Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100630/2022
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln, verdeckte Ausschüttung wegen nicht marktüblicher Miete
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100630/2022vom 17.08.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vermietung mit der inflationsbereinigten Mietenhöhe von 32,69 € netto (ohne Inflationsbereinigung 41,26 €/m² netto oder 49,51 €/m² brutto) betrifft einen typischen Geschäftsraum im Zentrum von ….. OS 1 mit zwei ebenerdigen Schaufenstern im Erdgeschoß, die unmittelbar an den Gehsteig angrenzen . Vermieter ist die EX DO Immobilien GmbH, Mieter ist die Immobilien ZU GmbH, die nach außen hin im Internet vor allem als "OL TA" in Erscheinung tritt. Beide GmbHs (EX DO und ZU) haben kein Nahverhältnis zueinander (FN FN1, FN FN2). Die Adresse "OS 1" der "OL" (= Immobilien ZU GmbH) ist im Firmenbuch und am 28.7.2025 auch im Internet ersichtlich (FN FN2; www.OW.at; www.OL-TA.at). Ein Foto der ebenerdigen Außenansicht des Sitzes dieser Immobilientreuhänderin "OL"(= Immobilien ZU GmbH) mit den großen beiden Schaufenstern, wie sie für Geschäftsräume typisch sind, die unmittelbar an den Gehsteig angrenzen, ist auf der Homepage der "OL" und ebenso im Internet auf Gx ersichtlich. Auf Grund der beiden Schaufenster, durch die man die von dieser Immobiliengesellschaft angebotenen Leistungen von außen vom Gehsteig her am Standort OS 1 erkennen kann, ist erkennbar, dass die vom Inhaber dieses Immobilienbüros an diesem Standort gemieteten Räume ein typisches Geschäftslokal sind.
Dass der Vermieter dieser Immobiliengesellschaft diese Räumlichkeiten als Geschäftslokal vermietet hat, erkennt man auch am Plan des Erdgeschoßes dieses Hauses, in dem sich diese Immobiliengesellschaft eingemietet hat: Diese Räume werden in diesem Plan des Vermieters als "Geschäft, Lager, und Besprechung" bezeichnet.
Zudem war auch der zu beurteilende Büroraum in der ICstraße 14 nicht von einem Bereich außerhalb des Grundstücks her, dh nicht von der Straße her und auch nicht von einem Gehsteig her durch ein typisches Schaufenster als ein Raum, der der bf GmbH zugeordnet war, erkennbar. Das hat damit zu tun, dass es sich im Streitzeitraum bei diesem Büroraum nicht um ein typisches Geschäftslokal mit Schaufenster, in dem die Leistungen der bf GmbH angepriesen wurden, handelt. Die Fotos , die beim Ortsaugenschein an der Adresse ICstraße angefertigt worden sind, zeigen zum Unterschied vom Lokal OS 1 kein Schaufenster, das von einem Bereich außerhalb des Grundstückes betrachtet werden konnte.
Schließlich weist auch die für Büros an diesem Ort ungewöhnlich hohe Miete (inflationsbereinigt 234% der normalen Büroraummieten von 14 € ) darauf hin, dass es sich nicht um eine typische Büromiete handelt. Daher wurde der Vergleichspreis in Höhe von 32,69 € (inflationsbereinigt) /m² nicht in die Schätzung der üblichen Büromieten einbezogen.
Dasselbe gilt für die Miete für das Geschäftslokal lt. Rechnung vom 17.12.2024, und die im Juli 2025 angebotene Vermietung des Objektes 4 (siehe Beilagen zum Schreiben vom 22.7.2025), welches ebenso ein Geschäftslokal ist. Diese Mieten werden in die Vergleichspreise nicht einbezogen, da es für Geschäftslokale einen nicht vergleichbaren Markt gibt. Zudem ließ sich das Objekt in der ICstraße im Streitzeitraum von seinem äußeren Erscheinungsbild (siehe Fotos der bf GmbH, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2025 und Fotos des FA aus 2021, vorgelegt am 30.6.2025) nicht mit einem Geschäftslokal vergleichen.
Die fremdübliche Büroraummiete wird daher im Streitzeitraum 2018-2020 in Höhe von 14 € /m² festgestellt.
Zur Frage, ob wegen der unterschiedlichen Lage- das Objekt in der ICstraße befindet sich zum Unterschied von jenen Objekten, deren Mieten als Vergleichspreise herangezogen wurden, nicht im Zentrum des Ortes- ein wertmäßiger Abschlag angesetzt werden sollte: Das BFG kann wegen der unterschiedlichen geografischen Lage keine Wertminderung des zu beurteilenden Mietobjektes feststellen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Die Distanz zum Zentrum beträgt lt den Angaben des GF in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2025 1,8 km (NiS 30.7.2025 S. 12).
Das Haus und das Grundstück zusammen haben die Frau des GF 2016 und 2017 ca 800.000 € brutto gekostet. Sie verkaufte es 2022 um das 2,36-fache umsatzsteuerfrei um 1,890.000 € (Kaufvertrag vom 19.8.2022; NiS mündliche Verhandlung 30.7.2025, S. 13) . Der Gewinnaufschlag betrug somit 236 %. Der VPI 2015 hat sich vom Dezember 2017-August 2022 um 16,8% erhöht (https://www.statistik.at/Indexrechner).
Dh, Die weitaus überwiegende Ursache für den enormen Gewinnaufschlag (219,2% von insgesamt 236%) war die gute Lage des Objektes. In dieses Bild fügen sich die vier Fotos, die in der Verhandlung vom 30.7.2025 vorgelegt wurden, und die die optisch ansprechende Lage des Objektes mit Blick auf den See zeigen.
Zur Lärm- und Schadstoffbelastung durch die Autobahn, die 160 m südlich des zu beurteilenden Mietobjektes liegt: Von der mitten durch das Zentrum des Ortes verlaufenden Bundesstraße - diese verläuft unmittelbar entlang der zentralen Grundstücke OS 1 bis OS 27- geht ebenso eine erhebliche Immission durch Lärm und Abgase aus.
Im Ergebnis kann in Bezug auf die Lage des Grundstückes , auf welchem sich das zu beurteilende zweite Mietobjekt befindet, kein Standortnachteil festgestellt werden, der einen Wertabschlag rechtfertigen könnte.
Die fremdübliche Höhe der Miete für einen vergleichbaren Büroraum im selben Ort hätte daher 14 € pro m² betragen.
c.) zur Höhe der Betriebskosten:
Betriebskosten, Stromkosten, Heizkosten für 44,26 m²
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21.598,71 €
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BK , Stromkosten, Heizkosten 2018-2020 (Schreiben StB vom 25.6.2025, Beilage 1/5) für 247,56 m²
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7.199,57 €
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BK, Stromkosten , Heizkosten Pro Jahr 2018-2020 für 247,56 m²
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1.287,17 €
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7.199,57 €/247,56 x 44,26: BK, Stromkosten, Heizkosten pro Jahr für 44,26 m²
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107,26 €
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BK, Stromkosten, Heizkosten pro Monat für 44,26 m²
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d.) vGA betreffend Vermietung und Versteuerung der Vermietungseinkünfte durch die Frau des GF, Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme zur KESt-Haftung:
2018: Für dieses Jahr traf die Ehefrau des Gesellschafter-GF (GF) in ihrem Einkommensteuerverfahren keine Einkommensteuerschuld (Einkommensteuerbescheid 2018 der Ehefrau). Die KESt aus der vGA, die sich im ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietung des Büros durch die Ehefrau an die Bf ereignet hat, ist daher jedenfalls ungekürzt anzusetzen.
Zur Ermessensentscheidung für die Inanspruchnahme zur KEST-Haftung und zur Anwendung von §§ 201 und 202 BAO siehe unten 3.a.
2019 Miete zweites Büro, bezahlt durch die GmbH an die Ehefrau ihres Gesellschafter-GF:
Die Frau des Gesellschafter-GF erklärte (Steuererklärung 2019) aus der Vermietung des zweiten Büroobjektes an die bf GmbH Einkünfte in folgender Höhe :
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16.560 €
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(1.280 € + 100 €) x 12
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-2.631,37 €
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AfA
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-698,74 €
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Fremdfinanzierungskosten
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-1.221,96 €
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Weitere Werbungskosten
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12.007,93 €
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Erklärte Einkünfte aus Vermietung
[lt. Einkommensteuererklärung 2019 der Gattin des Gesellschafter- GF ].
Diese Einkünfte aus Vermietung (12.007,93 €) erklärte sie zu einem Steuersatz zwischen 0% und 25% (Einkommensteuerbescheid 2019 an die Gattin des GF vom 17.6.2020).
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253 € ESt
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Für 1.010,19 € 25% ESt
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0 € ESt
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Für den Rest: 0% ESt
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Bei richtiger Besteuerung hätte sie für die in den erklärten Einkünften (12.007,93 €) enthaltene vGA (6.278,4 € ohne USt) keine Einkommensteuer aus V+V entrichten müssen, sondern der GF, ihr Gatte, hätte die bf GmbH als zum Steuerabzug Verpflichtete (§ 95 Abs 1 und 2 EStG ) veranlassen müssen, dafür KESt in Höhe von 27,5% (TZ 4 BP-Bericht, § 27a Abs 1 EStG) zu entrichten. Diese Steuer von 27,5 € hätte der GF sodann der GmbH ersetzen müssen.
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6.278,4 €
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Zu viel im Zusammenhang mit der vGA erklärte Einkünfte der Gattin des GF aus V+V
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253 €
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Von der Gattin des GF zu viel bezahlte Einkommensteuer für die vGA in Höhe von 6.278,4 €
Hätte die Gattin des GF die erklärten Einkünfte aus V+V um die vGA von 6.278,4 € gekürzt, hätte die ESt 2019 der Gattin Null € betragen (lt. Einkommensteuerbescheid 2019 vom 17.6.2020 an die Gattin).
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7.534,08 €
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vGA 2019 Miete zweites Objekt inklusive USt
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2.071,87 €
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27,5% KESt 2019 für vGA betreffend zweites Mietobjekt
Somit ist die von der Gattin des GF im ursächlichen Zusammenhang mit der vGA wegen der Vermietung für 2019 zu viel erklärte Einkommensteuer (253 €) niedriger gewesen, als die KESt (2.071,87 €) für die vGA betreffend die Vermietung gewesen wäre. Die Gattin des GF hat somit im Zusammenhang mit der vGA aus der Miete um 1.818,87 € weniger Steuer bezahlt, als bei richtiger Versteuerung der Ausschüttung hätte bezahlt werden müssen.
Die Steuerschuld aus der vGA wegen der Vermietung ist daher zu einem kleinen Teil (253 € lt. ESt-Bescheid an die Gattin vom 17.6.2020, bezahlt am 17.6.2020 lt. Abgabenkonto betreffend die Gattin des GF) bereits beglichen worden; Für diesen Teil darf daher keine KESt-Haftung mehr verfügt werden (vgl. DKMZ EStG 24.Lief. § 95 TZ 2/3 m. w. N. , insbesondere VwGH 13.9.1972, 2218/71). Die KEST-Haftung wird daher wie folgt auf 1.818,87 € gekürzt:
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7.534,08 €
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vGA 2019 Miete zweites Objekt inklusive USt
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2.071,87 €
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27,5% KESt 2019 für vGA betreffend zweites Mietobjekt
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-253 €
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Bisher bezahlte ESt, die der vGA zuzuordnen ist
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1.818,87 €
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KESt für Vermietung 2019 lt. BFG
Zum selben Ergebnis käme das BFG auch im Rahmen seines Ermessens:
Würde das BFG die GmbH im Haftungswege (§ 224 BAO, § 95 EStG 1988) für die wegen der Miete angefallene vGA in Höhe einer Bemessungsgrundlage von 7.534,08 € inkl. USt ungekürzt zur KESt-Haftung in Anspruch nehmen, wäre dies zum Teil eine Doppelbesteuerung, weil die Gattin des GF im ursächlichen Zusammenhang mit derselben vGA bereits zum Teil Steuer entrichtet hat, auch wenn diese niedriger war, als wegen der vGA hätte bezahlt werden müssen.
Auch im Rahmen des Ermessens wäre daher die KESt-Haftung 2019 für die vGA, die sich im Zusammenhang mit der Vermietung des zweiten Objektes an die GmbH ereignet hat (2.071, 87 €), um die im Zusammenhang mit der Ausschüttung bereits bezahlte ESt (253 €) reduziert worden.
Im ursächlichen Zusammenhang mit der vGA aus der Miete hat die Gattin des GF ESt (253 €) bezahlt, die nicht angefallen wäre, wenn sie die vGA aus den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen eliminiert hätte.
Das FA hätte nicht nur wegen der vGA, die sich im ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietung durch die Gattin des GF ereignet hat, einen KESt-Haftungsbescheid erlassen müssen, sondern im Interesse der Verhinderung einer insgesamt unrichtigen Besteuerung gleichzeitig auch das Einkommensteuerverfahren 2019 der Gattin des GF wiederaufnehmen müssen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen der Gattin um die vGA vermindern, und der Gattin des GF eine Einkommensteuergutschrift gewähren müssen.
Das FA hat somit im Zusammenhang mit dieser Haftungsinanspruchnahme wegen der vGA betreffend die Miete 2019 sein Ermessen einseitig geübt, indem es nur die Inanspruchnahme zur KESt-Haftung der bf GmbH verfügt hat, weil daraus ein Mehrergebnis zu erwarten war, jedoch von der Wiederaufnahme des damit in logischem Zusammenhang stehenden Einkommensteuerverfahrens 2019 der Gattin des GF Abstand genommen hat, bei dem es im Zusammenhang mit der Eliminierung derselben vGA aus den Bemessungsgrundlagen zu einer Minderung des Abgabenaufkommens in Höhe von 253 € gekommen wäre.
Es stellt sich im Rahmen des Ermessens die Frage, ob deshalb von der Geltendmachung der Haftung zur Gänze Abstand genommen werden sollte. Da sich der Ermessensfehler des FA im KESt-Haftungsverfahren leicht durch Verminderung des Haftungsbetrages in Höhe der nur wegen der vGA angefallenen , weitaus geringeren , bereits bezahlten ESt korrigieren lässt, würde auch die Ermessensentscheidung gleich ausfallen: Minderung des Haftungsbetrages in Höhe der bereits bezahlten ESt. Ziel dieser Ermessensübung ist es nur, den Schaden für die Bf, der durch die einseitige Ermessensübung des FA entstanden ist, zu beseitigen, nicht aber, der Bf wegen dieses Ermessensfehlers einen unsachlichen Vorteil zu verschaffen.
Die KESt-Haftung für die Vermietung des zweiten Objektes reduziert sich daher auf 1.818,87 € (2.071,87 € - 253 € ) .
Zur Ermessensentscheidung für die Inanspruchnahme zur KEST-Haftung 2019 und zur Anwendung von §§ 201 und 202 BAO siehe unten 3.b.
2020 Miete zweites Büro, bezahlt durch die GmbH an die Ehefrau ihres Gesellschafter-GF:
Die Frau des Gesellschafter-GF erklärte aus der Vermietung des zweiten Büroobjektes an die bf GmbH Einkünfte in folgender Höhe :
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15.360 €
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1.280 € x 12
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-2.631,37 €
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AfA
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-698,74 €
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Fremdfinanzierungskosten
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-1.221,96 €
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Weitere Werbungskosten
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10.807,93 €
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Erklärte Einkünfte aus Vermietung (
[lt. Einkommensteuererklärung 2020 der Gattin des Gesellschafter- GF ].
Den Großteil dieser Einkünfte aus Vermietung (9.026,56 €) erklärte sie zu einem Steuersatz von 35% (Einkommensteuerbescheid an die Gattin des GF vom 17.3.2022):
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3.159,30 € ESt
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Für 9.026,56 € 35% ESt
Bei richtiger Besteuerung hätte sie für die in den erklärten Einkünften von 10.807,93 € enthaltene vGA (5.078,4 € ohne USt, siehe oben Pkt a.) keine Einkommensteuer aus V+V entrichten müssen, sondern der GF, ihr Gatte, hätte die bf GmbH als zum Steuerabzug Verpflichtete (§ 95 Abs 1 und 2 EStG ) veranlassen müssen, dafür KESt in Höhe von 27,5% (TZ 4 BP-Bericht, § 27a Abs 1 EStG) zu entrichten. Diese Steuer von 27,5 € hätte der GF sodann der GmbH ersetzen müssen.
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5.078,4 €
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In zu großer Höhe im Zusammenhang mit der vGA erklärte Einkünfte der Gattin des GF aus V+V
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1.777,40 €
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Von der Gattin des GF zu einem Steuersatz von 35 % bezahlte Einkommensteuer für die in zu großer Höhe erklärten, als vGA zu beurteilenden Einkünfte
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6.094,08 €
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vGA 2020 Miete zweites Objekt inklusive USt siehe Pkt a.)
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1.675,87 €
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27,5% KESt 2020 für vGA betreffend zweites Mietobjekt , siehe oben Pkt a.)
Somit ist die von der Gattin des GF im ursächlichen Zusammenhang mit der vGA wegen der Vermietung für 2020 zu viel erklärte Einkommensteuer (1.777,40 €) höher gewesen, als die KESt (1.675,87 €) für die vGA betreffend die Vermietung gewesen wäre. Die Gattin des GF hat somit im Zusammenhang mit der vGA aus der Miete um 101,53 € mehr Steuer bezahlt (auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 17.3.2022 am 27.4.22 lt. Abgabenkonto der Gattin des GF), als bei richtiger Versteuerung der Ausschüttung hätte bezahlt werden müssen.
Da die vGA zusammen mit allen Erträgen aus der Vermietung an die bf GmbH bereits durch die Gattin des GF in deren Einkommensteuerverfahren versteuert worden ist, und diese Abgabenschuld bereits bezahlt worden ist (siehe Abgabenkonto der Gattin des GF mit den Buchungen vom 17.3.2022-27.4.2022), gibt es keine offene Abgabenschuld mehr; eine Inanspruchnahme zur KESt-Haftung darf daher nicht mehr erfolgen (DKMZ EStG 24.Lief. § 95 TZ 2/3 m.w.N. , u.a. VwGH 13.9.1972, 2218/71). Der Haftungsbescheid ist daher aufzuheben.
Zum selben Ergebnis käme das BFG auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung:
Würde das BFG die GmbH im Haftungswege (§ 224 BAO, § 95 EStG 1988) für die wegen der Miete angefallene vGA in Höhe einer Bemessungsgrundlage von 6.094,08 € inkl. USt zur KESt-Haftung in Anspruch nehmen, wäre dies in voller Höhe eine Doppelbesteuerung, weil die Gattin des GF im ursächlichen Zusammenhang mit derselben vGA bereits eine höhere Steuer entrichtet hat, als wegen der vGA hätte bezahlt werden müssen. Auch im Rahmen des Ermessens wäre daher von der Festsetzung einer KESt-Haftung für die vGA, die sich im Zusammenhang mit der Vermietung des ersten Objektes an die GmbH ereignet hat, Abstand genommen worden.
Im ursächlichen Zusammenhang mit der vGA aus der Miete hat die Gattin des GF mehr ESt bezahlt, als wegen der vGA KESt hätte bezahlt werden müssen. Das FA hätte nicht nur wegen der vGA, die sich im ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietung durch die Gattin des GF ereignet hat, einen KESt-Haftungsbescheid erlassen müssen, sondern im Interesse der Verhinderung einer insgesamt unrichtigen Besteuerung gleichzeitig auch das Einkommensteuerverfahren der Gattin des GF wiederaufnehmen müssen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlage um die vGA vermindern, und der Gattin des GF eine Einkommensteuergutschrift gewähren müssen.
Das FA hat somit im Zusammenhang mit dieser Haftungsinanspruchnahme wegen der vGA betreffend die Miete sein Ermessen einseitig geübt, und nur die Inanspruchnahme zur KESt-Haftung verfügt , weil daraus ein Mehrergebnis zu erwarten war, jedoch von der Wiederaufnahme des damit in logischem Zusammenhang stehenden Einkommensteuerverfahrens der Gattin des GF Abstand genommen, bei dem es im Zusammenhang mit derselben vGA zu einer Minderung des Abgabenaufkommens gekommen wäre. Auch deshalb wäre von der Festsetzung einer KESt-Haftung für die vGA , die sich im Zusammenhang mit der Vermietung des zweiten Objektes an die GmbH ereignet hat, im Rahmen des Ermessens Abstand genommen worden, wenn die Inanspruchnahme zur Haftung nicht schon von vornherein unzulässig gewesen wäre, weil es im Zusammenhang mit der vGA aus dieser Vermietung keine Abgabenschuld mehr gibt.
2.) Aufzeichnungen 2016-2018:
a.) Die bf GmbH betreibt ein Restaurant. Sie erfasst die in ihrem Restaurant erzielten Umsätze durch elektronische Registrierkassen. In diesem Zusammenhang gibt es keine Feststellungen des FA.
b.) Zusätzlich organisierte sie im September eines jeden Streitjahres Veranstaltungen ("Events"), die außerhalb der Räume ihres Restaurantbetriebes stattfanden. Anlässlich dieser Veranstaltungen verkaufte sie Speisen und Getränke. Diese Umsätze wurden mit nur für die Zeit dieser Veranstaltungen gemieteten elektronischen Registrierkassen ("Eventkassen") aufgezeichnet. In diesem Zusammenhang hat das FA Mängel festgestellt:
2016
Die Journale der "Eventkassen" aus dieser Zeit sind von der Bf nicht aufbewahrt worden. Es fehlt daher in Bezug auf diese Veranstaltungen im September die Aufzeichnung jeder einzelnen Einnahme eines jeden Tages ( i S des § 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO, § 131 Abs 1 Z 6 lit b BAO; § 131 Abs 3 BAO, § 131b Abs 1 Z 1 BAO, § 131a Abs 6 Z 1 ESTG; BP-Bericht TZ 2; BVE KESt S. 4, Beschwerde S. 6; Schreiben der Bf 25.6.2025, S. 3) .
Die mit den Eventkassen ermittelten Tageslosungen sind in das Kassabuch eingetragen wurden.
Für einen Teil dieser Tagesumsätze (6. 9. 2016: 873,20 €, 7. 9. 2016: 2.264,10; 8.9.2016:3.475,80; 9.9.2016: 3.889,80 €; 10.9.2016: 3.899,40 €; ), ist der jeweilige noch gut lesbare "Z1-Abschlag" der Registrierkasse, dh die Zusammenfassung der Umsätze eines Tages nach einzelnen mehr oder weniger klar formulierten Umsatzkategorien (z.B. Bier,Wein, Kaffee, Tee, Spirituosen, nicht alkoholische Getränke, Küche, Limonade, Mineralwasser, Cola, Budweiser, "NY Style Classic", Cheese Dog, Pulled Pork, Fries Classic, Fries Trüffel, Fries Knoblauch, Fries Cheese, Bratwurst, Currywurst etc), noch aufbewahrt worden.
Für einen Teil dieser Tagesumsätze (2.9.2016; 3.9. 2016, 4. 9. 2016, 7.9. 2016) ist das nicht der Fall.
In Bezug auf einen Teil dieser Tagesumsätze gibt es heute noch teilweise lesbare (8.9.2016: 5.977,40 €; 10.9.2016: 5.267,50 €) oder weitgehend unlesbare (6.9.2016: 2.829,80 €; 9. 9. 2016: 7.396 €) Z 1-Abschläge.
Die heute und auch während der Betriebsprüfung nicht mehr vorhandenen Kassenjournale machen den weitaus überwiegenden Großteil der ursprünglich vorhandenen Grundaufzeichnungen aus.
Wegen nicht mehr vorhandener Kassenjournale, dh nicht vorhandener Aufzeichnungen über die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, aus welchen sich die Tageslosungen zusammensetzten (§ 131 Abs 1 Z 1 und Z 2 Lit b und c und Abs 3 BAO; §§ 5 und 7 RKSV; § 132a Abs 1 und Abs 6 BAO) besteht die Vermutung, dass die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden sind. Es ist bei substanziell mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass nicht alle Umsätze erfasst worden sind (vgl. VwGH 2009/15/0155).
Daher ist eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich (§ 163 Abs 2 BAO).
Die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen i V m den Umsätzen betreffend die Events 2016 ist daher in Zweifel zu ziehen. Es besteht daher der Verdacht, dass nicht alle Umsätze vollständig erklärt worden sind. Dies rechtfertigt einen Sicherheitszuschlag von 10% der erklärten Umsätze betreffend die Events.
Es ist davon auszugehen, dass diese hinzugeschätzten Umsätze dem alleinigen Gesellschafter und GF (GF) der Bf zugeflossen sind. Daher ist in Höhe dieser hinzugeschätzten Umsätze eine vGA zu Gunsten des GF anzunehmen.
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12.487,81 €
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Erklärter Umsatz 10% Events 2016
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1.200 €
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Sicherheitszuschlag 10% zum 10%- Umsatz
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26.487 €
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Erklärter Umsatz 20% Events 2016
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2.600 €
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Sicherheitszuschlag 10% zum 20%- Umsatz
2017
In Bezug auf die im September durch die bf GmbH organisierten Events wird festgestellt:
In Bezug auf alle im Jahr 2017 verwendeten Eventkassen liegen die Journale, dh die Aufzeichnungen aller einzelnen Umsätze vor.
Die fünf Eventkassen wurden im Jahr 2017 nicht fiskalisiert (Schreiben des FA 10.6.2025, Anlage 2: undatierte Stellungnahme des GF; NiS 25.2.2021, S. 4). Dh, das elektronische Aufzeichnungssystem jeder einzelnen Eventkasse ist nicht gem. § 131 b Abs 2 BAO durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt worden (Vorbringen FA vom 25.7.2025, NiS 30.7.2025, S.11).
Bei zwei von fünf Eventkassen gibt es Grand-Total-Aufzeichnungen; das sind Aufzeichnungen über die kumulierten Umsätze vom Beginn der Nutzung der Kasse bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Abfrage (Beilage zur Stellungnahme des FA vom 25.7.2025; Vorbringen des FA und des StB NiS S. 11 vom 30.7. 2025).
Durch das Fehlen von den Vorschriften des § 131b Abs 2 BAO entsprechenden, gegen Manipulation geschützten Registrierkassen ist in Bezug auf die Events im September 2017 eine vollständige, richtige und lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle nicht gewährleistet. Angesichts des dargestellten Mangels kann von einer Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen nicht mehr gesprochen werden, sodass die Rechtsvermutung des § 163 BAO nicht mehr gilt.
Die Nichtverwendung einer den in § 131b Abs 2 BAO normierten Grundsätzen entsprechenden Registrierkasse ist jedenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bf. in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden.
Aus den dargelegten Gründen ist für das Streitjahr die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben.
Es trifft zwar zu, dass in Bezug auf die Events im September die Nichtverwendung einer den Bestimmungen des § 131b Abs 2 BAO entsprechenden Registrierkasse Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen rechtfertigt, doch erweist sich nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in Anbetracht des Fehlens jeglicher Feststellungen betreffend das Vorliegen allfälliger materieller Mängel die von der Abgabenbehörde festgesetzte Höhe des Sicherheitszuschlages mit über 20% der erklärten, von Aufzeichnungsmängeln behafteten Betriebseinnahmen als überschießend. Vielmehr kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit einem Zuschlag von 5% der mangelhaft dokumentierten Betriebseinnahmen das Auslangen gefunden werden, um die Unsicherheiten bezüglich der erfassten Geschäftsvorfälle auszugleichen (vgl. 16.06.2023, RV/7100078/2022) .
Es ist davon auszugehen, dass diese hinzugeschätzten Umsätze dem alleinigen Gesellschafter und GF (GF) der Bf zugeflossen sind. Daher ist in Höhe dieser hinzugeschätzten Umsätze eine vGA zu Gunsten des GF anzunehmen.
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13.701,25 €
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Erklärter Umsatz 10% Events 2017
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680 €
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Sicherheitszuschlag 5% zum 10%- Umsatz
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27.721,25 €
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Erklärter Umsatz 20% Events 2017
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1.380 €
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Sicherheitszuschlag 5% zum 20%- Umsatz
2018:
In Bezug auf 2018 wurden in bezug auf die Erfassung der Umsätze bei den Events im September mit Ausnahme der mit Kassasturz erfassten Umsätze keine Mängel festgestellt.
c.) Zusätzlich erzielte die Bf weitere Umsätze außerhalb ihrer Betriebsräumlichkeiten, die mit Kassasturz aufgezeichnet wurden:
Dabei handelte es sich um den Verkauf von Speisen und Getränken am FEmarkt 2016, um den Verkauf von Losen, wobei die Käufer die Chance auf den Gewinn eines DS hatten (2016-2018), und um den Verkauf von T-Shirts (2016). Bei diesen Losen handelte es sich um Gegenstände, die jeweils mit einer Nummer versehen waren, die sich die Käufer bei ihrer DD TN konnten. Deshalb nannte die Bf diese Lose "SI" (NiS Verhandlung 9.7.2025, S. 3).
Die Tageslosungen wurden jeweils mit Hilfe von Strichlisten ermittelt. Die ermittelten Tageslosungsbeträge wurden in das Kassabuch der Bf eingetragen. Die Strichlisten wurden allerdings nicht aufbewahrt (Schreiben der Bf vom 25.6.2025, S. 3 und 4). In Bezug auf die Lose und T-Shirts hat es keine Inventur gegeben. Es gibt daher in Bezug auf diese Umsätze keine Grundaufzeichnungen, mit deren Hilfe die Höhe der ins Kassabuch eingetragenen Umsätze verprobt werden könnte.
Die T-Shirts, die die Bf nach Ihren Angaben 2016 nicht verkauft habe, habe sie an Mitarbeiter, Musiker und Gäste verschenkt. Jedenfalls hat die Bf über die 2016 verschenkten T-Shirts eine Excel - Liste angefertigt, die sie dem FA vorgelegt hat, und die das FA nicht zum Akt genommen hat (Beschwerde S. 5; BVE S. 3; Schreiben des FA vom 10.6.2025).
Die Bf konnte dem BFG diese Excel - Liste trotz einer diesbezüglichen Aufforderung (Ergänzungsauftrag vom 22.5.2025, S. 6) nicht mehr vorlegen.
Die Bf legte dem BFG statt dessen eine Liste vor, in der die Summen der gekauften, verkauften und verschenkten ("promo" bedeutet "promotion" und wird als "Werbemaßnahme", dh als Verschenken zu Werbezwecken gedeutet) T-Shirts und Lose ersichtlich waren ( Schreiben der Bf vom 25.6.2025, Beilagen 2/5, 2/3 und 2/4).
Die Bf legte der Prüferin während einer Besprechung einen Sack voller nicht verkaufter Lose vor, der von der Prüferin nicht überprüft und nicht zum Akt genommen worden ist (NiS Verhandlung 9.7.2025, S. 12; BVE S. 3; Vorlagebericht des FA ; Beschwerde S. 3; Vorlageantrag S. 2; vgl aber die Beilagen 2/3, 2/4, und 2/5 des Schreibens der Bf vom 25.6.2025, in welchen keinerlei nach den Streitzeiträumen noch vorhandene Lose zum Ausdruck kommen). Diese Lose existieren heute nicht mehr, und konnten daher auf die Aufforderung des BFG hin (Ergänzungsauftrag vom 22.5.2025, S. 11-13) nicht mehr vorgelegt werden (Schreiben der Bf vom 25.6.2025, S. 4).
Die Richtigkeit der durch die Bf bekanntgegebenen Höhen der Tageslosungen im Zusammenhang mit den per Kassasturz erfassten Grundaufzeichnungen ist nicht erwiesen, da die Bf sämtliche Grundaufzeichnungen, die während der Zählung der Tageslosungen durchgeführt wurden, entgegen den Aufbewahrungspflichten (§ 132 Abs 1 BAO) weggeworfen hat. Diese Grundaufzeichnungen konnten daher weder dem FA noch dem BFG zur Überprüfung der Tageslosungen vorgelegt werden. Es besteht daher der Verdacht, dass diese Tageslosungen unvollständig erfasst wurden. Es ist bei substanziell mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass nicht alle Umsätze erfasst worden sind (vgl. VwGH 2009/15/0155).
Daher wird zusätzlich zu den durch die Bf bekannt gegebenen, per Kassasturz erfassten Umsätzen ein Sicherheitszuschlag von 10% dieser in Bezug auf 2016-2018 bekanntgegebenen Umsätze angesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass diese hinzugeschätzten Umsätze dem alleinigen Gesellschafter und GF (GF) der Bf zugeflossen sind. Daher ist in Höhe dieser hinzugeschätzten Umsätze eine vGA zu Gunsten des GF anzunehmen.
Dadurch kommt es zu den nachstehenden Änderungen der Bemessungsgrundlagen:
2016
|
13.345,83 €
|
Erklärter Umsatz 20% T-Shirts und Lose
|
1.300 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% UST zu versteuernden Umsätzen
| |
|
8.226,36 €
|
Erklärter Umsatz 10% Weihnachtsmarkt
|
820 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 10% UST zu versteuernden Umsätzen
| |
|
7.300,92 €
|
Erklärter Umsatz 20% Weihnachtsmarkt
|
730 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
2017
|
7.090 €
|
Erklärter Umsatz 20% mit Losen
|
700 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
2018
|
6.030 €
|
Erklärter Umsatz 20% mit Losen
|
600 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
d.) Zusammenfassung der Sicherheitszuschläge aus den Mängeln der Aufzeichnungen in Bezug auf die Umsätze bei Events und die Umsätze, die mit Kassasturz festgehalten wurden:
2016
|
12.487,81 €
|
Erklärter Umsatz 10% Events 2016
|
1.200 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zum 10%- Umsatz
|
120 €
|
USt
|
1.320 €
|
vGA
| |
|
26.487 €
|
Erklärter Umsatz 20% Events 2016
|
2.600 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zum 20%- Umsatz
|
520 €
|
USt
|
3.120 €
|
vGA
|
13.345,83 €
|
Erklärter Umsatz 20% T-Shirts und Lose
|
1.300 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% UST zu versteuernden Umsätzen
|
260 €
|
USt
|
1.560 €
|
vGA
| |
|
8.226,36 €
|
Erklärter Umsatz 10% Weihnachtsmarkt
|
820 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 10% UST zu versteuernden Umsätzen
|
82 €
|
USt
|
902 €
|
vGA
| |
|
7.300,92 €
|
Erklärter Umsatz 20% Weihnachtsmarkt
|
730 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
|
146 €
|
USt
|
876 €
|
vGA
2017
|
13.701,25 €
|
Erklärter Umsatz 10% Events 2017
|
680 €
|
Sicherheitszuschlag 5% zum 10%- Umsatz
|
68 €
|
USt
|
748 €
|
vGA
| |
|
27.721,25 €
|
Erklärter Umsatz 20% Events 2017
|
1.380 €
|
Sicherheitszuschlag 5% zum 20%- Umsatz
|
276 €
|
USt
|
1.656 €
|
vGA
|
7.090 €
|
Erklärter Umsatz 20% mit Losen
|
700 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
|
140 €
|
USt
|
840 €
|
vGA
2018
|
6.030 €
|
Erklärter Umsatz 20% mit Losen
|
600 €
|
Sicherheitszuschlag 10% zu den mit 20% zu versteuernden Umsätzen
|
120 €
|
USt
|
720 €
|
vGA
Summen der vGA 2016 aus den Sicherheitszuschlägen:
|
1.320 €
|
vGA
|
3.120 €
|
vGA
|
1.560 €
|
vGA
|
902 €
|
vGA
|
876 €
|
vGA
|
7.778 €
|
Summe der vGA aus den Sicherheitszuschlägen 2016
Summen der vGA 2017 im Zusammenhang mit den Sicherheitszuschlägen
|
748 €
|
vGA
|
1.656 €
|
vGA
|
840 €
|
vGA
|
3.244 €
|
Summe vGA 2017
vGA 2018 im Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag:
|
720 €
|
vGA
Zur Ermessensentscheidung für die Inanspruchnahme zur KEST-Haftung und zur Anwendung von §§ 201 und 202 BAO siehe unten 3.a.
3.) Rechtsfolgen
a.) 2016-31.3.2018
|
840
|
bezahlte monatliche Miete für 47 m² Bürofläche (35m²) mit Vorraum und WC (12m²) und KFZ-Abstellplatz (erstes Mietverhältnis)
|
-80,59 €
|
Monatliche Betriebskosten, auf das Büro entfallend,
|
-500
|
fremdübliche Miete (470+30)
|
259,41 €
|
Gekürzter Aufwand, v G A netto p. M. 2016-31.3.2018
|
778,23
|
Gekürzter Aufwand, 1-3/2018
|
3.112,92 €
|
gekürzter Aufwand, v G A netto p. J 2016, 2017 (259,41 € x 12)
| |
|
622,58 €
|
Kürzung der Vorsteuer p. J.2016, 2017.
|
51,88 €
|
Kürzung der Vorsteuer p.M. 2016-31.3.2018
|
155,64 €
|
Kürzung der Vorsteuer 1-3/2018
| |
|
3.735,5 €
|
3.112,92 € + 622,58 € = vGA pro Jahr 2016, 2017 Miete EB
|
933,88 €
|
3.735,5/12 x 3= vGA 1-3/2018
USt
2016
|
1,551.329,91 €
|
Steuerbarer Umsatz vor BP
|
+ 6.650 €
|
Sicherheitszuschläge
|
1,557.979,91 €
|
Steuerbarer Umsatz lt. BFG
| |
|
487.277,27 €
|
Umsatz 20% vor BP
|
+ 2.600
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.b. 2016
|
+ 1.300 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2 c. 2016
|
+ 730 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2 c. 2016
|
491.907,27 €
|
Umsatz 20% lt. BFG
|
98.381,45 €
|
USt 20% lt. BFG
| |
|
1,064.052,64 €
|
Umsatz 10% vor BP
|
+1.200 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.b. 2016
|
+820 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2 c. 2016
|
1,066.072,64 €
|
Umsatz 10% lt. BFG
|
106.607,26 €
|
USt 10% lt. BFG
| |
|
1.681,10 €
|
Steuerschuld gem. § 19 UStG
|
206.669,81 €
|
Summe USt
| |
|
158.275,42 €
|
Bemessungsgrundlage i g Erwerb
|
9.576,90 €
|
ig Erwerb 20%
|
1.915,38 €
|
Erwerbsteuer 20%
|
148.698,52 €
|
ig Erwerb 10%
|
14.869,85 €
|
Erwerbsteuer 10%
|
16.785,23 €
|
Erwerbsteuer insgesamt
| |
|
-107.083,78 €
|
Vorsteuer lt. Steuererklärung
|
+622,58 €
|
Gekürzte Vorsteuer Büromiete
|
-106.461,2 €
|
Vorsteuer
|
-16.785,25 €
|
Vorsteuer ig Erwerb
|
-1.681,10 €
|
Vorsteuer betreffend § 19 Abs 1 UStG
|
98.527,49 €
|
Zahllast
| |
USt 2017
|
1,729.583,14 €
|
Steuerbarer Umsatz vor BP
|
+ 2.760 €
|
Sicherheitszuschläge
|
1,732,343,14 €
|
Steuerbarer Umsatz lt. BFG
| |
|
549.752,35 €
|
Umsatz 20% vor BP
|
+ 1.380 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.b.
|
+ 700 €
|
Sicherheitszuschlag lt.2. c.
|
551.832,35
|
Umsatz 20% lt. BFG
|
110.366,47 €
|
Umsatzsteuer 20% lt. BFG
| |
|
1,179.830,79 €
|
Umsatz 10% vor BP
|
+ 680 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.b.
|
1,180.510,79
|
Umsatz 10% lt. BFG
|
118.051,08 €
|
Umsatzsteuer 10% lt. BFG
| |
|
117,80 €
|
Steuerschuld gem. § 19 UStG
|
228.535,35 €
|
Summe USt
| |
|
154.629,32
|
Bemessungsgrundlage ig Erwerb
|
42.884,35 €
|
ig Erwerb 20%
|
8.576,87 €
|
Erwerbsteuer 20%
|
111.744,97 €
|
ig Erwerb 10%
|
11.174,50 €
|
Erwerbsteuer 10%
|
19.751,37 €
|
Summe Erwerbsteuer
| |
|
-114.280,77 €
|
Vorsteuer lt. Steuererklärung
|
+622,58 €
|
Gekürzte Vorsteuer Büromiete
|
-113.658,19 €
|
Vorsteuer lt. BFG
|
-19.751,39 €
|
Vorsteuer aus ig Erwerb
|
-117,80
|
Vorsteuer Steuerschuld § 19 Abs 1 zweiter Satz
|
114.759,34 €
|
Zahllast
USt 2018
|
1,976.585,90 €
|
Steuerbarer Umsatz vor BP
|
+600
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.c.
|
1,977.185,9 €
|
Steuerbarer Umsatz lt. BFG
| |
|
626.820,83 €
|
Umsatz 20% vor BP
|
+ 600 €
|
Sicherheitszuschlag lt. 2.c.
|
627.420,83 €
|
Umsatz 20% lt. BFG
|
125.484,17 €
|
Umsatzsteuer 20% lt. BFG
| |
|
1,349.765,07 €
|
Umsatz 10% vor BP
|
134.976,51 €
|
Umsatzsteuer 10% lt. BFG
| |
|
163 €
|
Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 UStG
|
260.623,68 €
|
Summe USt
| |
|
186.706,35 €
|
Gesamte Bemessungsgrundlagen ig Erwerb
|
49.183,33 €
|
ig Erwerb 20%
|
9.836,67 €
|
Erwerbsteuer 20%
|
137.523,02 €
|
ig Erwerb 10%
|
13.752,30 €
|
Erwerbsteuer 10%
|
23.588,97 €
|
Erwerbsteuer
| |
|
-117.636,37 €
|
Vorsteuer
|
+ 155,64 €
|
Gekürzte Vorsteuer 1-3/2018 1.Büromiete
|
+ 941,76 €
|
Gekürzte Vorsteuer 4-12./2018 2. Büromiete
|
+ 1.097,40 €
|
Summe gekürzte Vorsteuer 2018 1.und 2. Büromiete
|
-116.538,97 €
|
Vorsteuer 2018
|
-23.589 €
|
Vorsteuer igE
|
-163 €
|
Vorsteuer betreffend Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 zweiter Satz
|
143.921,68 €
|
Zahllast 2018
KSt 2016
Der Aufwand ist wegen der Vermietung um 3.112,92 € zu kürzen. Die Erträge sind wegen der Aufzeichnungsmängel um 6.650 € zu erhöhen.
|
121.317,01 €
|
Bilanzgewinn vor BP (BP-Bericht S. 10; KSt-Erklärung)
|
+3.112,92 €
|
Aufwandsminderung Büromiete
| |
|
+ 1.200 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.b. 2016
|
+ 2.600 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.b. 2016
|
+ 1.300 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.c .2016
|
+ 820 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.c.2016
|
+730
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.c. 2016
|
+6.650 €
|
Summe Sicherheitszuschlag
| |
|
131.079,93 €
|
Einkommen
|
32.769,98 €
|
Körperschaftsteuer
|
-75 €
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
32.694,98 €
|
|
+0,02 €
|
§ 39 Abs 3 EStG
|
32.695 €
|
Festgesetzte Körperschaftsteuer
KSt 2017
Der Aufwand ist wegen der Vermietung um 3.112,92 € zu kürzen. Die Erträge sind wegen der Aufzeichnungsmängel um 2.760 € zu erhöhen.
|
133.129,83 €
|
Bilanzgewinn vor BP (BP-Bericht S. 10)
|
+3.112,92 €
|
Aufwandsminderung Büromiete
| |
|
680 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. Pkt 2.b.2017
|
1.380 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. Pkt 2.b.2017
|
700 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. Pkt 2.c.2017
|
2.760 €
|
Summe Sicherheitszuschlag
|
139.002,75 €
|
Einkommen
|
34.750,69 €
|
Körperschaftsteuer
|
-70 €
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
34.680,69 €
|
|
+ 0,31 €
|
§ 39 Abs 3 EStG 1988
|
34.681 €
|
Festgesetzte Körperschaftsteuer
KSt 2018
Der Aufwand ist wegen der Vermietung um 778,23 € (1-3/2018) und um 4.708,8 € (4-12/2018), insgesamt um 5.487,03 € zu kürzen. Die Erträge sind wegen der Aufzeichnungsmängel um 600 € zu erhöhen.
|
285.833,71 €
|
Bilanzgewinn vor BP (BP-Bericht S. 10, Steuererklärung)
|
+ 5.487,03 €
|
Aufwandsminderung Büromiete
|
+ 600 €
|
Sicherheitszuschlag wegen Mängel der Aufzeichnungen lt. 2.c. 2018
|
291.920,74 €
|
Einkommen
|
72.980,19 €
|
Körperschaftsteuer
|
-38 €
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
-0,19 €
|
§ 39 Abs 3 ESTG
|
72.942 €
|
Festgesetzte Körperschaftsteuer
KESt: Die Bf wird (siehe oben 1.1.d.) für den Zeitraum 2016-31.3.2018 in Bezug auf die vGA aus der Büromiete nicht zur KEST-haftung in Anspruch genommen.
KESt 2016 (vGA auf Grund der Sicherheitszuschläge)
|
1.320 €
|
vGA
|
3.120 €
|
vGA
|
1.560 €
|
vGA
|
902 €
|
vGA
|
876 €
|
vGA
|
7.778 €
|
Summe der vGA 2016 lt. Pkt 2.d. Summen der vGA 2016 aus den Sicherheitszuschlägen
|
2.138,95 €
|
KESt 27,5 %
| |
KESt 2017 (vgA auf Grund der Sicherheitszuschläge)
|
3.244 €
|
Summe vGA 2017 lt. Pkt 2. d.) Summen der vGA 2017 im Zusammenhang mit den Sicherheitszuschlägen
|
892,1 €
|
KESt 2017 27,5%
| |
KESt 2018 (vGA auf Grund der überhöhten Büromiete ab April 2018 und auf Grund der Sicherheitszuschläge:)
|
5.650,56 €
|
vGA 2. Mietverhältnis 2018 April-Dezember 2018 (4.708,8 € + 941,76 € USt siehe oben lt. Pkt 1.2.a)
|
1.553,90 €
|
KESt 27,5% zweite Büromiete
| |
vGA 2018 im Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag:
|
720 €
|
vGA siehe oben Pkt 2.d vGA 2018 im Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag
|
198 €
|
KEST 27,5%
KESt 2018 insgesamt:
|
1.553,9 €
|
KEST überhöhte Büromiete 2018
|
198 €
|
KEST wegen vGA aus den Sicherheitszuschlägen
|
1.751,9
|
KESt 2018
Die bf GmbH hat in Bezug auf ihre Pflicht, als Haftungspflichtige für den Gesellschafter-GF der bf GmbH KESt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen (§ 95 BAO), vor Erlassung der KESt-Haftungsbescheide 2016-2020 vom 30.4.2021 keinerlei KESt selbst berechnet und keine KESt dem FA bekannt gegeben (Abgabenkonto bf GmbH 1.1.2016-30.4.2021). Das FA hatte daher das Recht, wegen der o.e. vGA die KESt-Haftungsbescheide 2016-2018 zu erlassen (§ 202 Abs 1 BAO i V m § 201 Abs 2 Z 3 BAO).
Da diese KESt-Haftungsbeträge 2016-2018 nicht geringfügig sind, wird die Ermessensentscheidung getroffen, das öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben höher zu bewerten als das Interesse der Bf an der Haftungsfreiheit. Daher erfolgt gegenüber der bf GmbH in Bezug auf die Jahre 2016-2018 die Inanspruchnahme zur KEST-Haftung.
Anspruchszinsenbescheide 2016 und 2017:
Die einzige Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht der Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Körperschaftsteuerbescheiden im Zusammenhang mit Sicherheitszuschlägen und Büromieten. Damit hat die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide.
Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen.
Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide (betreffend Körperschaftsteuer 2016, 2017) nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an die Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen werden. Es werden in so einem Fall weitere Zinsenbescheide ergehen, es wird daher keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide erfolgen (Ritz, BAO, 7. Auflage, § 205 TZ 34 und 35).
b.) 1.4.2018- 2020
2018, 2019:
|
1.280
|
bezahlte Miete p.m. für 44,26 m² Bürofläche
|
100
|
Bezahlte BK- Pauschale p.M.
|
-107,26
|
BK, Stromkosten, Heizkosten für 44,26 m²
|
1.272,74 €
|
Tatsächliche Miete für 44,26 m², dh 28,76 €/m².
|
-619,64 €
|
fremdübliche Miete Bürofläche (44,26 x 14 €)
|
-99,9
|
Fremdübliche Miete Kellerraum (22,2 x 4,5 lt. BVE KESt)
|
-30
|
Fremdübliche Miete KFZ-Abstellplatz lt. BVE KESt
|
523,20 €
|
v G A und überhöhter Aufwand p. M. ab April-Dezember 2018, dh 2018 523,20 x 9= 4.708,8; , insgesamt 2018 4.708,8 €
|
4.708,8 €
|
vGA und gekürzter Aufwand ab April 2018-Dezember 2018 (siehe oben 1.2.a.)
|
941,76 €
|
Gekürzte Vorsteuer ab April-Dezember 2018 ab (siehe oben 1.2.a.)
|
5.650,56 €
|
vGA 2. Mietverhältnis 2018 siehe oben lt. 1.2.a.
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778,23
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Gekürzter Aufwand durch BFG 1-3/2018
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4.708,8€
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Gekürzter Aufwand durch BFG 4-12/2018
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5.487,03 €
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Gekürzter Aufwand 2018 durch BFG betreffend beide Mietverhältnisse (betrifft KSt 2018)
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1.097,41 €
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Gekürzte Vorsteuer 2018 durch BFG betreffend beide Mietverhältnisse (5.487,03 € /5)(betrifft: USt 2018)
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6.278,4 €
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gekürzter Aufwand v G A p. J. 2019 (523,20 x 12) durch BFG
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1.255,68 €
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gekürzte Vorsteuer p. J. 2019 durch BFG
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7.534,08 €
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vGA p.J. 2019, inkl USt
2020:
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1.280
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bezahlte Miete p.m. für 44,26 m² Bürofläche
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0
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eine BK- Pauschale von 100 € p.M. wie im Jahr 2019 wurde 2020 nicht bezahlt (Einkommensteuererklärungen 2019 und 2020 der Gattin des Bf)
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-107,26
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BK, Stromkosten, Heizkosten für 44,26 m²
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1.172,74 €
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Tatsächliche Miete für 44,26 m², dh 28,76 €/m².
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-619,64 €
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fremdübliche Miete Bürofläche (44,26 x 14 €)
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-99,9
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Fremdübliche Miete Kellerraum (22,2 x 4,5 lt. BVE KESt)
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-30
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Fremdübliche Miete KFZ-Abstellplatz lt. BVE KESt
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423,20 €
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v G A und überhöhter Aufwand p. M. 2020
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5.078,40 €
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Gekürzter Aufwand , vGA lt. BFG p J 2020 (423,20 x 12)
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1.015,68 €
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Gekürzte Vorsteuer p.J. 2020 lt. BFG
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6.094,08 €
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vGA 2020 inkl. USt
USt 2018 siehe oben 3. a.)
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155,64 €
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Gekürzte Vorsteuer Büromiete Jänner-März 2018
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941,76 €
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Gekürzte Vorsteuer Büromiete April-Dezember 2018
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1.097,4 €
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Gekürzte Vorsteuer Büromiete 2018 betreffend beide Mietverhältnisse
USt 2019:
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1,929.298,97 €
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Steuerbarer Umsatz lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid vom 13.7.2021
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600.404,29 €
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Umsatz 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid vom 13.7.2021
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120.080,86 €
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USt 20% lt. bekämpftem Bescheid vom 13.7.2021
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1,328.894,68 €
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Umsatz 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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132.889,47 €
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USt 10 % lt. bekämpftem Bescheid vom 13.7.2021
|
176 €
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Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid vom 13.7.2021
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253.146,33 €
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Summe USt lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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229.559,96 €
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für i g Erwerbe lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
42.202,54 €
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i g Erwerb 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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8.440,51 €
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Steuer i g Erwerb 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
187.357,42 €
|
i g Erwerb 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
18.735,74 €
|
Steuer i g Erwerb 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
27.176,25
|
Steuer aus ig Erwerb lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
| |
|
-114.763,19 €
|
Vorsteuer lt. Steuererklärung und lt. USt-Bescheid 2019 vom 13.7.2021
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|
-27.176,27
|
Vorsteuer ig Erwerb lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
-176 €
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Vorsteuer betreffend Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
138.207,12 €
|
Zahllast lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid betreffend USt 2019
Da der Umsatzsteuerbescheid 2019 antragsgemäß ergangen ist, war die Bf insoweit nicht beschwert, und hatte daher nicht das Recht, dagegen Beschwerde zu erheben. Diese Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2020 vom 29.4.2021 wurden nur die Vorsteuern um 1.872 € gekürzt (Ebenso TZ 1 BP-Bericht).
USt 2020:
|
2,033.929,60 €
|
Steuerbarer Umsatz lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid vom 2.4.2024
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170.640,92 €
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Umsatz 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
34.128,18 €
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USt 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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325.076,26 €
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Umsatz 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
32.507,63 €
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USt 10 % lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
1,538.212,42 €
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Umsatz 5% (§ 28 Abs 52 Z 1: 1.7.2020-31.12.2020) lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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76.910,62
|
UST 5% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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39,20 €
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Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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143.585,63 €
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Summe USt lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
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222.101,60 €
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für i g Erwerbe lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
15.873,61 €
|
i g Erwerb 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
3.174,72 €
|
Steuer i g Erwerb 20% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
206.227,99 €
|
i g Erwerb 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
20.622,80 €
|
Steuer i g Erwerb 10% lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
23.797,52 €
|
Steuer aus ig Erwerb lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
| |
|
-115.368,28 €
|
Vorsteuer lt. Steuererklärung
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+ 1.872 €
|
Kürzung der Vorsteuer 2.Büromiete lt. TZ 1 BP-Bericht
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-113.496,28 €
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Vorsteuer lt. USt.-Bescheid 2020
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-1.872 €
|
Rückgängigmachung der Vorsteuerkürzung lt. TZ 1 BP-Bericht durch BFG
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+1.015,68 €
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Vorsteuerkürzung lt. BFG wegen Büromiete wegen Betriebsausgabenkürzung von 5.078,4 €
|
-114.352,6 €
|
Vorsteuer lt. BFG
| |
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-23.797,56 €
|
Vorsteuer ig Erwerb lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
-39,20 €
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Vorsteuer betreffend Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 lt. Steuererklärung und lt. bekämpftem Bescheid
|
29.193,79 €
|
Zahllast lt. BFG
KSt
2018 siehe oben 3. a.)
KESt:
KESt 2018: Siehe oben Pkt 3.a.)
KESt 2019
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7.534,08 €
|
vGA 2019 Miete zweites Objekt inklusive USt
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2.071,87 €
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27,5% KESt 2019 für vGA betreffend zweites Mietobjekt
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-253 €
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bisher bezahlte ESt, die der vGA zuzuordnen ist
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1.818,87 €
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KESt für die vGA im Zusammenhang mit der Büromiete 2019 lt. BFG (siehe oben 1.2.d. 2019).
Die bf GmbH hat in Bezug auf ihre Pflicht, als Haftungspflichtige für den Gesellschafter-GF der bf GmbH KESt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen (§ 95 BAO), vor Erlassung der KESt-Haftungsbescheide 2016-2020 vom 30.4.2021 keinerlei KESt selbst berechnet und keine KESt dem FA bekannt gegeben (Abgabenkonto bf GmbH 1.1.2016-30.4.2021). Das FA hatte daher das Recht, wegen der o.e. vGA auch den KESt-Haftungsbescheid 2019 zu erlassen (§ 202 Abs 1 BAO i V m § 201 Abs 2 Z 3 BAO).
Da der KESt-Haftungsbetrag 2019 i.V.m. den KESt-Haftungsbeträgen 2016-2018 nicht geringfügig ist, wird die Ermessensentscheidung getroffen, das öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben höher zu bewerten als das Interesse der Bf an der Haftungsfreiheit. Daher erfolgt gegenüber der bf GmbH auch in Bezug auf das Jahr 2019 die Inanspruchnahme zur KEST-Haftung.
KESt 2020 : Der Haftungsbescheid ist aufzuheben (siehe oben Pkt 1.2.d 2020.)
4.) Zulässigkeit der Revision?
a.) KESt 2016-2020
Im Jahr 2020 bestand die vGA darin, dass die bf GmbH der Ehefrau ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers (GF) eine Büromiete gezahlt hat, die höher als die marktübliche Miete gewesen ist. Allerdings hat die Ehefrau des GF für diese vGA Einkommensteuer bezahlt, die höher war, als die Kapitalertragsteuer für die vGA gewesen wäre.
Die RSp des VwGH lässt erkennen, dass Doppelbesteuerungen mehrerer Gesamtschuldner zu vermeiden sind (VwGH 14.1.2022 Ra 2021/13/0084), und dass die Bezahlung der ESt im Einkommensteuerverfahren des Primärschuldners die Erlassung eines Haftungsbescheides auf Grund desselben Sachverhaltes ausschließt ( VwGH 13.9.1972, 2218/71, vgl. auch DKMZ EStG 24.Lief. § 95 TZ 2/3) . Allerdings ist die Ehefrau des GF in Bezug auf die vGA nicht Haftungspflichtige, nicht Gesamtschuldnerin, nicht Primärschuldnerin und sie ist auch ein anderes Steuersubjekt als der GF und die bf GmbH. Ob es zulässig ist, in so einem Fall zumindest im Rahmen des Ermessens von der Inanspruchnahme der Haftung der bf GmbH Abstand zu nehmen, ist noch nicht durch den VwGH entschieden worden.
In Bezug auf das Jahr 2019 stellt sich bei im Wesentlichen gleicher Sachlage (überhöhte Miete an die Ehefrau des GF) die Rechtsfrage, ob die Einkommensteuer, die die Ehefrau des GF für die vGA im Zusammenhang mit dieser Vermietung bezahlt hat, den Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag zu mindern hat oder im Rahmen des Ermessens mindern darf.
In beiden Fällen liegen in Bezug auf KESt 2019 und 2020 erhebliche Rechtsfragen i S von Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Im Zeitraum 2016-31.3.2018 hat der alleinige Gesellschafter - Geschäftsführer (GF) der bf GmbH eine Büromiete abverlangt, die wesentlich höher als die marktübliche Büromiete gewesen ist. Er hat allerdings diese vGA der Einkommensteuer unterworfen, und dabei im Ergebnis wesentlich mehr Einkommensteuer bezahlt, als KESt für die Ausschüttung zu bezahlen gewesen wäre . Dass für diesen Zeitraum keine Inanspruchnahme zur KESt - Haftung in Bezug auf diese vGA aus der Büromiete mehr erfolgen darf, ist nach Ansicht des BFG durch die RSp hinreichend geklärt (vgl. DKMZ, ESTG, 23. Auflage, § 95 TZ 2/3 m.w.N. , insbesondere VwGH 13.9.1972, 2218/71).
Im Zeitraum 1.4.2018 -31.12.2018 gab es in Bezug auf die Büromiete nur eine vGA, aber bisher keine Bezahlung einer Einkommensteuer. Dass es in Bezug auf diesen Zeitraum zur KESt-Haftung kommen muss, bedarf keiner näheren Erörterung.
In Bezug auf KESt 2016 bis 2018 liegen daher aus der Sicht des BFG keine erheblichen Rechtsfragen i S von Art 133 Abs 4 B-VG vor. Insoweit ist daher aus der Sicht des BFG eine Revision nicht zulässig.
b.) In Bezug auf USt 2016-2020 und KöSt 2016 - 2018
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100630/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100630.2022
- Stammnummer
- 148689
- Gültig
- 17.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF