Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102648/2014
1. Haftungsinanspruchnahme, mehrere Vertreter 2. Annahme, dass Aufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102648/2014vom 19.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuervorauszahlungen wurden durch den Steuerberater der Gesellschaft berechnet und der Abgabenbehörde in dieser Höhe gemeldet, jedoch durch das Unternehmen nicht entrichtet. Die Lohnverrechnung wurde im Unternehmen gemacht und die Meldungen an das Finanzamt erstattet, jedoch auch Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Es wurde vom Bf. weder bestritten, dass die zugrundeliegenden Löhne ausbezahlt wurden, noch eingewendet, dass deren Berechnung durch die Primärschuldnerin unrichtig erfolgt wäre.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Aufgrund einer Quotenregelung für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 mit einer Nachfrist zur Abgabe dieser Jahreserklärungen bis 30. April 2005 sowie einer Erklärungsfrist für die Jahreserklärungen 2004 bis 30. April 2005 liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. hinsichtlich der Nichtentrichtung der nach Schätzung durch die Abgabenbehörde vorgeschriebenen Abgabennachforderungen für die Jahre 2003 und 2004 vor, da am 30. April 2005 bereits der Masseverwalter verpflichtet gewesen wäre entsprechende Jahreserklärungen einzureichen.
Die Haftungsinanspruchnahme war daher in diesen Punkten (Umsatzsteuer 2003 € 9.799,69 und Umsatzsteuer 2004 € 9.173,74) aufzuheben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführer darzutun, weshalb er den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe, als bei anteiliger Verwendungen der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. z.B. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0100). Auf den Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dem Vertreter obliegt dabei der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH 21.3.2012, 2012/16/0048).
Eine pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Der Bf. wendet ein, er sei lediglich nach einer Besprechung im Jahr 2004 als Bote zur Überbringung der Schecks zum Zwecke der Abgabenentrichtung gegenüber der Finanzamt tätig gewesen. Die Abgabenentrichtung sei in den Zuständigkeitsbereich des S.Z. gefallen. Dazu wurde ein Geschäftsführervertrag vorgelegt, in dem als Tätigkeitsbereich des Bf. Verkauf angeführt ist. Für die Monate 10/2004 bis 3/2005 liegen Diätenabrechnungen vor, wonach monatlich zwischen € 343 und € 422 an Diäten in Rechnung gestellt wurden.
Zur Entscheidung der Frage einer Aufteilung von Agenden zwischen den drei handelsrechtlichen Geschäftsführern wurde Bedacht genommen auf die Angaben vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien unter der oben angeführten Zahl, die Vorbringen in den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme des Bf. und des Geschäftsführers S.Z. (Erkenntnis des BFG zu RV/7105030/2014 v. 16.1.2015) und die im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf. und dem Zeugen W.S dahingehend Glauben geschenkt wird, dass bis 17.4.2004 S.Z. die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden oblag und im Unternehmen eine Aufgabenteilung bestanden hat. Wie S.Z. in der mündlichen Verhandlung auch selbst zugestanden hat, war die Brigitte Trattner Gesellschaft m.b.H. seine Firma und hat er die beiden anderen Geschäftsführer aus seiner vorherigen Firma in dieses Unternehmen übernommen.
Der weitere Geschäftsführer W.S hat bereits am 8. August 2006 beim Landesgericht für Strafsachen Wien, als Beschuldigter ausgesagt, der Kopf der Firma sei S.Z. gewesen. Es habe zwar am Papier bei der Geschäftsführerbestellung keine Aufgabenteilung gegeben, jedoch habe in der Firma jeder gewusst, dass der Bf. für den Verkauf, S.Z. für die Finanzen und er für Organisation und Verwaltung zuständig gewesen sei. Dieses Vorbingen wurde auch durch die Aussagen vor dem BFG bestätigt. Die anderslautenden Angaben des S.Z. hinsichtlich einer geteilten Verpflichtung der Wahrnehmung steuerlicher Agenden auch schon vor dem 17.4.2004 wurden auf Nachfrage wiederum relativiert (kann nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden) und werden als reine Schutzbehauptung gewertet.
Grundsätze zu einer Überwachungsverpflichtung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern:
Es sind entsprechende organisatorische und personelle M aßnahmen zu setzen, welche die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicher stellen. Zudem hat der Vertreter die Pflicht, die Tätigkeit der mit steuerlichen Agenden befassten Person zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen bleiben.
Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zur Annahme geben, der für abgabenrechtliche Belange zuständige Vertreter erfülle seine Aufgaben nicht, ist auch der nicht mit steuerlichen Aufgaben befasste Vertreter verpflichtet Abhilfe zu schaffen.
Siehe dazu VwGH 26.1.1982, 81/14/0083, 81/14/0169, 3.7.2003, 2000/15/0043, 27.2.2008, 2005/13/0085, 20.1.2010, 2005/13/0086, 28.6.2012, 2009/16/0244.
Der Bf. hat nach der Aktenlage nach der Besprechung vom 17. April 2004 die Schuldensituation der Firma gekannt und war auch persönlich mit der Abgabenbehörde in Kontakt, daher war es ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich zu erkennen, dass S.Z. den steuerlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen ist und auch danach zu handeln, dass offene Abgabenschuldigkeiten an Lohnsteuer und Umsatzsteuer entrichtet werden. Ab diesem Zeitpunkt lagen daher konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass S.Z. seinen Aufgaben nicht ausreichend nachgekommen ist und ein Einschreiten im Sinne einer Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für einen handelsrechtlichen Geschäftsführer geboten ist.
Der Bf. hätte somit nunmehr ebenfalls dafür Sorge tragen müssen, dass die geschuldeten Abgaben aus Mittel der Gesellschaft entrichtet werden und hat sich in der Folge durch die monatliche Übergabe von Schecks in namhafter Höhe auch entsprechend seiner Verpflichtung als handelsrechtlicher Geschäftsführer generell um steuerliche Belange angenommen. Ab einem Anlass zur Annahme, dass ein Geschäftsführer seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, wird eine interne Regelung über Sonderaufgaben im Verhältnis gegenüber der Abgabenbehörde irrelevant. Es ist somit in diesem Verfahren unerheblich, ob der Bf. ab diesem Zeitpunkt generell die Verpflichtung übernommen hat die Abgabenentrichtung vorzunehmen oder er ihm Rahmen seiner Kontrolltätigkeiten eigenständig "nur" Verrechnungsschecks zum Finanzamt gebracht hat. Er war ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ebenfalls verpflichtet für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25.11.2009, 2008/15/0220 und 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181).
Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (vgl. z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001).
Diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes steht aber hinsichtlich eines Schuldvorwurfes mangels Nachweises der Gleichbehandlung aller Gläubiger durch den Bf. entgegen, dass das Konkursverfahren, welches sich über den sehr langen Zeitraum zwischen 20. April 2005 und 18. Mai 2011 gezogen hat, fast 2 1/2 Jahre vor der ersten Ankündigung einer geplanten Haftungsinanspruchnahme des Bf. im Sommer 2013 beendet war. Der Bf. wurde somit erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen musste die Firmenunterlagen noch zu seinen Verteidigungszwecken zu brauchen erstmals mit der Haftungsfrage konfrontiert.
Wegen dieser Fallkonstellation kann ihm nach Ansicht des BFG, obwohl unzweifelhaft bis zur Konkurseröffnung noch Geldmittel zur Verteilung zu Verfügung standen, unter Berücksichtigung der namhaften Einzahlungen am Abgabenkonto zwischen dem 17.4.2004 und der Konkurseröffnung nicht mehr als schuldhafte Pflichtverletzung angerechnet werden, dass er nicht mehr in der Lage ist eine Berechnung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erstellen.
Dem Verstreichen der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht betreffend die Jahre 2003 bis 2005 kommt bei dieser Fallkonstellation Berechtigung zu. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen für die haftungsgegenständlichen Abgaben endete gemäß § 132 Abs. 1 BAO am 31. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012. Da nach dieser Bestimmung eine Verlängerung dieser Aufbewahrungsfrist nur im Falle eines anhängigen Verfahrens vorgesehen ist, war der Bf. nicht dazu verhalten, da das Finanzamt erst im Jahre 2013, somit nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, den Bf. dahingehend informierte, dass beabsichtigt sei, ihn zur Haftung heranzuziehen.
Der Haftungsbescheid wird daher zur Inanspruchnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 12/2003, 1/2004, 2/2004, 3/2004 und 2/2005 ebenfalls mangels Nachweisbarkeit der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. aufgehoben.
Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz stellen jedoch die haftungsgegenständlichen Lohnsteuerbeträge dar. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sind sie (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die aus den gekürztem Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. VwGH 16.2.2000, 95/15/0046 und VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Der Bf. wäre damit nach Kenntnisnahme, dass die Lohnsteuer nicht bezahlt wurde verpflichtet gewesen für deren Entrichtung zu sorgen. Dass die Löhne durchgehend ausbezahlt wurden, ist auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben, daher bestand nach dem 17.4.2004 auch für den Bf. die Verpflichtung diese Abgabenschuldigkeiten aus Mitteln der Gesellschaft zu begleichen, da er zu diesem Zeitpunkt von der Unzuverlässigkeit des weiteren Geschäftsführers S.Z. wusste und dies eben unabhängig von weiteren internen Vorstellungen von Aufgabenteilungen.
Doch auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer für die Monate 1, 2, und 3/2004 bereits vor dem Zeitpunkt abzuführen gewesen wäre zu dem der Bf. nachweislich Kenntnis von der unzulänglichen Abgabenentrichtung durch S.Z. erlangt hat. Die auf diese Zeiträume entfallende Lohnsteuer stellt für ihn eine Altschuld dar, die er wiederum - anders als der Gf. S.Z. - lediglich nach den Bestimmungen der Gleichbehandlung aller Gläubiger aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten gehabt hätte, weswegen im Lichte der zur Umsatzsteuer getätigten Aussagen auch diesbezüglich mit Bescheidaufhebung vorzugehen war.
Damit verbleibt letztlich lediglich die Lohnsteuer für April 2004, da bestand auch für den Bf. die Verpflichtung der Abgabenentrichtung in voller Höhe am 15. Mai 2004. Dieser Verpflichtung wurde schuldhaft nicht nachgekommen.
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 Abs. 1 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände annehmen, dass bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung diese Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Über das Vermögen der s1.GmbH, in der Folge HM Handelsges.m.b.H wurde bereits am 13. April 2006 das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 17. August 2011 aufgehoben und die Gesellschaft am 17. Oktober 2012 im Firmenbuch gelöscht, daher war das Vorbringen zu einer weiteren Primärschuldnerschaft mangels Heranziehbarkeit zur Haftung (Aussichtslosigkeit infolge Konkurseröffnung vor Abschluss des Konkurses der verfahrensgegenständlichen Primärschuldnerin) nicht weiter zu verfolgen.
Gleiches gilt für die K.GmbH die bereits am 9.Juli 2008 also vor Abschluss des Konkursverfahrens der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht wurde.
Zur Ermessensprüfung ist jedoch festzustellen, dass S.Z. ebenfalls (siehe das oben angeführte Erkenntnis des BFG) zur Haftung herangezogen wurde.
Die Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 19. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102648/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102648.2014
- Stammnummer
- 104528
- Gültig
- 19.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF