…Nach § 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…
…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten und dies demnach auch einem Bundesminister für Finanzen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…
…2014). Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend solcher Fristen zu erklären (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0078)…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…
… 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten. Er hat auch klargestellt, dass es "selbst einem Bundesminister für Finanzen" mit einem sogenannten Stillhalteabkommen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären…
…worden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist gemäß § 216 BAO handelt es sich um eine Frist, die nicht geändert werden kann. 3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß …
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…
…BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen. Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert…
… 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auch…
…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Er hat auch klargestellt, dass es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich ist, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Auch bezog sich die…
…ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1). § 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. (2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden…
… 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt…
…StRefG 2015/2016, eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Gemäß 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nach § 85 Abs…
…2015 um 15:08 Uhr beim Postamt 1103 Wien (Am Hauptbahnhof 1) an das Finanzamt versendet habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.7.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Antragsfrist für die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (nicht verlängerbare gesetzlich festgesetzte Frist gemäß …
…2020 wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen der Bf vom 21.9.2020 ab und führte begründend aus, bei der in § 16 WiEReG vorgesehenen Frist von sechs Wochen handle es sich um eine gesetzliche Frist iSd § 110 BAO. Gesetzlich festgesetzte Fristen könnten nur dann verlängert werden…
… 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt…
…BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen. Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert…
…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Er hat auch klargestellt, dass es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich ist, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Auch bezog sich die…
…Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Beschwerdefrist gestellt hat oder dass die Beschwerdefrist wirksam verlängert wurde. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde eine Verlängerung der Beschwerdefrist behauptet. Rechtsgrundlagen § 110 BAO lautet: § 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen…
… 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt…