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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100501/2021

Subsidiärer Nachweis der Anspruchsberechtigung auf den Familienbonus Plus im Einkommensteuerverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100501/2021vom 09.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 12.06.2020 stellte der BF über Finanz Online den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2019. Dabei führte der BF aus, dass er für insgesamt drei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe. Darüber hinaus führte der BF auch an, dass er für ein weiteres Kind in Finnland die vollen Unterhaltszahlungen geleistet habe und den ganzen Familienbonus Plus beantrage. Das FA veranlagte den BF mit Bescheid vom 30.09.2020 zur Einkommensteuer 2019 wobei dem BF für die drei in Österreich lebenden Kinder ein Familienbonus Plus i.H.v. € 1.750,16 angerechnet wurde. Für das in Finnland lebende Kind wurde kein Unterhaltsabsetzbetrag und kein Familienbonus Plus berücksichtigt. Darauf erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sowohl die Kindesmutter als auch das infrage stehende Kind Staatsbürgerinnen (des EU-Landes) Ungarns seien und im Jahr 2012 von Wien in das EU-Land Finnland verzogen seien. Die Mutter arbeite seit 2012 durchgängig in Finnland und habe als EU-Bürgerin aus einem anderen EU-Land uneingeschränkten Anspruch auf die dort gewährten Sozialleistungen für Kinder und Familien. Er leiste für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt, daher stehe ihm der (indexierte) Unterhaltsabsetzbetrag zu, auch wenn das Kind in einem anderen EU Staat lebe. Gleiches gelte auch für den Familienbonus Plus. Dazu legte der BF dem Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom ***2013 vor, wonach der von ihm zu leistende Unterhalt für dieses Kind mit dem 1,5-fachen des monatlichen Regelbedarfes festgesetzt worden sei. Mit Ergänzungsersuchen vom 29.10.2020 führte das FA aus, dass für das infrage stehende Kind kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden sei, sodass eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Österreich nicht erfolgen könne. Erst wenn positiv über diesen Anspruch abgesprochen worden wäre, könne der Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Der BF wurde aufgefordert die infrage stehenden Beweise aus dem Ausland zu beschaffen. Mit zwei Schreiben vom 21.01.2021 und vom 27.01.2021 führte der BF unter Vorlage von Unterlagen aus, dass es ihm trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen und er auch nicht berechtigt sei eine Bescheinigung der finnischen Behörde über die tatsächliche Auszahlung von Sozialleistungen zu erhalten. Seine Expartnerin habe es über seine Bitte ihm zu bestätigen, dass Sie Kindergeld in Finnland bezogen habe, abgelehnt ihn zu unterstützen. Er führte sodann aus, warum nach seiner Ansicht seine Tochter bzw. deren Mutter in Finnland auf jeden Fall Anspruch auf das dortige Kindergeld habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2020 gab das FA der Beschwerde des BF teilweise statt und berücksichtigte den vom BF beantragten Unterhaltsabsetzbetrag i.H.v. € 400,20. Den Antrag auf die Gewährung des Familienbonus Plus wies das FA mit der Begründung ab, dass ein Antrag auf Familienbeihilfe von der Kindesmutter in Österreich nicht gestellt worden sei, weswegen die Beschwerde des BF diesbezüglich abzuweisen gewesen sei. Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies in diesem Vorlageantrag darauf, dass die Kindesmutter die alleinige Obsorgeberechtigte sei und er keinen Einfluss darauf habe, in welchem Lande sie sich niederlasse. Ebenso habe er keinen Einfluss darauf, ob die Mutter in Österreich einen Antrag auf Familienbeihilfe stelle oder nicht. Mit E-Mail vom 04.02.2022 Uhr stellte der BF eine Verfahrensstandanfrage an das BFG. Mit Beschluss vom 22.02.2022 setzte das BFG das gegenständliche Verfahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Entscheidung des beim VwGH anhängigen Revisionsverfahrens Ra 2021/15/0067 aus. Mit Erkenntnis vom 06.04.2022 wies der VwGH in diesem Verfahren die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das zuvor ergangene stattgebende Erkenntnis des BFG zu RV/5100069/2021 als unbegründet ab. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der BF hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich und bezog im Jahr 2019 in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist ist festzuhalten, dass der BF Vater einer am 12.07.2007 geborenen Tochter ist, die mit ihrer Mutter seit dem Jahr 2012 in Finnland lebt. Die Mutter geht dort einer Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund eines Beschlusses des BG Innere Stadt Wien vom ***2013 ist der BF zur Unterhaltsleistung für dieses Kind verpflichtet. Der Unterhalt beträgt vereinbarungsgemäß das 1,5-fache des zum 1. Juli eines Jahres anzupassenden Regelbedarfes. Dieser Unterhalt wird vom BF regelmäßig monatlich bezahlt. Die Kindesmutter hat keinen Antrag auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) in Österreich gestellt. Der BF hat weder von der Kindsmutter noch von den zuständigen Stellen in Finnland weiterführende Informationen zum Bezug von Familienleistungen (Kindergeld) in Finnland erhalten. Für das in Finnland lebende Kind des BF wurde kein Familienbonus Plus beantragt. Dies ergibt sich aus den vom FA vorgelegten Akten des gegenständlichen Verfahrens und ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 und Z 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden (Steuer)Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; … die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 1 lit. a) und Z 2 EStG 1988 in der im Jahr 2019 geltenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 Euro, Abweichend davon ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-AnpassungsVO BGBl. II 257/2018 wird der Bonus aufgrund der Anpassungsfaktoren für Finnland mit 142,75 € pro Monat bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit b) EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht zu gewähren: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 stehen darüber hinaus folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, abweichend von Z 1 bis 3 nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen. Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wiederum als unerledigt. Aufgrund der Bestimmung des § 264 Abs. 3 BAO hat das Verwaltungsgericht wiederum über den angefochtenen Erstbescheid zu entscheiden. Somit sind im gegenständlichen Verfahren sowohl der vom BF beantragten Unterhaltsabsetzbetrag als auch der Familienbonus Plus für das in Finnland lebende Kind zu beurteilen. Wie das FA aufgrund der Beschwerde des BF in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt hat, steht dem BF für das in Finnland lebende Kind, für das er monatlich den gerichtlich vereinbarten Unterhalt leistet, ein (indexierter) Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 in Höhe von 33,35 € pro Monat, somit von 400,20 € pro Jahr zu. Er erfüllt sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung dieses Unterhaltsabsetzbetrages. In diesem Punkt ist daher der Beschwerde des BF - wie dies das FA auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung getan hat - stattzugeben. Was den Anspruch des BF auf den Familienbonus Plus betrifft, so ist - mit der Entscheidung des VwGH Ra 2021/15/0067 auszuführen, dass wenn die in Rede stehende Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FLAG "betragsmäßig Null" ist, Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen können, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind. Gemäß § 13 zweiter Satz FLAG ist im Familienbeihilfenverfahren ein Bescheid dann zu erlassen, wenn dem Beihilfenantrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Dass im gegenständlichen Fall für die 2007 geborene Tochter des BF in Österreich dem Grunde nach gar kein Familienbeihilfenanspruch bestünde, wurde vom FA nicht behauptet. Vielmehr wurde dem BF in der Beschwerdevorentscheidung der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind gewährt und er im Vorlagebericht auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Differenzzahlung hingewiesen, woraus sich für das BFG nochmals ergibt, dass auch das FA davon ausgeht, dass ein Familienbeihilfenanspruch für die im Jahr 2007 geborene Tochter dem Grunde nach besteht. Der Umstand, dass sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, steht unbeschadet des § 5 Abs. 3 FLAG dem Beihilfenanspruch nicht entgegen (vgl. § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG). Nach der Aktenlage hat auch die Kindesmutter für dieses Kind des BF keinen Antrag auf Familienbonus Plus gestellt. Damit ist auch keine Kürzung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 vorzunehmen. Das BFG sieht daher bei der grundsätzlich bestehenden Familienbeihilfenberechtigung des BF für die im Jahr 2007 geborene Tochter die Voraussetzungen gegeben, dem BF nach der Rechtsprechung des VwGH den Familienbonus Plus in voller (indexierter) Höhe von 142,75 € pro Monat bzw. 1.713,00 € für das Jahr 2019 zuzuerkennen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der Frage ob Antragstellende, deren in Rede stehende Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FLAG "betragsmäßig Null" ist, die Anspruchsberechtigung auf den Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen können, wenn alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, folgt das BFG den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, vor allem aber dem dazu ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 06.04.2022, Ra 2021/15/0067. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 9. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100501/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100501.2021
Stammnummer
136731
Gültig
09.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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