RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200004/2023

Altlastenbeitragsschuld für Bodenaushubmaterial und Baurestmassen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200004/2023vom 18.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Menge von 158,45 Tonnen Recyclingmaterial aus Betonabbruch, verfüllt im 3. Quartal 2014 ist zu bemerken, dass mit der Verwendung dieses Materials ein Altlastenbeitragsschuldentstehungstatbestand gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG im 3. Quartal 2014 gesetzt wurde. Ob, wie von der Bf in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung behauptet, bereits im 2. Quartal 2013 ein Altlastenbeitragsschuldentstehungstatbestand eingetreten ist, ist dabei ohne Bedeutung. Von der Beitragspflicht ausgenommen ist gemäß § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG nämlich nur jene beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Da für dieses Recyclingmaterial unbestrittenermaßen noch kein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, ist für den im 3. Quartal 2014 erfüllten Tatbestand im 3. Quartal 2014 jedenfalls ein Altlastenbeitrag zu entrichten. Zur Beitragspflicht bei den Spruchpunkten IV. bis VI.: Überschreiten der Lagerfrist zum Zwecke der Verwertung betreffend 1.933,00 Tonnen an Bodenaushubmaterial (1/2019), 93,90 Tonnen an Betonabbruch (2/2017: 90 Tonnen, 2/2018: 3,90 Tonnen) und 958,30 Tonnen an Bauschutt (1/2017: 156,00 Tonnen, 2/2017: 12,80 Tonnen, 3/2018: 27,30 Tonnen, 4/2018: 509,80 Tonnen, 4/2019: 252,40 Tonnen): Hinsichtlich des Betonabbruches, des Bauschuttes und des Bodenaushubmaterials wurden die Lagerfristen von der Bf versehentlich überschritten, im Falle des Bodenaushubmaterials nur geringfügig. Gesetzlich festgelegte Fristen können gemäß § 110 Abs.1 BAO, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung betreffend die Überschreitung der dreijährigen Lagerfrist ist die Altlastenbeitragspflicht entstanden. Für eine teleologische Auslegung der Bestimmung bleibt kein Raum, zudem ist es Ziel der Bestimmung Anreize für eine rasche Verwertung - zumindest aber innerhalb von drei Jahren - zu setzen. Zu den Spruchpunkten I. bis VI.: Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf, obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht. Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken: Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der festgesetzte Säumniszuschlag entspricht somit den Vorgaben der Bundesabgabenordnung. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200004/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200004.2023
Stammnummer
148755
Gültig
18.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF