…13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz…
…ein Neuhervorkommen von Tatsachen/Beweismitteln nicht bestehe, da die geltend gemachte Abschreibung in Verbindung mit der abgezogenen Privatnutzung für die Fotoausrüstung dem Finanzamt seit Abgabe der Erklärung 2007 am 29.4.2009 bekannt sei. Auch das Ergänzungsersuchen vom 12.6.2012 könne keine neuen Tatsachen…
…benötige jeden Euro). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: Im vorliegenden Fall seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln sei immer aus der Sicht des Antragstellers - und nicht der Finanzverwaltung - zu beurteilen…
…wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (und nicht aus der Sicht der Abgabenbehörde) zu beurteilen ist. Die erst in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch…
…wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (und nicht aus der Sicht der Abgabenbehörde) zu beurteilen ist. Die erst in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch…
…N.). Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0064). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht der jeweiligen…
…dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der…
…lit b BAO iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist abzuleiten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme grundlegend aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl unter anderem VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 29.03.2017…
…§ 303 Tz 24), wobei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezüglich Einkommmensteuer 2015 waren die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, wie der Umstand…
…des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Streitsache wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die gegenständliche Rechtsfrage (Beurteilung des Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme) wurde durch die…
…Sicht des Antragstellers für den Neuerungstatbestand maßgebend. Mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode habe der Pflichtige Kenntnis von den für die Erstellung der Abgabenerklärungen erforderlichen Umständen. Die verspätete Vorlage einer von der Schätzung abweichenden Erklärung sei kein "Hervorkommen neuer Tatsachen", die Wiederaufnahme sei daher nicht zulässig…
…hervorgekommene Tatsachen genannt. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, handelt es sich dabei ausschließlich um Tatsachen, die erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommen sind. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmsgrund des Neuhervorkommens von Tatsachen oder…
…Aufgrund der Tatsache, dass der Sachverhalt zur Gänze offen gelegt, vom FA von Beginn an geprüft wurde, und weil das FA keine vorläufigen Bescheide erlassen habe, sei das amtliche Vorgehen [so aufzufassen], dass keine Zweifel am Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Handelstätigkeit gehegt wurden. Eine nachträglich…
…wird. Die im Erkenntnis zu lösende Frage, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind, die die Abgabenbehörde zu einer Verfahrenswiederaufnahme berechtigten, stellt als Aufgabe der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sodass Unzulässigkeit der Revision an den VwGH auszusprechen war. Wien, am…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dies bedeutet für die Tauglichkeit der erhobenen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, dass der Beschwerdeführerin zunächst die Tatsache der fideikommissarischen Substitution gar…
…0209). Dieser Judikatur folgend sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, einerlei, ob die späteren Erkenntnisse nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, keine Wiederaufnahmegründe bzw. Tatsachen. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt…
…stelle keine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. 5.) Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, unrichtig sei die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag das Neuhervorkommen von Tatsachen aus…
…und liege infolgedessen keine neu hervorgekommene Tatsache vor, vermag der Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 nicht zum Erfolg verhelfen. Wie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hervorgeht, ist das Neuhervorkommen von Tatsachen stets aus der…
… 307). Die Begriffe "Tatsache, Beweismittel und Vorfragen" wurden weiters durch das FVwGG 2012 nicht geändert. (Vgl. Ritz BAO5, Rz 12 zu § 303). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen…
…Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Wissenstand der Abgabenbehörde für das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln auch für die antragsgebundene Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 maßgebend ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Innsbruck, am 16. Juni 2014