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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100069/2023

Wiederaufnahme: Vorliegen von neuen Tatsachen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100069/2023vom 26.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2023 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 11. Jänner 2023 betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt: I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.) Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.) Mit Ausfertigungsdatum 05.03.2018 ergingen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2016. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungsweg nach § 184 BAO ermittelt. 2.) Gegen die genannten Bescheide wurde am 09.04.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Da der Beschwerde eine Begründung und die Erklärung der beantragten Änderungen fehlten, wurde am 10.04.2018 ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Der Bf (Beschwerdeführer) wurde darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumung die Beschwerden als zurückgenommen gelten. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde über Antrag des Bf bis 31.07.2018 verlängert. Der Bf hat die (verlängerte) Frist ungenutzt verstreichen lassen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2016 wurde als zurückgenommen erklärt (Bescheide vom 07.08.2018). 3.) Am 30.12.2022 wurde eine Anregung bzw. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2016 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Bemessungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden. Darüber hinaus seien bestimmte Freibeträge sowie Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Rückzahlung von Darlehen, Kirchenbeiträge und Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (auswärtige Berufsausbildung von Kindern) nicht berücksichtigt worden. 4.) Mit Bescheiden vom 11.01.2023 wurden die angeführten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen und dargelegt, die im Antrag vom 30.12.2022 erhobenen Einwände würden auf Tatsachen und Beweismitteln beruhen, die dem Bf bei Bescheiderlassung bereits bekannt gewesen seien. Die Behauptung der zu hohen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2016 stelle keine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. 5.) Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, unrichtig sei die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach bei der Wiederaufnahme auf Antrag das Neuhervorkommen von Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei. Es müssten aus Sicht des abgeschlossenen Verfahrens Neuerungen vorliegen, sodann müsse die Wiederaufnahme verfügt werden. Dies müsse von Amts wegen geschehen oder über Antrag, wenn dies vom Antragsteller bekannt gegeben werde. Für das Vorliegen von Neuerungen aus Sicht des Antragstellers sei zudem nicht relevant, ob diese Tatsachen dem Antragsteller aus eigenem Verschulden bislang nicht bekannt gewesen seien. Würden dem Antragsteller die richtigen Tatsachen und Beweismittel erst nachträglich bekannt, weil er sich vorher nicht darum gekümmert habe, sei ihm dies zwar vorwerfbar, könne aber nicht dazu führen, dass der Wiederaufnahme der Verfahren nicht Rechnung getragen werde. 6.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2023 wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur (wiederum) ausgeführt, bei der Wiederaufnahme auf Antrag müsse die als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Tatsachen, die schon immer bekannt gewesen seien, würden nicht ausreichen. Im Beschwerdefall müsste die Kenntnis der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen, der Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Darlehensrückzahlungen) und außergewöhnlichen Belastungen (auswärtige Berufsausbildung) für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Dies sei im gegenständlichen Fall zu verneinen. Die angeführten Umstände seien dem Bf mit Ablauf der Veranlagungsperiode bereits bekannt gewesen. Die vom Bf genannten Wiederaufnahmegründe seien nicht neu hervorgekommen, sie seien ihm bei Erlassung der Erstbescheide schon bekannt gewesen. Die Voraussetzungen für die antragsgebundene Wiederaufnahme seien daher nicht erfüllt. 7.) Mit Eingabe vom 23.03.2023 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt. Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet. II.) Rechtslage und Erwägungen: 1.) Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 2.) Ein Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (§ 303 Abs. 2 BAO). 3.) Die Wiederaufnahmegründe sind bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme dieselben wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Der Neuerungstatbestand fordert, dass (entscheidungswesentliche) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen und zwar in jenem Verfahren, dass bereits durch Bescheid abgeschlossenen ist. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Ritz, aaO Tz 30). Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). 4.) Im Beschwerdefall sind die geltend gemachten Umstände bzw. Tatsachen (Abschluss von Versicherungsverträgen und Zahlung der Prämien, Rückzahlung von Darlehen, auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Zahlung von Kirchenbeiträgen und Spenden, Höhe der Bemessungsgrundlagen), wie die Abgabenbehörde im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, dem Bf bereits bei der (ursprünglichen) Bescheiderlassung bekannt gewesen und somit aus seiner Sicht auch nicht neu hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. III.) Zulässigkeit einer Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Rechtsfrage (Beurteilung des Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme) durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt ist. Feldkirch, am 26. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100069/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100069.2023
Stammnummer
141080
Gültig
26.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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