RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101394/2025

Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101394/2025vom 15.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der XY C. GmbH, Anschrift, vertreten durch die AB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Adresse, über die Beschwerde vom 11.03.2025 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 11.03.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG , St.Nr. ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO zum Teil Folge gegeben und die Zwangsstrafe mit 600 Euro festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nach den vom Finanzamt Österreich (FA) dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteilen wurde die beschwerdeführende XY C. GmbH (Bf) vom FA mit dem mit "Erinnerung" betitelten Schreiben vom 16.01.2025 darauf aufmerksam gemacht, dass die Bf offenbar übersehen habe, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf wurde daher aufgefordert, dies bis längstens 10.03.2025 nachzuholen. Zuletzt hieß es in diesem Schreiben, dass, falls die Bf dieser Aufforderung nicht Folge leiste, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro festgesetzt werde. Dieses Erinnerungsschreiben wurde an die im Spruch ausgewiesene zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin per FinanzOnline zugestellt. Mangels Reaktion auf dieses Erinnerungsschreiben erließ das FA am 11.03.2025 den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro und verwies auf den Inhalt dieses Erinnerungsschreiben. Zugleich wurde die Bf neuerlich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis längstens 02.05.2025 vorzunehmen, wobei eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro angedroht und zudem auf die Folgen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG verwiesen wurde (bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden). Nachdem dieser Bescheid der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin der Bf per FinanzOnline zugestellt worden war, erhob diese im Auftrag der Bf gleichfalls am 11.03.2025 die gegenständliche Beschwerde. Darin heißt es begründend wie folgt: "Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010, VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Die Behörde hat dabei ihr Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständl. Fall ergab sich kein Steueranspruch bzw. auch keine Steuernachforderung und wurden die Finanzbehörden auch in keinster Weise bei der Steuerfestsetzung behindert. Es ist leider bei der Einreichung der WiEReG-Meldung zu Verzögerungen gekommen, wofür sich der Abgabepflichtige höflich entschuldigt und den entstandenen Verwaltungsaufwand bedauert. Der Grund dafür liegt darin, dass auf der Erinnerung eine andere St.Nr., nämlich ***1*** anstatt der regulären St.Nr. ***2*** angeführt ist. Dadurch ist es bei der automatisierten Verarbeitung des Posteingangs der Erinnerung zu einem EDV-Fehler gekommen und die Nachfrist wurde nicht korrekt in den Kanzlei-Fristenlauf übernommen. Die Einreichung der Meldung wurde heute umgehend nachgeholt. Es ergeben sich daraus keine neuen Rechtstatsachen, die sich nicht bereits aus dem öffentl. Firmenbuch ableiten. Für die Behörde ergab sich dadurch kein neuer oder anderer Erkenntniswert als vorher. Wir ersuchen daher höflich diesen Argumenten zu folgen und bitten um Erlass der diesbezügl. Zwangsstrafe. In Eventu ersuchen wir höflich um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Zwangsstrafe gemäß § 236 BAO." Vom FA wurde daraufhin diese Beschwerde vom 11.03.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde nach Darstellung des Sachverhalts in einer umfangreichen rechtlichen Würdigung insbesondere auf den Sinn und Zweck der Bestimmungen des WiEReG verwiesen und letztlich unter eingehender Auseinandersetzung mit der Ermessensübung die Argumentation der steuerlichen Vertreterin der Bf verworfen. In weiterer Folge erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin am 24.04.2025 unter Verweis auf die Beschwerdegründe einen Vorlageantrag. Ergänzend heißt es, dass das steuerliche Wohlverhalten der Bf bzw. der steuerlichen Vertreterin als Parteienvertreterin iZm WiEReG-Meldungen in keiner Weise vom FA bei der Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt worden sei. Es erscheine unangemessen, dass bei einem Strafrahmen von 5.000 Euro laut § 111 Abs. 3 BAO im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung in der Regel zunächst Zwangsstrafen iHv 150 Euro (= 3 % des Strafrahmens) angedroht bzw. festgesetzt würden, im konkreten Fall iZm WiEReG-Verfahren aber schon 1.000 Euro (= 20 % des Strafrahmens). Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum in diesem Fall ein anderer Maßstab anzusetzen sei, da das öffentlich zugängliche Firmenbuch alle relevanten Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer enthalte und kein neuer Erkenntniswert aus der WiEReG-Meldung gewonnen werden könne. Eine geringere Strafe wäre mithin genauso wirkungsvoll gewesen. Es werde deshalb nochmals der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Strafe bzw. in eventu auf gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 236 BAO gestellt. Zugleich werde gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gestellt. In dieser antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung, die in (entschuldigter) Abwesenheit eines Vertreters des FA stattfand, wiederholte die steuerliche Vertreterin der Bf im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zusätzlich brachte sie vor, dass die Bf ein eingezahltes Stammkapital von 5.000 Euro aufweise und damit die verhängte Zwangsstrafe 20 % dieses Stammkapitals aufzehren würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bf seit ihrer Gründung im Jahre 2024 sämtliche fälligen Steuern fristgerecht einbezahlt habe und der derzeitige Saldo laut den vorgelegten "Daten des Steuerkontos" Null sei. Weiters sei dem gleichfalls vorgelegten "Jahresabschluss zum 31.12.2024" zu entnehmen, dass darin ein Bilanzverlust iHv rd. 5.500 Euro ausgewiesen sei. Was die Nichteinhaltung des Termins für die Meldung nach dem WiEReG (16.01.2025) anbelange, sei darauf zu verweisen, dass zum einen im gegenständlichen Fall diese vierwöchige Frist in die Weihnachtsfeiertage gefallen sei und zum anderen die beteiligten Gesellschaften (vgl. hiezu den Sachverhaltsteil) umbenannt worden seien sowie in diesem Zusammenhang Kommunikationsprobleme zwischen dem Notar und der steuerlichen Vertreterin aufgetreten seien. Abschließend beantragte die steuerliche Vertreterin der Bf ausdrücklich, die Zwangsstrafe auf einen angemessenen Betrag iHv 300 bis 500 Euro herabzusetzen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Bf wurde laut dem Firmenbuch (FN 123456x) am 09.07.2024 unter dem Firmenwortlaut XY D. GmbH von Herrn F.L. mit einer Stammeinlage von 10.000 Euro errichtet, wobei hierauf ein Betrag von 5.000 Euro geleistet wurde. In der Folge übernahm aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 09.12.2024 die XY E. GmbH (FN 789123y) sämtliche Gesellschaftsanteile an der Bf. In diesem Zusammenhang wurde zudem der Firmenwortlaut der Bf auf den jetzigen und der der XY E. GmbH auf XY D. GmbH geändert. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 18.12.2024. Steuerlich wird die Bf hinsichtlich der "wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" gemäß § 213 Abs. 1 BAO (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.) unter der St.Nr. ***2*** erfasst. Als steuerliche Vertreterin der Bf fungiert seit deren Gründung die oben im Spruch ausgewiesene AB Steuerberatungsgesellschaft mbH, die zudem über eine Zustellungsvollmacht verfügt. Dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist zu entnehmen, dass mangels Bestehens einer Meldebefreiung die verpflichtende Erstmeldung am 16.01.2025 (= vier Wochen ab der oben erwähnten Firmenbucheintragung vom 18.12.2024) fällig wurde. Zu diesem Fälligkeitszeitpunkt wurde von der Bf unstrittig keine Meldung vorgenommen. Das FA erließ deshalb zum Fälligkeitszeitpunkt, mithin am 16.01.2025, die "Erinnerung" betreffend die Vornahme der Meldung nach dem WiEReG und drohte darin unter Festlegung einer Frist bis 10.03.2025 eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro an. Für diese Zwecke des WiEReG-Zwangsstrafenverfahrens wurde für die Bf gemäß § 213 Abs. 2 BAO die zusätzliche St.Nr. ***1*** vergeben und in weiterer Folge diese "Erinnerung" elektronisch via FinanzOnline in die Databox der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin der Bf zugestellt. Dem vorliegenden Auszug aus den "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" ist zu entnehmen, dass diese "Erinnerung" bzw. diese "Mahnung" am 16.01.2025, 20:05 Uhr, zugestellt und am 17.01.2025, 06:00 Uhr, "gelesen" wurde. Mangels Vornahme der Meldung innerhalb der festgesetzten Nachfrist erließ das FA letztlich am 11.03.2025 den beschwerdegegenständlichen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro, wobei auch dieser Bescheid elektronisch via FinanzOnline in die Databox der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin der Bf zugestellt wurde. Entsprechend dem schon erwähnten Auszug aus den "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" wurde dieser Bescheid am 11.03.2025, 06:57 Uhr, zugestellt und am 11.03.2025, 11:53 Uhr, "gelesen". In unmittelbarer Reaktion darauf erfolgte noch am 11.03.2025 zum einen die schon am 16.01.2025 fällig gewesene Erstmeldung nach den Bestimmungen des WiEReG sowie zum anderen die Erhebung der oben vollinhaltlich wiedergegebenen Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Zwangsstrafe. Diese maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus den vom FA vorgelegten Aktenteilen, dem Firmenbuch, dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen der elektronisch verwalteten Grunddaten der Bf inklusive dem schon genannten und nachfolgend dargestellten Auszug aus der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen". [Grafik]   2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden, wobei unter anderem nach Abs. 2 Z 4 auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung hiezu zählen. Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG). Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die nachfolgend aufgezählten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Dabei sind die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. In Bezug auf die "Befreiung von der Meldepflicht" heißt es in § 6 Abs. 2 WiEReG hinsichtlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass diese im Wesentlichen nur dann von der Meldung befreit sind, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind nämlich grundsätzlich die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Zuletzt bestimmt § 16 Abs. 1 WiEReG, dass im Falle dieser Nichtmeldung das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist. Nach § 16 Abs. 2 WiEReG gelten solche Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Die maßgebliche Bestimmung des § 111 BAO lautet wie folgt: "(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." Da zudem die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs. 1 WiEReG (arg. "kann") sowie des § § 111 Abs. 1 BAO (arg. "berechtigt") sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde steht, ist auch auf die Bestimmung des § 20 BAO zu verweisen. Danach müssen sich nämlich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im vorliegenden Fall ist nach dem oben dargestellten Sachverhalt unstrittig, dass aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 09.12.2024 der bisherige Alleingesellschafter der Bf, eine natürliche Person, seine Gesellschaftsanteile an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abtrat und damit aufgrund des Wegfalls der "Befreiung von der Meldepflicht" die Bf binnen vier Wochen ab der am 18.12.2024 erfolgten Eintragung im Firmenbuch, mithin bis 16.01.2025, die in § 5 Abs. 1 WiEReG aufgezählten Daten zu melden hatte. Diese Meldeverpflichtung der Bf nach den Bestimmungen des WiEReG wurde von der Bf bzw. ihrer steuerlichen Vertreterin offenkundig noch sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag in Zweifel gezogen und unter Verweis auf das öffentlich zugängliche Firmenbuch eine ersatzlose Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt. Erst in der mündlichen Verhandlung brachte die steuerliche Vertreterin der Bf in erkennbarer "Einschränkung der Beschwerde" und mithin in Anerkennung ihrer Verpflichtungen nach dem WiEReG vor, dass (lediglich) die Höhe der Zwangsstrafe unangemessen sei und statt eines Betrags von 1.000 Euro (lediglich) ein solcher zwischen 300 und 500 Euro anzusetzen sei. In diesem Zusammenhang ist vorerst davon auszugehen, dass von der Bf die verpflichtende Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht bis zum maßgeblichen Termin 16.01.2025 vorgenommen wurde und damit das FA grundsätzlich berechtigt war, im Sinne des § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch die Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO zu erzwingen. Nur am Rande sei an dieser Stelle schon erwähnt, dass die von der steuerlichen Vertreterin der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe für die Nichteinhaltung des Termins 16.01.2025 (dieser Termin sei in den Weihnachtsferien gelegen bzw. es sei aufgrund der oben näher ausgeführten Änderung der Firmenbezeichnungen der beteiligten Gesellschaften zu einem "Missverständnis" zwischen dem Notar und der steuerlichen Vertreterin gekommen) zum einen für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar und zum anderen auf jeden Fall der Bf anzulasten sind. Wesentlich ist in weiterer Folge, dass der steuerlichen Vertreterin der Bf das mit "Erinnerung" betitelte Schreiben vom 16.01.2025, in dem die Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro unter Setzung einer Nachfrist für die Vornahme der verpflichtenden Meldung nach dem WiEReG angedroht wurde, nachweislich und rechtswirksam zugestellt wurde, und die steuerliche Vertreterin der Bf laut den obigen Sachverhaltsausführungen diese "Erinnerung" auch sofort nach Erhalt "gelesen" hatte. Soweit die steuerliche Vertreterin der Bf diesbezüglich in der Beschwerde vorbringt, aufgrund eines auf die "neue" St.Nr. ***1*** zurückzuführenden EDV-Fehlers sei die Frist (10.03.2025) nicht korrekt in den Kanzlei-Fristenlauf übernommen worden, genügt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der bloße Hinweis darauf, dass dies eindeutig keinen Entschuldigungsgrund bedeutet. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der steuerlichen Vertreterin, gerade im Zusammenhang mit solchen Erinnerungsschreiben nach dem WiEReG, bei denen eine "neue" St.Nr. vergeben wird, den Kanzleiablauf entsprechend zu gestalten (vgl. hiezu die einschlägigen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zum WiEReG, so etwa vom 18.12.2023, 2023/03 2023-0.905.846, wonach aufgrund der damaligen Novellierung des § 16 WiEReG für die Zwecke des WiEReG-Zwangsstrafenverfahrens eine eigene zusätzliche St.Nr. nach § 213 Abs. 2 BAO vergeben wird, dies für das Zwangsstrafenverfahren selbst keine Auswirkungen hat, da jeder Rechtsträger mehrere St.Nr. haben kann, und jeder steuerliche Vertreter bei Erhalt von Erinnerungsschreiben und Bescheiden immer auf den Firmennamen und nicht ausschließlich auf die St.Nr. zu achten bzw. in der Folge die zusätzliche St.Nr. der Kundenkartei hinzuzufügen hat). Da auch diese "Erinnerung" bzw. die darin gesetzte Frist von 10.03.2025 ungenutzt verstrich, war das FA nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf jeden Fall berechtigt, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2025 eine Zwangsstrafe zu verhängen. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach bestehen demnach unter dem Gesichtspunkt, dass diese abverlangte Leistung nach dem WiEReG weder "unmöglich" noch "unzumutbar" war (vgl. hiezu bloß Ritz/Koran, BAO8, § 111 Tz 3, mit dem Verweis auf Judikate des VwGH), keine Bedenken. Wie oben schon erwähnt, wird dies offenkundig nunmehr auch von der steuerlichen Vertreterin der Bf zugestanden (vgl. ihre in der mündlichen Verhandlung vorgenommene "Einschränkung der Beschwerde"). Was in weiterer Folge die Höhe der Zwangsstrafe anbelangt, ist vorerst auf den Umstand zu verweisen, dass weder die "Erinnerung" vom 16.01.2025 noch der angefochtene Bescheid vom 11.03.2025 in Bezug auf die angedrohte bzw. in weiterer Folge festgesetzte Höhe dieser Zwangsstrafe mit 1.000 Euro konkrete Ausführungen zur Ermessensübung enthalten. Der offenkundige Grund liegt darin, dass das gesamte WiEReG-Zwangsstrafenverfahren, soweit für das Bundesfinanzgericht erkennbar, automationsunterstützt abläuft und damit in diesem Verfahrensstadium auf den Einzelfall bzw. auf die für eine korrekte Ermessensübung in Betracht kommenden Faktoren in keiner Weise Rücksicht genommen wird (vgl. hiezu auch Alexandra Unger, "Die Ermessensübung im WiEReG-Zwangsstrafverfahren - Analyse und Perspektive", ZSS 2025, 53). Zu Recht wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf in der Beschwerde vom 11.03.2025 auf diesen Umstand hingewiesen und in weiterer Folge eine Reihe von Faktoren vorgebracht, weshalb die Zwangsstrafe (auch) unter dem Gesichtspunkt einer korrekten Ermessensübung überhöht bzw. vollständig zu erlassen sei. Erst die Beschwerdevorentscheidung des FA vom 02.04.2025 enthält in Auseinandersetzung mit diesen von der steuerlichen Vertreterin der Bf vorgebrachten Argumenten eine erstmalige und sehr ausführliche Begründung für diese Ermessensübung. Daraufhin brachte die steuerliche Vertreterin der Bf im Vorlageantrag vom 24.04.2025 zusätzliche Argumente vor, die im Rahmen dieser Ermessensübung zu beachten seien. In der mündlichen Verhandlung wurden letztlich von der steuerlichen Vertreterin der Bf noch weitere Faktoren vorgebracht bzw. zudem Unterlagen vorgelegt und in Anerkennung der grundsätzlichen Berechtigung des FA, eine Zwangsstrafe zu verhängen, explizit der mehrfach schon erwähnte Beschwerdeantrag gestellt, die Zwangsstrafe zwischen 300 und 500 Euro zu bemessen. Vor dem Eingehen auf die von der steuerlichen Vertreterin vorgebrachten Umstände für eine ihrer Ansicht nach korrekte Ermessensübung ist seitens des Bundesfinanzgerichts auf den Zweck zu verweisen, der vom österreichischen Gesetzgeber mit diesem Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) verfolgt wird. So heißt es etwa in den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird demnach das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen. Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000 Euro zu ahnden sind (vgl. hiezu auch den angefochtenen Bescheid vom 11.03.2025, in dem auf diese Bestimmung des § 15 WiEReG verwiesen wurde). Daraus folgt aber vorerst auch, dass bei Nichtbefolgung dieser Meldeverpflichtungen das FA eine Zwangsstrafe verhängen kann, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" ist (vgl. hiezu VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mit dem Verweis auf Art. 30 der oben erwähnten EU-Richtlinie). Auch das Bundesfinanzgericht stellt deshalb in seiner ständigen Rechtsprechung auf diesen maßgeblichen Umstand ab und sieht "im Regelfall" eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro (mithin 20 % des höchstmöglichen Betrags von 5.000 Euro laut § 111 Abs. 3 BAO) als im Rahmen der Ermessensübung gedeckt an (vgl. hiezu bloß zuletzt die Erkenntnisse vom 21.07.2025, RV/7100770/2025; 24.03.2025, RV/7102058/2024; 30.04.2025, RV/2100132/2024; 27.02.2025, RV/7100108/2025). Die von der steuerlichen Vertreterin der Bf im beschwerdegegenständlichen Fall vorgebrachten Umstände, die ihrer Ansicht nach im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG zu betrachten seien, werden vom Bundesfinanzgericht, soweit auf diese nicht schon oben eingegangen wurde, wie folgt gewürdigt: Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe eine allfällige Steuernachforderung zu berücksichtigen sei und aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sich kein Steueranspruch ergeben habe, sei lediglich an den oben ausführlich dargestellten Zweck des WiEReG erinnert. In gleicher Weise nicht nachvollziehbar ist deshalb auch das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung zunächst im Regelfall bloß eine Zwangsstrafe iHv 150 Euro (= 3 % des Strafrahmens) angedroht bzw. festgesetzt würde, im Falle der Verletzung der Meldepflichten des WiEReG aber im Regelfall 1.000 Euro (= 20 % des Strafrahmens). Mit diesem Vergleich wird zum einen wiederum der Zweck des WiEReG verkannt und zum anderen der Umstand außer Acht gelassen, dass im Gegensatz zu den oben genannten und persönlich zu erbringenden Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung der Finanzverwaltung weitere Mittel zur Verfügung stehen (ua Schätzung der Bemessungsgrundlagen etc.). Soweit im Vorlageantrag überdies darauf verwiesen wird, dass das steuerliche Wohlverhalten der steuerlichen Vertreterin im Zusammenhang mit WiEReG-Meldungen zu beachten sei, genügt wiederum der Hinweis darauf, dass dieses Vorbringen weder überprüfbar noch im Zusammenhang mit der die Bf selbst treffenden Meldeverpflichtung von rechtlicher Bedeutung ist. Dem ebenfalls im Vorlageantrag enthaltenen Hinweis darauf, dass bei der Ermessensübung das steuerliche Wohlverhalten der Bf als Abgabepflichtiger Berücksichtigung finden müsse, kommt demgegenüber eine grundsätzliche Berechtigung zu (vgl. hiezu bloß Ritz/Koran, BAO8, § 111 Tz 10, wonach bei der Ermessensübung unter anderem auch auf "das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei" abzustellen ist). Dieses im Vorlageantrag nicht weiter ausgeführte Vorbringen wurde nun in der mündlichen Verhandlung insofern durch die Vorlage des Steuerkontos ergänzt, als die Bf seit der Gründung im Jahre 2024 sämtliche fälligen Steuern fristgerecht an das FA entrichtete und der Saldo des Steuerkontos unstrittig Null beträgt. Weiters wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung von der steuerlichen Vertreterin der Bf vorgebracht, dass es sich bei der Bf um eine Kleinstkapitalgesellschaft mit einem laut Firmenbuch eingezahlten Stammkapital von 5.000 Euro handelt und die Bf im Hinblick auf ihre hauptsächliche Tätigkeit als Versicherungsmaklergesellschaft zum einen lediglich sehr geringe Umsätze tätigt bzw. zum anderen aufgrund des nunmehr vorliegenden Jahresabschlusses zum 31.12.2024, mithin für das erste Jahr ihrer Tätigkeit, keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust erzielte. Mit diesem Vorbringen wird von der steuerlichen Vertreterin der Bf zu Recht auf den gleichfalls von Ritz/Koran, aaO, erwähnten Umstand verwiesen, wonach bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auch die "wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen" von Bedeutung sind. Gleichfalls zugunsten der Bf zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Tatsache, dass es sich bei der gegenständlichen per Zwangsstrafe erzwungenen Meldung nach dem WiEReG um die "erste" Meldeverpflichtung handelt (vgl. hiezu das oben erwähnte und eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro bestätigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21.07.2025, RV/7100770/2025, wobei die dortige beschwerdeführende Partei schon in den drei vorangegangenen Jahren die Meldung nach dem WiEReG jeweils erst nach Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe erstattete). Stellt man demnach dem oben ausführlich erläuterten Zweck des WiEReG sowie der Tatsache, dass kein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund für die verspätete Meldung vorliegt, diese zum Großteil erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Faktoren gegenüber, ist im Rahmen einer vom Bundesfinanzgericht eigenständig vorgenommenen Ermessensübung ein Unterschreiten der im Regelfall festgesetzten Zwangsstrafe von 1.000 Euro zulässig. Dabei vertritt das Bundesfinanzgericht aber weiterhin die Ansicht, dass auf jeden Fall dem Zweck des WiEReG ein größeres Gewicht zukommt als den von der steuerlichen Vertreterin der Bf vorgebrachten Umständen und dass deshalb die Zwangsstrafe unter Hinweis auf die vom VwGH im Erkenntnis vom 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, genannte "Abschreckung" eine entsprechende Höhe erreichen muss. Entgegen dem von der steuerlichen Vertreterin der Bf in der mündlichen Verhandlung gestellten Beschwerdeantrag auf Festsetzung dieser Zwangsstrafe mit einem Betrag zwischen 300 und 500 Euro erachtet das Bundesfinanzgericht vielmehr eine Zwangsstrafe iHv 600 Euro (= 12 % des Strafrahmens) als gerade noch gerechtfertigt, um diese Wirkung - auch für die Zukunft - zu erreichen. Spruchgemäß war demnach der Beschwerde zum Teil Folge zu geben, wobei zuletzt noch auf den Umstand verwiesen wird, dass der sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht verfahrensgegenständlich ist. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich zum einen auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Im Übrigen kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmenden Ermessensübung hinsichtlich der Höhe einer Zwangsstrafe keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war deshalb nicht zuzulassen. Wien, am 15. Oktober 2025

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101394/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101394.2025
Stammnummer
149642
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7101394/2025 — Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG · RIS AI