IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28.01.2016, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…nicht in die Sachverhaltsschilderung aufgenommen wurden. Das BFG geht daher davon aus, dass die Sachverhaltsschilderung zutreffend und vollständig ist. II.b. Sachverhaltswürdigung: Im Wirtschaftsleben ist es unüblich, dass ein Unternehmer etwas tut oder zahlt, ohne sich davon einen (wirtschaftlichen) Nutzen zu versprechen (siehe auch Beschluss…
…die ebenfalls auf der Baustelle wiederkehrend anwesend waren und die Leistungen der Fa. ***AB*** beobachteten." Die gesamte Vorgangsweise entspreche genau den Geschäftspraktiken und sei im Wirtschaftsleben üblich. Herr Baumeister Ing. ***Zeuge2*** sei mit der Beschwerdeführerin laufend in telefonischer Verbindung gewesen und habe auch wiederkehrend die…
…ausgegangen, sondern aufgrund der im Wirtschaftsleben unüblichen Geschäftsabläufe beim Erwerb der Fahrzeuge durch die Bf.: Dem Geschäftsführer der Bf. kann im Zuge der Preisverhandlungen und der Übergabe der Fahrzeuge nicht entgangen sein, dass IL2 beim Verkauf der Fahrzeuge lediglich "zwischengeschaltet" war und der Verkauf der…
…daher – alleine schon aufgrund der im Wirtschaftsleben unüblich, auf persönliche Motive des Ges.-Gf. zurückzuführende Ausgestaltung – nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen. Die Aktenlage lässt keine betriebliche Veranlassung erkennen, die eine steuerliche Anerkennung der Darlehenshingabe zu rechtfertigen vermag. Im Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen…
…ausliefere, unüblich. In den L2-GmbH-Unterlagen würden sich keine Anzeichen über eine an M.S. erteilte Handlungsvollmacht und eine entsprechende Entlohnung für die angebliche Tätigkeit des M.S. als Handlungsbevollmächtigter finden. Eine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang sei im Wirtschaftsleben unüblich. Mit…
…der Geschäftsbeziehung im Rechtswege zu verfolgen. Die Schätzung der Betriebsausgaben sei daher nach Ansicht des Finanzamtes zu Recht erfolgt, da der Bf. die Leistungserbringer und den behaupteten Leistungsaustausch nicht zweifelsfrei und überprüfbar benennen habe können und die gepflogenen Geschäftsbeziehungen als im Wirtschaftsleben unüblich betrachtet werden…
…Rückführung –„Rückzahlung, sobald der wirtschaftliche Erfolg es zugelassen hätte…“ – den im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten. Es ist auch unstrittig, dass das Darlehen nicht besichert war. Gerade bei Darlehensverträgen erscheint eine Besicherung des hingegebenen Kapitals als wesentlich und entspricht auch den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, denn die…
…das tatsächliche verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit von Bedeutung, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. Das FA erließ in weiterer Folge am 26.03.2014 auf Basis dieses Berichtes Haftungsbescheide für Lohnsteuer, sowie Bescheide für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF und den…
…zuzulassen. Das Finanzamt stelle nicht in Abrede, dass entsprechend der Satzung Erbschaften zur Erreichung des Zwecks dienen. Nicht nachvollziehbar und im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich sei, dass ein Geschäftsführer, der Mittel im 6-stelligen Bereich lukriere, die Kosten für die zugrundeliegende Geschäftsreise nicht erstattet bekomme bzw…
…betrieben. Im gegenständlichen Fall liegen aber keinerlei Belege vor. Auch das Vorbringen, wonach die 10% restliche Zahlung als "Geschenk" angesehen wurden, ist gänzlich unglaubwürdig, herrscht doch in der Wirtschaft der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Geschenke sind im Wirtschaftsleben jedenfalls unüblich. Zusammenfassend wird festgehalten, dass…
…ist im Nichtvorliegen der Fremdüblichkeit desselben zu erblicken. So geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein Abstellen auf die finanzielle Situation des Bestandnehmers im Wirtschaftsleben grundsätzlich unüblich ist und derartiges wohl nur ausnahmsweise wirtschaftslenkend, etwa zu Förderung von Betriebsansiedelungen, etc., vorkommt. Im vorliegenden Fall…
…sei unbestrittenerweise erst am 03.12.2012, dem Termin für die Vorhaltsbeantwortung betreffend der laufenden Umsatzsteuersonderprüfung, auf das im Mietvertrag angeführte bei der Bank1-Bank eingerichtete Konto überwiesen worden. Es sei allerdings im Wirtschaftsleben zweifellos unüblich, einen Mietzins, dessen Nichtentrichtung den Vermieter zur Kündigung berechtige…
…steuerbaren Leistungen liegen nicht nur nicht signifikant über, sondern im ersten Wirtschaftsjahr sogar unter jenen des Einzelunternehmens Max Muster . Dass die in späteren Jahren erfolgte Betriebsausweitung kurzfristig zu einer Ergebnissteigerung geführt hat, ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich, kann aber für die Beantwortung der Frage nach…
…EDV-Ausstattung, bereitgestellt wurden. Dass Frau ***4*** ihre Arbeiten für die ***1*** teilweise auch außerhalb der Büroräumlichkeiten der ***1*** verrichtete, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008…
…ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit ist eine Rechtsfrage, dabei hat sich die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu…
…Bf, beispielsweise bei Kunden der Bf oder in seinem Home-Office, ausgeübt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit, da dies eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise für nichtselbständige Tätigkeiten darstellt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087). Ebenso spricht der Umstand…
…für die XY-Steuerberatung-GmbH teilweise auch außerhalb der Büroräumlichkeiten der XY-Steuerberatung-GmbH verrichtete, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087). Da die nach…
…Die Bf. hätte in gutem Glauben die Gesellschaftsanteile (eine derartige Gestaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen in der Form Person A übernimmt die Gesellschaftsanteile und Person das Management im Unternehmen wäre im Wirtschaftsleben nicht unüblich). Wenn sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst…
…Regeln des täglichen Wirtschaftslebens unüblich. In den L2-GmbH-Unterlagen würden sich keinerlei Anzeichen über eine M.S. erteilte Handlungsvollmacht und für eine der angeblichen Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter entsprechende Entlohnung finden; e ine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang sei im Wirtschaftsleben völlig unüblich. …