…erklärliche, erst durch die Ermittlungen des Finanzamtes nach der Selbstberechnung und Anmeldung diesem bekanntgewordene "Struktur einer Kapitalerhöhung bei der D.E." und deren tatsächliche Umsetzung ist im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen. Bei angemessener rechtlicher Gestaltung hätten sich die bestehenden, bezugsberechtigten…
…und Gestaltungsformen. Die Bestimmung des § 22 BAO sieht vor, dass durch einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Missbrauch liegt insoweit vor, als im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg die rechtliche Gestaltung ungewöhnlich und…
… 879 Abs. 3 ABGB. Im vorliegenden Fall sei weder eine sachliche Rechtfertigung für die Überwälzung der (als ungewöhnlich anzusehenden, weit gefassten) Erhaltungspflichten erkennbar noch sei den Mietern ein Äquivalent dafür gewährt worden. Der Ausbau und die Mitnahme im Fall der Beendigung der Mietverhältnisse kommen bei…
…der für das Objekt Straße3 geltend gemachten Vorsteuern versagt und die Vermietung dieses Objekts einkommensteuerlich nicht als Einkunftsquelle anerkannt, mit dem Hinweis darauf, dass eine völlig ungewöhnliche und unangemessene Gestaltungsform vorliege, sowie, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliege und auch wegen fehlender Fremdüblichkeit nicht anerkannt werde. …
…errichtete Wohnhaus wird seit Ende 2001 an die Fa. Firmenname2 GmbH vermietet und von dieser wiederum als Teil des Geschäftsführerbezuges zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stellt dies eine völlig ungewöhnliche und unangemessene Gestaltungsform dar, die mit dem Grundsatz der Fremdüblichkeit nicht vereinbar ist…
…werde erwogen, dass sich die Behörde mit dem Betriebsausgabencharakter ausländischer Provisionszahlungen auseinanderzusetzen hätte und nicht schon aufgrund von uU unüblichen Gestaltungsmomenten (die hier ja nicht vorliegen würden) eine Nichtabzugsfähigkeit zu unterstellen. Es werde somit der Antrag gestellt, die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Provisionszahlungen iHv 174…
…wie dem Firmenbuch, Grundbuch oder Wirtschaftlichen Eigentümer Register, sei gerade kein einsichtiger und stichhaltiger außersteuerlicher Grund für die vorgenommene ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung bei der Unternehmensbeteiligung an der A-AG. Die Bf. möge dazu Stellung nehmen und auch mitteilen, ob die erhaltenen Dividenden an die…
…Anstalt nicht einmal erwähnt. Es handle sich hier um einen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag, der die Sphäre des Bf. in keiner Weise tangiere. Auch die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltungsform, weil die Stiftung nicht in der Europäischen Union, sondern einer "Steueroase" errichtet worden sei, stelle alle Nicht-EU…
…2011 aus dem (lnternet)Handel ein Umsatz von lediglich € 145,27 erzielt wurde, war im Zuge der Prüfung davon auszugehen, dass in dieser Zeit keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für diese Gestaltungsform angeführt werden können und daher Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegt. Gem…
…dass die Abrechnung über Kommanditgesellschaften, in concreto der Bf., deren Geschäftsführer Herr ***MBP-ZN*** sei, eine zulässige steuerliche Gestaltungsform darstelle und nicht zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führen könne. Weiterhin würde behauptet, dass Unterlagen vorgelegt worden seien, welche die erbrachten Leistungen beschrieben und die umfangreiche…
…hat, die in der Vereinbarung nicht einmal ihrer Art nach konkret beschriebenen Immobilien zu liefern. Aus diesen im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen ungewöhnlichen und schon gar nicht fremdüblichen Vereinbarungen vom Dezember 2007 und 2010 konnte erstmals während der Außenprüfung durch das FA erkannt werden…
…der Zahlungen 5 Jahre und später bis zu 11 Jahre Zeit hat, die in der Vereinbarung nicht einmal ihrer Art nach konkret beschriebenen Immobilien zu liefern. Aus diesen im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen ungewöhnlichen und schon gar nicht fremdüblichen Vereinbarungen vom Dezember 2005, 2006…
…davon auszugehen sei, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Bf. ständig im Besitz dieser Edelsteine gewesen und diese Gestaltungsform nur deshalb gewählt worden sei, um Steuerguthaben zu lukrieren. Die in Rede stehenden Edelsteine haben sich nach den Feststellungen der BP ursprünglich im Privatvermögen des Bf. befunden…
…Nach Wiedergabe der Judikatur des VwGH zu Missbrauch iSd § 22 BAO sehe dieser eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf die wirtsachaftliche Zielsetzung ungewöhnlich oder unangemessen sei und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich werde. .... Im vorliegenden Fall liege der Steuervorteil in der sofortigen…