…Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 2.906,00 € um 9,00 % erhöht.“ Mit Schreiben vom 15. März 2018 (Eingangsstempel 16. März 2018) erhob die Bf. gegen die drei vorgenannten Bescheide Beschwerde unter Beantragung der Veranlagung bzw. Festsetzung…
…steht außer Zweifel. Klärungsbedürftig bleibt nur der maßgebliche Veranlagungszeitraum: Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts folgt die bisherige Auslegung durch den Unabhängigen Finanzsenat (siehe oben) der verfassungskonformen Intention des Gesetzgebers, da der Zweck der Dreijahresverteilung nicht nur in der Glättung und damit Ermäßigung der Progression zu suchen…
…Bf. bzw. ein Verzicht auf die Veranlagungspflicht und auf die Einkommensteuervorauszahlungspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, solange zwei aufrechte Dienstverhältnisse für Lohnsteuerpflichtige bestehen und damit die Regelung tatbestandsmäßig erfüllt ist. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen und Folgejahre maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2024; gemäß …
…1.097,00 € festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012.Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.007,00 € um 9,00 % erhöht. Beschwerde Am…
…und führte begründend aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2025 betreffe und gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.042,00 € um 4,00 % erhöht worden wäre. 3. Beschwerde 8.5…
…5.187,00 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2021. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.759,00 € um 9,00 % erhöht worden. Mit…
…belangte Behörde die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2023 und Folgejahre in der Höhe von 57.000 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2020 betrifft und die maßgebliche Abgabenschuld gemäß § 4 Abs. 3 KStG 1988 iVm …
…die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht. Mit Bescheid vom 25.9.2013 erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für…
…die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht. Mit Bescheid vom 25.9.2013 erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für…
…105,00 festgesetzt wurden. Die Begründung lautete wie folgt: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2019. Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 1.014,00 um 9 % erhöht." Mit Schreiben vom…
…€ 2.386,38 festgesetzt wurden. Die Begründung lautete: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das jahr 2010. Gemäß § 45 abs. 1 EStG wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld oin Höhe von € 2.294,60 um 4,00% erhöht." Mit Schreiben vom…
…auf die einbehaltene Lohnsteuer dem Grunde nach zutrifft, steht außer Zweifel. Klärungsbedürftig bleibt nur der maßgebliche Veranlagungszeitraum: Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts folgt die bisherige Auslegung durch den Unabhängigen Finanzsenat (s. o.) der verfassungskonformen Intention des Gesetzgebers, weil der Zweck der Dreijahresverteilung nicht nur in…
…00 -3.074,06 825,94 | 3. Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung 2015: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2013. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 war die maßgebliche Abgabenschuld i.H.v. 4.387 € um 9 % auf somit 4…
…Als Begründung führte es an: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012. Gemäß §§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm 45 Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.513.048,00 € um 9,00 …
…der Vorauszahlungsbescheid 2014 vom 13.08.2014 für die Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer die Veranlagung 2013 als Basis herangezogen habe. Gemäß §§ 24 Abs 3 KStG iVm 45 Abs 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 208.079 € um 4 % erhöht worden…
…Hinweis auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2009 und die Erhöhung dieser Abgabenschuld von 7.500,00 € gemäß §§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% mit 8.175,00 € festgesetzt. Das Ergebnis des maßgeblichen Jahres 2009 wurde…
…die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2017 betreffe und die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2017 keine Änderung am Spruchbetrag ergeben habe. Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die…
…Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2017 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld iHv. € 1.054,-- um 9 % erhöht worden. Beschwerden Mit Schreiben vom 25.6.2019…
…dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2017 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 7.669,00 um 9 % erhöht worden. Mit Schriftsatz vom 29.7.2019 (eingelangt bei der belangten…
…2024 und Folgejahre im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht, so bleibt noch zu prüfen, ob die Vorauszahlungen in der richtigen Höhe vorgeschrieben wurden. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2024 und Folgejahre maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2022; gemäß § 45 Abs…