…vorgeschriebenen Lohnsteuer sowie der Umsatzsteuer über die streitgegenständlichen Zeiträume damit, dass ein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit verursacht hat. Dies ist unrichtig. Im Falle einer Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern haftet grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer, dem die steuerlichen Angelegenheiten zugewiesen waren {VwGH 26…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicher stellen. Zudem hat der Vertreter die Pflicht, die Tätigkeit der mit steuerlichen Agenden befassten Person zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen bleiben. Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete…
…ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, an welchen der Gesamtschuldner, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 7). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in…
…mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte, bestellen. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Es liegt grundsätzlich…
…14/0169). Primär sei von der belangten Behörde daher jener Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei (vgl. zB VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; VwGH 25.1.1999, 94/17/0229). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige In Betracht…
…mehr kümmern braucht. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen zB hinsichtlich der Pflicht, für die Führung der erforderlichen Bücher Sorge zu tragen (vgl VwGH 21.5.1992, 88/17/0216, Ritz, BAO 8. Aufl, § 9, Rz 23). Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich…
…dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in…
…bei mehreren Vertretern eine Ermessensentscheidung dahingehend darstellt, welcher der in Frage kommenden Vertreter zur Haftung herangezogen wird. Kommen wie im zu Grunde liegenden Fall mehrere Vertreter in Betracht, dann ist hierbei unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen und der Grad des Verschuldens des Vertreters…
…im gleichen Verhältnis zur Schuldentilgung eingesetzt wurden. Der Bf. hafte daher für den gesamten Abgabenrückstand. In der gegen diesen Bescheid nach mehreren Fristverlängerungsansuchen eingebrachten Beschwerde vom 08.04.2019 führte der steuerliche Vertreter aus, die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. lägen nicht vor. Die…
…dass Ermessen hinsichtlich des Haftungsausmaßes der beiden Vertreter nicht begründet worden sei, war zu folgen, da die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen ist, wenn mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage kommen (VwGH 1.2…
…Herr P-1, bereits zur Haftung herangezogen worden sei. Bemerkt werde, dass mehrere zur Haftung herangezogene Vertreter der Abgabenbehörde gegenüber grundsätzlich solidarisch als Gesamtschuldner hafteten. Es liege daher im Belieben der Abgabenbehörde als Gläubigerin, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis sie die einzelnen Mitschuldner…
…der Einbringung der Abgaben. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Bf. als einer von zwei uneingeschränkt verantwortlichen Geschäftsführern tätig war. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist es der Ermessensentscheidung vorbehalten, wer von ihnen, in welchem Ausmaß zur Haftung herangezogen wird. Bei…
…der Einbringung der Abgaben. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Bf. als einer von zwei uneingeschränkt verantwortlichen Geschäftsführern tätig war. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist es der Ermessensentscheidung vorbehalten, wer von ihnen, in welchem Ausmaß zur Haftung herangezogen wird. Bei…
…ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, an welchen der Gesamtschuldner, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 7). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in…
…ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, an welchen der Gesamtschuldner, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 7). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in…
…Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. (6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. § 83 BAO lautet auszugsweise: § 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können…
…Koran, BAO7, § 7 Tz 5f mwN). Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im…
…tatsächlichen Umstände; bei der GT G.m.b.H. bzw. LR GmbH gäbe es mehrere Vertreter, von denen keiner eine Pkw-Entschädigung erhalte; dafür erhielten diese einen für Vorarlberger Verhältnisse guten Gehalt. Im Hinblick auf die Km-Stände sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er…
…fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war damit für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer…
…1992, 91/17/0047). Hiebei ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde maßgeblich (VwGH 21.2.2005, 2001/17/0075). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird…