Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100210/2014
Sechsteloptimierung durch Vorziehen von Prämien ins erste Halbjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100210/2014vom 23.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vertreterin des FA führte aus, dass eine enge Beziehung zwischen freiwilliger und gesetzlicher Abfertigung bestünde und daher bei Übernahme der gesetzlichen Abfertigung durch den neuen Dienstgeber eine allenfalls freiwillige Abfertigung nicht unter § 67 Abs.6 EStG begünstigt besteuert werden könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von beiden Parteien grundsätzlich deckungsgleich dargestellt und ist demgemäß unstrittig.
Die im GPLA Bericht namentlich erwähnten Geschäftsführer, welche entsprechend den glaubwürdigen Ausführungen der Bf. ausschließlich in diesem Geschäftsfeld tätig sind, erhielten im Prüfungszeitraum jährlich ein bestimmtes - aufgrund eines im Rahmen einer Geschäftsführersitzung zu Jahresbeginn gefällten Beschlusses - im Voraus festgelegtes Jahresentgelt.
Die tatsächliche Auszahlung erfolgte folgendermaßen:
- Laufendes Monatsgehalt zwölfmal Jänner-Dezember (laufender Bezug) - ffür 2007-2009 zumeist je EUR XXX
- laufende Prämie, Auszahlung sechsmal jährlich jeweils Jänner bis Juni (laufender Bezug) z.B für 2009 zumeist EUR YYY
- sowie zwei Sonderzahlungen jeweils im April und im Juni (Sonstige Bezüge) - 2009 daher zumeist EUR XYX je betroffenem Geschäftsführer.
Für die Jahre 2007 bis 2009 wurden folgende Gehaltszahlungen vorgenommen: An die Gesellschafter Mag. g1; Dr. g2, Dr. g3, Mag. g4, Mag. g5, Dr. g6,Dr. g7, Dr. g8, Mag. g9, Dr. g10, Mag. g11, Mag. g12, Mag. g13, Dr. g14, Dr. g15, Dr. g16, Dr. g17, Dr. g18, NN3 floss in allen Streitjahren (2007 bis 2009 unverändert) jeweils ein Jahresgehaltes von EUR XYZ, davon EUR XXX laufender Monatsbezug, XZY € Prämie (Auszahlung in 6 Monatsraten a EUR YYY) sowie ZYX € Urlaubsgeld (Auszahlung jeweils im April) und 30.000,00 € Weihnachtsremuneration (Auszahlung jeweils im Juni).
[…]
Unstrittig ist, dass die genannten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
Die Dienstverträge selbst legen - soweit im Verfahren vorgelegt - keine Entlohnungsbeträge fest sondern lautet § 2 des vorgelegten Musterdienstvertrages wörtlich:
" § 2 Bezüge
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Gesamtjahresbezug, der aus einem jährlich fixen Bezugsteil und einem jährlich variablen Bezugsteil besteht.
1.1. Der Gesamtjahresbezug ist saison- und einsatzkonform zur Auszahlung zu bringen. Die Festsetzung der Monatsbezüge erfolgt durch die Gesellschafterversammlung im Jänner des Kalenderjahres, für das die Bezugsfestsetzung erfolgt.
1.2. der jährlich variable Bezugsteil (Anm. des Gerichts: dabei handelt es sich laut den Ausführungen der Bf. um die ausbezahlten Prämien)
wird ebenso von der Gesellschafterversammlung festgesetzt.........."
Die Aufteilung der Jahresbezuges auf laufende monatliche Zahlung und die in sechs gleichen Monatsraten zu leistende Prämie wurde durch die Gesellschafterversammlung festgelegt. Über die Höhe der Berechnung der Prämie bzw. des Monatsbezuges wurden seitens der Bf. über Nachfrage der Richterin in Wiederholung des bisherigen Vorbringens mitgeteilt, dass die Kriterien, die für die Festlegung der einsatz- und saisonkonformen Bezüge maßgebend gewesen wären, darin bestünden, dass jener Teil des Jahresbezuges, der über den Bezug eines Abteilungsleiters (rund EUR XXX, 14mal jährlich) hinausging, dem saisonalen Einsatz entsprechend in den ersten sechs Monaten des Jahres zur Auszahlung gelangen sollte. Diese Vorgangsweise sei in den drei gegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 unverändert geblieben. Aus den zeitgleich vorgelegten "Gehaltsbändern" für KX Österreich ist ein 14x jährlich auszuzahlender Monatsbezug von für Abteilungsleiter zwischen XYXY € und YXYX € ersichtlich. Der laufende Monatsbezug von EUR XXX entspricht daher dem bei diesem Unternehmen üblichen Monatsbezug in der genannten Funktion.
Áus den vorgelegten Unterlagen ist überdies zweifelsfrei ersichtlich, dass im Unternehmen neben den angestellten Gesellschaftern auch Personen mit der Berufsberechtigung zu dieser Branche ausschließlich im Dienstverhältnis (ohne Beteiligung als Gesellschafter) tätig waren. Deren Jahresbezüge bewegten sich 2009 zwischen 65.800,00 € und 138.600 brutto (Auszahlung 14x jährlich) sowie einer jährliche Prämie zwischen 1.000,00 € und 11.000,00 €. (Ausgenommen ein leitender Mitarbeiter mit einem monatlichen Jahresbruttobezug von ZZZ € und einer Prämie von XXY €). Die Auszahlung der Jahresprämie an diese Dienstnehmer erfolgte nach den Angaben der Bf. in sieben gleichen Teilen im ersten Halbjahr Jänner bis Juni sowie einer Sonderzahlung im Juni. Nach den glaubwürdigen Angaben der Bf. entsprach die Vorgehensweise hinsichtlich Ausmessung und Auszahlungsform der Prämie im Jahr 2009 auch jener in den übrigen Streitjahren.
Den Ausführungen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die Höhe der Prämien sowohl bei den "nur angestellten" Mitarbeitern aber auch bei den angestellten Gesellschaftern nach Leistungen des vorangegangenen Kalenderjahres richteten. Für die "nur angestellten" Mitarbeiter wurden die mit der Prämie honorierten Leistungen im Zuge eines Mitarbeitergespräches festgelegt. Dabei wurde das Ausmaß der Erfüllung Kriterienkataloges (siehe Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) im jeweiligen Vorjahr zur Grundlage gemacht.
Bei den angestellten Gesellschaftern erfolgte die Festlegungen der Prämie im Rahmen der Gesellschafterversammlung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres nach Angabe der Bf. in Anlehnung an die erbrachte Rendite des vorangegangenen (abweichenden) Wirtschaftsjahres. Eine genauere Spezifizierung der Prämienbemessungsfaktoren für die Dienstnehmer mit Gesellschafterstellung wurde von der Bf. trotz mehrfacher diesbezüglicher Fragestellungen seitens des Gerichts nicht vorgenommen. Aus dem Vorbringen ist jedoch - aufgrund der eigenen mehrfachen Betonung durch die Bf. - ersichtlich, dass mit der Prämie besondere Arbeitsleistungen und -belastungen des jeweiligen Kalendervorjahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr) abgegolten wurden.
Der Umstand, dass das jeweilige Vorjahr die Bemessungsgrundlage für die Ausmessung der Prämie war, ergibt sich hinsichtlich der angestellten Mitarbeiter aus der glaubwürdigen Angabe in der Verhandlung. Betreffend die angestellten Gesellschafter ergibt sich dieser Umstand aus der Bezugnahme auf die Rendite - eine Betragsgröße die erst nach Bilanzstichtag feststehen kann. Da die Bf. mit abweichendem Wirtschaftsjahr jeweils zum 30.6. bilanziert, steht zum Kalenderjahreswechsel die Rendite des abgelaufenen Wirtschaftsjahres fest. Zudem verweist die Bf. wiederholt darauf, dass bei sämtlichen Mitarbeitern unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung eine vergleichbare Prämienauszahlung erfolgt. Diese falle bei den Gesellschaftern aufgrund ihres besonderen Einsatzes für das Unternehmen und die Kundenbetreuung entsprechend höher aus.
Die ausbezahlten Prämien wurden nicht im Nachhinein (z.B. nach Feststellung des Jahresabschlusses) angepasst, sondern blieben unverändert. Das entspricht auch der Tatsache, dass die Berechnungsbasis das jeweilige Vorjahr war, Anpassungen nach Ende des Auszahlungsjahres waren daher nicht erforderlich.
2. freiwillige Abfertigungen zum 31.12.2009
Zum 31.12.2009 wurden die Dienstverhältnisse der im GPLA Bericht namentlich erwähnten Geschäftsführer der Bf. einvernehmlich beendet und die betroffenen Personen in den konzernmäßig mit der Bf. verbundenen Gesellschaftern entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld neuerlich angestellt. Im Zuge dieses Wechsels wurde einzelvertraglich vereinbart, dass die gesetzlichen Abfertigungsansprüche gem. § 23 Abs. 1 AngG vom neuen Konzerndienstgeber übernommen werden würden. Der Dienstgeberwechsel ging nach der Neustrukturierung der KX in 2009 vom Unternehmen aus. Die Geschäftsführer wurden bei jenen Gesellschaften angestellt, wo sie zu Geschäftsführern bestellt wurden und wo sie tatsächlich eigenverantwortlich […] tätig waren (Partner in X-B GmbH, Partner in X-A GmbH, X-C und Partner in X-C GmbH). Der Wechsel aller Geschäftsführer zum neuen Dienstgeber erfolgte nicht im Zuge einer Betriebsübertragung. Übertrittsvereinbarungen iSd § 47 Abs. 1 BMSVG wurden nicht abgeschlossen. Urlaubsansprüche - soweit nicht in konsumiert - wurden ebenfalls in das neue Dienstverhältnis übernommen, finanzielle Vergütungen aus diesem Titel wurden ausgeschlossen. Zudem wurden die Gesellschafter verpflichtet hinsichtlich der schuldrechtlichen Änderung der Dienstverhältnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die im GPLA Bericht namentlich angeführten Gesellschafter stimmten dieser Änderung einzelvertraglich zu und erhielten im Dezember 2009 die im GPLA Bericht dargestellten Beträge unter dem Titel freiwillige Abfertigung in Höhe eines Viertels ihres jeweiligen Jahresbezuges ausbezahlt. Hinsichtlich der Personen und der ihnen zugeflossenen genauen Beträge wird auf den Bericht der GPLA verwiesen.
Rechtlich folgt daraus:
1.Berechnung des Jahressechstels und Besteuerung der Sonderzahlungen:
Gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Lohnsteuer 6%, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen) erhält, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen.
Gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988
sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.
Nach
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen.
Als sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988 sind nach der Judikatur des VwGH (7.8.2001, 98/14/0081) solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Können Bezüge den laufenden Arbeitslöhnen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die Arbeitgeber neben, also zusätzlich zu den laufenden Bezügen auszahlen, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarungen und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (VwGH 25.1.1994, 90/14/0184).
Nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 sind die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge den laufenden Bezügen zuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein.
Aus dem Anstellungsvertrag der Gesellschafter ist ersichtlich, dass einerseits ein laufendes Gehalt gebührt und zusätzlich ein im Vertrag nicht näher umschriebener variabler Gehaltsbestandteil gebührt. Wie sich aus den Ausführungen der Bf. erkennen lässt, sind die ausdrücklich als Prämien ausbezahlten Beträge bei sämtlichen als Mitarbeiter tätigen Dienstnehmern (unabhänging von ihrer Gesellschafterstellung) als Sonderabgeltung für die im ersten Halbjahr überproportional zu erbringende Arbeitsleistung anzusehen. Die Ausmessung der Prämienhöhe orientiert sich dabei nach Leistungsfaktoren des jeweiligen Vorjahres (Rendite bzw. Kriterienkatalog).
Die Bf. verwendet selbst, sowohl in den von ihr vorgelegten Unterlagen als auch im Rahmen der Verhandlung, für die hier strittigen Zahlungen ausschließlich das Wort "Prämie". Die Bf. ist ein […] Unternehmen, bei welchem unterstellt werden kann, dass ihr die Bedeutung des Wortes "Prämie" […] bekannt ist und hier keine irrtümliche Fehlbezeichnung erfolgt ist.
Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH ist aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich, dass die Prämien entsprechend den Dienstverträgen neben dem laufenden Bezug ausgezahlt wurden. Die Prämien der Gesellschafter wurden jährlich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung - in Anlehnung an die Rendite - neu festgesetzt und gebühren laut Anstellungsvertrag ausdrücklich zusätzlich zu den laufenden Bezügen. Die Prämien der "nur angestellten" Mitarbeiter werden jedes Jahr als ein Ergebnis des Mitarbeitergespräches bei Beurteilung der Vorjahresleistung festgelegt. Das entspricht der im Wirtschaftsleben üblichen Vorgehensweise bei leitenden Angestellten.
Der Rechtstitel für die Auszahlung der Prämie ist daher in beiden Konstellationen nicht jener eines laufenden Bezuges, sondern einer zusätzlichen Zahlung. Die tatsächliche Auszahlung weicht ebenfalls von den laufenden Bezügen erkennbar ab, als sie kumuliert im ersten Halbjahr erfolgt und keine Prämienauszahlungen im zweiten Halbjahr erfolgen. Die ausbezahlten Prämien stellen daher als Leistungsprämie eine Sonderzahlung dar, die neben dem laufenden, leistungsunabhängigen Monatsbezug ausbezahlt wird.
Werden z.B. 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 nach dem Tarif zu versteuern (VwGH 14. 12. 1993, 91/14/0038; Fellner in Hofstätter/Reichel § 67 Abs. 10 Tz.2 ). Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber - auch bei Versteuerung wie laufende Bezüge - sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0184; 22.12.1966, 2328/64 [verstärkter Senat]).
Daraus ergibt sich, dass die jeweils im ersten Halbjahr fraktioniert ausbezahlten Prämien bei sämtlichen als Mitarbeiter angestellten Dienstnehmer (unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung) nicht in die Berechnungsbasis für das Jahressechstel iSd § 67 Abs. 2 EStG 1988 einzubeziehen sind.
Die Berechnung der einbehaltenen und angeführten Lohnsteuer entsprach daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die von der Bf. vorgenommene unrichtige Berechnung erfordert für den gesamten Streitzeitraum eine Neuberechnung der Jahressechstel und der sich daraus ergebenden Lohnsteuer für sämtliche angestellten Mitarbeiter und zwar unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung. Als Basis für die Neuberechnung dienten dem Gericht die dem FA im Zuge der GPLA vorgelegten Daten aus dem Rechenwerk, insbesondere aus der Lohnverrechnung der Bf.
Zu den Berechnungen im Detail wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen:
- Berechnungen lt. Erkenntnis "Geschäftsführer" 2007 bis 2009 (3 Blätter)
- Ergebnisdarstellung lt. Erkenntnis "Geschäftsführer" 2007 bis 2009 (3 Blätter)
- Berechnungen lt. Erkenntnis "Geschäftsführer mit Sachbezug" 2007 bis 2009 (1 Blatt)
- Ergebnisdarstellung lt. Erkenntnis "Geschäftsführer mit Sachbezug" 2007 bis 2009 (1 Blatt)
-Berechnungen lt. Erkenntnis "nur angestellte Mitarbeiter" 2007 bis 2009 (8 Blätter)
- Ergebnisdarstellung lt. Erkenntnis "nur angestellte Mitarbeiter" 2007 bis 2009 (8 Blätter)
- Gesamtübersicht (1 Blatt)
1a. Haftung des Dienstgebers:
Gemäß
§ 82 EStG 1988
haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. § 82 knüpft an die Vorschriften zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer an und soll sicherstellen, dass der Lohnsteuerabzug korrekt vorgenommen wird. Zur Geltendmachung der Haftung mittels Haftungsbescheid kommt es nur dann, wenn die Selbstberechnung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht korrekt vorgenommen wird. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Wurde der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen kann er vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld nach § 1358 ABGB fordern (Regressanspruch).
Die Geltendmachung der Haftung gemäß § 82 setzt kein Verschulden des Arbeitgebers an der Lohnsteuerfehlberechnung voraus (VwGH 31. 5. 2006, 2003/13/0139
), liegt aber im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 28. 4. 2011, 2010/15/0182
).
Nach § 82 EStG zweiter Satz steht der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG verweisen weiter auf § 41 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988, die die Veranlagung des Arbeitnehmers von Amts wegen und auf Antrag des Arbeitnehmers regeln. Vereinfacht bedeutet daher § 82 zweiter Satz, dass eine Veranlagung des Arbeitnehmers einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegensteht, der Arbeitgeber also auch dann für die Lohnsteuer haftet, wenn der Arbeitnehmer veranlagt wird (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Kommentar § 82 Tz 2).
Bedingt durch die im vorliegenden Sachverhalt gegebene große Anzahl an betroffenen Steuerpflichtigen (Dienstnehmern), erscheint es im Hinblick auf die Verfahrensökonomie weitaus zweckmäßiger die unrichtig berechnete Lohnsteuer der Bf. im Haftungswege vorzuschreiben, als im Rahmen der einzelnen Veranlagungsverfahren der Dienstnehmer anzupassen. Eine Unbilligkeit der Vorschreibung im Haftungswege kann nicht der erkannt werden, da der Regressanspruch gegen die betroffenen Dienstnehmer hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit schon aufgrund der gegebenen Höhe der jeweiligen Bezüge ungefährdet erscheint und der Bf. daher kein endgültiger Vermögensnachteil droht. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde seitens der Bf. nicht erstattet.
2. Behandlung der freiwilligen Abfertigung zum 31.12.2009:
Der die (besondere) Besteuerung freiwilliger Abfertigungen bzw. Abfindungen regelnde
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 in der für den Streitfall gültigen Fassung lautet(e):
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
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Dienstzeit von
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bis zur Höhe von
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3 Jahren
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2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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5 Jahren
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3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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10 Jahren
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4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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15 Jahren
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6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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20 Jahren
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9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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25 Jahren
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12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
mit dem Steuersatz des Abs.1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen
Letztangeführter Satz des § 67 Abs. 6 bewirkt grundsätzlich, dass für alle Dienstverhältnisse, die (bereits) unter das (neue System des) BMSVG fallen (vgl. zum Inkrafttreten § 46 Abs. 1), die nur für Zeiträume, in denen keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen, geltende Begünstigung des (übrigen) § 67 Abs. 6, nicht (mehr) gilt, sodass daher grundsätzlich Dienstnehmer, die erst nach dem 31.12.2002 in jenes (neue) Dienstverhältnis eingetreten sind, dessen Beendigung die unmittelbare Ursache für die Abfertigungszahlung bildet, ex lege keinen Anspruch (mehr) auf die Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 haben (UFS 8.4.2010, RV/0781-L/09).
Gemäß
§ 46 Abs. 3 BMSVG gelten die alten Abfertigungsregelungen jedoch u. a. dann weiter, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns iSd §§ 15 AktG oder 115 GmbHG "in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln", es sei denn, es läge eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 vor.
Der zuletzt genannten Bestimmung zufolge kann für zum 31.12.2002 bestehende Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung des BMSVG anstelle der alten Abfertigungsregelungen festgelegt werden (Übertragung der Altabfertigungsanwartschaften; vgl. dazu auch Abs. 2 und 3 leg. cit.).
Indem es aber – im Unterschied zu einem Betriebs(teil)übergang gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) oder einer sog. Dreiparteieneinigung (= vertragliche Übernahme eines bereits bestehenden Dienstvertrages durch einen neuen Dienstgeber) – bei einer Konzernversetzung zwar regelmäßig zu einem Wechsel des Dienstverhältnisses, nicht aber, dem BMSVG zufolge, notwendigerweise auch zu einem Wechsel in System Abfertigung „Neu“ kommt bzw. kommen muss, wird auch die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 6 EStG 1988 bzw. (steuerbegünstigter) freiwilliger Abfertigungen daran zu knüpfen sein, ob und inwieweit eine bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften eine sog. Übertrittsvereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG geschlossen wurde (BFG 10.8.2005, RV/5100956/2014).
Wurde eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, so sind freiwillige Abfertigungen iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 auch bei Vorliegen eines neuen, nach dem 31.12.2002 eingegangenen Dienstverhältnisses wohl weiterhin möglich (Doralt EStG Kommentar, § 67 Rz 62/2, unter Hinweis auf Freudhofmeier/Feurstein, taxlex 2007, 229).
Da die Bf. über Frage des BFG ausdrücklich schriftlich mitteilte (E-Mail vom 28.9.2016), dass mit keinem der ausscheidenden Dienstnehmer eine Übertrittsvereinbarung iSd § 47 Abs. 1 BMSVG abgeschlossen worden war, liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung der als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 aus den genannten Altanwartschaften resultierenden (freiwilligen) Abfertigung im Anlassfall vor.
Die ausbezahlten freiwilligen Abfertigungen sind daher der Besteuerung gem. § 67 Abs. 6 zu unterziehen. Der Beschwerde war daher für 2009 in diesem Punkt stattzugeben und bei der Neuberechnung der Haftung für Lohnsteuer wegen der Anpassung der Jahressechstel der angestellten Mitarbeiter im Jahr 2009 die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG für die ausbezahlten freiwillige Abfertigungen zu berücksichtigen.
3. Dienstgeberbeitrag 2009
Nach § 41 Abs. 4 lit. b FLAG gehören die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages. Da wie oben ausgeführt, die strittigen freiwilligen Abfertigungen zum 31.12.2009 in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen sind diese Beträge demzufolge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Die übrigen Feststellungen der GPLA zum Dienstgeberbeitrag wurden nicht bekämpft und bleiben daher aufrecht. Der Dienstgeberbeitrag 2009 war daher spruch- und antragsgemäß anzupassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der Besteuerung freiwilliger Abfertigungen bei Konzerndienstgeberwechsel nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteht, soweit ersichtlich, keine Judikatur des VwGH.
Die Berechnung des Jahressechstels durch die Bf. folgte den Vorgaben der weder das BFG noch den VwGH bindenden Lohnsteuerrichtlinien (Rz 1058). Wiewohl die Judikatur des VwGH in seinen Entscheidungen vom 25.1.1994, 90/14/0184 sowie 14. 12. 1993, 91/14/0038 nahelegt, dass die Lohnsteuerrichtlinien in diesem Punkt § 67 Abs. 3 EStG 1988 unrichtig auslegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der VwGH der dort geäußerten Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen anschließt, zumal sich die Sachverhalte der zitierten Entscheidungen von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheiden. Da den Auslegungen der Lohnsteuerrichtlinien in der Praxis große Bedeutung zukommt und der VwGH zum hier vorliegenden Sachverhalt der überproportionalen Verlagerung der Lohnbezüge in das erste Halbjahr und der damit verbundenen Optimierung der Sechstelberechnung bislang noch nicht entschieden hat, liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 23. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100210/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100210.2014
- Stammnummer
- 112628
- Gültig
- 23.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF