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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103528/2021

Zwangsstrafe iZhm WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103528/2021vom 03.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lang & Obermann SteuerberatungsGmbH, Magdalenenstraße 33/6, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 19. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2019 betreffend Zwangsstrafen 2019 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird iHv Euro 300,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 21. September 2018 erinnerte die Behörde die Beschwerdeführerin (Bf.) daran, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. wurde ersucht die Meldung bis 31. Dezember 2018 nachzuholen. Falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden sollte, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt werden. Dieses Schreiben wurde der steuerlichen Vertretung der Bf. am 25. September 2018 zugestellt. Am 16. Jänner 2019 erließ die Behörde einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Damit wurde eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, die unterlassene Handlung bis 26. April 2019 nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 festgesetzt werde. In der Begründunge des Bescheides war angeführt: "Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt." Der Bescheid wurde am 21. Jänner 2019 zugestellt. Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 21. Jänner 2019. Am 19. Februar 2019 wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erhoben. Vorgebracht wurde u.a. der Antrag die festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben bzw. in eventu mit Euro 100,00 festzusetzen. Als Begründung wurde auf das Ermessen der Behörde im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie die diesbezügliche Judikatur des VwGH hingewiesen. Die Behörde habe ihr Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Fall habe sich kein Steueranspruch bzw. auch keine Steuernachforderung ergeben und sei die Finanzbehörde nicht bei der Steuerfestsetzung behindert worden. Die Aufforderungen zur Meldung nach dem WiEReG sind einheitlich an die Kanzlei als Zustellbevollmächtigtem ergangen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Eintragung nach dem WiEReG auf Basis eines neuen Gesetzes erfolgte, mit dem es in der Vergangenheit keine Erfahrungen gegeben hatte. Die Eintragung über das Portal FinanzOnline bzw. USP Services sei EDV-technisch auch von verschiedenen Parametern abhängig gewesen. Es musste z.B. ein bestimmtes Kontingent von Meldungen vorab gekauft werden, um die Meldung überhaupt erstatten zu können. Der Aufbau der Maske etc. sei zwar grundsätzlich übersichtlich, habe aber bei bestimmten Gesellschaftsformen leicht Bedienungsfehler hervorrufen können, die sich dadurch äußern, dass das Programm nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden konnte, sondern erst eine Fehlersuche notwendig gewesen sei. Die Eintragungen mussten dann korrigiert werden, bis die Maske einen Abschluss des Vorganges zugelassen habe. Kurz gesagt, das neue Verfahren habe vor allem im Jahr 2018 eine Herausforderung an die Kanzlei dargestellt. Es sei richtig, dass eine Erinnerung zur Erstattung der Meldung ergangen sei, wobei es beim Eintragen der in der Erinnerung genannten Fristen leider zu einem Fehler gekommen sei. Die Meldung sei dann umgehend erstattet worden. Es habe sich aus der Meldung keine neue Rechtstatsache ergeben, sondern die schon im öffentlichen Firmenbuch bekannten Rechtstatsachen seien lediglich auch in die WiEReG-Meldung eingeflossen. Für die Behörde habe sich dadurch kein neuer oder anderer Erkenntniswert als vor der WiEReG-Meldung ergeben. Da es zu keinerlei Nachzahlung gekommen sei, wäre die Verhängung einer Zwangsstrafe aus Sicht der Bf. unbillig. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Bf. stets ihre diesbezüglich abgabenrechtlichen Fristen eingehalten hatte, insbesondere was die Abgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen betroffen hat. Es wurde ersucht, diesen Argumenten zu folgen und die Zwangsstrafe zu erlassen bzw. in eventu auf einen Betrag von Euro 100,00 zu reduzieren. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde mit Datum 1. September 2021 durch das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich erlassen und am 03. September 2021 zugestellt. In der Begründung wurde auf die Bestimmungen des WiEReG verwiesen. Insbesondere auf die in § 18 Abs. 1 WiEReG enthaltene Verpflichtung der in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger, die Daten gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu melden. Ebenso wurde auf die Folgen bei mangelhafter oder fehlender Meldung hingewiesen. Die Abgabenbehörde kann deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Da bereits am 21. September 2018 die Festsetzung der Zwangsstrafe angedroht und eine Nachfrist bis 31. Dezember 2018 gewährt worden war, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde innerhalb der Grenzen getroffen worden. Es sei daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 4. Oktober 2021 wurde rechtzeitig über FinanzOnline der Vorlageantrag eingebracht. Es wurden die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie in eventu die Herabsetzung der Zwangsstrafe beantragt. Grundsätzlich wurde wie schon in der Beschwerde ausgeführt. U.a. wurde ergänzend zum Zweck der Zwangsstrafe festgehalten: dieser bestehe nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handle es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden solle, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Das Finanzamt habe in der ablehnenden BVE keinerlei Bezug darauf genommen, ob nicht mit einer Reduzierung der Zwangsstrafe auf einen Betrag von Euro 100,00 auch der Normzweck eines Druckmittels erreicht worden wäre, obwohl die Bf. in der Bescheidbeschwerde darauf hingewiesen habe, dass eine Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 100 in eventu den Umständen dieses Einzelfalles im Hinblick auf Billigkeit und Ermessensspielraum wohl eher entsprechen würde. Es sei nicht nachvollziehbar warum die Nichtabgabe einer Steuererklärung im Regelfall mit einer Zwangsstrafe von Euro 150 geahndet werde und im Falle einer Offenlegung von Tatsachen, die ohnehin schon aus dem Firmenbuch bekannt seien, eine zehnfache Strafe verhängt werden solle. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 27. Dezember 2021 mit Vorlagebericht übermittelt. Wie durch das BFG in der Folge ermittelt wurde, war die Bf. aufgrund des eigenen an das Firmenbuch gerichteten Antrags vom 10. Juni 2020 "Antrag auf Löschung der Gesellschaft" am 25. Juni 2020 gelöscht worden. Es war angeführt, dass die Gesellschaft mit 31. Mai 2020 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet hat und durch gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde. Die Meldung über den Löschungsantrag wurde der Behörde übermittelt. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 30. Mai 2022 wurde u.a. auf die bisher vorgebrachten Argumente verwiesen und zudem wie folgt festgehalten: Der Gesetzgeber stelle sowohl für die Nichtabgabe von Steuererklärungen als auch für die nicht fristgerechte WiEReG Meldung auf die Bestimmungen des § 111 BAO ab. Also für beide Tatbestände auf eine gemeinsame Regelung, nämlich jene des § 111 BAO. Der Gesetzgeber habe explizit keine eigenen Zwangsstrafen für die nicht fristgerechte Abgabe der WiEReG Meldung normiert, sondern auf diese Regelung abgestellt Aus diesem Grund erscheine es unverhältnismäßig, dass die Nichtabgabe einer Steuererklärung mit einer Zwangsstrafe von Euro 150,00 und die Nichtabgabe der WiEReG Meldung mit einer Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 belegt werde. Es ergebe sich daraus weiters, dass der Gesetzgeber der WiEReG Meldung keine übergeordnete Rolle zukommen lasse, hätte er doch sonst ein eigenes Strafregime für die nicht erfolgte oder nicht fristgerechte WiEReG Meldung geschaffen. Der Gesetzgeber schaffe der Behörde lediglich einen Ermessensspielraum für die Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Auslegung dahingehend, ob der Einhaltung der Geldwäscherichtlinie mehr Bedeutung zukommt, als bspw. der Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen. Unangemessen erscheine jedoch, dass bei einem Strafrahmen von Euro 5000 (§111 Abs. 3 BAO) im Falle der Abgabe einer Steuererklärung in der Regel zunächst Zwangsstrafen in Höhe von Euro 75 (so zB UFS GZ. RV/0234-S/06) bzw. Euro 150 festgesetzt werden. Dies entspreche 1,5% bzw. 3% des maximalen Strafrahmens. Und warum dieser Strafrahmen im Falle einer WiEReG Meldung auf 20 % bzw. anders ausgedrückt auf das 13-fache bzw. 7-fache bei nicht fristgerechter Abgabe einer WiEReG Meldung trotz Erinnerung ansteigen sollte. Es werde darauf verwiesen, dass es sich beim gegenständlichen Anlassfall um die Erstanwendung der WiEReG Meldung überhaupt gehandelt habe, eine Säumnis hinsichtlich WiEReG Meldungen davor liege also bei der Bf. nicht vor, auch habe sich die Bf. bisher steuerlich immer wohlverhalten und sämtliche Steuererklärungen und Vorhaltsbeantwortungen etc. seien stets fristgerecht eingebracht worden. Es wäre noch zu berücksichtigen, dass sich die Gesellschaft wirtschaftlich nicht ertragreich entwickelt habe und letztendlich die Gesellschaft auch aus diesem Grund gelöscht werden musste. Aus den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt die verhängte Zwangsstrafe entweder aufzuheben bzw. in eventu auf einen niedrigeren Betrag herabzusetzen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine GmbH & CoKG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. August 2009 gegründet. Im Firmenbuch waren zuletzt als unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***1*** und als Kommanditistin die ***2*** eingetragen. Infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit mit Mai 2020 wurde auf Antrag der Bf. vom 10. Juni 2020 die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch mit 25. Juni 2020 eingetragen. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) ordnungsgemäß nachgekommen ist und jene natürlichen Personen, denen die Bf. wirtschaftlich zuzurechnen ist, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, bekanntgegeben hat. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) BGBl I 2017/136 ist auf die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger anzuwenden. Abs. 2 lautet auszugsweise - Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18: 1. … 2. ….Kommanditgesellschaften 3. … 4. 5. ... Nach § 2 WiEReG sind Wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: 1. Bei Gesellschaften insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14 a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. …. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. … Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Abs. 2 - Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Behörde und hat daher unter Beachtung der Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Wie den dem BFG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen war, wurde die Bf. mit Erinnerungsschreiben vom 21. September 2018 über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens 31. Dezember 2018 gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 angedroht. Da seitens der Bf. auf das Erinnerungsschreiben keine Meldung erfolgte, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 am 16. Jänner 2019 erlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung bis 26. April 2019 wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht. In der gegen den angeführten Bescheid am 19. Februar 2019 eingebrachten Beschwerde, im Vorlageantrag sowie der späteren Ergänzung wurde, wie in den Entscheidungsgründen angeführt, u.a. argumentiert, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen war, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen sei. Es wurde auch auf die Schwierigkeiten und Herausforderungen im Jahr 2018, besonders auf der EDV-technischen Seite, im Zusammenhang mit den Eintragungen auf Basis eines neuen Gesetzes hingewiesen. Insbesondere wurde auf den Ermessensspielraum der Behörde in Bezug auf die Festsetzung von Zwangsstrafen verwiesen. Es erfolgte im Fall der Bf. keine Steuernachforderung und war die Finanzbehörde nicht bei der Steuerfestsetzung behindert. Die Bf. hatte ihre abgabenrechtlichen Pflichten und Fristen bisher stets eingehalten, insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 erscheine im Zusammenhang mit der verspäteten Meldung in das Register als unbillig und unverhältnismäßig. Im Vergleich zu Zwangsstrafen, die in der Regel mit Euro 75 bis 150,00 für die Nichtabgabe von Steuererklärungen festgesetzt werden, wäre die in Rede stehende Zwangsstrafe um mehr als das Zehnfache höher. Es wurde beantragt die Zwangsstrafe aufzuheben bzw. in eventu herabzusetzen. Wie das BFG aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sowie der vorliegenden Unterlagen und des Steueraktes feststellen konnte, entsprachen die Ausführungen der Bf., dass diese bisher sämtliche abgabenrechtlichen Fristen, insbesondere die Abgabe der Steuererklärungen, eingehalten hatte und auch mit Steuerzahlungen nicht säumig war, der Tatsache. Tatsache war aber auch, dass die Bf. der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 5 WiEReG nicht nachgekommen war und die geforderte Meldung nicht dem § 18 Abs. 1 WiEReG entsprechend bis zum 1. Juni 2018 erstattet hatte. Das Vorbringen der Bf., dass aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu entnehmen war, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen war, stand den gesetzlichen Bestimmungen des WiEReG entgegen. In § 5 Abs. 1 WiEReG ist enthalten, dass die Rechtsträger (hier die Bf. als Kommanditgesellschaft) die angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden haben. Im Fall der Bf. lag auch keine Befreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG von der Meldung gem. § 5 leg cit vor, da es sich bei den Gesellschaftern der Bf. nicht ausschließlich um natürliche Personen handelte. Der durch die Bf. angeführte Umstand, dass sich die Daten gegenüber dem Firmenbuch nicht geändert hätten, rechtfertigte das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht. Von einer, nach Ansicht der Bf., rein formalen Meldung war ebenfalls nicht auszugehen. Nach § 18 Abs. 1 WiEReG hätte die Meldung gem. § 5 leg cit längstens bis 1. Juni 2018 erfolgen sollen. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Bf. ebenso unbeachtet gelassen wie die mit Erinnerungsschreiben unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 gesetzte Nachfrist bis zum 31.12.2018. Erst am Tag der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe, am 21. Jänner 2019, erfolgte die Meldung. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Ermessensentscheidungen (§ 20 BAO) sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der verlangten Meldung kam angesichts des Zwecks der Meldung, der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu. Für das BFG war nicht feststellbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können, waren nicht gegeben. Zudem begründete sich hier die Zweckmäßigkeit der Verfügung einer Zwangsstrafe auch darin, als in § 16 WiEReG selbst darauf verwiesen wird, im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung, die Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO zu erzwingen. Da die erforderlichen Daten, wie oben ausgeführt, erst Monate nach dem Ablauf der Fristen erstattet worden waren, kam das BFG zum Schluss, dass die Verhängung der Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG iVm § 111 BAO jedenfalls dem Grunde nach als rechtens zu beurteilen war. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war aber auch nicht als unbillig zu beurteilen, denn die Bf. hatte nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ergehen des Bescheides über die Zwangsstrafe über 7 Monate Zeit, die Meldung nachzuholen. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangte, war darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. Jedoch waren im Sinne der Billigkeit sowohl das bisherige steuerliche Verhalten, als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen. Dazu wurde festgestellt, dass die Bf. ihren steuerlichen Verpflichtungen, der Abgabe von Steuererklärungen, der Begleichung der Steuervorschreibungen, der Einhaltung von Fristen im Vorfeld stets korrekt nachgekommen war. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war festzuhalten, dass es sich bei der Bf. um eine kleine Kommanditgesellschaft mit nur geringer Geschäftstätigkeit und geringen Einkünften handelte. Im Jahr 2020 wurde die Geschäftstätigkeit gänzlich eingestellt und erfolgte die Löschung im Firmenbuch. Unter Berücksichtigung der angeführten Umstände, konnte im Sinne des Ermessens dem Antrag der Bf. auf Herabsetzung der Zwangsstrafe gefolgt werden. Die Zwangsstrafe wurde daher iHv Euro 300,00 festgesetzt. Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 WiEReG). Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als nicht zulässig zu erklären. Wien, am 3. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103528/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103528.2021
Stammnummer
137412
Gültig
03.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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