Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400019/2021
Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400019/2021vom 20.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern."
Gemäß § 14 WTFG beträgt der Steuersatz der Ortstaxe 3,2 vH der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 15 WTFG wird eine Anzeigepflicht normiert. Sie lautet wie folgt:
"(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe."
Gemäß § 16 WTFG wird eine Buchführungspflicht normiert:
"Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle entgeltlichen Aufenthalte sowie das für jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist."
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im konkreten Fall ist keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes erkennbar. Art 18 B-VG verlangt, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133); verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung "soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann" (VfSlg 13.460), dh die Regelung muss einer Auslegung zugänglich sein (VfSlg 20.209, 20.213). Bei der Auslegung von Vorschriften müssen alle Interpretationsmethoden "erschöpfend" herangezogen werden (VfSlg 10.296, 11.499, 11.859, 13.301, 13.785, 14.466, 14.631, 14.767, 15.447, 16.030, 18.142, 20.070, 20.089, 20.128; VwGH 4. 4. 1990, 89/10/0193); auch Analogie sei zulässig (VfSlg 13.796, 15.447, 16.030; gegenteilig VfSlg 15.633). Die Absicht des Gesetzgebers ist am Wortlaut erkennbar (VfSlg 14.767). Auch der Adressatenkreis spielt insoweit eine Rolle, ob von diesem ein Sachwissen in der Materie erwartet werden kann (VfSlg 20.011, 20.241; vgl auch VfGH 25. 2. 2020, G 146/2019).
Die Aufzählung in § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG ist eine demonstrative Aufzählung, welche Unterkünfte unter den Begriff "Sonstige Unterkünfte" fallen. Die Formulierung der Bestimmung mit dem Satzteil "insbesondere" am Anfang und der Abkürzung "u. dgl", "und dergleichen", deuten auf eine nicht endgültige Aufzählung hin.
Mit der Novelle 2017 des WTFG wurde eine Definition einer "sonstigen Unterkunft" vorgenommen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist zulässig (VfSlg 11.239, 11.864, 12.393, 13.460, 14.466, 15.447, 19.985, 20.070, 20.089; VwGH 31. 3. 2003, 2001/10/0093; 28. 4. 2008, 2005/12/0207). Dabei ist der ausreichend bestimmte Gehalt einer Regelung aus dem Regelungskomplex abzuleiten (VfSlg 12.692, 14.382, 18.738). Wird ein unbestimmter Gesetzesbegriff durch Beispiele erläutert, so haben diese Beispiele die Interpretation mitzubestimmen (VfSlg 14.380, 20.213).
Der Gesetzgeber hat durch die Nennung einer Vielzahl von möglichen Unterkunftsarten einen weiten Begriffsumfang gewählt, um den unbestimmten Gesetzesbegriff "Sonstige Unterkünfte" näher zu umschreiben. Daher sind zusätzlich zu den in der Bestimmung explizit genannten Unterkünfte auch andere Unterkünfte steuerpflichtig, da ihnen eine Eignung zur Aufenthaltnahme zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 der vom Magistrat für Wien zu vollziehenden Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002 idF BGBl. II Nr. 24/2012). Auf die Erbringung von Betreuungsleistungen und deren Umfang kommt es nicht an (ErlRV LG - 01883-2016/0001, Blg 23/2016, 10).
Die Beschwerdeführerin bringt wiederholt vor, dass sich Wohnwagen- und Reisemobilstellplätze insofern unterscheiden, als dass sich ein Wohnwagenplatz gem. § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG sich ua. für einen Aufenthalt der Kunden auf Dauer eignen würden.
Demgegenüber würde der von ihr betriebene Reisemobilstellplatz nicht auf Dauer bzw. nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt von zwei bis drei Tagen dienen, was als wesentliches Unterscheidungsmerkmal differenziert zu beurteilen wäre. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch der festgestellten Tatsachen. Denn der Vertreter der Beschwerdeführerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 16.06.2021 angegeben, dass der Zeitraum des Aufenthaltes des Kunden nicht bestimmt ist. Daraus ist zu folgen, dass durchaus auch eine längere Aufenthaltnahme der Kunden als wenige Tage am von der Beschwerdeführerin betriebenen Reisemobilstellplatz vorgenommen werden konnte. Weiters ist zu diesem Argument anzuführen, dass die Dauer der Aufenthaltnahme, ob es nun drei Tage oder zB. zwei Wochen seien, nicht für die grundsätzliche Steuerpflicht bzw. Entrichtung der Ortstaxe entscheidend ist, sondern für die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe.
Das Gesetz stellt insbesondere darauf ab, ob es sich bei den betreffenden Reisemobilen, die auf dem Reisemobilstellplatz verweilen, um einen Raum handelt, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Das ist im konkreten Fall unstrittig der Fall. Dazu gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2021 Folgendes an: "Ein Wohnmobil bzw. Reisemobil (das ist dasselbe) ist ein motorisiertes Fahrzeug mit Einrichtungen die zum Wohnen und Aufenthalt geeignet sind."
Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass sowohl ein Wohnwagenplatz wie auch ein Reisemobilstellplatz den Kunden die Möglichkeit bietet, auf einem gesicherten Platz im eigenen Fahrzeug zu übernachten bzw. auch mehr als nur ein paar Stunden Aufenthalt zu nehmen.
Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich des von ihr betriebenen Reisemobilstellplatzes mit Autobus-Abstellplätzen ist nicht zulässig, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Autobus-Reisenden sitzend in einem abgestellten Reiseautobus übernachten, während dies in einem Reisemobil, das eine Einrichtung mit Bett und bzw. Küche uä. eher wahrscheinlich ist bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich des von ihr betriebenen Reisemobilstellplatzes mit den Betriebsstandorten der ***18*** Parking ist ebenfalls nicht zulässig, da es lt. Parkplatzbetreiberin verboten ist, im Fahrzeug zu übernachten. Laut der "Nutzungsbestimmungen für Parkgaragen, Parkhäuser und Parkplätze - ***18*** Parking" wird unter Punkt 4.3 festgelegt: "Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Betriebsstandort zu verlassen." Erlaubt ist lediglich eine Rast von wenigen Stunden, um die Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen. Somit sind solche Parkplätze vom Reisemobilstellplatz der Beschwerdeführerin, bei dem unstrittig das Übernachten im Reisemobil gestattet ist, zu unterscheiden.
Im Stadtgebiet Wien gilt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985): Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. ist das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen) verboten. Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. führt das Zuwiderhandeln gegen die genannte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung.
Die Beschwerdeführerin beruft sich iSd Grundsatzes Treu und Glauben auf die Anfragebeantwortung der belangten Behörde vom 10.09.2013. Allerdings erging diese Anfragebeantwortung zu einer Rechtslage, die vor dem Beschwerdezeitraum in Kraft war. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht gültig auf Treu und Glauben berufen, da sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat. Dazu ist zu betonen, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Judikatur erging zu einer anderen Rechtslage. Es steht dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders bzw. ungünstiger zu gestalten (siehe dazu Muzak, B-VG6 Art 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).
Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, welcher dann wegen des Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (VwGH 17.12.1993, B 828/92; VwGH 3.3.2000, G 172/99). Derartige besondere Umstände liegen im konkreten Fall beim zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Eine einmal erteilte Auskunft der belangten Behörde kann wirksam nicht für alle zukünftigen bzw. noch unbekannten Rechtslagen erfolgen, sondern nur für die im Zeitpunkt der Anfragebeantwortung geltende Rechtslage. Eine Anfrage zur im Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung der belangten Behörde und Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht die geforderten Buchhaltungsunterlagen zur Plausibilisierung ihrer Vorbringen, zB. zum Thema "Systemumstellung" oder "Dauer der Aufenthaltnahme der Kunden", etc… nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 16.06.2021 wurde auf Nachfrage der Richterin, weshalb die relevanten Buchhaltungsunterlagen von der Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt wurden, als Grund für die Weigerung der Herausgabe der Unterlagen die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese "sich nicht verpflichtet erachte" diese Unterlagen nachzureichen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen zu tragen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.
Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Diese Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall verletzt und hat nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin wiederholt widersprüchliche Angaben getätigt zB. zur Dauer der Aufenthaltnahme der Kunden "zwei bis drei Tage" und "auf unbestimmte Dauer" sowie zB der Inhalt des Videos im Widerspruch zu den Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 16.06.2021 (Systemumstellung). Sämtliche Beweise waren dementsprechend gem. § 167 Abs. 2 BAO zu würdigen.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Er hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (Ritz, BAO6, § 135 Tz 1).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BA06, §135, Tz 10).
Entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens.
Da die Ortstaxe durch die Beschwerdeführerin nicht gem. § 15 WTFG ordnungsgemäß angezeigt bzw. gem. § 13 WTFG ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO gegeben. Durch die von der Beschwerdeführerin gesetzte Pflichtverletzung erwuchs somit der belangten Behörde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10% der Ortstaxe war im Hinblick darauf, dass die Anzeige bewusst unterlassen wurde und von einem gravierenden Verschulden auszugehen ist, als angemessen anzusehen. Auch zur Erreichung des Zieles, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung von Fristen und zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten, erscheint der verhängte Verspätungszuschlag zweckmäßig. In der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Rahmens war daher kein Ermessensmissbrauch zu erkennen. Dass der Verhängung des Verspätungszuschlages berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstünden, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Das Vorliegen diesbezüglicher Umstände wurde nicht behauptet. Die Verhängung des Verspätungszuschlages erscheint daher auch nicht unbillig.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen auf der Tatsachenebene und aufgrund der freien Beweiswürdigung zu entscheiden und im Einklang mit der im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Wien, am 20. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 14 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 11 Abs. 2 Z 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 13 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 16 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 12 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 15 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400019/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400019.2021
- Stammnummer
- 134720
- Gültig
- 20.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF