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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100649/2026

Einbezug einer Rente der Deutschen Rentenversicherung in den Progressionsvorbehalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100649/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. April 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") erließ den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 17.4.2026 (in der Folge "angefochtener Bescheid") gegen den Beschwerdeführer (in der Folge "Bf."). Darin zog es Einkünfte aus einer deutschen Sozialversicherungsrente für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heran. Der Bf. erhob dagegen die Beschwerde vom 16.5.2026 und führte darin aus, die betreffenden Einkünfte dürften nicht in Österreich besteuert werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, die betreffenden Einkünfte seien nicht in Österreich besteuert, sondern lediglich zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen worden. Mit Vorlageantrag vom 2.7.2026 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, die Berechnung des Einkommensteuersatzes mit bereits versteuertem ausländischem Einkommen entspreche einer Doppelbesteuerung. Mit Vorlagebericht vom 20.7.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hatte im Beschwerdejahr einen Wohnsitz in Österreich. Er bezog eine inländische Pension und eine ausländische Rente in Höhe von EUR 1.456,32 von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (Zweitere in der Folge "die Rente"). In Deutschland wurde der Bf. im Beschwerdejahr als beschränkt steuerpflichtig behandelt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt sowie Einsicht in den Steuerakt des Bf. und ist unstrittig. Die Höhe der Rente ist insbesondere der AEOI-Mitteilung zu entnehmen. Die beschränkte Steuerpflicht des Bf. in Deutschland geht aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamts Neubrandenburg hervor. Dem erkennenden Gericht haben sich keine Gründe für Zweifel ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist im gegenständlichen Fall nur die Einbeziehung der Rente in die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes der österreichischen Einkommensteuer. Der Bf. ist gem. § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 BAO in Österreich mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Gem. § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd handelt es sich um einen von insgesamt 16 Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (siehe: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/DE/Ueber-Uns/ueber_uns; abgerufen am 21.7.2026). Somit unterliegt die Rente der Besteuerung in Österreich. Österreich hat mit Deutschland das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (in der Folge "DBA Deutschland") abgeschlossen. Dieses schränkt die wechselseitigen Besteuerungsrechte ein. Gem. Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland gilt der Bf. für Zwecke dieses Abkommens als in Österreich ansässig. Die gegenständlich anwendbare Verteilungsnorm ist Art. 18 DBA Deutschland. Diese lautet auszugsweise: Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden. (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Da es sich bei der Rente um einen Bezug aus einer gesetzlichen Sozialversicherung handelt (s. auch BFG 19.1.2018, RV/6100488/2017; 2.3.2021, RV/3100052/2021; 4.8.2022, RV/3100847/2019; 4.5.2023, RV/7101426/2018; 26.2.2025, RV/7100402/2024; 26.2.2025, RV/7103679/2022; 11.7.2025, RV/3100290/2022), darf sie nach dem Kassenstaatsprinzip ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Die Anwendung des Methodenartikels ist für die Herstellung der Steuerfreistellung nicht notwendig, weil es sich bei Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland um eine abschließende Verteilungsnorm handelt. Der sog. Progressionsvorbehalt kommt jedoch dennoch zur Anwendung (Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 18 Rz 45 mwV). Bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts wird für Zwecke der Steuertarifermittlung unterstellt, dass kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Somit sind die steuerbefreiten Einkünfte bei der Ermittlung des Steuertarifes zu berücksichtigen (Englmair in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 23A Rz 84). Der Progressionsvorbehalt dient dazu, dass jener Steuersatz zum Tragen kommt, der anzuwenden wäre, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammen würden. Die relevante Bestimmung im DBA Deutschland findet sich in Art. 23 Abs. 2 lit. d: Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Der Progressionsvorbehalt ist im nationalen Recht zwar nicht explizit verankert, ergibt sich aber aus den Bestimmungen des EStG 1988 (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (VwGH 21.10.1960, 0162/60; 30.04.1964, 0880/62; 21.05.1985, 85/14/0001). Die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes ist somit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ergibt sich aus der Anordnung des EStG 1988, dass sich der Steuersatz nach dem Gesamteinkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen bemisst (VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021). Deshalb darf Österreich, auch wenn Deutschland das Besteuerungsrecht über die Rente hat, diese dennoch bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigen. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rente für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes heranzieht. Die Rente wurde im angefochtenen Bescheid nach Hinzurechnung des deutschen Zuschusses zur Krankenversicherung gem. § 249a SGB 5. Buch in Höhe von EUR 37,14 (2,55 % von 1.456,32) und Abzug der geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gem. § 73a ASVG in Höhe von EUR 74,27 (5,10 % von 1.456,32), sohin mit EUR 1.419,19 berücksichtigt. Wenn der Bf. vorbringt, dass die Berechnung des Einkommensteuersatzes unter Berücksichtigung bereits versteuerten ausländischen Einkommens einer Doppelbesteuerung gleichzusetzen sei, so ist ihm nicht zu folgen. Gegenstand von Doppelbesteuerungsabkommen ist typischerweise die Vermeidung juristischer Doppelbesteuerung. Von einer juristischen Doppelbesteuerung spricht man, wenn vergleichbare Steuern in zwei oder mehreren Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum und für denselben Besteuerungsgegenstand erhoben werden (Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Rz 1 ff). Durch die Vornahme eines Progressionsvorbehalts wird die deutsche Rente jedoch nicht nochmals in Österreich besteuert, sondern werden lediglich allenfalls vorliegende steuerpflichtige inländische Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der auch zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege einer Steuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt zwingend vorzunehmen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das erkennende Gericht hat sich auf die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Davon abgesehen orientiert sich das vorliegende Erkenntnis an den anwendbaren eindeutigen gesetzlichen Regelungen des österreichischen Einkommensteuergesetzes und des DBA Deutschland. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100649/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100649.2026
Stammnummer
152340
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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