…des Bf. beschäftigt waren, da der Kommunalsteuer nur die Arbeitslöhne der im unternehmerischen Bereich tätigen Dienstnehmer zu unterziehen sind. Ein weiterer im Fall des Bf. zu beachtender Aspekt war, dass bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, die aber…
…gegriffen. Aus welchem Grund sollten beispielsweise im Jahr 2006 12,3 % und im Jahr 2007 nur mehr 2,1 % der Arbeitslöhne für den (vermeintlichen) unternehmerischen Bereich der Vereinnahmung von Studienbeiträge angefallen und damit kommunalsteuerpflichtig sein. Die Bescheidbegründung sei im Übrigen schon allein deshalb rechtswidrig, weil…
…oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben. Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz). An wen der Einsatz erbracht wird ist nicht entscheidend…
…Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und Vereinen handeln. Die Bf. sei…
…Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und Vereinen handeln. Die Bf. sei…
…heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben. Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz). An wen der Einsatz erbracht wird…
…nur einen unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich haben. Eine Privatstiftung tätigt ihre Rechtsgeschäfte über den Stiftungsvorstand, der als handlungsbefugtes Organ eigenverantwortlich auftritt und dabei an den in den Stiftungsurkunden normierten Willen der oder des Stifter(s) gebunden ist. Die Argumentation, es handle sich bei der Überlassung…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…aus. Wenn der Bf. in Frage stellte, dass damit auch eine unternehmerische Tätigkeit gegeben war, war ihm nicht zu folgen. Tatsache ist, dass im Bereich des Kommunalsteuergesetzes bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, die aber nicht unter die…
…den Vorschriften des § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 zu erfolgen. Zsfg: Ähnlich wie bei Körperschaften öffentlichen Rechts kann es bei Vereinen einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich geben. Erbringt ein Verein Leistungen gegen Entgelt an seine Mitglieder oder an Dritte, so liegt aus…
…es sich bei ihrer Betätigung um eine unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt bzw. auf die Richtlinien. Das Gericht ist an Weisungen, Erlässe und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nicht gebunden. Der unternehmerische Bereich eines Vereines umfasst alle…
…anschließende Vermietung an Familienangehörige fällt nicht in den unternehmerischen Bereich der Stiftung und ist daher nicht dem Betriebsvermögen der Stiftung sondern dem steuerneutralen Vermögen zuzurechnen. Ein nach den Wünschen des Stifters oder seiner Angehörigen errichtetes Haus verliert nicht deshalb den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter…
…Unternehmereigenschaft haben demnach Vereine, die den Mitgliedern gegenüber keine Einzelleistungen erbringen (VwGH 3. November 1986, 86/15/0003). Nach der Verwaltungspraxis umfasst der betriebliche (= unternehmerische) Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (= nichtunternehmerische) Bereich alle jene…
…den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin erst im streitgegenständlichen Jahr ihre unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und die genannte Umsatzschwelle nicht erreicht hat, hat sie ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern und entsteht für sie die Steuerschuld erst bei Vereinnahmung des…
…jenem Jahr, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden sei, geendet. Soweit dem beschwerdeführenden Verein im Rahmen der Lehrtätigkeit aufgrund der Einhebung von Studiengebühren ein unternehmerischer Bereich unterstellt werde, könne als Bemessungsgrundlage nur die Summe der Arbeitslöhne der Lehrbeauftragen herangezogen werden. Da deren Bezüge aber…
…wird betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine unter den Rz 431, 463 und 464 wie folgt ausgeführt: "3.1 Steuerbare und nicht steuerbare Umsätze 431 Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen (siehe Rz…
…das - in den zugrundeliegenden Statuten verbindlich festzulegende - Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Ausübung dieser Tätigkeit (§ 39 Abs. 2 BAO). Die Tätigkeiten von drei Sachwaltervereinen wurden im Streitjahr als nicht unternehmerisch beurteilt und behandelt. Die Entlastung von der Umsatzsteuer für diese Vereine ergibt sich nicht daraus…
…Organisation nicht vom Verein erbracht wird. Die Aussage der Finanzverwaltung, dass bei solchen Vereinen allgemein angenommen wird, dass bei Vermittlung von Betreuerinnen auch die Organisation durch den Verein wahrgenommen wird, entspricht nicht den Tatsachen. Die pflegende Person wusste stets, dass die verschiedenen Leistungen durch verschiedene…