Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103497/2025
Zurückweisung - verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103497/2025vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28 Tür 1-5, 3107 St.Pölten, betreffend Beschwerde vom 31. Mai 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 28. Februar 2022 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils für die Jahre 2017 bis 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 14. August 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Nach durchgeführter Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 28.2.2022 gegenüber der ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 festgesetzt.
Mit über FinanzOnline eingebrachtem Schreiben vom 24.3.2022 wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Bescheide vom 28.2.2022 (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) bis 13.5.2022 beantragt.
Mit über FinanzOnline eingebrachtem Schreiben vom 13.5.2022 wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. eine weitere Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2017 bis 2020 bis 31.5.2022 beantragt.
Den Fristverlängerungsanträgen stimmte die belangte Behörde stillschweigend zu.
Mit Schriftsatz vom 31.5.2022 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide jeweils vom 28.2.2022 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2017 bis 2020.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.9.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2022 wurde am 3.10.2022 zugestellt.
In der Folge langten bei der belangten Behörde nachfolgende Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2022 ein:
Mit Schreiben vom 3.11.2022 wurde um Fristverlängerung bis 30.12.2022 ersucht.
Mit Schreiben vom 30.12.2022 wurde um Fristverlängerung bis 31.3.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 31.3.2023 wurde um Fristverlängerung bis 30.4.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 27.4.2023 wurde um Fristverlängerung bis 30.6.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 28.6.2023 wurde um Fristverlängerung bis 31.8.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 30.8.2023 wurde um Fristverlängerung bis 31.10.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 wurde um Fristverlängerung bis 31.12.2023 ersucht.
Mit Schreiben vom 29.12.2023 wurde um Fristverlängerung bis 29.2.2024 ersucht.
Mit Schreiben vom 29.2.2024 wurde um Fristverlängerung bis 30.4.2024 ersucht.
Diesen 9 Fristverlängerungsansuchen wurde durch die belangte Behörde konkludent durch Stillschweigen zugestimmt und somit die Frist bis 30.4.2024 verlängert.
In der Folge langte erst am 28.6.2024 das nächste Fristverlängerungsansuchen ein:
Mit Schreiben vom 28.6.2024 wurde um Fristverlängerung bis 31.7.2024 ersucht.
Mit Schreiben vom 31.7.2024 wurde um Fristverlängerung bis 15.8.2024 ersucht.
Mit Schriftsatz vom 14.8.2024 erhob die Bf. einen Vorlageantrag und beantragte Stattgabe der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 6.12.2024 wurde die Bf. um Stellungnahme hinsichtlich des Faktums ersucht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2022 nachweislich am 3.10.2022 zugestellt worden sei. Laut Aktenlage seien - jeweils über FinanzOnline - Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist über den Zeitraum 3.11.2022 bis 30.4.2024 sowie über den Zeitraum 28.6.2024 bis 15.8.2024 eingebracht worden. Jedoch sei laut Aktenlage über den Zeitraum 30.4.2024 bis 28.6.2024 kein Antrag auf Verlängerung der Frist eingebracht worden, ein Antrag sei weder im steuerlichen Akt noch in den Eingangskanälen ersichtlich. Laut Aktenlage wäre der Vorlageantrag vom 14.8.2024 daher (vom BFG) als verspätet zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 17.1.2025 teilte die Bf. in ihrer Stellungnahme mit, dass im Zuge der Bearbeitung des gegenständlichen Ergänzungsersuchens festgestellt worden sei, dass scheinbar tatsächlich die Fristverlängerung zum 30.4.2024 bis zum 28.6.2024 nicht eingebracht worden sei. Dahingehend sei nun ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden und wurde seitens der Bf. auf diesen verwiesen.
Mit Bescheiden jeweils vom 21.7.2025 wurde das Ansuchen der Bf. vom 28.6.2024 und 31.7.2024 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages betreffend DB und DZ 2017 - 2020 zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das gegenständliche Fristverlängerungsansuchen vom 28.6.2024/31.7.2024 nach Verstreichen der (bereits mehrmals verlängerten) Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Die Verlängerung einer Beschwerdefrist setze voraus, dass die Frist im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages noch nicht abgelaufen sei. Sei dies der Fall, so sei eine Verlängerung nicht möglich. Ist der Lauf einer Frist bereits beendet, kann ihr Lauf, der nicht mehr besteht, nicht (rechtens) erstreckt werden (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar (2023) § 245 BAO Rz 31). Da der Antrag nach dem Ende der (verlängerten) Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, sei der (bislang noch unerledigte) Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.7.2025 wurde der Antrag vom 17.1.2025 auf Wiedereinsetzung in die verabsäumte Fristverlängerung per 30.4.2024 bis 28.6.2024 für das Einbringen eines Vorlageantrags abgewiesen. Eine diesbezügliche Beschwerde oder ein Antrag auf Fristverlängerung wurden bei der belangten Behörde nicht eingebracht.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Erwägungen:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gem. § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt.
Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.
Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert werden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Abs. 3).
Gem. § 245 Abs. 3 lit. f BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. a BAO ist die Vorlageantragsfrist von der Abgabenbehörde auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048, VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015).
Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Vorlageantragsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Dabei kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Vorlageantragsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Beschwerdefrist kommt hemmende Wirkung zu (Stoll, BAO, 2524; VwGH 28.3.2012, 2012/13/0016; 28.2.2013, 2011/16/0012), dies gilt aber nicht für nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrags neuerliche Fristerstreckungsansuchen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 245 Rz 26 unter Hinweis auf VwGH 28.2.2013, 2011/16/0012). Bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages muss keine Nachfrist gesetzt werden (VwGH 2.5.1991, 89/13/0040).
Der Lauf der Vorlageantragsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Hemmungswirkung setzt nicht voraus, dass der schriftliche Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Abgabenbehörde eingelangt ist. § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung des Postenlaufes) ist anwendbar, wenn der Antrag überhaupt bei der Abgabenbehörde einlangt (vgl. VwGH 20.1.1983, 82/16/0119; Ritz/Koran, BAO8, § 245 Rz 25)
Gegenständlich wurden insgesamt 9 Fristverlängerungsansuchen - das letzte mit Ersuchen um Fristerstreckung bis 30.4.2024 - hinsichtlich des Vorlageantrages im Wesentlichen (teilweise wortgleich) damit begründet, dass der Vorlageantrag zwar grundsätzlich bereits in Bearbeitung/fast fertig sei, jedoch noch offene Fragen hinsichtlich der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden müssten, dass der Vorlageantrag hinsichtlich eines anderen Verfahrens vorgezogen worden sei, bei welchem die Frist nicht verlängerbar sei bzw. dass Firmenbuchfristen fällig seien.
Diese 9 Fristverlängerungsansuchen schlossen sich zeitlich nahtlos aneinander an, sodass, aufgrund der konkludenten Zustimmung der belangten Behörde durch Stillschweigen von einer gesetzeskonformen Fristverlängerung bis 30.4.2024 ausgegangen werden kann.
Allerdings langte durch die Bf. bis zum 30.4.2024 (vorerst) kein Fristverlängerungsansuchen mehr ein und erfolgte auch kein Vorlageantrag innerhalb der erstreckten Frist.
Neuerliche Fristverlängerungsansuchen seitens der Bf. erfolgten am 28.6.2024 und 31.7.2024. Der Vorlageantrag folgte am 14.8.2024.
Aus der Stellungnahme der Bf. vom 17.1.2025 in Beantwortung des Vorhaltes der belangten Behörde vom 6.12.2024, in welchem aufgrund mangelnder Fristverlängerungsanträge von einem verspäteten Vorlageantrag ausgegangen werde, geht hervor, dass die Bf. tatsächlich keinen Fristverlängerungsantrag für den Zeitraum zwischen 30.4.2024 und 28.6.2024 eingebracht hatte ("Im Zuge der nunmehrigen Bearbeitung des gegenständlichen Ergänzungsersuchens mussten wir feststellen, dass scheinbar tatsächlich die Fristverlängerung zum 30.04.2024 bis zum 28.06.2024 nicht eingebracht wurde. Dahingehend haben wir soeben vorangehend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und wir erlauben uns dahingehend zu verweisen.").
Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass gemeinsam mit der Stellungnahme ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Vorlageantrages gestellt wurde. Dieser wurde von der belangten Behörde abgewiesen und diesbezüglich auch kein Rechtsmittel erhoben.
Die nach Ablauf der bis 30.4.2024 erstreckten Frist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen waren damit verspätet und wurden in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 21.7.2025 zurückgewiesen.
Da sohin im Zeitraum 30.4.2024 bis 28.6.2024 von der Bf. - unbestrittenermaßen - kein Fristverlängerungsansuchen vorlag, endete die Hemmung der Frist, die mit dem letzten - korrekten - Fristverlängerungsantrag vom 29.2.2024 ausgelöst wurde, am 30.4.2024.
Da der Vorlageantrag tatsächlich erst am 14.8.2024 verfasst und an die belangte Behörde übermittelt wurde, war er als (um mehr als drei Monate) verspätet zu beurteilen und deshalb durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen.
Obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Dazu zählen u.a. Zurückweisungen (§ 260).
Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf mündliche Verhandlung von einer solchen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Im Übrigen orientierte sich die Entscheidung an der Judikatur des VwGH.
Wien, am 24. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103497/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103497.2025
- Stammnummer
- 151303
- Gültig
- 24.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF