Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104382/2020
Höhe der Sachbezüge nach § 4 Abs.1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 395/2015 oder nach den tatsächlichen (geringeren) Kosten des Dienstgebers?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104382/2020vom 03.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***V*** und die Richterin***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***B1*** und ***B2*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 4. September 2020 und vom 18. August 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. August 2020 und vom 15. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und 2019 Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer und bezog in den streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber wurde dem Bf. ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, wofür im Rahmen der Lohnverrechnung 2018 und 2019 ein Sachbezugswert jeweils in Höhe von € 783,86 monatlich angesetzt wurde.
1.1. Einkommensteuer für das Jahr 2018:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 begehrte der Bf. ua. die Berücksichtigung von "Differenzwerbungskosten PKW" in Höhe von € 4.140,69.
Mit Bescheid vom 4. August 2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 anerkannte das Finanzamt die Berücksichtigung der sogenannten "Differenzwerbungskosten PKW" mit der Begründung nicht, dass der PKW-Sachbezug vom Dienstgeber gemäß der Sachbezugsverordnung angesetzt worden sei.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde (datiert vom 4. September 2020) führte der Bf. begründend aus:
"Im Rahmen der Lohnverrechnung 2018 wurde vom Arbeitgeber die Höhe des Sachbezugs gem. § 4 Abs. 1 Z 1 der VO BGBl. II Nr. 395/2015 (Sachbezugsverordnung) mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten von € 39.193,00 angenommen, da der laut Sachbezugswertverordnung geltende Emissionswert des Fahrzeugs (Volvo XC60) 130g CO2 pro Kilometer (Anschaffung Oktober 2010) überschreitet. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die gesamten beim Dienstgeber angefallenen Kosten (die Abrechnung erfolgt über Raiffeisen Leasing Fuhrparkmanagement und liegt bei) für das gegenständliche Fahrzeug nur € 7.772,15 betragen haben. Diese setzten sich wie folgt zusammen (Anmerkung: Zahlen betreffen das Wirtschaftsjahr 1.4.2018 bis 31.3.2019; bei Bedarf können die exakten Zahlen auch für das Kalenderjahr 1.1.2018 bis 31.12.2018 nachgeliefert werden):
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Abschreibung (Anschaffungskosten im Oktober 2010 € 39.193)=(39.193/8/2) (nur ½ jahres AfA)
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2.449,56
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Versicherung
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2.283,43
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Treibstoff= (134,17x12)x1,2(USt)-416,71
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1.515,34
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Wartung, Reparatur, Reifen= ((80,67+54,22)x12)x1,2+1,9+13,07-780,77)
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1.176,62
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Maut, Vignette, Geb. Fuhrparkm., ÖAMTC, sonstiges= ((5,38+12,5)x12)x1,2-36,17+46,7+79,2
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347,20
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PKW Kosten 1.4.2018 bis 31.3.2019 gesamt
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7.772,15
Weiters betrugen die gesamten im Jahr 2018 gefahrenen Kilometer 16.920 (Kilometerstand 160.222-177.142). Davon entfielen laut Fahrtenbuch (Ausdrucke der Reiserechnungen liegen bei) auf betriebliche Fahrten 5.456 km und auf private Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 11.464 km. Legt man den sich daraus ergebenden Prozentsatz von 67,75% Privatfahrten auf die Gesamtkosten für das gegenständliche Fahrzeug von € 7.772,15 um, so entfallen auf die Privatnutzung Gesamtkosten von € 5.265,63, die nicht nur unter dem laut Sachbezugsverordnung angesetzten Sachbezugswert von € 9.406,32 gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (2% x 12 Monate x 39.193 Anko), sondern auch unter dem Sachbezugswert von € 7.054,74 gerechnet mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (1,5% x 12 Monate x 39.193 Anko) des Fahrzeuges liegen. Bei Anwendung der Sachbezugsverordnung BGBl. II 395/2015 ergibt sich somit ein Sachbezugswert, der um € 4.140,69 über den anteiligen tatsächlichen Kosten der Privatnutzung liegt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2004 (G 49, 50/04-8) darf der Abgabepflichtige jedoch nicht Gefahr laufen, unter Verstoß gegen das für die Einkommensteuer tragende Leistungsfähigkeitsprinzip unwiderlegbar Einkünfte versteuern zu müssen, die er nicht erzielt hat. Nach dieser Entscheidung dürfen somit nur die auf die Privatnutzung anteilig entfallenden Kosten von € 5.265,63 der Berechnung des Sachbezugswertes zugrunde gelegt werden. Ich beantrage daher die Berechnung des Sachbezugs auf Basis dieser anteiligen Kosten der Privatnutzung und die Berücksichtigung von Differenzwerbungskosten in Höhe von € 4.140,69.
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Kilometerstand 1.1.2018
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160 222
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Kilometerstand 31.12.2018
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177 142
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Im Jahr 2018 gefahrene Kilometer gesamt
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16 920
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Davon betrieblich gefahrene Kilometer lt. Fahrtenbuch
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5.456
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Davon privat gefahrene Kilometer inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort
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11 464
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Anteil privat gefahrener Kilometer
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67,75%
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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5.265,63
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit den anteiligen Kosten der Privatnutzung
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5.265,63
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Sachbezugswert p.a.gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten
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9.406,32
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Differenzwerbungskosten
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4 140,69
Als weitere Begründung ist festzuhalten, dass der VwGH im Rahmen der Berechnung des Sachbezugs bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zusätzlich zur Berechnung anhand der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten auch die Berechnung anhand der Sachbezugswerteverordnung zugelassen hat. Dementsprechend muss bei der Berechnung des Sachbezugs eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer umgekehrt wohl auch eine Berechnung anhand der tatsächlichen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten zulässig sein.
In Eventu:
Im Rahmen der Lohnverrechnung 2018 wurde vom Arbeitgeber die Höhe des Sachbezugs gem. § 4 Abs. 1 Z 1 der VO BGBl. II Nr. 395/2015 (Sachbezugsverordnung) mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten € 39.193,00 angenommen, da der laut Sachbezugswertverordnung geltende Emissionswert des Fahrzeugs 130g CO2 pro Kilometer (Anschaffung 2010) überschreitet.
§ 4 Abs 1 Z 1 der Sachbezugsverordnung ist jedoch aus folgenden Gründen gesetzeswidrig. Gemäß § 15 Abs 2 EStG ist der geldwerte Vorteil für die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Tatsächlich wurde mit der Verordnung für das Kalenderjahr 2018 jedoch nicht nur eine Befreiung vom Sachbezugswert für Kraftfahrzeuge mit einem C02-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorgesehen, sondern auch der Sachbezugswert von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge mit einem C02 -Emissionswert von mehr als 130 Gramm pro Kilometer (für Anschaffungen 2010) auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten erhöht. Insoweit ist die Verordnung in § 15 Abs 2 EStG nicht gedeckt und damit gesetzeswidrig.
Darüber hinaus widerspricht das Abstellen auf den C02-Emissionswert dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Wie im Zuge des VW-Abgasskandals bekannt wurde, werden die C02- Emmissionswerte nicht amtlich ermittelt, sondern von den jeweiligen Fahrzeugherstellern selbst bekannt gegeben und weichen zum Teil stark von den tatsächlichen Verbrauchswerten ab. Dabei wurden die Verbrauchswerte von einzelnen Fahrzeugen zum Teil deutlich "beschönigt". Dies wird nunmehr besonders deutlich, als in aktuellen Preislisten für Neufahrzeuge im Jahr 2017 zum Teil wesentlich höhere C02-Emissionswerte angeführt werden als für dieselben Fahrzeuge in vergangenen Jahren:
So stieg beispielsweise der CO2 Emissionswert des BMW X5 xDrive 30d bei gleicher Motorisierung und gleicher Abgasnorm nach EU6 von 156g laut Preisliste August 2015 auf 183g laut Preisliste September 2017. Ebenso stieg der CO2 Emissionswert des BMW 520d Touring xDrive Automatik bei gleicher Motorisierung und gleicher Abgasnorm nach EU6 von 127g laut Preisliste März 2016 trotz im Zuge des ModelIwechseIs um rund 100kg reduziertem Leergewicht laut Preisliste Juli 2017 auf 129g und unterschreitet dadurch im Gegensatz zum Vorjahresmodell nun nicht mehr die für Anschaffungen im Jahr 2017 geltende Emissionsgrenze von 127g CO2 pro Kilometer. Diese Aufzählung könnte vermutlich mit Fahrzeugen auch anderer Hersteller beliebig fortgesetzt werden. Zur Dokumentation liegen die angesprochenen Preislisten auszugsweise in Kopie bei.
Darüber hinaus berichtet der Kurier in der Ausgabe vom 3.9.2020 auf Seite 11 unter dem Titel "Hybrid-Autos sind klimaschädlich", dass Hybrid-Autos, die vom Gesetz- und VO-Geber durch einen reduzierten Sachbezugswert besonders gefördert werden, klimaschädlich sind: So wird in dem Artikel ausgeführt, dass Autos mit kombinierten Elektro- und Verbrennungsmotoren (Plug-ln-Hybride) deutlich mehr klimaschädliches Kohlendioxid (C02) ausstoßen als angegeben. Im Einzelfall sei es sogar das Siebenfache(!) der amtlichen Werte, fand die Deutsche Umwelthilfe nach Tests mit Hybrid-Stadtgeländewagen (SUV) heraus.
Als Conclusio kann somit festgehalten werden, dass die Berechnung der Höhe des Sachbezugswerts gemäß der Sachbezugsverordnung in der Fassung BGBl. II 395/2015 und auch BGBl. II 243/2015 in § 15 Abs 2 EStG nicht gedeckt ist. In eventu begehre ich daher, dass die Höhe des Sachbezugs gemäß der Sachbezugsverordnung in der Fassung BGBl. II 29/2014 berechnet und die Differenzwerbungskosten in Höhe der Differenz zwischen dem Sachbezugswert von 1,5% und 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten, somit in Höhe von 2.351,58 (€ 39.193 x0,5%x12) angesetzt werden."
Abschließend beantragte der Bf. für den Fall, dass die Beschwerde dem BFG vorgelegt wird, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Entscheidung durch den gesamten Senat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2020 wurde die Beschwerde vom 4.09.2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte Festsetzung eines Sachbezugs, wie bereits in der Begründung des Erstbescheides ausgeführt, ordnungsgemäß im Sinne der Sachbezugswerteverordnung durchgeführt worden sei und nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Einwendungen wird ergänzend auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28.09.2020 zur RV/7105512/2019 verwiesen. Dieses betreffe die Veranlagung 2016 der Gattin des Bf. bei gleichem Sachverhalt und inhaltlicher Begründung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat.
Mit Bericht vom 13. November 2020 wurde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt, in welchem das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde mit Hinweis auf ein Erkenntnis des BFG betreffend das inhaltsgleiche Beschwerdeverfahren der Gattin des Bf. beantragte.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 brachte der Bf. nachstehende Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt:
"In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verweist das Finanzamt ausschließlich auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28.9.2020 (RV/71055122019) "der Gattin des Bf. bei gleichem Sachverhalt und inhaltlicher Begründung der Beschwerde". Tatsächlich ist der Sachverhalt jedoch in keinster Weise ident. Als Beweis liegen diesem Schreiben die Berechnungen der auf die Privatnutzung des PKW entfallenden Kosten der Jahre 2016 bis 2019 bei. Dabei ergeben sich für die einzelnen Jahre folgende anteilige Kosten:
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2016
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6.701,12
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2017
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7.127,99
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2018
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5.212,29
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2019
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513,67
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Summe
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19.555,08
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Durchschn. Kosten der Privatnutzung pro Jahr
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4.888,77
Im Vergleich zum Sachbezugswert von EUR 9.406,32 liegen die Kosten der Privatnutzung damit im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 mit EUR 4.888,77 um EUR 4.517,55 oder 48,03 % unter dem Sachbezugswert laut Sachbezugswertverordnung.
Darüber hinaus ergeben sich über den Zeitraum 2016 bis 2019 im Jahresdurchschnitt Kosten inkl. Reparaturen, Neubereifung etc. von € 7.358,81 (Gesamtkosten von € 29.435,26/ 4 Jahre).
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2016
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9.791,14
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2017
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11.224,43
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2018
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7.692,95
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2019
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726,75
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Summe
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29.435,26
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Durchschn. Gesamtkosten des PKW pro Jahr
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7.358,81
Daraus ist erkennbar, dass der Sachbezugswert selbst im Vergleich zu den Gesamtkosten des Fahrzeuges überhöht ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsführer oder leitende Angestellte, denen ein arbeitgebereigenes Fahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, dieses Fahrzeug in der Regel in wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke nutzen, sodass der Sachbezugswert von 2% der Anschaffungskosten jedenfalls zu hoch erscheint.
Wenn das BFG in seinem Erkenntnis vom 28.9.2020 (RV/71055122019) darüber hinaus ausführt, dass aus der Berechnung der Beschwerdeführerin auch keine Rückschlüsse auf die durchschnittlichen Kosten der Kraftfahrzeuge einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zu entnehmen ist, dann wird dabei übersehen, dass diese Kosten und damit auch die steuerlichen Bemessungsgrundlagen anderer Arbeitnehmer dem Steuergeheimnis unterliegen. Die Forderung nach einem solchen Beweismittel stellt daher ein unerlaubtes Beweismittel dar, dass dem Abgabepflichtigen nicht auferlegt werden darf.
Weiters ist anzumerken, dass der Sachbezugswert von EUR 9.406,32 bei einer Fahrleistung von rund 15.000 km/Jahr auf einen Kilometer umgelegt Kosten von 62,71 Cent pro Kilometer ergibt. Bei einem Anschaffungspreis des PKW von im gegenständlichen Fall € 39.193,00, der nicht wesentlich über dem Preis eines Mittelklassewagens liegt, ergeben sich daraus Kosten pro Kilometer, die knapp 50% über dem amtlichen Kilometergeld von 42 Cent pro Kilometer liegen. Auch aus diesem Grund erscheint der Sachbezugswert von 2% überhöht.
Wie auch das BFG in seinem Erkenntnis vom 28.9.2020 (RV/71055122019) ausführt, vertritt der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Gleichheitsprinzip dem Gesetzgeber nicht verbietet, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also sachlich begründet sind.
Soweit die amtlichen Sachbezugswerte Durchschnittswerte festlegen, die im Einzelfall zu von den tatsächlichen Verhältnissen erheblich abweichenden Bewertungen führen, fehlt ihnen aber offenkundig die verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlage. Eine Abweichung vom Verkehrswert in lediglich geringfügigem Ausmaß ist aus Gründen der Vereinfachung jedoch erlaubt. Als geringfügig wird laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel eine Abweichung von 10% angesehen. Eine Abweichung - wie im gegenständlichen Fall - von mehr als 48% im Durchschnitt von 4 Jahren ist jedoch keinesfalls als geringfügig anzusehen .
Im Erkenntnis vom 21.9.2005 (2001/13/0227) hat der VwGH festgestellt, dass die Behörde statt des Kilometergeldes die tatsächlich erwachsenen Fahrtaufwendungen ansetzen darf, weil sich die Aufwandsentschädigung durch das Kilometergeld bei wachsender Kilometerzahl immer mehr von der Wirklichkeit entfernt (ebenso VwGH 19.5.2005,2001/15/0088 u.a.). Im Erkenntnis vom 20.2.2008 (2005/15/0074) hat der VwGH darüber hinaus ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde die anteiligen tatsächlichen Kosten für die Benützung eines Fahrrades als Betriebsausgabe ansetzen darf. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten der Privatnutzung ist daher nach der Judikatur des VwGH jedenfalls gedeckt.
Im Erkenntnis vom 15.10.2004 (G49/04 ua - G58/05 ua) hat der VfGH zur Besteuerung von Investmentfonds ausgesprochen, dass die tatsächliche Ertragskraft eines Fonds von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich ist. Entziehen sich aber die zu schätzenden Bemessungsgrundlagen einer Durchschnittsbetrachtung, dann darf der Gesetzgeber zwar zunächst von vermuteten Erträgen ausgehen, er muss diese Vermutung jedoch widerlegbar gestalten, um eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.
Wie bei lnvestmentsfonds kommt es auch bei der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen bei den einzelnen Dienstnehmern zu unterschiedlichen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis und damit zu unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Abgesehen von der nach ökologischen Gesichtspunkten eingeführten Verbrauchsgrenze und dem damit verbundenen Sachbezug von 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wird hinsichtlich der gefahrenen Kilometer jedoch nur eine Unterscheidung zwischen einer durchschnittlichen monatlichen Privatnutzung von weniger oder mehr als 500 km unterschieden. Es findet jedoch keine Unterscheidung statt, ob die Privatnutzung im Monatsdurchschnitt 501 km oder 5.000 km beträgt. Ebenso wird nicht unterschieden, ob ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nach wenigen Jahren getauscht wird oder - wie im gegenständlichen Fall - annähernd 9 Jahre genutzt wird. Angesichts des in den ersten 3 Jahren sehr hohen und danach nur mehr sehr geringen Wertverlusts wäre eine solche Unterscheidung allerdings sachlich jedenfalls geboten. Dies gilt umso mehr, wenn der Wertverlust einen wesentlichen Kostenfaktor darstellt.
Darüber hinaus weist die in der Sachzugswerteverordnung für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern einer GmbH festgeschriebene Besteuerung im Vergleich zur Besteuerung von wesentlich beteiligten Geschäftsführer 2 wesentliche Unterschiede auf:
Während bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs zählt, zählt diese Strecke bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern zur Privatnutzung. Zwar wird diese Tatsache bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern durch den Verkehrsabsetzbetrag von derzeit EUR 400 p.a. abgegolten, dies entspricht jedoch in keinster Weise den tatsächlich auf diese Fahrtstrecke entfallenden Kosten. In meinem Fall beträgt die tägliche Fahrtstrecke vom Wohnort in A in den 3. Bezirk in Wien und retour knapp 45 km. Unter der Annahme, dass diese Fahrtstrecke im Jahr rund 200-mal zurückgelegt wird, entfallen auf diese Strecke allein 9.000 km bzw. 60% der durchschnittlich im Jahr privat zurückgelegten 15.000 km. Auf Basis der Sachbezugswerteverordnung entfällt darauf anteilig ein Sachbezug von EUR 5.643,79 (EUR 9.406,32 * 60%). Die anteiligen Kosten laut Sachbezugswerteverordnung sind damit um mehr als das 14-fache (!) höher als der Verkehrsabsatzbetrag. Im Gegensatz dazu stellen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern diese Kosten Betriebsausgaben dar. Angesichts der Tatsache, dass auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Einführung des Gewinnfreibetrags und nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Einschleifung der Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts mit 6% auf eine BMGl von maximal EUR 25.000 praktisch gleichgestellt wurden, erscheint diese Unterscheidung bei der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung keinesfalls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert jedoch, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (VwGH 4.6.1986, 85/13/0076, Ritz, BAO § 114 Tz 3).
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seit einigen Jahren ein Wahlrecht haben zwischen dem Ansatz der tatsächlichen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten und der Anwendung der Sachbezugswerteverordnung. Für nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer ist ein solches Wahlrecht hingegen nicht vorgesehen.
Aus den genannten Gründen begehre ich daher die Berichtigung des vom Arbeitgeber auf Basis der Sachbezugswerteverordnung angesetzten Sachbezugs durch Ansatz des Sachbezugs auf Basis der tatsächlichen auf die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs im Jahr 2018 entfallenen Kosten und damit die erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer 2018. Sollten Sie dies wünschen, können die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs durch die entsprechenden Kontoblätter aus der Buchhaltung des Arbeitgebers sowie die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Fahrstrecken im Detail nachgewiesen werden.
Diesem Schreiben legte der Bf. die nachstehenden Anlagen I -IV bei.
Anlage I. Berechnung der Differenzwerbungskosten betreffend den Sachbezug PKW 2016
Die gesamten beim Dienstgeber angefallenen Kosten (die Abrechnung erfolgt über Raiffeisen Leasing Fuhrparkmanagement) für das gegenständliche Fahrzeug haben im Jahr 2016 EUR 9.791 ,14 betragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen (Anmerkung: Zahlen betreffen das Wirtschaftsjahr 1.4.2016 bis 31 .3.2017, bei Bedarf können die exakten Zahlen auch für das Kalenderjahr 1.1.2016 bis 31.12.2016 nachgeliefert werden):
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Abschreibung (Anschaffungskosten in 2010 € 39.193)
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4.899,13
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Versicherung
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2.372,91
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Treibstoff
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1.658,40
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Wartung, Reparatur, Reifen
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487,93
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Mautkosten, Gebühren Fuhrparkmanagement, ÖAMTC, sonstiges
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372,77
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PKW Kosten 1.4.2016 bis 31.3.2017 gesamt
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9.791,14
Weiters betrugen die gesamten im Jahr 2016 gefahrenen Kilometer 22.209. Davon entfielen laut Fahrtenbuch auf betriebliche Fahrten 7.009 km und auf private Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 15.200 km. Legt man den sich daraus ergebenden Prozentsatz von 68,44% Privatfahrten auf die Gesamtkosten für das gegenständliche Fahrzeug von EUR 9.791,14 um, so entfallen auf die Privatnutzung Gesamtkosten von EUR 6.701 ,12, die nicht nur unter dem laut Sachbezugsverordnung angesetzten Sachbezugswert von EUR 9.406,32 gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (2% * 12 Monate * 39.193 AnKo), sondern auch unter dem Sachbezugswert von EUR 7.054,74 gerechnet mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (1 ,5% 12 Monate* 39.193 AnKo) des Fahrzeugs liegen. Bei Anwendung der Sachbezugsverordnung BGBl. II 395/2015 ergibt sich somit ein Sachbezugswert, der um EUR 2.705,20 über den anteiligen tatsächlichen Kosten der Privatnutzung liegt. Auch im Falle eines privaten Erwerbs des PKW und Verrechnung von Kilometergeld hätten die verbleibenden Kosten der Privatnutzung nur EUR 6.847,36 betragen.
Bei Bedarf können die Gesamtkosten für das Kalenderjahr 2016 sowie die Aufteilung auf betriebliche und privat gefahrene Kilometer mittels Fahrtenbuch im Detail nachgereicht werden.
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Kilometerstand 1.1.2016
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117.016
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Kilometerstand 31.12.2016
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139.225
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Im Jahr 2016 gefahrene Kilometer gesamt
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22.209
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Davon betrieblich gefahrene Kilometer lt. Fahrtenbuch
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7.009
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Privat gef. Kilometer
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15.200
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Anteil privat gef. Kilometer
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68,44 %
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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6.701,12
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|
Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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6.701,12
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten
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9.406,32
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Differenzwerbungskosten
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2.705,20
Anlage II. Berechnung der Differenzwerbungskosten betreffend den Sachbezug PKW 2017
Die gesamten beim Dienstgeber angefallenen Kosten (die Abrechnung erfolgt über Raiffeisen Leasing Fuhrparkmanagement) für das gegenständliche Fahrzeug haben im Jahr 2017 EUR 11.224,43 betragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen (Anmerkung: Zahlen betreffen das Wirtschaftsjahr 1.4.2017 bis 31 .3.2018, bei Bedarf können die exakten Zahlen auch für das Kalenderjahr 1.1.2017 bis 31.12.2017 nachgeliefert werden):
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Abschreibung (Anschaffungskosten in 2010 EUR 39.193)
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4.899,13
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Versicherung
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2.273,80
|
Treibstoff
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1.688,40
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Wartung, Reparatur, Reifen
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2.007,16
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Mautkosten, Gebühren, Fuhrparkmanagement, ÖAMTC, sonstiges
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355,94
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PKW Kosten 1.4.2017 bis 31.3.2018 gesamt
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11.224,43
Weiters betrugen die gesamten im Jahr 2017 gefahrenen Kilometer 20.997. Davon entfielen laut Fahrtenbuch auf betriebliche Fahrten 7.663 km und auf private Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 13.334 km. Legt man den sich daraus ergebenden Prozentsatz von 63,50% Privatfahrten auf die Gesamtkosten für das gegenständliche Fahrzeug von EUR 11.224,43 um, so entfallen auf die Privatnutzung Gesamtkosten von EUR 7.127,99, die nicht nur unter dem laut Sachbezugswerteverordnung angesetzten Sachbezugswert von EUR 9.406,32 gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (2% x 12 Monate x 39.193 Anko) liegen, sondern in etwa dem Sachbezugswert von EUR 7.054,74 gerechnet mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (1 ,5% * 12 Monate* 39.193 AnKo) des Fahrzeugs entsprechen. Bei Anwendung der Sachbezugsverordnung BGBl. II 395/2015 ergibt sich somit ein Sachbezugswert, der um EUR 2.278,33 über den anteiligen tatsächlichen Kosten der Privatnutzung liegt.
Bei Bedarf können die Gesamtkosten für das Kalenderjahr 2017 sowie die Aufteilung auf betriebliche und privat gefahrene Kilometer mittels Fahrtenbuch im Detail nachgereicht werden.
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Kilometerstand 1.1.2017
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139.225
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Kilometerstand 31.12.2017
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160.222
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Davon betrieblich gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch
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7.663
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Privat gefahrene Kilometer
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13.334
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Anteil privat gefahrener Kilometer
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63,50%
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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7.127,99
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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7.127,99
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten
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9.406,32
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Differenzwerbungskosten
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2.278,33
Anlage III. Berechnung der Differenzwerbungskosten betreffend den Sachbezug PKW 2018
Im Rahmen der Lohnverrechnung 2018 wurde vom Arbeitgeber die Höhe des Sachbezugs gem. § 4 Abs. 1 Z 1 der VO BGBl. II Nr. 395/2015 (Sachbezugsverordnung) mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten von EUR 39.193,- angenommen, da der laut Sachbezugswertverordnung geltende Emissionswert des Fahrzeugs 130g CO2 pro Kilometer (Anschaffung 2010) überschreitet. Die gesamten beim Dienstgeber angefallenen Kosten (die Abrechnung erfolgt über Raiffeisen Leasing Fuhrparkmanagement) für das gegenständliche Fahrzeug haben im Jahr 2018 nur EUR 7.692,95 betragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen (Anmerkung: Zahlen betreffen das Wirtschaftsjahr 1.4.2018 bis 31 .3.2019; bei Bedarf können die exakten Zahlen auch für das Kalenderjahr 1.1 .2018 bis 31 .12.2018 nachgeliefert werden):
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Abschreibung (Anschaffungskosten im Oktober 2010 € 39.193)
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2.449,56
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Versicherung
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2.283,43
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Treibstoff
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1.515,34
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Wartung, Reparatur, Reifen
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1.176,62
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Mautkosten, Gebühren Fuhrparkmanagement, ÖAMTC, sonstiges
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268,00
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PKW Kosten 1.4.2018 bis 31.3.2019 gesamt
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7.692,95
Weiters betrugen die gesamten im Jahr 2018 gefahrenen Kilometer 16.920. Davon entfielen laut Fahrtenbuch auf betriebliche Fahrten 5.456 km und auf private Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 11.464 km. Legt man den sich daraus ergebenden Prozentsatz von 67,75% Privatfahrten auf die Gesamtkosten für das gegenständliche Fahrzeug von EUR 7.692,95 um, so entfallen auf die Privatnutzung Gesamtkosten von EUR 5.212,29 die nicht nur unter dem laut Sachbezugsverordnung angesetzten Sachbezugswert von EUR 9.406,32 gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (2% * 12 Monate * 39.193 AnKo), sondern auch unter dem Sachbezugswert von EUR 7.054,74 gerechnet mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (1 ,5% * 12 Monate* 39.193 AnKo) des Fahrzeugs liegen. Bei Anwendung der Sachbezugsverordnung BGBl. II 395/2015 ergibt sich somit ein Sachbezugswert, der um EUR 4.194,03 über den anteiligen tatsächlichen Kosten der Privatnutzung liegt.
Bei Bedarf können die Gesamtkosten für das Kalenderjahr 2018 sowie die Aufteilung auf betriebliche und privat gefahrene Kilometer mittels Fahrtenbuch im Detail nachgereicht werden.
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Kilometerstand 1.1.2018
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160.222
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Kilometerstand 31.12.2018
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177.142
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Im Jahr 2018 gefahrene Kilometer
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16.920
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Davon betrieblich gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch
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5.456
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Privat gefahrene Kilometer
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11.464
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Anteil privat gefahrener Kilometer
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67,76%
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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5.212,29
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit den anteiligen Kosten der Privatnutzung
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5.212,29
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten
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9.406,32
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Differenzwerbungskosten
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4.194,03
IV Berechnung der Differenzwerbungskosten betreffend den Sachbezug PKW 2019
Im Rahmen der Lohnverrechnung 2019 wurde vom Arbeitgeber die Höhe des Sachbezugs gemäß § 4 Abs 1 Z 1 der VO BGBl. H Nr. 395/2015 (Sachbezugsverordnung) mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten angenommen, da der laut Sachbezugswertverordnung geltende Emissionswert des Fahrzeugs 130g CO2 pro Kilometer überschreitet. Die gesamten beim Dienstgeber angefallenen Kosten (die Abrechnung erfolgt über Raiffeisen Leasing Fuhrparkmanagement) für das gegenständliche Fahrzeug haben im Jahr 2019 EUR 726,75 betragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen (Anmerkung: Zahlen betreffen das Wirtschaftsjahr 1.4.2019 bis 3132020, bei Bedarf können die exakten Zahlen auch für das Kalenderjahr 1.1 .2019 bis 31 .12.2019 nachgeliefert werden):
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Abschreibung Volvo (Anschaffungskosten im Oktober 2010, Veräußerung im August 2020)
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0,00
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Veräußerungsgewinn Volvo
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-8.500,00
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Abschreibung BMW (Anschaffungskosten im August 2020 EUR 46.646,69)
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2.915,42
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Abschreibung Felgen für Winterreifen
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221,02
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Versicherung
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2.537,97
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Treibstoff
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1.909,40
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Wartung, Reparatur, Reifen
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1.248,64
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Mautkosten, Gebühren Fuhrparkmanagement, ÖAMTC, sonstiges
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394,29
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PKW Kosten 1.4.2019 bis 31.3.2020 gesamt
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726,75
Weiters betrugen die gesamten im Jahr 2019 gefahrenen Kilometer 19.929. Davon entfielen laut Fahrtenbuch auf betriebliche Fahrten 5.843 km und auf private Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 14.086 km. Legt man den sich daraus ergebenden Prozentsatz von 70,68% Privatfahrten auf die Gesamtkosten für das gegenständliche Fahrzeug von EUR 726,75 um, so entfallen auf die Privatnutzung Gesamtkosten von EUR 513,67 die nicht nur unter dem vom Arbeitgeber angesetzten Sachbezugswert von EUR 9.406,32 gerechnet mit 2% der Anschaffungskosten von 39.193 AnKo, sondern auch unter dem Sachbezugswert von EUR 7.054,74 gerechnet mit 1,5% der Anschaffungskosten liegen.
Bei Anwendung der Sachbezugsverordnung BGBl. II 395/2015 ergibt sich somit ein Sachbezugswert, der um EUR 8.892,65 über den anteiligen tatsächlichen Kosten der Privatnutzung liegt.
Bei Bedarf können die Gesamtkosten für das Kalenderjahr 2019 sowie die Aufteilung auf betriebliche und privat gefahrene Kilometer mittels Fahrtenbuch im Detail nachgereicht werden.
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Kilometerstand 1.1.2019
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177.142
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Kilometerstand 10.08.2019
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186.853
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Im Jahr 2019 gefahrene Kilometer Volvo gesamt
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9.711
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Kilometerstand BMW 10.08.2019
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6
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Kilometerstand BMW 31.12.2019
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10.224
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10.218
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Im Jahr 2019 gesamt gefahrene Kilometer
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19.929
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Davon betrieblich gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch
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5.843
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Privat gefahrene Kilometer
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14.086
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Anteil privat gefahrene Kilometer
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70,68%
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Auf die private Nutzung entfallende Gesamtkosten
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513,67
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Sachbezugswert p.a. gerechnet mit den anteiligen Kosten der Privatnutzung
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513,67
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Vom Dienstgeber angesetzter Sachbezugswert p.a.
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9.406,32
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Differenzwerbungskosten
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8.892,65
Mit E-Mail vom 9. Februar 2021 übermittelte der Bf. seinen Lohnzettel für den Monat Dezember 2018.
Daraus ist der Sachbezugswert in Höhe von € 783,86 ersichtlich und folgender Hinweis zu entnehmen:
Sachbezug PKW: VOLVO XC60/AW: 39.193,--/CO2 193g/km
Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 übermittelte der Bf. die vom BFG angeforderte Kostenaufteilung nach dem Kalenderjahr.
Darin führte der Bf. aus:
"Wie vereinbart übermittle ich Ihnen die auf die Privatnutzung meines Firmen PKW entfallenden Kosten für die Kalenderjahre 2016 bis 2019, wobei ich die einzelnen Beträge jeweils auf Monatsbasis ermittelt habe. Für die Abschreibung habe ich die Halbjahres AfA ebenfalls auf die einzelnen Monate aufgeteilt. Die Gutschriften für das Fuhrparkmanagement habe ich jeweils im März, dem Monat der Gutschrift erfasst. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit übermittle ich Ihnen die Berechnung als Exel Sheet.
Für den gesamten Zeitraum 2016 bis 2019 ergeben sich dabei für die Privatnutzung um insgesamt € 554,89 geringere Kosten.
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2016 Mehrkosten
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-608,08
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2017 Minderkosten
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846,08
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2018 Mehrkosten
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-778,21
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2019 Minderkosten
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1.095,10
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Minderkosten gesamt
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554,89
Den Beilagen lässt sich dazu nachstehende Berechnung entnehmen:
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2016
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2017
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2018
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2019
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PKW Aufwand des DG bezogen auf Kalenderjahr
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10.679,63
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9.892,03
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8.920,79
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-822,61 (PKW Ertrag)
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Aufwand lt. Steuererklärung
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-9.791,14
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-11.224,43
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-7.772,15
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-726,76
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Differenz Kosten Kalenderjahr vs. Steuererklärung
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888,48
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1.332,41
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1.148,64
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1.549,37
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Davon entfallen auf Privatnutzung
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608,08
(68,44%)
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846,08
(63,50%)
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778,21
(67,75%)
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1.095,10
(70,68%)
1.2. Einkommensteuer für das Jahr 2019:
Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen, als das Finanzamt die Berücksichtigung der sogenannten "Differenzwerbungkosten PKW" mit der Begründung nicht anerkannte, dass der PKW-Sachbezug vom Dienstgeber gemäß der Sachbezugswerteverordnung angesetzt worden sei. Auf die Begründung aus dem Vorjahr wurde verwiesen.
Mit Eingabe vom 17. August 2021 (eingelangt beim Finanzamt am 18. August 2021) erhob der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde und wiederholte dazu die bereits im Ergänzungsschreiben vom 7.02.2021 vorgebrachten Argumente.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte Festsetzung eines Sachbezugs, wie bereits in der Begründung des Erstbescheides ausgeführt, ordnungsgemäß im Sinne der Sachbezugsverordnung durchgeführt worden und nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Einwendungen werde ergänzend auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28.09.2020 zur RV/7105512/2019 verwiesen. Dieses betreffe die Veranlagung 2016 der Gattin des Bf. bei gleichem Sachverhalt und inhaltlicher Begründung der Beschwerde. Der Ansatz von tatsächlichen Kosten/Differenzwerbungskosten sei in der bestehenden Rechtslage nicht vorgesehen.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat.
Mit Bericht vom 16. Februar 2022 legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In einem weiteren E-Mail vom 23.Februar 2022 übermittelte der Bf. eine Kostenaufteilung nach Kalenderjahr mit Anschaffungsobergrenze € 40.000,00 für den PKW BMW.
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2016
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2017
|
2018
|
2019
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PKW Aufwand des DG bezogen auf das Kalenderjahr
|
10.679,63
|
9.892,03
|
8.920,79
|
1.238,03
PKW Ertrag
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Davon entfallen auf Privatnutzung
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7.309,14
(68,44%)
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6.281,44
(63,50%)
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6.043,84
(67,75%)
|
875,04
(70,68%)
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Vom DG angesetzter Sachbezug
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9.406,32
|
9.406,32
|
9.406,32
|
9.406,32
|
Differenzwerbungskosten
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2.097,18
|
3.124,88
|
3.362,48
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10.281,36
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und verwies insbesondere darauf, dass gemäß § 15 Abs. 1 und 2 EStG als Sachbezug die geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers anzusetzen seien. Diese Vorteile würden den Kosten, die für den PKW anfallen, entsprechen.
Würde er ein privates Auto dienstlich verwenden, würde er dafür Kilometergeld steuerfrei erhalten, welches die Kosten der Privatnutzung reduzieren würde, und hätte keine Sachbezüge zu versteuern.
Der Vertreter des FA verwies auf die Ausführungen in den Bescheiden.
Über Befragen der Berichterstatterin gibt der Bf. bekannt, dass es richtig sei, dass er im Jahr 2019 durchgehend den Sachbezug in Höhe von € 783,86 monatlich versteuert habe, auch nach dem Ankauf des neuen PKW.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Bf. von seinem Dienstgeber ein firmeneigenes Kraftfahrzeug der Marke Volvo mit Anschaffung im Jahr 2010 zur Privatnutzung überlassen wurde. Die tatsächlichen Anschaffungskosten beliefen sich auf € 39.193,00, sein CO2 Emissionswert liegt mit 193g CO2 über dem von der Sachbezugswerteverordnung angenommenen Wert.
Das Kraftfahrzeug der Marke Volvo wurde im Jahr 2018 überwiegend privat genutzt (betriebliche Fahrten 5.456 km, private Fahrten inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 11.464 km).
Laut Neuberechnung des Bf. vom 23. Februar 2022 fielen im Jahr 2018 beim Dienstgeber Kosten in Höhe von € 8.920,79 an. Auf die Privatnutzung entfielen davon € 6.043,84 (67,75%). Der Bf. musste einen Sachbezug in Höhe von € 9.406,32 versteuern. Es fielen nach Ansicht des Bf. daher € 3.362,48 an Differenzwerbungskosten an.
Im August 2019 wurde der PKW Marke Volvo um € 8.500,00 veräußert und ein neuer PKW der Marke BMW um € 46.646,69 angeschafft. Der Bf. versteuerte auch im Jahr 2019 einen monatlichen Sachbezug in Höhe von monatlich € 783,86 bzw. bezogen auf das Jahr € 9.406,32.
Auch im Jahr 2019 wurde das jeweilige Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt (betriebliche Fahrten 5.843 km, private Fahrten inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort 14.086 km).
Laut Neuberechnung des Bf. vom 23. Februar 2022 kam es durch den Veräußerungserlös im Jahr 2019 insgesamt zu einem PKW Ertrag in Höhe von € 1.238,03. Auf die Privatnutzung entfielen € 875,04 (70,68%). Der Bf. musste einen Sachbezug in Höhe von € 9.406,32 versteuern. Es fielen daher nach Ansicht des Bf. € 10.281,36 an Differenzwerbungskosten an.
Unbestritten ist, dass der CO2 Emissionswert der beiden PKW über 130g liegt.
In der Beschwerde beruft sich der Bf. darauf, dass die Berechnung der Höhe des Sachbezugswertes gemäß der Sachbezugsverordnung in der Fassung BGBl. II 395/2015 und auch BGBl. II 243/2015 in § 15 Abs. 2 EStG 1988 nicht gedeckt sei.
Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seit einigen Jahren ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten und der Anwendung der Sachbezugswerteverordnung haben. Für nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer sei ein solches Wahlrecht hingegen nicht vorgesehen.
Zudem könne es nicht sein, dass die tatsächlichen Kosten geringer seien als die Werte laut Sachbezug, den er zu versteuern habe.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den nachgereichten Unterlagen, der am 27. April 2022 aufgenommenen Niederschrift und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der geldwerte Vorteil für die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeorts anzusetzen. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe der geldwerten Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 416/2001 idF BGBl II Nr. 395/2015, lautet:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. "
Mit der pauschalen Bewertung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 jener geldwerte Vorteil bemessen, der dem Arbeitnehmer durch die Überlassung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst und der darin gelegen ist, dass der Arbeitnehmer für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges nicht aus Eigenem aufkommen muss (vgl. VwGH 28.4.1999, 94/13/0097).
Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 enthält § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 eine eigene Verordnungsermächtigung. Im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) einerseits ermächtigt, die Höhe von bestimmten Sachbezügen festzulegen, als auch aus ökologischen Gründen für die Überlassung von Fahrzeugen Ermäßigungen und Befreiungen von der Besteuerung von Sachbezügen vorzusehen. Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um in der Sachbezugswerteverordnung beim Wertansatz für die Kfz-Nutzung nach der Schadstoffemission zu differenzieren (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 15 Tz 66b).
Die Erläuterungen halten dazu folgendes fest (vgl. 684 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen):
"Der Verordnungsgeber wird in § 15 Abs. 2 EStG 1988 ermächtigt, Sachbezugswerte festzulegen sowie dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen besondere Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Dies soll eine Anreizwirkung hin zu alternativen Antrieben, Energiequellen und ressourcenschonender und nachhaltiger wirtschaftlicher Betätigung schaffen und einen Beitrag zur Erreichung des nationalen Treibhauszieles im Rahmen der EU 2020-Strategie darstellen.
Die Sachbezugsverordnung soll dementsprechend hinsichtlich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen (Kfz) neu ausgerichtet werden. Neben einer Anhebung der Höhe des Sachbezugs auf 2% der Anschaffungskosten, die unter Berücksichtigung aller mit einem Kfz verbunden Kosten sachgerecht erscheint, soll eine Ermäßigung und eine Befreiung in die Verordnung Eingang finden: Für Kfz mit niedrigem CO2-Ausstoß soll ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5% zur Anwendung kommen, während für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null, um die ökologischen Anreize noch weiter zu verstärken, der Verzicht auf einen Wertansatz vorgesehen werden soll, sodass im Ergebnis der Vorteil gänzlich steuerfrei bleibt.
Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der Kfz-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, soll der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 4 Gramm pro Kilometer abgesenkt werden."
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz (auch oder nur) für Privatfahrten zu benützen, sind nach der Sachbezugswerteverordnung als Sachbezug pauschal ab der Veranlagung 2016 bzw. wenn die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2015 enden, 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inklusive USt und NoVA), maximal 960 Euro anzusetzen. Bei Vorliegen bestimmter CO2-Emissionswerte reduziert sich der Sachbezugswert auf 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inkl USt und NoVA), und maximal 720 Euro monatlich (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 15 Anm 35).
Im vorliegenden Fall wurde der geldwerte Vorteil des Bf. für die Überlassung seines Dienstfahrzeuges zur Privatnutzung Seitens des Dienstgebers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung der Besteuerung unterzogen. Dass die Berechnung der Sachbezüge der Verordnung entspricht, wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es das Gleichheitsprinzip dem Gesetzgeber jedenfalls dann nicht verbietet, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also sachlich begründet sind (vgl. VfSIg. 4930/1965 KFZ-Pauschale, 5022/1965, 7136/1973, 7286/1974, 9624/1983, 13.726/1994, 19633/2012).
Die Sachbezugswerteverordnung dient der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) und stellt eine erhebliche Vereinfachung der Verwaltungspraxis (insbesondere bei der Lohnverrechnung) dar (BFH, BStBl 1987 II 355). Die in der Verordnung festgelegten Werte sind - sofern dort nichts anderes bestimmt wird - auch dann zwingend anzuwenden, wenn sie im Einzelfall von den tatsächlichen Verhältnissen wesentlich abweichen (Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 15 Anm. 66b).
Der Verfassungsgerichthof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine Pauschalierung für die Mehrzahl der Fälle ein Resultat erbringen muss, das den tatsächlichen Ergebnissen zumindest im mehrjährigen Durchschnitt entspricht (vgl VfGH 14.3.2012, V 113/11; sowie Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 15 Rz 69).
Der Bf. legte mit E-Mail vom 23. Februar 2022 ergänzend eine Darstellung der Kosten für die einzelnen Kalenderjahre vor. Daraus ergeben sich für 2018 Kosten der Privatnutzung von € 6.043,84, die um € 3.362,48 unter dem vom Dienstgeber angesetztem Sachbezug von € 9.406,32 laut Sachbezugswerteverordnung liegen. Für 2019 wurde bedingt durch den Veräußerungserlös sogar ein auf die Privatnutzung entfallender Ertrag von € 875,04 und damit eine Differenz zu dem vom Dienstgeber angesetztem Sachbezug von € 10.281,36 verzeichnet. Der beim Dienstgeber für das gegenständliche Fahrzeug angefallene PKW-Aufwand beläuft sich auf € 8.920,79 (2018) bzw. der PKW-Ertrag auf € 1.238,03 (2019).
Nach Ansicht des Senates lassen sich aus den Berechnungen des Bf. keine Rückschlüsse auf die durchschnittlichen Kosten der Kraftfahrzeuge von einer Mehrzahl von Arbeitnehmern entnehmen. Zu bedenken ist nämlich, dass mit den Sachbezugswerten etwa auch anfallende Reparaturaufwendungen abgedeckt werden sollen, jedoch im konkreten Fall lt. der Kostenaufstellung des Bf. Reparaturen nur in unerheblichen Ausmaß verzeichnet wurden. Die Notwendigkeit einer größeren Reparatur hätte für den Dienstgeber einen wesentlich höheren PKW-Aufwand zur Folge gehabt.
Aus den besonderen Umständen eines einzelnen Abgabepflichtigen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die festgelegte Pauschalierung für die Mehrzahl der Abgabepflichtigen nicht durchaus sachgemäß wäre. Ausgehend von der Annahme einer jährlich schwankenden Höhe der tatsächlichen Kosten, erscheint daher der festgesetzte Sachbezugswert im Schnitt als durchaus zutreffend.
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104382/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104382.2020
- Stammnummer
- 137188
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF