Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102175/2018
Nicht erfolgte Mängelbehebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102175/2018vom 22.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei richten sich gemäß § 83 Abs 2 BAO Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den
urkundlichen
Nachweis (§ 77 Abs 11 WTBG 2017).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte, bestellen.
Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte.
Das Stillschweigen eines Beschwerdeführers gegenüber den Zustellfehlern (Zustellung an ihn statt an den Parteienvertreter) bedeutet keine Erklärung, dass ein Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter Zustellvollmacht für das Verfahren nicht erteilt habe (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104).
Keine Erteilung einer Zustellungsvollmacht liegt im Ersuchen, der Partei die Sendungen (Dokumente) „per Adresse“ oder "c/o", etc einer anderen Person zuzustellen (zB Ritz, BAO6 § 9 ZustG Tz 18).
Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff" - VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049). Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Anderenfalls ist die als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden.
Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das
jeweilige Verfahren
, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen oder sich auf eine erteilte Zustellvollmacht wirksam berufen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende
Verfahren (VwGH
30.03.2016, Ra 2016/09/0023; VwGH 28.06.2012, 2010/16/0275). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden)
Verfahren
ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen
Verfahren
bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080; VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere
Verfahren
über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das
jeweilige
weitere oder andere
Verfahren
von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 19.1.1995, 93/09/0410). Zwischen einem Steuerfestsetzungsverfahren und einem Finanzstrafverfahren besteht jedenfalls kein so enger Zusammenhang, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden dürfe (VwGH 10.5.1994, 93/14/0140).
Für Parteienvertreter bietet das Verfahren FinanzOnline die Möglichkeit, die Begründung, Änderung oder Beendigung von Vollmachtsverhältnissen der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg anzuzeigen, wobei technisch vorgegeben ist, dass eine Zustellbevollmächtigung gesondert eingetragen wird. Erfolgt bei Benützung von FinanzOnline der gesonderte Eintrag einer Zustellvollmacht, so ist dem folglich der Erklärungswert beizumessen, dass eine Zustellvollmacht erteilt worden ist (VwGH 28.10.2014,
2012/13/0102
). Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens
FinanzOnline
, teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde. Unterlässt der Parteienvertreter im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschrittes - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellungsvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt (VwGH 24.10.2013, 2010/15/0090).
In allen Fristverlängerungsansuchen, die nicht über FinanzOnline, sondern in Papierform vorliegen, ist erkennbar, dass der steuerliche Vertreter im "Auftrag und in Vollmacht" der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass sich die steuerliche Vertreterin auf eine ihr erteilte Vollmacht beruft. Somit gab es eine allgemeine Vertretungsbefugnis, welche auch eine Zustellbevollmächtigung einschließt. Mit dem ersten Fristverlängerungsansuchen, das am 24.10.2016 bei der belangten Behörde einlangte, war die steuerliche Vertreterin als Zustellbevollmächtigte in den Beschwerdeverfahren der beiden Säumniszuschlagsbescheide anzusehen. Die Erledigungen in diesen Beschwerdeverfahren wären an die steuerliche Verteterin als formelle Empfängerin zu richten gewesen. Da weder die Beschwerdevorentscheidungen vom 2.10.2017 noch der Abweisungsbescheid (hinsichtlich einer Fristverlängerung) vom 9.3.2018 die Zustellbevollmächtigte als Empfängerin nennt, liegt ein Zustellmangel vor, der nach § 7 ZustG heilen kann. Die Heilung eines Zustellmangels bewirkt, dass die Zustellung des Dokuments als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bereits am 9.11.2017 richtete der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Fristverlängerungsansuchen betreffend der Frist für einen Vorlageantrag an die belangte Behörde und gab darin an, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 2.10.2017 am 9.10.2017 und am 10.10.2017 zugestellt wurden. Die im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.7.2018 gestellte Frage nach der Zustellung dieser Erledigung blieb - auch nach Setzung einer Nachfrist unter Hinweis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wird, wenn keine Beantwortung erfolgt - unbeantwortet. Somit ist von einer Heilung eines diesbezüglichen Zustellmangels auszugehen. Die Erledigungen der belangten Behörde wurden damit wirksam.
Bereits am 24.4.2017 hat die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Behebung von Mängeln, die der Beschwerde vom 16.3.2017 unter anderem für
-) "SZA für 2014" vom 23.9.2016 und
-) "SZA für KA01-12/2014 vom 10.10.2016"
anlasten, erlassen.
Auch dieser Bescheid ist letztlich zur steuerlichen Vertreterin gelangt, zumal sie selbst in der "Beschwerdeergänzung" vom 17.5.2017 ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Die im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.7.2018 gestellte Frage nach der Zustellung dieser Erledigung blieb - auch nach Setzung einer Nachfrist unter Hinweis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wird, wenn keine Beantwortung erfolgt - wiederum unbeantwortet. Der Mängelbehebungsauftrag ist an die Beschwerdeführerin gerichtet, allerdings "c/o XY_Management GmbH, S*gasse, 1***Ort2". Keine Heilung nach § 7 ZustG ist möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet. Allerdings liegt - wie bereits dargelegt -
im Ersuchen, der Partei die Sendungen (Dokumente) „per Adresse“ (c/o etc) einer anderen Person zuzustellen, keine Zustellbevollmächtigung vor (zB Ritz, BAO6 § 9 ZustG Tz 19). Darüber hinaus ist § 7 ZustG anwendbar und es tritt eine Heilung eines Zustellmangels ein, wenn ein nicht zustellbevollmächtigter Empfänger das Schriftstück an jene Person weiterleitet, für die es bestimmt ist. Das bedeutet, dass eine Weiterleitung des Schriftstücks an die Beschwerdeführerin, die es in weiterer Folge an ihren steuerlichen Vertreter weitergeleitet hat, zu einer Heilung eines Zustellmangels führt (vgl. Ritz
6, BAO § 7 ZustG Rz 4). Der Mängelbehebungsauftrag ist somit rechtswirksam zugestellt worden. Er ist auch berechtigt, zumal die Beschwerde vom 16.3.2017 überhaupt keine Begründung aufweist und nur ersucht, eine Begründung "nachreichen zu dürfen". Es wurde absichtlich eine mangelhafte Beschwerde verfasst. Darüber hinaus fehlen auch noch andere in § 250 BAO genannte Voraussetzungen.
Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorentscheidung ist für die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, bestimmt. Gemäß
§ 79 BAO
gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Zur Vertretung juristischer Personen des privaten Rechts sind insbesondere die Geschäftsführer berufen. Damit die juristische Person wirksam eine Zustellvollmacht erteilen kann, muss eine vertretungsbefugte Person für die juristische Person handeln. Der Bescheid vom 9.3.2018, mit dem die belangte Behörde das Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Vorlageantrages abgewiesen hatte, wurde am 14.3.2018 bei der Post hinterlegt. Der Bescheid ist gerichtet an die Beschwerdeführerin "zH: S***M***" mit ihrer Wohnsitzadresse. Frau S***M*** ist die einzige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführerin stets zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt. Bei einer GmbH ist Abgabestelle auch die Wohnung des Geschäftsführers (VwGH 31.3.1989, 88/08/0190). Es war somit zulässig, den Bescheid vom 9.3.2018 an die Wohnsitzadresse der Geschäftsführerin zu senden.
Gemäß § 264 Abs 4 BAO gelten etwa § 245 Abs 2 bis Abs 5 BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Gemäß § 245 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit. a BAO ist die Vorlagefrist auf Antrag verlängerbar, wobei durch den Antrag der Lauf der Frist gehemmt wird. Gemäß § 245 Abs 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zugestellt wird, sofern dieser Tag vor dem im Fristverlängerungsansuchen genannten Tag liegt.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom 2.10.2017 wurden am 9.10.2017 bzw. 10.10.2017 übernommen. Im ersten Fristverlängerungsantrag vom 9.11.2017 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidungen am 9.10.2017 bzw. 10.10.2017 zugestellt wurden. Die Monatsfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages läuft somit am 9.11.2017 bzw. 10.11.2017 ab. Eine Hemmungswirkung trat mit 9.11.2017 ein, wobei nur noch für die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 23.9.2016 ein Tag der Frist offen war.
Lag eine Zustellungsbevollmächtigung vor, ist den Angaben im Vorlageantrag zu folgen, wonach die rechtswirksame Zustellung erst am 26.3.2018 erfolgte. Wird der Fristverlängerungsantrag erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der Beschwerde zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 245 Anm 29; Ritz, BAO6, § 245 Tz 39). Der Vorlageantrag vom 27.3.2018 ist somit noch rechtzeitig.
Auf die im Antwortschreiben vom 25.6.2018 enthaltene Formulierung, wonach "in eventu wird auch Wiederaufnahme, sowie in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt" brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Bundesfinanzgericht von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ausgeht.
Sofern davon auszugehen wäre, dass die steuerliche Vertretung nicht zustellungsbevollmächtigt war, so wäre der Vorlageantrag vom 27.3.2018 jedenfalls verspätet und wäre vom Verwaltungsgericht beschlussmäßig zurückzuweisen mit der Wirkung, dass eine Beschwerdevorentscheidung wirksam bleibt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 264 Anm 9).
Mängelbehebungsauftrag vom 24.4.2017
Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde (§ 250 Abs 1 lit. d BAO) mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen oder Feststellungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären (BFG 30.9.2014, RV/5101380/2010).
Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält (
VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005
, 0006; VwGH
28.5.2008, 2007/15/0247
; VwGH
31.5.2011, 2008/15/0331
). Der Antrag iSd § 250 Abs 1 lit. c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will. Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213)
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom 24.4.2017 eine Frist bis 17.5.2017 gesetzt. Am 17.5.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sowohl in der fettgedruckten Überschrift als auch im Text auf den Mängelbehebungsauftrag vom 24.4.2017 Bezug genommen wurde. Ebenfalls Bezug genommen wurde auf die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.10.2016 und 23.9.2016; allerdings nur in der Überschrift und im Einleitungssatz. Die übrige Beschwerdeergänzung enthält lediglich eine Begründung gegen den ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2014. Hinsichtlich der aufgetragenen Mängelbehebung für die beiden Säumniszuschlagsbescheide enthält dieser Schriftsatz weder eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und auch keine Begründung.
Säumniszuschlagsbescheid vom 10.10.2016
Der "Erstbescheid" vom 10.10.2016, mit dem ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 847,78 gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde, kann von einer Zustellvollmacht auf Grund des ersten Fristverlängerungsersuchens nicht erfasst sein, weil der Bescheid bereits zuvor ergangen ist. Auch die direkte Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 3.11.2016, aus dessen Spruch deutlich hervorgeht, dass der Bescheid vom 10.10.2016 aufgehoben wird, ist gesetzeskonform, zumal dieser Bescheid nicht in einem - allfälligen - Beschwerdeverfahren (etwa als Beschwerdeerledigung) erlassen wurde.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid "SZA für KA01-12/2014 vom 10.10.2016". Bereits am 3.11.2016 hat die belangte Behörde den Säumniszuschlag, der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzt wurde, wieder aufgehoben. Die Aufhebung wurde am 3.11.2016 am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht. Die belangte Behörde hat auch eine Zweitschrift dieses Bescheides vorgelegt. Somit richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Allerdings sieht § 253 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde auch als gegen den später erlassenen Bescheid gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Gemäß § 261 Abs 1 lit. b BAO wäre eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird .
Allerdings ist das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011). Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt (VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183). Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, was unter anderem dann der Fall ist, wenn ein Rechtsmittel nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen entspricht (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 6.7.2006,
2006/15/0157
). Da eine Mängelbehebung nicht erfolgte, war die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10.10.2016 als zurückgenommen zu erklären.
Säumniszuschlagsbescheid vom 23.9.2016
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass am 23.9.2016 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 8.477,79 festgesetzt wurde. Eine dementsprechende Verbuchung ist auch dem Abgabenkonto zu entnehmen. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin hat eine Kopie dieses Bescheides vorgelegt. Allerdings gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass es einen solchen Bescheid gibt, zumal die Beschwerdeführerin diesen Bescheid bereits im Fristverlängerungsansuchen vom 24.10.2016 genannt hat.
Die Beschwerde vom 16.3.2017 richtet sich auch gegen diesen Bescheid, wobei auch diesbezüglich eine mangelhafte Beschwerde vorliegt. Auch hinsichtlich dieser Beschwerde erfolgte keine Mängelbehebung, sodass auch diese Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war.
Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird. Gemäß § 274 Abs 5 BAO sind § 274 Abs 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach § 274 Abs 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs 2
BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3 und § 261 BAO) zu erklären ist. Da die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Hinweis:
Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 22.9.2016 ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7102163/2018 anhängig.
Gemäß § 217 Abs 8 BAO hat im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Solche Herabsetzungen können beispielsweise erfolgen durch Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus war die im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
entscheidungswesentlich
, wodurch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006
).
Wien, am 22. Februar 2019
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Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102175/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102175.2018
- Stammnummer
- 123049
- Gültig
- 22.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF