Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104046/2025
Anrechnung von polnischem Pflegegeld auf die Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104046/2025vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des Bf***, Bf-Adr*** vom 21. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (FB Juli 2021-Okt 2021 und Dez 2021-Juni 2024) des Kinderbetrages (KG Okt 2020-Okt 2021 und Dez 2021-Juni 2024) sowie der Differenzzahlung (DZ Okt 2020-Juni 2021) iHv insgesamt € 10.706,84 für das Kind M*** (geboren am TT.MM***.2000) zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 18.08.2023 über FinanzOnline eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung des Sozialhilfezentrums in Polen vom 03.08.2023, wonach die Ehefrau (S***, wohnhaft in Adresse in Polen***) aufgrund des Verzichts auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege ihrer behinderten Tochter M***, Pflegegeld in folgender Höhe beziehe:
- vom 15.10.2020 bis zum 30.10.2020 iHv 1.003,60 Zloty (PLN) monatlich
- vom 1.11.2020 bis zum 31.12.2020 iHv 1.830,00 Zloty (PLN) monatlich
- vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 iHv 1.971,00 Zloty (PLN) monatlich
- vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 iHv 2.119,00 Zloty (PLN) monatlich
- vom 1.1.2023 bis jetzt iHv 2.458,00 Zloty (PLN) monatlich
Dem Antwortschreiben war darüber hinaus eine Bescheinigung über das Vorliegen einer, von Geburt an, schweren Behinderung sowie eine Bestätigung für den Besuch einer Sonderschule für die Tochter beigefügt.
Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Bescheid vom 21.03.2025 forderte die belangte Behörde die Rückzahlung der Familienbeihilfe (FB) inkl Kinderabsetzbetrag (KG) und Ausgleichszahlung (DZ) für das Kind M*** (geboren am TT.MM***.2000) iHv insgesamt € 10.706,84 für die Zeiträume Juli 2021-Okt 2021 (FB), Dez 2021-Juni 2024 (FB), Okt 2020-Okt 2021 (KG), Dez 2021-Juni 2024 (KG) sowie Okt 2020-Juni 2021 (DZ).
Begründend führte die belangte Behörde an, die polnische Familienleistung sei nachträglich im Rahmen der Differenzzahlung zu berücksichtigen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde um Neuberechnung des Rückforderungsbetrages ersucht. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung des Sozialhilfezentrums in Polen, wonach M*** bis zum Ausstellungsdatum der Bescheinigung (28.03.2025) monatlich folgende Leistungen erhalten habe:
- vom 01.01.2020 bis zum 31.08.2020 Pflegegeld iHv 215,84 Zloty (PLN) (für eine behinderte Person über 16 Jahre mit Bescheid über eine mittlere Behinderung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
- vom 01.09.2020 bis zum Ausstellungsdatum Pflegegeld iHv 215,84 Zloty (PLN) (für eine behinderte Person über 16 Jahre mit Bescheid über eine schwere Behinderung)
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2025 als unbegründet abgewiesen.
Am 19.05.2025 wurde von der belangten Behörde das Formular F002 an die polnische Behörde mit folgender Anforderung versendet: "Bitte schicken Sie uns eine Aufstellung der GESAMTEN Familienleistung in Polen (inklusive "Świadczenie pielęgnacyjne" , "Specjalny zasiłek opiekuńczy", "Zasiłek pielęgnacyjny" ...).Geben Sie bitte auch die Zeiträume der Beschäftigung in Polen bekannt."
Weitere Erinnerungen am 16.06.2025, am 14.07.2025 sowie am 07.08.2025 blieben unbeantwortet. Der elektronische Dialog wurde daher am 03.09.2025 geschlossen.
Mit Eingabe vom 03.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und brachte vor, die belangte Behörde habe die Tatsachen nicht vollständig erhoben und zudem gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Die tatsächliche Auszahlung der Leistungen könne nur über die vorgesehenen EU-Formulare zwischen Österreich und Polen verbindlich festgestellt werden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.05.2026 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben (und durch geeignete Dokumente und Beweismittel wie zB Bankbelege zu belegen) in welcher Höhe er bzw seine Ehefrau "zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" und "specjalny zasiłek opiekuńczy" in Polen im Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2024 für welche Kinder bezogen hat.
Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen und übermittelte anstelle der geforderten Nachweise lediglich diverse Beschlüsse des "Wojewoda Dolnośląski" (staatlicher Vertreter der polnischen Zentralregierung in der Woiwodschaft Niederschlesien) in polnischer Sprache (Beschluss vom 22.01.2021, Beschluss ohne Datum, Beschluss vom 20.1.2025).
Im Wege des Informationsaustausches übermittelte die polnische Behörde am 09.07.2026 der belangten Behörde einen Bescheid vom 29.09.2020 in polnischer Sprache über den Grad der Behinderung für das Kind M***, wonach es sich um einen erheblichen Grad der Behinderung von Geburt an handle ("znacznego").
Der hier nicht verfahrensgegenständliche Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 23.08.2023 wurde mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 21.03.2025 abgewiesen. Eine diesbezügliche Beschwerde wurde nicht eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbständig tätig. Seine Frau lebt mit der pflegebedürftigen Tochter M*** (geb am TT.MM***.2000) in Polen. Der Grad der Behinderung der Tochter ist nicht aktenkundig.
Es wurden folgende Pflegegelder durch die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw durch die Tochter in Polen bezogen:
świadczenie pielęgnacyjne
Oktober 2020: 1.003,60 Zloty (PLN)
November und Dezember 2020 1.830,00 Zloty (PLN) monatlich
Jänner bis Dezember 2021: 1.971,00 Zloty (PLN) monatlich
Jänner bis Dezember 2022: 2.119,00 Zloty (PLN) monatlich
Jänner bis Dezember 2023: 2.458,00 Zloty (PLN) monatlich
Jänner bis Juni 2024: 2.988,00 Zloty (PLN) monatlich
zasilek pielegnacyjny
September 2020 bis März 2025: 215,84 Zloty (PLN) monatlich
Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach den Bestimmungen des § 115 Abs 1 BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.05.2026 aufgefordert bekannt zu geben (und durch geeignete Dokumente und Beweismittel wie zB Bankbelege zu belegen), in welcher Höhe er bzw seine Ehefrau "zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" und "specjalny zasiłek opiekuńczy" in Polen im Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2024 für welche Kinder bezogen hat.
Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen ist und auch keine entsprechenden Unterlagen von der polnischen Behörde übermittelt wurden, hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt nach der vorliegenden Aktenlage festgestellt.
Die beglaubigt übersetzte Bescheinigung des Sozialhilfezentrums vom 28.03.2025 enthält unter anderem folgende Information: "Der Umfang der Bescheinigung ist in 31-07 des Inhalts des Antrags auf Ausstellung festgelegt und enthält möglicherweise keine vollständige Information über die vom Antragsteller erhaltenen Leistungen".
Das Bundesfinanzgericht nimmt daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen in freier Beweiswürdigung an, dass im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl "zasilek pielegnacyjny" als auch "świadczenie pielęgnacyjne" im gesetzlich zustehenden Ausmaß für die Tochter bezogen wurden.
Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes "świadczenie pielęgnacyjne" für das Jahr 2024 iHv € 2.988 PLN ergibt sich aus Internet-Recherchen (vgl https://www.pit.pl/aktualnosci/swiadczenie-pielegnacyjne-2024-spora-podwyzka-od-przyszlego-roku-1008998, abgefragt am 09.07.2026, übersetzt mit deepl.com).
Nach den durchgeführten Recherchen des Bundesfinanzgerichts wurde hingegen kein Sonderpflegegeld ("specjalny zasilek opiekunczy") bezogen, da dieses bei gleichzeitigem Bezug von "świadczenie pielęgnacyjne" ausgeschlossen ist (vgl. https://www.cus.rsl.pl/old/specjalny_zasilek.php, abgefragt am 07.07.2026, übersetzt mit deepl.com).
Rechtliche Würdigung
Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art 2 Abs 2 VO (EG) 883/2004).
Gem Art 3 Abs 2 Buchst j VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften betreffend Familienleistungen.
Nach Art 10 der VO (EG) 883/2004 wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Gem Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
Gem Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Im vorliegenden Fall ist die Verordnung VO (EG) 883/2004 anwendbar. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich in den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004.
Art 68 VO (EG) 883/2004 bestimmt:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren so gelten nach Art 68 VO (EG) 883/2004 folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(1) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(2) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, legt Art 68 Abs 1 VO (EG) 883/2004 Prioritätsregeln in Form einer Kaskade fest: Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Grund, aus dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen. Darauf aufbauend enthält Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 sodann Antikumulierungsvorschriften für den Fall, dass (gleichartige) Ansprüche zusammentreffen: Der nach Abs 1 prioritär zuständige Mitgliedstaat hat die Leistung zu erbringen, wohingegen jene des nachrangig zuständigen Staates bis zur Höhe der prioritären Leistung auszusetzen ist. Ist die Leistung des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats höher als die prioritäre Leistung, hat er - wenn sich die prioritäre Zuständigkeit aus einer Beschäftigung ergibt - ergänzend die Differenz (den Unterschiedsbetrag) zu leisten. Damit wird der Familie im Ergebnis die der Höhe nach günstigste Leistung garantiert (vgl. OGH 16.5.2023 10 Ob S 117/22m).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden Pflegegelder (świadczenie pielęgnacyjne und zasilek pielegnacyjny) für die in Polen lebende gemeinsame Tochter bezogen.
Für Polen ist in den MISSOC-Tabellen in Kapitel IX (Familienleistungen) unter "sonstige Leistungen" auch das Pflegegeld "świadczenie pielegnacyjne" angeführt.
Das polnische Pflegegeld wurde bis zum 31.12.2023 unter folgenden Voraussetzungen in Polen gewährt (https://www.gov.pl/web/rodzina/swiadczenie-pielegnacyjne---ochrona-praw-nabytych, abgefragt am 09.07.2026, übersetzt mit deepl.com)
"Bedingungen für die Gewährung des Pflegegeldes nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften.
Die Höhe der Pflegebeihilfe unterliegt wie bisher einer gesetzlichen Anpassung, bei der die Pflegebeihilfe jedes Jahr zum 1. Januar um den Mindestlohnindex erhöht wird - ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Pflegebeihilfe 3.386 Zloty pro Monat.
Ein Pflegegeld aufgrund der Aufgabe einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit steht zu:
1) der Mutter oder dem Vater,
2) dem tatsächlichen Vormund des Kindes,
3) eine Person, die eine verwandte Pflegefamilie im Sinne des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die Unterstützung der Familie und des Pflegekinderwesens ist,
4) andere Personen, für die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1964. - Familien- und Vormundschaftsgesetz, mit Ausnahme von Personen mit einem erheblichen Grad an Behinderung
- wenn sie eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen oder aufgeben, um eine Person mit einem Behindertenausweis zu betreuen, zusammen mit den folgenden Anhaltspunkten: die Notwendigkeit einer dauerhaften oder langfristigen Pflege oder Unterstützung einer anderen Person in Verbindung mit einer erheblich eingeschränkten Möglichkeit einer eigenständigen Existenz und die Notwendigkeit einer ständigen Beteiligung des Vormunds des Kindes am Prozess der Behandlung, Rehabilitation und Erziehung oder einer Person mit einem erheblichen Grad der Behinderung.
Personen im Sinne von Nummer 4, die nicht mit der pflegebedürftigen Person im ersten Grad verwandt sind, haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Die Eltern der pflegebedürftigen Person sind verstorben, ihnen wurden die elterlichen Rechte entzogen, sie sind minderjährig oder haben einen Schwerbehindertenausweis;
2) es gibt keine weiteren Verwandten ersten Grades, sie sind minderjährig oder haben einen Schwerbehindertenausweis;
3) keine der unter den Nummern 2 und 3 genannten Personen vorhanden sind oder sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen.
Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn die Behinderung der pflegebedürftigen Person eingetreten ist
1) spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2) während der Schul- oder Hochschulausbildung, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die Gewährung des Anspruchs auf Pflegegeld ist nicht von der Erfüllung eines Einkommenskriteriums abhängig.
Das Pflegegeld wird nicht gezahlt, wenn:
1) die pflegende Person:
a) einen festgestellten Anspruch auf eine Altersrente, ein Ruhegehalt, eine Hinterbliebenenrente wegen des Todes eines Ehegatten, die im Falle des Zusammentreffens des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente und eine andere Altersrente gewährt wird, eine Sozialrente, eine Dauerzulage, eine Lehrerentschädigung, eine Vorruhestandsleistung oder eine Vorruhestandsleistung oder eine Elternzusatzleistung gemäß dem Gesetz vom 31. Januar 2019 über eine Elternzusatzleistung oder eine Geldleistung, die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 8. Februar 2023 über eine Geldleistung an Familienangehörige von Offizieren oder Berufssoldaten gewährt wird, deren Tod im Zusammenhang mit dem Dienst oder der außerdienstlichen Tätigkeit zur Rettung von Menschenleben, Gesundheit oder Gütern eingetreten ist;
b) einen festgestellten Anspruch auf ein besonderes Pflegegeld, eine Pflegeleistung oder ein Vormundschaftsgeld gemäß dem Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Zahlung von Vormundschaftsgeldern hat;
2) die pflegebedürftige Person:
a) verheiratet ist, es sei denn, der Ehepartner hat einen Schwerbehindertenausweis,
b) in einer Pflegefamilie untergebracht ist, mit Ausnahme einer verwandten Pflegefamilie, einer Familienpflegefamilie oder wegen der Notwendigkeit einer Erziehung, Umschulung oder Rehabilitation in einer Einrichtung, die eine 24-Stunden-Betreuung anbietet, einschließlich eines speziellen Bildungs- und Erziehungszentrums, mit Ausnahme einer Einrichtung, die eine therapeutische Tätigkeit ausübt, und die 24-Stunden-Betreuung an mehr als 5 Tagen pro Woche in Anspruch nimmt;
3) auf die pflegebedürftige Person hat eine andere Person das Recht auf Vorruhestand festgelegt;
4) für die pflegebedürftige Person besteht ein Anspruch auf einen Familienzuschlag gemäß Artikel 10, ein Anspruch auf ein besonderes Pflegegeld, ein Anspruch auf ein Pflegegeld oder ein Anspruch auf ein Betreuungsgeld gemäß dem Gesetz vom 4. April 2014 über die Festlegung und Auszahlung von Betreuungsgeldern;
6) bei einer pflegebedürftigen Person hat eine andere Person im Ausland Anspruch auf eine Leistung zur Deckung der mit der Pflege verbundenen Kosten, sofern die Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder die bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit nichts anderes vorsehen.
Im Falle eines gleichzeitigen Anspruchs auf die folgenden Leistungen
1) Elterngeld, oder
2) einer Pflegeleistung, oder
3) besonderes Pflegegeld, oder
4) eine Zulage zur Familienbeihilfe wegen der Betreuung eines Kindes während des Elternurlaubs, oder
5) ein Betreuungsgeld gemäß dem Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung des Betreuungsgeldes
- hat Anspruch auf eine dieser Leistungen nach Wahl der anspruchsberechtigten Person.
Wird das Pflegegeld von Landwirten, Ehegatten von Landwirten oder Haushaltsmitgliedern in Anspruch genommen, so steht die Leistung jeweils zu:
1) Landwirte, wenn sie die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgeben;
2) Ehegatten oder Haushaltsangehörige von Landwirten, wenn sie die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder die Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben.
Die Aufgabe der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder die Einstellung der Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb wird durch eine entsprechende Erklärung bestätigt, die unter Androhung der strafrechtlichen Verfolgung falscher Angaben abgegeben wird. Die Person, die die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, die folgende Klausel aufzunehmen: "Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.". Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die Strafbarkeit von Falschaussagen.
Treten bei einer Person, die eine Pflegeleistung beantragt oder erhält, Zweifel an der Erbringung von Pflegeleistungen auf, kann die zuständige Behörde, die die Pflegeleistung auszahlt, das Sozialhilfezentrum auffordern, ein Gespräch mit dem familiären Umfeld zu führen, um diese Zweifel zu überprüfen."
Obgleich es sich bei dem streitgegenständlichen polnischen Pflegegeld "świadczenie pielegnacyjne" um eine Familienleistung handelt und auch in der MISSOC-Tabelle in Kapitel IX angeführt wird, ist dennoch analog zum Urteil des EuGH vom 8.5.2014, C-347/12 zu untersuchen, ob es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe und dem Pflegegeld in Polen um Familienleistungen gleicher Art handelt, da nur bei solchen ein Kumulierungsverbot besteht.
Der EuGH hat klargestellt, dass für die Gleichartigkeit von Familienleistungen keine völlige Übereinstimmung erforderlich ist. Dem Einwand, dass kaum jemals Familienleistungen zweier Mitgliedstaaten einander entsprechen werden, hat der EuGH in der Entscheidung C-347/12, Wiering (Rz 54), Rechnung getragen, indem er gerade keine völlige Gleichartigkeit fordert. Es genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten) übereinstimmen (OGH 20.2.2018, 10 Ob S 149/17k; EuGH 08.05.2014, C-347/12).
Die österreichische Familienbeihilfe soll laut Gesetzesmaterialien zum FLAG 1955 BGBl. 1955/18 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, darstellen (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 1 Rz 3).
Neben dem Grundbetrag an Familienbeihilfe, der sich einerseits nach Alter und Anzahl der Kinder bestimmt, besteht in Österreich für erheblich behinderte Kinder unter gewissen Voraussetzungen gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag. Die Familienbeihilfe wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der übrigen Familienmitglieder oder einer bestehenden oder nicht bestehenden Erwerbstätigkeit der Eltern gewährt. Die Endbegünstigten sind daher nicht die Eltern, sondern die Kinder selbst.
Das hier beschwerdegegenständliche polnische Pflegegeld wurde hingegen bis 31.12.2023 nur infolge der Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit zur Betreuung einer Person mit einem Behindertenausweis gewährt und stellt daher bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Art Ausgleich für Einkommenseinbußen für die betreuende Person dar (vgl auch das von der Europäischen Kommission erstellte Dokument "Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Polen", wonach "świadczenie pielęgnacyjne" für Personen gezahlt wird, die ein Kind betreuen und deshalb ihre Arbeit aufgeben müssen.)
Die Höhe des Pflegegeldes wird zudem jährlich um einen Index des Mindestlohns erhöht. Auch diese Berechnungsmodalität deutet auf die Absicht des Ausgleiches für Einkommensnachteile hin.
Zwar stellen gewisse Voraussetzungen der Gewährung des Pflegegeldes auch auf das Vorhandensein eines Kindes mit Behinderung ab, jedoch stellt der Ausgleich der Einkommenseinbußen infolge der verpflichtenden Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts überwiegende Bedeutung dar. Auch wenn in Österreich ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei Kindern mit Behinderung gewährt wird, führt das Merkmal "Behinderung" allein nicht dazu, dass es sich um gleichartige Familienleistungen handelt.
Das in Polen bis 31.12.2023 gewährte Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) unterscheidet sich von der österreichischen Familienbeihilfe hinsichtlich Sinn und Zweck, der Voraussetzungen für ihre Gewährungen (insb Verbot einer Erwerbstätigkeit der betreuenden Person), der Höhe (in Anlehnung an einen Mindestlohn) sowie der Leistungsberechtigten und stellt somit eine betreuungsgeldähnliche Leistung dar, die nicht auf die österreichische Familienbeihilfe anzurechnen ist.
Laut Stellungnahme vom 18.05.2022 (III.7064.82.2022.LN, Aktenzeichen SK 18/22) des polnischen Bürgerbeauftragten an das Verfassungsgericht in Polen besteht der Kern der Pflegebeihilfe darin, dem Betreuer einer Person mit Behinderung einen Teil der finanziellen Verluste zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund der Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung zu betreuen, keine Arbeit aufnehmen oder diese aufgeben kann, irreführend. Der Hauptzweck dieser Leistung besteht nämlich darin, einen Teil der Ausgaben zu decken, die einer Familie aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung und Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines Erwachsenen mit Behinderung entstehen. Begünstigt wird die gesamte Familie, insbesondere das Familienmitglied mit Behinderung, dem auf diese Weise die Möglichkeit einer ständigen Betreuung durch eine nahestehende Person und eines ständigen Kontakts zu dieser Person gewährleistet wird. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Leistung, die die Existenz von Menschen mit Behinderungen sichert, indem sie diejenigen unterstützt, die sie betreuen. Ziel sei es, finanzielle Unterstützung zu gewähren, da für den Unterhalt eines Familienmitglieds in einer bestimmten Situation erhöhte Ausgaben anfallen.
Die Abhängigkeit des Anspruchs auf diese Leistung von der Nichtaufnahme einer Beschäftigung führt dazu, dass Familien, in denen Menschen mit Behinderungen leben, von der besonderen staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, und ihre Betreuer, die mit Problemen der Abhängigkeit in der Familie zu kämpfen haben, ihre berufliche Tätigkeit mit der Pflege verbinden. Solche Familien erhalten keine echte Unterstützung vom Staat. Darüber hinaus wurden durch die Einführung der absoluten Verpflichtung, die berufliche Tätigkeit aufzugeben, die verfassungsmäßigen Garantien der Arbeitsfreiheit eingeschränkt.
Seit 01.01.2024 ist der Bezug des polnischen Pflegegelds nicht mehr an die Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung gebunden und stellt daher nach ihrem Zweck keinen Ausgleich für Einkommenseinbußen dar (vgl. https://www.gov.pl/web/rodzina/swiadczenie-pielegnacyjne-od-1-stycznia-2024-r---nowe-zasady3, abgefragt am 08.07.2026, wonach nach den neuen Regelungen die Bedingung gestrichen wurde, dass die Pflegeperson, die eine Person mit Behinderung betreut, eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit aufgibt oder nicht aufnimmt; übersetzt mit deepl.com).Der Hauptzweck dieser Leistung besteht laut oben zitierter Stellungnahme des polnischen Bürgerbeauftragten nunmehr darin, einen Teil der Ausgaben zu decken, die einer Familie aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung und Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines Erwachsenen mit Behinderung entstehen. Die Endbegünstigten sind daher nicht die Eltern, sondern analog den nationalen Vorschriften, die Kinder selbst.
Auch in Österreich ist der Zweck der (erhöhten) Familienbeihilfe der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht.
Zwar orientiert sich das neue polnische Pflegegeld nach wie vor an der Höhe des Mindestlohns, stellt jedoch seit 2024 keinen Ausgleich für Einkommensnachteile bzw Einkommenseinbußen für die pflegende Person, infolge einer verpflichtenden Aufgabe bzw Nichtaufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit, dar.
Da sich das in Polen gewährte Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) seit 2024 hinsichtlich Sinn und Zweck, der Voraussetzung für ihre Gewährung sowie der Leistungsberechtigten nicht mehr wesentlich von der österreichischen Familienbeihilfe unterscheidet, ist es ab Jänner 2024 an die österreichische Familienbeihilfe anzurechnen.
Die Pflegebeihilfe "zasiłek pielęgnacyjny" ist eine Leistung für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder ihres fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben zu führen, und wird zur teilweisen Deckung der mit ihrer Pflege verbundenen Kosten gezahlt. Anspruch darauf haben:
ein behindertes Kind bis zum 16. Lebensjahr,
eine Person mit Behinderung über 16 Jahren mit einer schweren Behinderung,
eine Person mit Behinderung über 16 Jahren mit einer mittelschweren Behinderung, sofern die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist,
einer Person, die das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(vgl https://www.pit.pl/aktualnosci/zasilek-pielegnacyjny-a-swiadczenie-pielegnacyjne-pomoc-dla-seniorow-i-osob-niepelnosprawnych-1008957, abgefragt am 08.07.2026, übersetzt mit deepl.com).
Das Pflegegeld "zasiłek pielęgnacyjn" iHv 215,84 PLN monatlich wird einkommensunabhängig gewährt und ist, als eine in Polen erbrachte Familienleistung, die in Österreich dem Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe entspricht, bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen (vgl https://gopsjasienica.naszops.pl/swiadczenia-rodzinne-i-fundusz-alimentacyjny/zasilek-pielegnacyjny, abgefragt am 08.07.2026 "Zasiłek pielęgnacyjny jest niezależny od dochodu." - "Die Pflegebeihilfe ist einkommensunabhängig", übersetzt mit deepl.com).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Rückforderungsbetrag anzupassen.
Der geänderte Rückforderungsbetrag setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:
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FB
|
07/2021-10/2021 und 12/2021-06/2024
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2.556,02
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KG
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10/2020-10/2021 und 02/2021-06/2024
|
406,80
|
DZ
|
10/20-06/2021
|
428,01
| | |
3.390,83
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich dieses Erkenntnis auf die Judikatur des EuGH zur VO (EG) 883/2004 stützt, wonach ein Kumulierungsverbot nur bei Familienleistungen gleicher Art besteht. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 10 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104046/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104046.2025
- Stammnummer
- 152221
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF