…schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die…
…sei von der Behörde ausgeführt worden, dass mit dem Wissensstand 2019 keine Beschäftigten haben eruiert werden können. Es seien keine Bücher oder Aufzeichnungen, kein Betreuungsvertrag, kein Mietvertrag und kein zwischen den Direktoren verfasstes Koordinationspapier vorgelegt worden. Die Einnahmen würden fast ausschließlich aus verbundenen Unternehmen resultieren…
…dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorhanden sind. Es kann daher in keiner Weise nachvollzogen werden, ob und allenfalls inwieweit der nicht deklarierte Wareneinkauf von Autoteilen im Zuge des Verkaufes von differenzbesteuerten KFZ oder für eigene Fahrzeuge verwendet worden ist, oder ein Einkauf von Dritten auf den…
…Beschwerdeführer keine Bücher oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** bzw der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Belohnung vorlegte. Da gemäß § 184 Abs. 3 BAO bereits bei Unterlassen der Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen die…
…werden. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. a) Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen…
…wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schätzen, wenn Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen…
…gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein. (2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen…
…beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 6 zur § 184, VwGH 24.01.2017, Ro 2015/16/0038). Schätzungsbefugnis besteht ua., wenn keine Bücher oder Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind…
…des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen und auf Grund derer geprüft werden könne, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen seien…
…weil die dafür erforderlichen Unterlagen fehlten. Die Verprobung der Rohaufschläge ergab starke Schwankungen, die nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten. Es waren keine Aufzeichnungen darüber vorhanden, welche Produkte zu den ursprünglich vorgesehenen Preisen verkauft wurden, welche reduziert verkauft wurden und welche nicht mehr in den Einzelhandelsgeschäften…
…an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es keines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen. Es steht dem Abgabenpflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit…
…zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er…
…Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 6. a) Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen…
…nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (VwGH 18.12.1973, Zl. 887/72; VwGH 25.02.2004, 2003/13/0147). Die oben festgestellten gravierenden Aufzeichnungsmängel führen zur Widerlegung der Vermutung des § 163 BAO (nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen…
…keine Tageslosung ausgewiesen sei, Tageslosungen an Veranstaltungstagen oder Tagen mit üblicherweise hoher Frequenz mit niedriger Zahl an Geschäftsfällen und Losungen aufgezeichnet und die die Verprobung der Sparte "Bier" eine mengenmäßige Verkürzung zwischen 60% und 75% ergeben habe. Alles in Allem könne aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen…
…Aufzeichnungen nicht mehr gesprochen werden, sodass die Rechtsvermutung des § 163 BAO nicht mehr gilt. Die Nichtverwendung einer den in § 131b Abs 2 BAO normierten Grundsätzen entsprechenden Registrierkasse ist jedenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bf. in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen…
…Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber…
…zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er…
…einzelnen "Filialen" vorhandenen Aufzeichnungen grobe Mängel in formeller und materieller Hinsicht aufweisen. Zum einen werde die Barbewegungsverordnung nicht eingehalten. In allen Betrieben würden die Tageslosungen mittels Klopfstreifen von Rechenmaschinen aufgezeichnet werden. Die meisten der erfassten Eingangsrechnungen würden auf die "Filialleiter" oder auf den Namen der…
…Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder…