…nicht wesentlich Beteiligten sei nach den allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988, nämlich den beiden Merkmalen der organisatorischen Eingliederung und der Weisungsgebundenheit zu beurteilen gewesen. Der UFS kam in seiner Entscheidung zum Schluss, dass hier keine weisungsfreie Tätigkeit vorgelegen sei. Die Gesellschafter-Geschäftsführer…
…Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. ging daher ins Leere. Wenn von der Bf. auf den Beschluss, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108, verwiesen wurde und argumentiert wurde, dass dieser für eine Beurteilung des Sachverhalts bei der Bf. nicht maßgeblich sei…
…eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Streitpunkt Strittig ist, ob nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die schuldrechtlich hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gegenüber ihrer GmbH sind, aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbestimmung weisungsfrei sind und…
…uns nicht, weshalb für die Beurteilung der Betriebsausgabenpauschale die Tätigkeit des Bf wiederum als Tätigkeit iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG angesehen wird. Denn die Weisungsgebundenheit stellt ein Kriterium des Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG dar und ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer fällt…
…Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der einige Jahre wesentlich und einige Jahre nicht wesentlich beteiligt war, gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei, bereits mit Beschlüssen vom 11. Oktober 2000, B 1511/00, B 1512/00 und B 15/13 wegen nicht hinreichender Aussicht…
…Gegenteilige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2014 bis inklusive November 2016 die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die LMA-Beteiligungsgesellschaft gehalten worden seien und Herr ***GF1*** wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei. Der…
…auch auf die berufsrechtliche Sonderbestimmung des § 21c Z 10 RAO, wonach ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter ist, bei der Mandatsausübung von Gesellschafterweisungen bzw. –zustimmungen freigestellt sei. Lt. VwGH-Judikatur müssen bei nicht wesentlich (= bis 25 %) beteiligten Geschäftsführern die Kriterien gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988…
…DB- und DZ-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter führte der VwGH in Bezug auf die Vorjahre 2011 und 2012 aus: Dienstnehmer seien Personen, die in einem Dienstverhältnis stünden, freie Dienstnehmer i S des § 4 Abs 4 ASVG und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i S des…
…des Jahres 2012, in welchem der zweite Stratege nicht wesentlich beteiligt an der bf GmbH war, die Geschäfte des gesamten Konzerns, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, gelenkt hat, und dennoch nicht organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH war. Auch in diesem…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF…
…Interessen gerecht zu werden. Außerdem habe es keine Auslastungsgarantie über 700 bis 1.000 Stunden seitens der Berufungswerberin gegeben. Das Auslastungsrisiko habe daher beim Gesellschafter gelegen. Die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern, die auf gesellschaftsvertraglicher Ebene der Generalversammlung gegenüber wiesungsgebunden seien, wären nach jenen…
…für eine Tätigkeit durch den Patentrechtsinhaber angesehen werden. Grundsätzlich ist eine Aufteilung der Bezüge an wesentlich beteiligte Gesellschafter in solche aus der Geschäftsführertätigkeit und in solche aus dem sogenannten operativen Bereich schon nach dem Wortlaut des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht möglich…
…Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Bf. von seinem Dienstgeber ein firmeneigenes Kraftfahrzeug der Marke Volvo mit Anschaffung…
…worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der als Arbeitnehmer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft tätige Sohn des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers und später nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer (in der Folge: Arbeitnehmer) nutzte fallweise das Firmenfahrzeug für Privatfahrten…
…wurde dem Finanzamt als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 nahm dieses dazu wie folgt Stellung: " Der Bf." war im Veranlagungsjahr 2011 Geschäftsführer und nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter der A. und erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***2*** GmbH als auch der ***6*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***3*** GmbH als auch der ***9*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…werden). Wie bereits vom Finanzamt dargelegt, vermag eine Lohnsteuerprüfung bei der ***6*** GmbH keine wie immer geartete Bindungswirkung für die Qualifikation der Einkünfte des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in dessen Einkommensteuerverfahren zu entfalten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob "nur" ein Außenprüfungsbericht ohne Feststellungen…
…ob der wesentlich beteiligte Gesellschafter in die Geschäftsführung eingebunden sei, spiele hinsichtlich der Einordnung unter § 22 Z 2 EStG 1988 keine Rolle, spreche doch das Gesetz ganz klar von „an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten" und nicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Da aus Sicht des…