Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100002/2026
Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit Frage der Zuteilung einer Steuernummer bzw. Vergabe UID-Nummer
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100002/2026vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. Februar 2026 wegen Nichtausstellung einer Steuernummer sowie Nichtvergabe einer UID-Nummer durch das Finanzamt Österreich
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wegen Nichtausstellung einer Steuernummer wird gemäß § 283 Abs. 4 lit c iVm § 279 BAO als unbegründet abgewiesen;
Beschlossen:
II. Die Beschwerde wegen Nichtvergabe einer UID-Nummer wird gemäß § 283 Abs. 4 lit a iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht (in der Folge BFG) am 26. Februar 2026, hatte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) eine "Maßnahme Beschwerde wegen Nichtausstellung einer Steuernummer sowie UID-Nummer" erhoben. Als Beilagen waren dem Schriftsatz u.a. an die Abgabenbehörde übersendete Unterlagen (Antrag auf Ausstellung einer UID-Nummer, ausgefüllter Fragebogen) sowie der an die Bf. ergangene Feststellungsbescheid vom 3.11.2025 und die Schriftsätze zum diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren in Kopie, angefügt.
Die Bf. verwies im, durch den Geschäftsführer Herrn ***1*** eingebrachten, Schriftsatz u.a. auf die im Juli 2025 eingebrachten Anträge. Die Anträge seien nochmals am 7.10.2025 an die Behörde versendet und am 13.10.2025 zugestellt worden.
Wie den Beilagen zu entnehmen war, habe es sich um den Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer sowie die Steuerliche Erfassung von nach inländischem Recht gegründeten Körperschaften (Fragebogen und Unterschriftprobenblatt) gehandelt.
Die Bf. vermeinte, dass trotz Vorlage sämtlicher Unterlagen und Nachschau der Behörde bisher noch keine Steuernummer bzw. UID-Nummer vergeben worden sei.
Die Bf. begründete die Beschwerde auch damit, dass noch keine Rechtskraft hinsichtlich des Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG vom 3.11.2025 eingetreten sei, da noch Rechtsmittel offen seien.
Die Bf. beantragte die Ausstellung der Steuernummer und der UID-Nummer seitens des Finanzamtes sowie den Widerruf der Rechtskraftbestätigung in der Liste der Scheinunternehmen.
Die Beschwerde samt Beilagen wurde der Abgabenbehörde mit Beschluss des BFG vom 5. März 2026 zur Stellungnahme übermittelt.
Eine Stellungnahme der Abgabenbehörde samt Beilagen wurde am 31. März 2026 dem BFG vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Firmenbuch
Die Bf. wurde mit Errichtungserklärung vom 13.6.2025 gegründet und am TT.6.2025 ins Firmenbuch (FN ***3***) eingetragen. Damaliger 100% Gesellschafter-Geschäftsführer war Herr ***2***. Mit Abtretungsvertrag vom 3.7.2025 wurde die Gesellschaft von Herrn ***1*** übernommen; Eintragung der Änderung im Firmenbuch am 16.7.2025. Als Geschäftszweig war "Überlassung von Arbeitskräften" vermerkt.
Die Geschäftsanschrift wurde mit ***4*** eingetragen. Die Änderung der Geschäftsanschrift erfolgte auf Antrag vom 4.2.2026 auf aktuell ***Bf1-Adr***. Die Adressen waren ( erste Adresse von 22.3.2022 - 23.10.2025) bzw. sind (zweite Adresse - seit 8.2.2026) Wohnsitzadresse des Geschäftsführers ***1***.
Am 13.12.2025 wurde im Firmenbuch infolge Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 3.11.2025 die Eintragung "Der Rechtsträger gilt als Scheinunternehmen" durchgeführt.
Abgabenbehörde
Mit Postsendung vom 7.10.2025 (zugestellt am 13.10.2025) an die Abgabenbehörde übermittelte die Bf. u.a. einen Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer und einen Fragebogen betreffend "Steuerlicher Erfassung von nach inländischem Recht gegründeten Körperschaften - Verf 15".
Infolge mehrerer Erhebungen an der ursprünglichen Geschäftsanschrift und einer bei der Behörde am 22.12.2025 erfolgten persönlichen Vorsprache des Geschäftsführers und Abfassung einer Niederschrift darüber, wurde festgehalten, dass die Wohnsitzadresse in ***4*** bereits seit 23.10.2025 nicht mehr aufrecht war. Dadurch verfügte weder der Geschäftsführer über eine Wohnsitzmeldung in Österreich noch die Bf. seit diesem Zeitpunkt über einen Firmensitz. Der Geschäftsführer wurde aufgefordert entsprechende Unterlagen über den aktuellen Wohn- bzw. Geschäftssitz, Meldezettel, Mietverträge, Kontoauszüge der Bf. etc. nachzureichen. Diese Unterlagen wurden bis dato nicht nachgereicht.
Bei einer Erhebung der Behörde am 16.3.2026 an der im Firmenbuch seit 11.2.2026 eingetragenen geänderten Adresse wurde niemand angetroffen und keine Hinweise auf die Bf. oder einen Geschäftssitz festgestellt. Auf ein an dieser Adresse hinterlegtes Schreiben erfolgte bis Fristende 30.3.2026 keine Reaktion der Bf.
Alle Erhebungen bezüglich Feststellung einer Tätigkeit der Bf. blieben bisher erfolglos. Einzahlungen auf ein Finanzamtskonto z.B. betreffend Lohnsteuer für etwaige Arbeitnehmer oder Umsatzsteuer für Leistungen wurden von der Bf. von Beginn an nicht getätigt.
Mit Bescheid des Finanzamt Österreich vom 30.3.2026 wurde der Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer abgewiesen. Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden.
Mit Feststellungsbescheid des Amt für Betrugsbekämpfung vom 3.11.2025 gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), zugestellt am 10.11.2025, wurde festgestellt, dass die Bf. ab TT.6.2025 als ein Scheinunternehmen gilt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde hingewiesen.
Die Bf. hatte am 19.11.2025 Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung
Der angeführte und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergab sich für das Gericht aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und den damit vorgelegten Unterlagen sowie aus den Unterlagen, der Stellungnahme und den beigebrachten Akten der Behörde.
Aufgrund des Sachverhalts kam das BFG zu folgendem Schluss.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 283 BAO lautet:
(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. …
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) …
Ein Verwaltungsakt der AuvBZ liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben, d.h. Handlungen setzen, und damit unmittelbar, das heißt ohne Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder dieser bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Bei Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen, spricht man von faktischer Amtshandlung.
Im Falle der bloßen Untätigkeit der Behörde liegt keine AuvBZ vor.
Zur Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich war festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Regelungen des § 283 BAO nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, nicht jedoch der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes.
Es kann daher das, was in einem Verwaltungsverfahren bzw. in einer Bescheidbeschwerde ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vergabe einer Steuernummer
In Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH und des mit Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0363, verfassten Rechtssatzes war festzuhalten.
Aus den Bestimmungen des materiellen Steuerrechts ergibt sich kein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer. Eine vergleichbare Bestimmung, zu der im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erteilung einer UID-Nummer bestehenden, fehlt in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer.
Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart.
Demzufolge bestand für die Abgabenbehörde keine Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrags auf Vergabe einer Steuernummer. Die Behörde war nicht verpflichtet über den Antrag mit Bescheid oder Beschluss abzusprechen.
Wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse ihrer Erhebungen zum Schluss gekommen war, dass die Tätigkeit der Bf. nach wie vor in Frage zu stellen war und daher von der Vergabe einer Steuernummer abgesehen wurde, lag keine Verletzung von Rechten der Bf. vor. Das Absehen von der Vergabe einer Steuernummer stellte keinen Verwaltungsakt im Sinne einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und war nicht als faktische Amtshandlung zu beurteilen.
Die Maßnahmenbeschwerde der Bf. war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung)
Vergabe einer UID-Nummer - Art. 28 UStG 1994
Im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Binnenmarktregelung (Anhang zum UStG 1994) hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Dementsprechend auch die Judikatur des VwGH, Beschluss vom 8.2.2007, 2006/15/0363.
Ein Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer löst die Entscheidungspflicht der Behörde aus und ist darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Die Behörde hat über den Antrag der Bf. entschieden und einen entsprechenden Bescheid mit Datum 30.3.2026 erlassen. Gegen diesen Bescheid kann ein Rechtsmittel erhoben werden.
Der hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde war jedoch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. In der Nichterteilung einer UID-Nummer lag kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die Behörde hat mit Bescheid entschieden.
Aufgrund der Möglichkeit die Frage betreffend Erteilung einer UID-Nummer in einem Verwaltungsverfahren, einem Bescheidbeschwerdeverfahren, auszutragen bestand kein Raum für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde.
Diese war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.
Angemerkt wir noch, dass auch hinsichtlich des durch die Behörde erlassenen Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde unzulässig wäre. Zudem war darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren durch die Bf. mit Beschwerde vom 19.11.2025 bereits angestrengt wurde.
Die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde war daher wie im Spruch angeführt zu treffen.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hier war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die Entscheidung orientierte sich zum einen an der Rechtsprechung des VwGH 8.2.2007 (2006/15/0363) und ergab sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7100002/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RM.7100002.2026
- Stammnummer
- 151206
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF