…2008/16/0148). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) seien etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen würden (VwGH 19…
…gebracht) geführt hätten. Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind. Keine Wiederaufnahmsgründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sowie Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Ritz, BAO6, § 303 BAO, Tz 21ff…
…0006, mwN). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (VwGH 26.02.2015…
…bereits mit Ende 2014 erfolgten Eintrittes der Verjährung ist darauf zu verweisen, dass neue rechtliche Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis, der (höchstgerichtlichen) Rsp oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung/Unkenntnis der Gesetzeslage…
…Als neu hervorgekommene Beweismittel gelten etwa Urkunden, Aufzeichnungen oder die Namhaftmachung eines Zeugen. Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen ua neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung…
…bereits mit Ende 2014 erfolgten Eintrittes der Verjährung ist darauf zu verweisen, dass neue rechtliche Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis, der (höchstgerichtlichen) Rsp oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung/Unkenntnis der Gesetzeslage…
…Verjährung ist darauf zu verweisen, dass neue rechtliche Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, keine Wiederaufnahmsgründe darstellen (vgl…
…anderer rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender…
…oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren bisher nicht geltend gemacht worden seien. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) seien hingegen etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - Entscheidungen von Gerichten…
…beim Antragsteller daher nicht gegeben. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen stellten, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen würden, ebenso wie Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts…
…dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tatsachen sind und dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Finanzamt ***1*** für die belangte Behörde in Bezug auf die Gesellschaftsteuer nicht bindend und damit auch der Vorfragentatbestand nicht erfüllt sei. Innerhalb…
…die bisherige steuerliche Behandlung der Pensionsabfindung, sondern bestätige die bisherige Rechtsprechung des BFG. Auch die Begründung, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tatsachen oder Beweismittel seien, die neu hervorkommen, sei im vorliegenden Fall verfehlt, da bei Erlassung des Erstbescheides…
…20***. von der Kapitalertragsteuer befreit war, ist entgegenzuhalten, dass neue rechtliche Erkenntnisse, die die Beurteilung von Sachverhaltselementen betreffen, keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erkenntnisse durch eine geänderte Verwaltungspraxis, eine neue Rechtsprechung…
…sondern lediglich eine neue rechtliche Beurteilung seitens des Finanzamtes vorgenommen wurde. Dies in Form der Nichtanerkennung eines Teiles der geltend gemachten Unterhaltskosten aufgrund der Begrenzung von höchstens € 50,00 pro Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung. Eine neue rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen ist aber…
…hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen vor bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 31.3.2011, 2008…
…hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen vor, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 31.03.2011, 2008…
…tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) seien hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden wären. Damit…
…anderer rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender…
…hätte. Tatsachen seien Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten und Beweismittel seien hingegen Urkunden, Zeugeneinvernahmen oder Sachverständigen-Gutachten. Keine Tatsachen oder Beweismittel seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch…
…Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen und somit keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen…