…Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende…
…in dubio pro reo " nur dann eine Bestrafung erfolgen darf, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das konkrete strafbare Verhalten, auf dem die Verurteilung basiert, auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz " in dubio pro reo…
…Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45, Rz 3, mwN). Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung…
…Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Rechtsgrundsatzes ”in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende…
…09/0327) und vom Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. VwGH 21. 12. 1994, 94/03/0256; VwGH 15. 11. 2000, 2000/03/0237; VwGH 16. 12. 2010, 2009/16/0094; VwGH 29. 6. 2012, 2012/02/0097) bestimmt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni…
…Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN). Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des in Strafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung…
…Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1). Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Fister in…
…Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1). Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Fister in…
…Tatzeitraum und der in diesem Zeitraum fallenden vorgeworfenen Zigarettelieferungen nicht hinreichend Klarheit hinsichtlich der Zigarettenmengen und des Tatzeitraumes erlangen. Solche Tatsachen durften zufolge des in § 98 Abs. 3 FinStrG 2. Halbsatz als Beweisregel postulierten Grundsatzes "im Zweifel für den Beschuldigten" ("in dubio pro reo") und…
…einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen 1. ***Bf1***, geb. 1965, ***Bf1-Adr*** 2. ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** beide vertreten durch Martin Friedl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 11, 33…
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1) 1.15 Es folgten Emails (einschließlich Beilage ./AAA von…
…einander fremden Personen erscheint. Die Bestreitung des Bf., in den fraglichen Zeitpunkten Lenker der gegenständlichen KFZ gewesen zu sein, ist zwar nicht weniger wahrscheinlich ebenfalls eine Schutzbehauptung, doch gilt in einem Strafverfahren der Grundsatz des „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“, vgl…
…einander fremden Personen erscheint. Die Bestreitung des Bf., in den fraglichen Zeitpunkten Lenker der gegenständlichen KFZ gewesen zu sein, ist zwar nicht weniger wahrscheinlich ebenfalls eine Schutzbehauptung, doch gilt in einem Strafverfahren der Grundsatz des „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“, vgl…
…gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift…
…Mai 2016 nicht informiert hatte, vielmehr trotz meiner Unkenntnis über laufende Vorgänge und Fristen und dennoch proaktiver Übergabe von teilweisen Steuerunterlagen 2015 im November 2016 mich bis zu seinem Email am 30.10.2017 (!) in keiner Weise aufgefordert hatte, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei ***Bf1…
…Tabellenunterstützung). Die jeweiligen Steuerunterlagen (und die Excel-Übersicht, die mit den Steuerunterlagen im Original übergeben und auch zusätzlich elektronisch übersandt wurde) enthielten dabei nicht nur Belege, sondern es wurden sämtliche Einnahmen in separaten monatlichen Einnahmenübersichten mit zugehörigen Honorarnoten unter Verweis auf Nummerierung, betreffendes Bankkonto, Zuflussdatum…
…VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044). Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.7.1996, 95/13/0175…
…Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf…
…Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der Frage der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung (Art 6 EMRK) und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") als verfahrensrechtliche Richtschnur (zB VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076…