…er sondern sein deutscher Arbeitgeber Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges sei, das Fahrzeug überwiegend zu Geschäftszwecken in Deutschland verwendet werde und daher eine Standortvermutung für Österreich nicht greife sondern lediglich ein sogenannter vorübergehender internationaler Verkehr vorliege. Selbst wenn man von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im…
…vorübergehenden internationalen Verkehr", dessen wesentlichstes Merkmal das Fehlen eines dauernden Standortes (des Fahrzeuges) bzw. eines Hauptwohnsitzes (des Lenkers) im Bundesgebiet ist. Die 1-Jahres-Frist wird bei jedem Grenzübertritt unterbrochen und beginnt danach neu zu laufen. Diese Vorschrift zielt primär auf Touristen oder den internationalen…
…betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff…
…in der Regel der Firmensitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur ,vorübergehender internationaler Verkehr' gegeben. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich erkennen, dass der Firmenstandort und somit der dauernde Standort des…
…Sitz oder Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort – wie im gegenständlichen Fall – nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur „vorübergehender internationaler Verkehr“ gegeben. In diesem Sinn wurde dargelegt, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und keine freie Verfügbarkeit über…
…ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck .internationaler Verkehr. jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn…
…Nachdem der Fahrzeugstandort somit nicht in Österreich liegt, ist bei der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur vorübergehender internationaler Verkehr gegeben. Der Großteil der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug liegt eindeutig beim Unternehmen, von einer freien Verfügbarkeit über das Fahrzeug meinerseits kann aufgrund der gegebenen rechtlichen…
…Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die Bf sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die von ihr gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend…
…Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die B-AG sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend Bestimmungen…
…dass es sich bei dem gewählten Abstellort um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelte, da am Straßenbeginn keine Verkehrszeichen ersichtlich waren. Somit blieb unbestritten, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt wurde. Dazu wird Folgendes festgestellt: Der Abstellort befand sich…
…dass der Bf. seinen Wohnsitz von München nach Hamburg verlegt hat. Nach erfolgter neuerlicher Zustellung des Straferkenntnisses mittels internationalem Rückschein an den neuen Wohnsitz des Bf. in Hamburg brachte dieser rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führt im Wesentlichen ergänzend zum Einspruch vom 8…
…Zl. MA 31- 260*****/15, an Herrn Mag. Ferdinand K***** 19 Internationaler Zustellschein zu Aktenseiten 17-18 20 Kanzleiauftrag vom 30.04.2015 21 Vorlageantrag von Herrn Mag. Ferdinand K***** vom 29.06.2015, Zl. MA 31 - 532*****/15 22 Kuvert zu Aktenseite 21 23…
…der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. Mai 2020 betreffend Gebühren und Erhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen…
…2017 hätten die Gesellschafter der Bf. ihre Beteiligungen an der Bf. um insgesamt 100.000,00 € an die ***12*** veräußert. Der Verkehrswert der Bf. zu diesem Stichtag habe nach Einschätzung der Käufer- und Verkäuferseite 100.000,00 € betragen. Wäre die Bf. nicht veräußert…
Ergänzend zur Berufung vom 21.12.2012 wurde der Sachverhalt insoweit ausgeführt, dass die TO-Gruppe als internationaler Konzern mit ägyptischen Wurzeln, mittels Mezzaninkapital den Erwerb eines Minderheitsanteils an der BCD als Target finanziert habe uzw. über Zweckgesellschaften der DEF Stiftung. Die Finanzierung sei aus…
…als Masseverwalterin im Konkursverfahren der Bf., über die Beschwerden vom 06.02.2013 gegen die Abweisungsbescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.01.2013, betreffend Glücksspielabgaben für April 2012 und Juni 2012 bis Oktober 2012, zu Recht erkannt: Die Beschwerden…
…im Konkursverfahren der Bf., über die Beschwerde vom 11.01.2013 gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 17.12.2012, betreffend Glücksspielabgabe für Mai 2012, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…im Konkursverfahren der Bf. über die Beschwerden vom 12.11.2013 gegen die Abweisungsbescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 28.10.2013 betreffend Glücksspielabgaben für November 2012 und Dezember 2012, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21. April 2015, Erf.Nr. x/x betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu…
…und Abgabenerhöhung zu 4 Zollanmeldungen gem. Art. 204 ZK mit. Begründend wurde ausgeführt, dass vom 14.4. bis 4.5.2006 von der Bf. Mobiltelefone zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Versender: Ing. B. SA, Lugano/Empfänger: Ing. B. SA Ausl…