…Zahlungen auf Basis des Kollektivvertrages, zu einer (potentiell möglichen) Verschiebung der Fälligkeit auf einzelvertraglicher Grundlage und zum "äußerlichen" Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Ansprüche im Rahmen der tatsächlichen Auszahlung sowie zu arbeits- und beitragsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich wäre aber auch…
…insbesondere muss sich die tatsächliche Auszahlung von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30.4.2003, 97/13/0148; UFS 26.2.2010, RV/0419- F/08). Die sonstigen Bezüge müssen sich daher sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den…
…3) Die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (zB VwGH 30.4.2003, 97/13/0148; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Die Baustellenprämie wurde im Streitjahr fünfmal ausbezahlt. Da somit keine laufende Auszahlung, d.h. eine monatliche Auszahlung gleichzeitig mit…
…führen werde, habe er mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart, dass die tatsächliche Auszahlung erst nach Feststehen des Ergebnisses der erwähnten Prüfung stattfinde. Dem Einkommensteuerbescheid 2012 liege eine fiktive Ausschüttung der Verzinsung zu Grunde, die unrichtigerweise den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet worden sei. Es handle…
…dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er…
…liegen sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und zweitens durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind (VwGH 21.11.1960, 0665/57; 19.11.1969, 1157/68…
…sonstige Bezüge sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden haben. Sofern keine lohgestaltende Vorschrift bestehe oder eine solche keinen Anspruch auf sonstige Bezüge vorsehe, könne mit einer vertraglichen Vereinbarung…
…0209, vertretenen Anschauung nicht einmal auf eine Antragstellung im anderen Mitgliedstaat ankommt, kommt es argumentum a maiore ad minus noch weniger auf die Bewilligung des Antrages oder tatsächliche Auszahlung der Familienleistung im anderen Mitgliedstaat an. In diesem Sinn auch Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG…
…sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und zweitens durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind (VwGH vom 21.11.1960, 0665/57; 19.11.1969, 1157/68…
…sein muss. Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge sind demnach solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. (vgl…
…freigestanden, den formellen Antrag auf Auszahlung (Übertragung) des Guthabens zu stellen. Dies sei als reiner Formalakt zu qualifizieren, da die antragsbearbeitende Stelle keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Die in der Schweiz vorgesehen Mitwirkung der Ehegattin sei keine tatsächliche Beschränkung der Verfügungsmacht. In aufrechter Ehe sei eine…
…freigestanden, den formellen Antrag auf Auszahlung (Übertragung) des Guthabens zu stellen. Dies sei als reiner Formalakt zu qualifizieren, da die antragsbearbeitende Stelle keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Die in der Schweiz vorgesehene Mitwirkung der Ehegattin sei keine tatsächliche Beschränkung der Verfügungsmacht. In aufrechter Ehe sei eine…
…den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (10.7.2005 bis 16.4.2007) und Zuschuss (10.7.2005 bis 16.4.2007) wurde offenbar im Nachhinein an Hand der Auszahlungsdaten erstellt. In der Information der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.7.2016 wird nur auf die tatsächliche Auszahlung…
…vermögenswerte Leistung für die Teilnahme am Glücksspiel dar. Für diesen Einsatz wird dem Kunden als vermögenswerte Leistung der Jackpot in Aussicht gestellt und mindert daher erst die tatsächliche Auszahlung des Jackpots als Gewinn an einen Kunden der Bf., der vom Inland aus am Jackpotspiel teilgenommen…
…die Arbeitgeber neben, also zusätzlich zu den laufenden Bezügen auszahlen, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarungen und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (VwGH 25.1.1994, 90/14/0184). Nach § 67 Abs. 2 EStG…
…vollständig erhoben und zudem gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Die tatsächliche Auszahlung der Leistungen könne nur über die vorgesehenen EU-Formulare zwischen Österreich und Polen verbindlich festgestellt werden. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.05.2026 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben (und durch geeignete…
…Bezüge durch die Bf. angewiesen, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vorgenommen, weshalb sie als öffentliche Kasse nach der vorzitierten Norm anzusehen ist (lediglich die tatsächliche Auszahlung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes, was jedoch nicht schadet). Als solche wird der Bf. steuerliche Rechtssubjektivität verliehen und…
…für Umzugskosten, da ansonsten die entsprechenden Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht worden wären, sondern um einen durch die vertragliche Festsetzung und die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheidenden sonstigen Bezug, der im Rahmen des Jahressechstels der begünstigten Besteuerung unterliege. II. Das Bundesfinanzgericht…
…2021 führte der BF unter Vorlage von Unterlagen aus, dass es ihm trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen und er auch nicht berechtigt sei eine Bescheinigung der finnischen Behörde über die tatsächliche Auszahlung von Sozialleistungen zu erhalten. Seine Expartnerin habe es über seine Bitte ihm zu…
…bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen. Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass diese durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben…