1988. Das Regelbeispiel diene quasi der Umschreibung dessen, welches Ausmaß dem Steuervorteil in etwa zukommen müsse, damit von einem im Vordergrund stehenden Interesse gesprochen werden könne. Festzuhalten sei daher, dass dem Grundtatbestand ungefähr dieselbe Reichweite zukommen dürfte wie dem Regelbeispiel. Es werde daher in etwa von einer Gleichwertigkeit zwischen Grundnorm und Beispielfällen ausgegangen werden können.
Darüber hinaus sei § 2 Abs. 2 EStG 1988 höchstwahrscheinlich verfassungswidrig und es an der Zeit, dass diese vollkommen unbestimmte Norm auf Verfassungskonformität untersucht werde. Diese Norm sei nicht nur aus der Sicht des Steuerpflichtigen völlig unbefriedigend, sondern auch aus der Sicht der Finanzverwaltung unvollziehbar. Dies erhärte sich auch dadurch, dass die Finanzverwaltung selber nur nach mehreren Korrekturanläufen und Erläuterungen in der Lage sei, eine erlasskonforme Renditeberechnung durchzuführen, ganz zu Schweigen vom fehlenden Vorliegen einer bundesweit einheitlichen Vorgehens- und Berechnungsweise.
Entscheidend für die Anwendung des § 2 Abs. 2a 1. TS EStG 1988 und somit des Verlustverwertungsverbots seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung, das sei 2011. Da das Erzielen steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund gestanden sei, sei der Einkünfte-Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 ersatzlos aufzuheben.
Bei Aufhebung des Einkünfte-Feststellungsbescheides für das Jahr 2011 fallen die Grundlage für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2012 bis 2016 sowie die Feststellungsbescheide 2012 bis 2017 weg, da es keine verrechenbaren Verluste aus Vorjahren gebe. Die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - sei abgesehen von der Berücksichtigung des Grundfreibetrages - unverändert.
Es werde daher gemäß § 262 Abs. 2 BAO beantragt, hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden über die Wiederaufnahmebescheide 2011 bis 2016 und hinsichtlich der Beschwerden gegen die Einkünfte-Feststellungsbescheide 2011 bis 2017 keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern diese Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dies insbesondere, da in ähnlich gelagerten Fällen seitens des zuständigen Finanzamtes schon seit Jahren keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen seien.
Zusätzlich werde gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Abschließend werde die ersatzlose Aufhebung der Einkünfte-Feststellungsbescheide der Jahre 2011 bis 2017 sowie der Wiederaufnahmebescheide für die Feststellungsbescheide der Jahre 2011 bis 2016 beantragt.
Nach dem als Beilage 1 (zur Beschwerde) angeführten Schreiben vom 29. Juni 2016 der Steuerfahndung Wien als Finanzstrafbehörde, seien u.a. die nachstehenden, im Zuge der Hausdurchsuchungen vom 29. April 2015 bei der ***Bank1*** sichergestellten Unterlagen, auf Antrag wie folgt rückerstattet worden:
Jene Unterlagen der ***Bank1***, die zur dringlichen Rückgabe Ende Mai 2015 an die Bf. gesichtet worden seien, seien teilweise gescannt und elektronisch archiviert worden. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter sei beauftragt worden, diese elektronischen Kopien zu vernichten. Der Sachbearbeiter habe die Vernichtung folgender Unterlagen mit Schreiben vom 27.06.2016 bestätigt.
Jene Unterlagen, die im Zuge der Hausdurchsuchungen sichergestellt worden seien, werden gegen nachzureichende Bestätigung im Juli 2016 gelöscht. Grund der Verzögerung sei, dass der hierfür zuständige IT-Experte erst im Juli wieder im Dienst sei.
Nach der Mail vom 28. Juli 2016 (Beilage 2 zur Beschwerde) seien "sämtliche Daten" betreffend die "Causa ***" gelöscht worden. Unter "sämtliche Daten" seien die Rohdaten (Images, Sicherungen) und extrahierte Daten (Auswertungen) auf dem Server der IT-Fahndung sowie die Daten auf dem Transferlaufwerk zu verstehen. Die Zugänge der berechtigten Personen seien ebenfalls gelöscht worden.
3. Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2019:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 sowie Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2017 wurde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
3.1 Verlustausgleichs- und Verwertungsverbot des § 2 Abs. 2a EStG:
Gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 seien negative Einkünfte aus einer Beteiligung an Gesellschaften weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. "Von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil sei jedenfalls dann auszugehen, wenn das Eingehen der Beteiligung mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust beworben werde" (s. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 2).
Ziel der Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 sei es, dass Verluste aus Betätigungen, bei denen in erster Linie die Erzielung von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund stehe, nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können (vgl. EB zum StRefG, BGBl I 28/1999; dazu des weiteren im Bericht des Finanzausschusses zum StRefG 2000: "Verlustbeteiligungsmodellen soll durch neue Maßnahmen www.bmf.gv.at begegnet werden und soll ein generelles Verlustausgleichsverbot für Beteiligungsmodelle geschaffen werden, bei denen das Erzielen eines Steuervorteils im Vordergrund steht". Zweck der Regelung sei es, unerwünschte Steuergestaltungen, die zu Budgetausfällen führen, zu vermeiden). Die Bf. sehe ein solches Bewerben des steuerlichen Vorteils als nicht gegeben.
Im Zuge der Hausdurchsuchung der ***Bank1*** am 29.4.2015 seien sowohl eine PowerPoint-Präsentation, als auch ein Konzept zum Immobilienhandel in einer Personengesellschaft gefunden worden. In beiden Dokumenten finde sich unter dem Punkt "WARUM ZEICHNET EIN ANLEGER EINE BETEILIGUNG" folgende Begründung:
"Möglichkeit der steuerlichen Verwertung von negativen Einkünften zur Reduzierung der Einkommensteuer."
Auf derselben Seite folge eine Berechnung der Steuerersparnis. Allerdings sei ein "öffentliches Angebot" iSd § 97 für das Vorliegen eines allgemeinen Angebots nicht erforderlich (vgl. Laudacher in Jakom, EStG, § 2, Rz. 152).
Auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2018, Zl. Ro 2016/13/0027, welches in die Rz. 165 der ESt-Richtlinien eingearbeitet worden sei, erläutere, dass eine Bewerbung mit einem zu erwartenden Beteiligungsverlust zu einer Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führe. Es bedürfe einer Abwägung der Intensität der Bewerbung des steuerlichen Vorteils mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung. Stehe auf Grund der Intensität der Bewerbung der steuerliche Vorteil aus der Beteiligung im Vordergrund, seien weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebotes der Beteiligung sowie des Verhältnisses von Rendite vor Steuern und Rendite nach Steuern nicht mehr anzustellen. Es liege dann jedenfalls eine Beteiligung vor, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2a EStG 1988 falle.
Insgesamt seien in dieser Beteiligungsform 32 Kommanditgesellschaften gegründet worden, was ein Indiz für das allgemeine Angebot darstelle, da nicht immer die gleichen Personen an den KGs beteiligt seien. In allen Fällen sei der Firmensitz der KG auch der Sitz der ***Bank1***.
Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2a EStG 1988 sei das Erzielen steuerlicher Vorteile, wobei im Gesetz selbst keine Kriterien angeführt seien, die zur Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führen. Ein Verlustausgleich sei jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der Steuervorteil aus der Beteiligung dominiere. Das sei gegeben, wenn das Eingehen der Beteiligung mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust durch professionelle Anbieter beworben werde. Bloße Hinweise auf Beteiligungsverluste aus Gründen der Prospekthaftung stellen keine Bewerbung dar (Rz 165 EStR 2000). Entsprechend den Richtlinien seien somit weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebotes der Beteiligung sowie des Verhältnisses von "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" nicht mehr anzustellen.
Der Einwand der Bf., dass im vorliegenden Fall ein hohes außersteuerliches Risiko vorliege und somit die Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 verwehrt wäre, sei insoweit nicht nachvollziehbar, da der treuhändig gehaltene Kommanditist nur mit der Haftungseinlage hafte und der Komplementär eine Haftungsfreistellung seines Dienstgebers zugesichert bekomme.
Um eine Reduzierung der Einkommensteuer zu erzielen, sei es zudem notwendig, die Finanzierung der Wohnungskäufe zu 2/3 mit Fremdkapital zu finanzieren. Das Fremdkapital werde nicht von der ***Bank1*** selbst zu Verfügung gestellt, allerdings erhalte diese eine Vermittlungsprovision. Das Pfandrecht für den jeweiligen Kreditgeber sei im Grundbuch eingetragen. Das Naheverhältnis zum Verkäufer der Immobilien sei bereits im BP-Bericht beschrieben worden und sei nach Ansicht der BP ein weiteres Indiz auf Ausbleiben des hohen außersteuerlichen Risikos.
Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2a EStG 1988 unterliege der erwirtschaftete Verlust somit dem Verlustverwertungsverbot und kann nur mit zukünftigen Gewinnen der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden.
3.2 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO:
Im vorliegenden Fall sei maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/015; Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 303).
Um den oben genannten Sachverhalt vollständig rechtlich subsumieren zu können, hätte eine Offenlegung der Bewerbung der steuerlichen Vorteile stattfinden müssen. Diese neuen Tatsachen sei somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde nicht bekannt gewesen.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen würden sich auf Dokumente gründen, welche im Zuge einer Hausdurchsuchung am 29.4.2015 in den Räumlichkeiten der ***Bank1*** gefunden worden seien. Deren Adresse sei zugleich auch Firmensitz der Bf..
Feststellungen gemäß § 188 BAO würden zwar keiner Verjährung unterliegen, sie seien aber wirkungslos, wenn die Festsetzung von ihnen abgeleiteter Abgaben (§ 192) infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung (s. §§ 207ff) nicht mehr zulässig sei. Gegebenenfalls habe daher ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO auch darüber abzusprechen, welcher Teil der festgestellten gemeinschaftlichen Einkünfte sowie die Anteile der Beteiligten an diesen Grundlage für die Ermittlung sein können, insoweit vom Feststellungsbescheid abgeleitete Abgaben hinterzogen worden seien.
Der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG mache sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirke (vgl. VwGH 5.3.1990, Zl. 88/15/0048). Somit ergibt sich gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Eine Abgabenhinterziehung erfordere demnach vorsätzliches Handeln. Vorsätzliches Handeln beruhe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, sei aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen und in der Begründung entsprechend darzulegen seien (vgl. VwGH 28. 11. 2007, Zl. 2007/15/0165, mwN; s. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 207).
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bereits eine gezielt gewählte Gestaltung, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen sei und dies zu ungerechtfertigten (und steuerlich nicht anzuerkennenden) Verlustzuweisungen führe, auf vorsätzliches Handeln zu schließen (vgl. VwGH 16.12.1999, Zl. 97/15/0167). Im Zuge der Hausdurchsuchung am 29.4.2015 sei zudem ein handschriftlicher Aktenvermerk sichergestellt worden, welcher aufgrund eines Telefonats mit dem treuhändig gehaltenen Kommanditisten geführt worden sei, welcher auf die Höhe des zugewiesenen Verlustes im Verhältnis zu seinen Einkünften eingehe. Somit ergebe sich auch im abgeleiteten Bescheid eine vorsätzlich hinterzogene Abgabe.
Der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Dokument mit den Überschriften "Prinzipien des gewerblichen Grundstückshandels" und "Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft", "Besonderheiten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" sowie ein Satz von Powerpoint-Folien in Kopie beigelegt.
Der Beschwerdevorentscheidung wurde ebenso ein handschriftlicher Vermerk betreffend ein Telefonat mit Dr. *** beigelegt, aus dem sich ergebe, dass das zu versteuernde Einkommen EUR 1.270.000 und die bisher bezahlten Steuern EUR 630.000,00 betragen. Es würde demnach zu einer Ergebniszuweisung von EUR 1.170.000,00 kommen.
4. Vorlageantrag vom 10. Oktober 2019:
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
4.1 allgemeine Ausführungen zur Beschwerdevorentscheidung:
Aus der Beschwerdevorentscheidung sei klar erkennbar, dass der Instanzenzug nur auf dem Papier existiere und die Berufungsvorentscheidung (Anm: Beschwerdevorentscheidung) eine Farce sei, weil für insgesamt 12 in unterschiedlichen Jahren gegründete Kommanditgesellschaften - die Bf. sei eine davon - eine gleichlautende Entscheidung ergangen sei. In sämtlichen (Beschwerdevor)Entscheidungen werde
der mangelnde zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erstellungszeitpunkt der Beilagen der Niederschrift und dem Erstellungszeitpunkt der Beilagen der BVE mit keinem Wort gewürdigt;
nicht erwähnt, dass die Beilagen lt. BV nicht die verfahrensgegenständliche KG betreffen;
die unterschiedliche Gesellschafterstruktur in keinster Weise berücksichtigt;
das eindeutig nicht existente Thema "Naheverhältnis" als Begründung herangezogen;
die für ein Feststellungsverfahren irrelevanten Themen lang ausgeführt;
zum eigentlichen Thema - warum § 2 Abs. 2a EStG 1988 anzuwenden sei - außer Zitaten keinerlei erkennbare Argumente enthalten.
4.2 Zur Auslegung des § 2 Abs. 2a EStG 1988:
Ergänzend zur Beschwerde sei anzumerken, dass zu Beginn der Beschwerdevorentscheidung Literatur vom 1.7.2106 zitiert werde. Daraus werde klar, dass die Behörde die Behörde die rechtliche Beurteilung auch auf Rechtsmeinungen stütze, die vor der VwGH-Entscheidung vom 21.2.2018, Zl. Ro 2016/13/0027, veröffentlicht worden seien. […]
Auf Grundlage des vorstehenden VwGH-Erkenntnisses ergebe sich somit klar, dass nicht jedes Bewerben von Steuervorteilen zur Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führen könne. Es sei vielmehr zu hinterfragen, ob das Bewerben so intensiv gewesen sei, dass der Steuervorteil im Vordergrund gestanden sei. In den weiteren Ausführungen des Vorlageantrages werde Punkt 2.2.1.1 der Beschwerde wiedergegeben. […]
4.2.1 kein allgemeines Anbot:
Zu Beginn der Beschwerdevorentscheidung werde das Thema "allgemeines Anbot" angesprochen, obgleich der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthalte. Somit sei klar, dass die Finanzverwaltung den Spezialtatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 anwende. Klar sei jedoch, dass die Anwendung des Spezialtatbestandes schon aufgrund der Renditeberechnungen scheitere.
Um daher den Ausführungen der Finanzverwaltung irgendeinen Sinn zu geben, könne es sein, dass die Finanzverwaltung die Rechtsmeinung von Prechtl teile, dass der Grundtatbestand dem Spezialtatbestand entsprechend auszulegen sei. Dabei werde aber übersehen, dass auf Basis dieser Überlegungen die Anwendbarkeit des Grundtatbestandes aufgrund der Renditeberechnungen scheitere. Die Behörde betreibe also eine Art von "Rosinenpicken", indem sie die ihrer Tendenz passenden Tatbestandsmerkmale des "Insbesondere-Tatbestands" für die Definition des allgemeinen Tatbestands heranziehe.
Hinsichtlich des angeblichen "allgemeinen Anbots" sei allerdings zu beachten, dass gemäß dem von der Behörde zitierten "Laudacher in Jakom10, § 2 Rz 152" kein allgemeines Anbot vorliege, wenn das Anbot auf einen Anleger zugeschnitten sei, wovon die Behörde im vorliegenden Fall auszugehen scheine (s. Beilage 3 der Beschwerdevorentscheidung).
Wenn es im vorliegenden Fall kein allgemeines Anbot gegeben habe, könne auch aus diesem Blickwinkel der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht vorliegen und wenn sich aufgrund der Renditeberechnung ergebe, dass die "Nach-Steuer-Rendite" nicht in dem Maße erhöht sei, wie dies der "Insbesondere-Tatbestand" verlange, dann könne auch der Steuervorteil nicht im Vordergrund gestanden sein.
4.2.2 fehlende schlüssige Begründung:
Auf den Seiten 2 und 3 der Beschwerdevorentscheidung werde zwar das (neue) VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2018, Zl. Ro 2016/13/0027, zitiert, ohne jedoch zu begründen, warum der gegenständliche Fall § 2 Abs. 2a EStG 1988 unterliegen sollte. Insbesondere sei der Beschwerdevorentscheidung die vom VwGH geforderte Abwägung der intensiven Bewerbung des steuerlichen Vorteils mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung nicht einmal im Ansatz zu entnehmen.
Obwohl dem Ersteller der BVE offensichtlich die neuen ESt-Richtlinien bekannt gewesen seien, habe er die alte Rz 165 der ESt-Richtlinien 2000 zitiert. Insbesondere werde in der BVE ausgeführt, dass
"entsprechend den Richtlinien seien somit weitere Überprüfungen des allgemeinen Anbots der Beteiligung sowie des Verhältnisses von "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" nicht mehr anzustellen."
Laut Rz. 165 Wartungserlass 2018 seien weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebots der Beteiligung sowie des Verhältnisses von "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" nur dann nicht mehr anzustellen, wenn aufgrund der Intensität der Bewerbung der steuerliche Vorteil aus der Beteiligung im Vordergrund stehe. Der gemäß Rz. 165 ESt-Richtlinien 2000 idF Wartungserlass 2018 für die Beurteilung einer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 entscheidende Punkt werde auf den Seiten 2 und 3 der BVE somit - aus welchen Gründen auch immer - nicht erwähnt.
4.2.3 mangelnde Beweiswürdigung betr. Tatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988:
Zu Beginn der BVE werden die im Zuge der Hausdurchsuchung der ***Bank1*** am 29.04.2015 gefundene Power-Point-Präsentation sowie ein Konzept zum Immobilienhandel angeführt, ohne zu erwähnen, dass die Power-Point-Präsentation bereits im September 2009 erstellt worden sei. Beide Dokumente seien bereits Beilage im BP-Bericht gewesen.
Bereits in der Beschwerde sei dargelegt worden, dass diese Präsentation für Mitarbeiterschulungen erstellt und verwendet worden sei. Beim Konzept "Immobilienhandel KG" handle es sich um einen internen Aktenvermerk eines Mitarbeiters, der seine subjektive Wahrnehmung wiedergebe und - lt. Beilage 3 der Beschwerde - im Jahre 2008 erstellt worden sei. Sowohl die Power-Point-Präsentation als auch das Konzept würden keinen inhaltlichen Konnex zur Bf. aufweisen, noch bewerben sie diese in irgendeiner Weise. In der BVE werde in keinster Weise auf diesen fehlenden inhaltlichen Konnex zur verfahrensgegenständlichen Bf. eingegangen.
4.2.4 verfehlte betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen:
Die von der Behörde angeführte Haftungsbegrenzung mit der Haftungseinlage des Kommanditisten sei kein zutreffendes Argument gegen ein hohes außersteuerliches Risiko: Es sei zwar korrekt, dass der Kommanditist "nur" mit der Hafteinlage hafte, dennoch müsse sich der Kommanditist bei seiner Investitionsentscheidung die Frage stellen, ob er seine Einlage wieder zurückbekomme. Dies sei bei einem Kapitaleinsatz von EUR 780.000,00 entscheidend. Für den Kapitaleinsatz des Kommanditisten sei die Haftungsbegrenzung von grenzenloser Irrelevanz.
Aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes ergebe sich klar, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegungen im Vordergrund gestanden und keine durch den Ankauf von Immobilien allenfalls erzielbare Steuerstundung. Eine Fremdfinanzierung erhöhe eindeutig das Risiko, das bis zum Totalverlust führen könne. Es werde daher auf alle weiteren von der Bf. in der Beschwerde zur Investitionsentscheidung angeführten Argumente verwiesen.
4.3 Ergänzende Ausführungen zur Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO:
Zur behaupteten Verletzung der Offenlegungspflicht habe das Oberlandesgericht Wien in der Entscheidung vom 26.1.2016, Zl. 22 Bs 152/15m, festgestellt:
"Jedoch ist Steuerumgehung weder verboten noch strafbar. Sie ist wie jedes andere Verkürzungsdelikt nur bzw. erst dann strafbar, wenn mit ihr die Verletzung einer Steuer- oder zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht einhergeht. [...] Ungeachtet der schon grundsätzlich fraglichen Strafbarkeit fehlt es fallbezogen bereits an einer tragfähigen Begründung, weshalb der mögliche Gestaltungsmissbrauch mit der Verletzung einer steuerrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht einhergegangen sein soll."
Im vorliegenden Fall würden sich die neu hervorgekommenen Tatsachen auf
einen internen Aktenvermerk gründen, der die Prinzipien des gewerblichen Grundstückshandels festlege und erläutere, wann Bilanzierungspflicht eintrete, wann der Grundstückshandel gewerblich sei, wie die Ergebnisse aufzuteilen seien und der erläutere, dass Grund für die Zeichnung einer Beteiligung [...] die Möglichkeit der Verwertung von negativen Einkünften zum Zwecke der Reduzierung der Einkommensteuer sei;
eine Power-Point-Präsentation gründen, die für Mitarbeiterschulungen der ***Bank1*** konzipiert und verwendet worden sei; …
eine nicht unterfertigte Schad- und Klagloserklärung gründen, wo es sich um ein Muster aus 2011 ohne jeglichen inhaltlichen Konnex zur Bf. handle;
auf eine Telefonnotiz gründen, das als Beilage zu Fußnote 3 bezeichnete Dokument - "Händischer Aktenvermerk Dietler.pdf" bezeichnet worden sei. Dabei handle es sich um eine Telefonnotiz, die das Jahr 2010 und ein Telefonat mit Dr. Stepic betreffe, der an der Bf. nicht beteiligt gewesen sei. Auch dieses Dokument habe keinen zeitlichen und keinen inhaltlichen Bezug zur Bf..
Im Übrigen werde auf die in der Beschwerde zum Thema "Wiederaufnahme" gemachten Ausführungen verwiesen.
4.4 irrelevante Ausführungen zum nicht existenten Naheverhältnis:
Das Naheverhältnis zwischen wem werde nicht definiert und es werde nicht erläutert, weshalb dies ein Indiz für das Ausbleiben eines hohen außersteuerlichen Risikos sein solle, wird nicht erläutert. Da die Immobilien eindeutig am Markt verkauft werden, könnte das (ohnehin nicht vorhandene) Naheverhältnis nur dann ein Indiz für ein geringeres Risiko sein, wenn unter dem Marktpreis habe gekauft werden können. Dass das nicht der Fall gewesen sei, sei im Rahmen des Strafverfahrens auch durch Gutachten nachgewiesen worden und widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung. Denn warum hätten die Verkäufer der Immobilien diese unter dem Marktpreis an die betreffenden Gesellschaften verkaufen sollen? Dieses Argument sei umso unglaubwürdiger, als es sich bei den Verkäufergesellschaften um Tochtergesellschaften eines börsennotierten Unternehmens gehandelt habe.
Die Aussage, dass die ***Bank1*** eine Vermittlungsprovision für die Vermittlung der Fremdfinanzierung erhalten habe, sei schlichtweg falsch und durch keinerlei Belege nachweisbar.
4.5 irrelevante finanzstrafrechtliche Ausführungen - wider besseren Wissens:
Das Thema Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht könne auf Ebene der Kommanditgesellschaft ex definitione nicht verwirklicht werden. Obwohl das Thema "Verjährung" auf Ebene des Feststellungsverfahrens irrelevant sei, werde in aller Kürze dazu Stellung genommen. Denn aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass hier in keinster Weise der Grundsatz der Objektivität gewahrt worden sei:
Im vorliegenden Fall sei der finanzstrafrechtliche Vorwurf bereits auf mehreren Ebenen (strafrechtlich und durch das BFG) falsifiziert worden. Dieser Vorwurf sei auch durch die Entscheidung des OLG (Zl. 22 Bs 152/15m) falsifiziert worden, u.a. durch die Einstellung des Verfahrens durch die zuständige WKStA. Ebenso sei durch die BFG-Entscheidung vom 7.9.2017, GZ. RV/7103165/2016, welche ein Verfahren einer KG betreffe, die von der Hausdurchsuchung betroffen gewesen sei, festgestellt worden:
"Durch die Einstellung des Verfahrens betreffend Abgabenhinterziehung gemäß § 33 (1) und § 38 FinStrG durch die zuständige WKStA - welche von Amts wegen zu ermitteln hat, weshalb Bindungswirkung hinsichtlich ihrer Entscheidungen zu bejahen ist - wurde die Vorfrage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung durch die zuständige Behörde verneint, weshalb hinsichtlich 2005 keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre eingetreten ist. Der Erlassung des bekämpften Bescheides steht sohin der Eintritt der Festsetzungsverjährung iSd § 207 Abs. 2 BAO entgegen."
Es bleibe daher rätselhaft, warum die Behörde die Einstellung des Strafverfahrens komplett ignoriere und in der BVE die vorsätzliche Hinterziehung von Abgaben behauptet werde. Ebenso rätselhaft seien die vorsätzliche Zitierung älterer Literatur und das Heranziehen bereits gelöschter und somit eigentlich gar nicht mehr vorhandener Dokumente als neue Beweismittel, die darüber hinaus zum konkreten Fall keinen zeitlichen und inhaltlichen Konnex zur Bf. haben.
4.6 Beweisverwertungsverbot:
Hinsichtlich sämtlicher Beilagen der Beschwerdevorentscheidung sei zu erwähnen, dass diese aus einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung stammen und aus dem nahezu perversen Umstand, dass diese verwendeten Unterlagen in Wahrheit gar nicht existieren dürfen, da diese gemäß den der Beschwerde angefügten Auskünften (s. Anlage 1 und 2 der Beschwerde vom 11.02.2019) retourniert und gelöscht worden seien. Diese Unterlagen müssen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Jede andere Leseart des § 166 BAO würde die Verletzung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition bedeuten (vgl. VfGH 1.10.2013, Zl. G2/2013, Punkt 4.5 zur Abgrenzung zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Beweisen, die der Behörde zwar vorliegen, aber auf vergleichbare eingriffsintensive illegale Überwachungsmaßnahmen oder dazu nicht ermächtigten Behörden zurückgehen).
Es werde daher beantragt, die rechtswidrig erlangten Beweismittel im Abgabenverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO werde weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5. Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2024 durch das Finanzamt:
Auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt Österreich betreffend die Erbringung des Nachweises, dass im gegenständlichen Fall der Quotient Nach-Steuer-Rendite / Vorsteuer-Rendite den Wert 2 übersteigt und somit ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliege, wird mitgeteilt:
Aufgrund der Renditeberechnung, die vom Bereich KMU anhand der Berechnungsunterlagen in sog. Stepic-Fällen erstellt worden seien, seien die zukünftige Verkaufserlöse mit EUR 5.000,00 pro m2 angesetzt worden. Wie zu erwarten gewesen sei, sei die Rendite nach Steuern nicht doppelt so hoch wie vor Steuern. Der Quotient Nach-Steuer-Rendite / Vor-Steuer-Rendite übersteige in keinem Fall den Wert 2, womit in diesem gleichgelagerten Fall somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliege.
Das Finanzamt teile somit die Auffassung der Bf., dass im Beschwerdefall nicht das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund stehe.
Mit Eingabe vom 20. August 2024 wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass mit 29. Dezember 2011 14 Grundstücke (Wohnungen) und mit 29. März 2012 1 Grundstück (Wohnung) als Umlaufvermögen erworben und die Anschaffungskosten dafür in den jeweiligen Jahren sofort gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.
Die in den Jahren 2011 bis März 2012 getätigten Liegenschaftsankäufe wurden nach den Beschwerdeausführungen zu EUR 778.200,00 mit Eigenkapital und zu EUR 1.454.000,00 mit Fremdkapital finanziert.
Die Geschäftsstrategie der Bf. besteht nach den Ausführungen in der Beschwerde vor allem darin, mietengeschützte (teilweise mit Friedensmietzins belastete) gebrauchte Substandardwohnungen (d.h. vor allem Wohnungen der Kategorie D) zu erwerben, zuzuwarten bis dass diese bestandsfrei werden, um diese dann zu sanieren und zu verkaufen.
Bis zum Jahre 2016 wurden wiederum 6 Wohnungen veräußert, sodass sich nur noch 9 Wohnungen im Besitz der Bf. befinden. Die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 wurde zunächst erklärungsgemäß durchgeführt, für das Jahr 2017 erfolgte eine Veranlagung im Sinne der Feststellungen der BP.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Die Bescheidbegründung muss erkennen lassen welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Wird mit einem Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO verfügt, so hat die Begründung dieser Maßnahme eine nach Lage des Falles (ausreichende) Darstellung der neu hervorgekommenen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweise, worin diese bestanden haben und wann sie neu hervorgekommen sind, zu enthalten.
Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist zweite Tatbestandsvoraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahme, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmegrund aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, kann der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen schon deswegen stattgegeben und muss der Wiederaufnahmegrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl. VwGH 25.09.2012, Zl. 2009/17/0049; Stoll, BAO-Kommentar, S. 2917; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303 Tz. 11; Stoll Kommentar, BAO, Rzeszut/Tanzer/Unger, § 303 Rz 48f; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 303, 821f). Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes auf die Sachentscheidung zu verneinen, dann ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2918).
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 10.03.2016, Zl. 2013/15/0280; 02.09.2009, Zl. 2005/15/0031).
Im gegenständlichen Verfahren enthalten die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide selbst keine Begründung, sondern verweisen diesbezüglich auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Ein im Wiederaufnahmebescheid enthaltener Verweis auf die Ausführungen in einem Außenprüfungsbericht ist rechtlich zulässig, wenn aus diesem Bericht die Wiederaufnahmegründe hervorgehen (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Zl. 2012/15/0030; 22.11.2012, Zl. 2012/15/0172; 10.03.2016, 2013/15/0280).
Betrachtet man den Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die belangte Behörde im Rahmen der Außenprüfung die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 deswegen verfügte, da es die Auffassung vertrat, es sei eine Abgabenhinterziehung durch ungerechtfertigte Verlustzuweisungen aufgrund des Verlustverwertungsgebots des § 2 Abs. 2a EStG 1988 gegeben. Insbesondere sei die Tatsache der Bewerbung steuerlicher Vorteile im Zuge der BP neu hervorgekommen, welche seitens der Bf. hätte offengelegt werden müssen. Nach Auffassung des Finanzamtes seien die erzielten Verluste aus dem gewerblichen Grundstückshandel nur mit positiven Einkünften aus eben dieser Betätigung zu verrechnen.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 hält die belangte Behörde ihre Rechtsansicht nicht mehr aufrecht und stellt klar, dass im Beschwerdefall nicht das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht und somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt. Insbesondere wurde nach den vom Finanzamt angestellten Rendite-Berechnungen ein Quotient aus Rentabilität nach Steuern / Rentabilität vor Steuern nach der Methode des internen Zinsfußes vor Steuern von 1,58 ermittelt. Bei marktüblicher Wiederveranlagung beträgt dieser Quotient aus Rentabilität nach Steuern / Rentabilität vor Steuern nach der Methode des internen Zinsfußes 1,39. Die Berechnungsgrundlagen wurden der Bf. zur Kenntnis gebracht.
Die Vortrags- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten ist Teil der Bemessungsgrundlage bei der veranlagten Einkommensteuer und damit Spruchbestandteil des jeweiligen Bescheides (vgl. VwGH 27.4.1994, Zl. 93/13/0208; 15.9.1999, Zl. 94/13/0043; 21.1.2004, Zl. 2003/13/0093; 26.11.2015, Zl. 2012/15/0038).
Somit ergibt sich aus materiell-rechtlichen Gründen für den von der belangten Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegrund, dass die zweite Tatbestandsvoraussetzung, das Herbeiführen einer im Spruch anderslautender Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 für eine erfolgreiche Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO nicht vorliegt.
Der Wiederaufnahmsgrund ist daher aus materiell-rechtlicher Sicht nicht geeignet, im Spruch anderslautende Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 zu erlassen.
Da somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht vorliegt, und das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung seitens der BP ausschließlich damit begründet wurde, dass aufgrund (unberechtigter) Verlustzuweisungen auf ein vorsätzliches Handeln zu schließen sei, erübrigen sich weitere Auseinandersetzungen mit der Frage, ob eine Hinterziehung von Abgaben iSd § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 waren daher aufzuheben.
2.2 zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Wird daher im Beschwerdeverfahren der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0122), die alten Sachbescheide leben wieder auf (vgl. VwGH 30.3.2006, Zl. 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, Zl. 2009/15/0170).
Infolge der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 vom 17. Jänner 2019 gehören die nachstehenden Feststellungsbescheide gemäß § 188 für die Jahre 2011 bis 2016 wieder dem Rechtsbestand an:
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Zeitraum:
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Bescheidbezeichnung:
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Datum:
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2011
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO miteinschließlich
Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO v. 26.04.2012
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26.04.2012
27.07.2012
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2012
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
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19.07.2013
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2013
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
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18.07.2014
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2014
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
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22.02.2018
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2015
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
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22.02.2018
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2016
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Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
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22.02.2018
Da infolge Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide die Feststellungsbescheide vom 17. Jänner 2019 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind, ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO die gegen die Sachbescheide 2011 bis 2016 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären (vgl. Ritz, BAO, § 261 Tz. 4).
2.3 Verlustausgleichs- und Verwertungsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988:
Gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind negative Einkünfte weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 (idF BGBl I 117/2016) bzw. § 18 Abs. 6 und 7 (in den Vorfassungen) vortragsfähig,
aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage gilt ab der Veranlagung 2000 das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 für Verluste aus Beteiligungen, bei denen in erster Linie die Erzielung von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund steht. Dazu können Betätigungen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich gehören, wenn Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen allgemein - insbesondere durch professionelle Anbieter - angeboten werden (vgl. Siller, Verlustbeschränkung des § 2 Abs. 2a EStG, SWK 1999, S. 582).
Ein lediglich aus Gründen der Prospekthaftung allgemein gegebener Hinweis auf mögliche Beteiligungsverluste ist dabei noch keine Bewerbung von Steuervorteilen, sofern der Hinweis nicht über jenes Maß hinausgeht, das zur Abwendung eines zivilrechtlichen Haftungsrisikos erforderlich ist. Ein steuerlicher Vorteil kann in einer Steuerstundung bestehen und ebenso in einer Progressionsermäßigung. Steht das Erzielen steuerlicher Vorteile jedenfalls im Vordergrund, sind weitere Überprüfungen (allgemeines Angebot, Renditevergleich, siehe Tz 176/8 f) nicht mehr erforderlich, die Betätigung fällt jedenfalls unter § 2 Abs 2a EStG 1988 (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 2, Rz. 6/8, S. 110).
Die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zu diesem Verlustausgleichsverbot nennen in diesem Zusammenhang den Einsatz von Grundstücken im Rahmen von Steuersparmodellen: wenn nach Handels- oder Steuerrecht keine Buchführungspflicht besteht, können im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Weiterveräußerung angeschaffte oder eingelegte Grundstücke als Umlaufvermögen zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt und damit hohe ausgleichsfähige Scheinverluste erreicht werden (vgl. Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/ Sutter, EStG, § 2 Rz. 136, S. 48; ÖStZB 8/1999, S. 160).
Steuerliche Vorteile stehen dann nicht im Vordergrund, wenn bei der Beteiligung ein hohes außersteuerliches Risiko vorliegt. Das außersteuerliche Risiko überlagert den Steuervorteil, wenn die Beteiligung sämtliche der folgenden Merkmale aufweist (s. sinngemäß ESt-Richtlinien 2000, Rz. 166).
Der in § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorgesehene Renditevergleich ist auf Grundlage des Gesamtkonzepts der Beteiligung anzustellen; dabei ist auf erreichbare Renditen abzustellen, konkrete Verhältnisse einzelner Beteiligter wie etwa Eigen- oder Fremdfinanzierung sind nicht von Bedeutung (vgl. Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen, S. 147). Unter "erreichbaren" Renditen sind jene zu verstehen, die bei Eintritt bestmöglicher Steuereffekte und unter optimaler Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten erzielt werden können (ESt-Richtlinien 2000, Rz. 170).
Die Erläuternden Bemerkungen zum SteuerreformG 2000 verstehen darunter die generelle Annahme eines Grenzsteuersatzes von 50%, Besteuerung des Abschichtungserlöses mit bestmöglicher Nutzung von Steuervorteilen, d.h. gleichmäßige Verteilung auf 3 Jahre iSd § 37 Abs. 2 EStG 1988, Beteiligungsfinanzierung aus Eigenmitteln, es sei denn, die Gesamtkonzeption sieht eine Fremdfinanzierung vor sowie eine Bandbreite des möglichen Abschichtungserlöses im Ausmaß des bestmöglichen Beitrages (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 2 Rz. 176/16).
Ergeben somit Investitionsrechnungen mit Berücksichtigung steuerlicher Vorteile (ohne Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG) Renditen in Höhe von mehr als dem Doppelten der entsprechenden Investitionsrechnung ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile (bei Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG), liegt demnach grundsätzlich ein Anwendungsfall des ersten Teilstriches des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vor. Nähere Bestimmungsgründe zur Rendite oder des Zeitraumes ihrer Ermittlung fehlen im Gesetz. Als Auslegungsbehelf sind demnach die Gesetzesmaterialien heranzuziehen (vgl. Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, EStG. § 2, Rz. 138).
Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2000 ist unter der Rendite der nach der Methode des internen Zinsfußes abgezinste Barwert der Zahlungsströme zu verstehen, wobei Wiederveranlagungen mit einem marktüblichen Zinssatz zu verrechnen sind. Maßgeblich sind die Renditen, die "erreichbar wären"; damit knüpft das Gesetz bei der Berechnung der Rendite an Verhältnisse mit dem höchsten Steuersparpotential an (s. sinngemäß EStR 2000 Rz. 170).
Die maßgebliche Grenze der zulässigen Rendite ist dann erfüllt, wenn - jeweils ohne Anwendung des Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbots - die Nachsteuer-Rendite mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern beträgt (vgl. Siller, Verlustbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG, SWK 1999, S. 586ff; Zöchling/Matzka, Immobilieninvestitionen und die Erzielung steuerlicher Vorteile, ÖStZ 1999, S. 226) und die Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht. Weiters ist es steuerschädlich, wenn Anlegern Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden (vgl. Zöchling, Immobilieninvestitionen und die Erzielung steuerlicher Vorteile, ÖStZ 1999, S. 226f).
Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die beschwerdeführende KG in den Jahren 2011 bis 29. März 2012 15 Wohnungen erwarb und die Anschaffungskosten dafür in den jeweiligen Jahren sofort gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 als Betriebsausgaben absetzte. Die Liegenschaftsankäufe wurden nach dem Beschwerdevorbringen sowohl mit Eigenkapital (778.200 Euro) als auch mit Fremdkapital (1.454.000 Euro) finanziert.
Bis zum Jahre 2016 veräußerte die Bf. wiederum 6 Wohnungen, sodass sich nur noch 9 Wohnungen im Besitz der Bf. befinden. Im Zuge der Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2016 wurden die erzielten Verluste als abzugs- und vortragsfähig behandelt.
Durch die Vorgehensweise der (gesetzmäßigen) Gewinnermittlung der Bf. - Investitionen in Eigentumswohnungen als Sofortaufwand - rückte für die Außenprüfung und folglich für die belangte Behörde das Erzielen steuerlicher Vorteile in den Vordergrund, wonach in Bezugnahme des § 2 Abs. 2a EStG 1988 somit dem Verlustverwertungsverbot unterliegt und daher nur mit zukünftigen Gewinnen der gleichen Einkunftsquelle gegengerechnet werden kann (vgl. Tz. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung).
Weder die belangte Behörde noch die Bf. legten eine der Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 entsprechende Renditeberechnung vor, sodass die belangte Behörde mit 11. Juli 2024 durch das Bundesfinanzgericht aufgefordert wurde, eine Renditeberechnung anzustellen, um nachzuweisen, dass der Quotient Nach-Steuerrendite / Vor-Steuerrendite den Wert 2 übersteigt und damit ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt.
Maßgeblich für die Berechnung des internen Zinsfußes sind ausschließlich die Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse der bis 01.04.2012 angeschafften und bereits veräußerten (oder noch nicht veräußerten) Wohnungen.
Die "Rendite vor Steuern" ist anhand eines Zahlungsstromes unter Außerachtlassung der sofortigen Abschreibung der Anschaffungskosten zu errechnen und der "Rendite nach Steuern" gegenüberzustellen.
Analog den sog. Stepic-Fällen wurden nach den Berechnungen des Finanzamtes die zukünftigen Verkaufserlöse mit EUR 5.000/m2 angesetzt, wobei die "Rendite nach Steuern" nicht doppelt so hoch wie die "Rendite vor Steuern" war.
Sämtliche Werte, die der Berechnung des internen Zinsfußes zugrunde gelegt wurden, sind den Verfahrensparteien bekannt.
Aus den von der belangten Behörde mit 15. Juli 2024 übermittelten Berechnungsunterlagen ergibt sich, dass der Quotient "Rendite nach Steuern" / "Rendite vor Steuern" in keinem Fall den Wert 2 erreicht und somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt. Das Erzielen steuerlicher Vorteile steht somit nicht im Vordergrund.
Da somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 gegeben und das Erzielen steuerlicher Vorteile für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2017 somit nicht im Vordergrund steht, sind die im Zeitraum 2011 bis 2017 erwirtschafteten Verluste somit ausgleichs- und vortragsfähig.
2.4 Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2017:
Da hinsichtlich des Jahres 2017 somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt und das Erzielen steuerlicher Vorteile somit nicht im Vordergrund steht, sind die Verluste des Jahres 2017 iHv EUR 24.804,50 somit ausgleichs- und vortragsfähig.
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105725/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105725.2019
- Stammnummer
- 145556
- Gültig
- 28.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF