…ihr zustehenden Ermessen zur Abgabennachsicht keinen positiven Gebrauch macht, weil der Abgabepflichtige die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Für die Handhabung des Ermessens ist auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der…
…Bei der Ermessensübung iSd § 20 BAO erlangen im Rahmen der „Billigkeit“ (= „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen des A“) dieses steuerliche Verhalten und die finanziellen Verhältnisse der Steuerschuldnerin B dahin relevante Bedeutung, gehen doch die unter dem Aspekt „Zweckmäßigkeit“ für die Heranziehung des A…
…L/11). Es ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durchaus auch sachgerecht, das steuerliche Verhalten des Haftungsschuldners als Vertreter der Primärschuldnerin gegenüber dem Abgabengläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum als Ermessenskriterium heranzuziehen. So wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen (und in diesem Sinne "unbillig"), beispielsweise einen Geschäftsführer…
…eine gegeben sei. Auch seien sein bisheriges steuerliche Verhalten, der Verschuldensgrad und seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Pensionist) nicht Berücksichtigung worden. 13) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015 (zugestellt am 15.07.2015) wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29.06.2015 als unbegründet ab. Neben einer…
…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse er sich bewusste Fahrlässigkeit zurechnen lassen, da er als Vorstandsmitglied das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater oder Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde ausgerichtet habe. Schließlich habe er selbst in seiner Stellungnahme vom 06…
…Entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens. Da die Ortstaxe durch die Beschwerdeführerin nicht gem. …
…korrekt gehandelt zu haben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen sowie die Geschäftsführung hätten auch kein persönliches Motiv gehabt, die steuerliche Gebarung nicht rechtskonform abzuwickeln. Vorsätzliches Verhalten sei daher auszuschließen. Auch um grobe Fahrlässigkeit anlasten zu können, hätte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt werden müssen, sodass der Eintritt…
…ihr Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständl…
…Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde…
…Ermessensübung seien vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des Verschuldens. Die wiederholte Säumigkeit, woran die Neigung der Bf zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten erkennbar sei…
…Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung würden der [sic] Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls Betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Fall…
…das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7). Fehler der steuerlichen Vertretung aber, die dieser im Zusammenhang mit dem Fristenvormerk unterlaufen, sind der Abgabepflichtigen zuzurechnen und machen die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht unbillig. Soweit der steuerliche…
…Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Fall…
…Euro 64,16 festgesetzt werden. Die belangte Behörde begründete im Rahmen der Ermessensübung die neuen Festsetzungen der Verspätungszuschläge unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Entschuldbarkeit, das bisherige steuerliche Verhalten des Bf. und darauf, dass kein hoher finanzieller Nachteil (Liquiditäts- bzw. Wettbewerbsvorteil) aufgrund der…
…Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls Betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Fall…
…89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sei. Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit - also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung…
…die Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung die Ermessensbestimmungen des § 20 BAO zugrunde zu legen (RZ 240). Bei der Handhabung des Ermessens sei auf das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit Bedacht zu nehmen (vgl. RZ 1690 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung)…
…zu berücksichtigen: a) das Ausmaß der Fristüberschreitung b) die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten finanziellen Erfolges c) das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und d) der Grad des Verschuldens Die belangte Behörde habe aus nachfolgenden Gründen den Ermessenspielraum überschritten: ad a) Ausmaß der…
…und somit finanziell verkraftbaren Zeitraum erfolgen könnte. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass selbst im Fall einer persönlichen Unbilligkeit daran anknüpfend eine Ermessensentscheidung zu treffen sei und bei dieser Ermessensentscheidung auf das bisherige steuerliche Verhalten des Nachsichtswerbers zu achten sei, so sei zu berücksichtigen…
…Bf aus, dass der belangten Behörde bzw. dem Staat kein finanzieller Schaden entstanden und eine Entziehung demnach nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei das steuerliche Verhalten der Bf keineswegs als grob fahrlässig anzusehen, hatte die Bf doch weder Kenntnis von den vorgeworfenen Versäumnissen, noch erhielt…