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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100630/2022

Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln, verdeckte Ausschüttung wegen nicht marktüblicher Miete

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100630/2022vom 17.08.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

hat die bf GmbH eine Büromiete an den GF oder dessen Ehefrau bezahlt, die aus der Sicht des BFG höher als marktüblich war. Dass deshalb Vorsteuern und Betriebsausgaben zu kürzen sind, löst keine erhebliche Rechtsfrage i S von Art 133 Abs 4 B-VG aus. Die Frage, wie hoch die marktübliche Miete gewesen wäre, ist Tatfrage und keine Rechtsfrage i S des Art 133 Abs 4 B-VG. In Bezug auf USt 2016-2018 und KöSt 2016-2018 hat es Mängel bei den Aufzeichnungen gegeben, die Sicherheitszuschläge ausgelöst haben, weil insoweit die Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen zweifelhaft war. Insoweit waren aus der Sicht des BFG keine erheblichen Rechtsfragen i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG, sondern nur Tatfragen zu erörtern. In Bezug auf USt 2016-2020 und KöSt 2016-2018 wird daher eine Revision für unzulässig erachtet. c.) Anspruchszinsen 2016-2017: Die Bf hat in ihrem Vorbringen sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen aus ihrer Sicht inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich insoweit nicht ergeben. Daher ist insoweit eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 17. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100630/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100630.2022
Stammnummer
148689
Gültig
17.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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