…Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist, erworben hat, bekannt war, liegt für ihn kein Wiederaufnahmegrund vor. Geänderte rechtliche Beurteilung grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S. d. …
…zugelassen worden sei, weshalb die durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-402/09, Ioan Tatu, geänderte Rechtsauffassung zum Tragen komme. Unter Zugrundelegung der Bemessungsrundlage von 22.500,00 € und des Steuersatzes von 16% sei die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG…
…19 DBA-Liechtenstein anwendbar sei, nur mehr in Liechtenstein versteuern müssen. Die nunmehr geänderte Rechtsauffassung des Finanzamtes sei nicht richtig. Ursprünglich (bis 2007) sei die Privatschule "F" von der Stiftung "NL" geführt worden. Nachdem die Schülerzahlen stetig zugenommen hätten, sei die Privatschule unter der Trägerschaft…
…aktenkundiges Ansuchen vom 27. Mai 2024) ersucht. Zum anderen hielt das Gericht dem Beschwerdeführer die geänderte Rechtsauffassung zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben vor und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der daraufhin am 13. April 2026 eingelangten Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer klar, dass es kein…
…des Verfahrens war somit durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich die für das Jahr 1974 geänderte Rechtsauffassung auf den Gewinn der nachfolgenden Besteuerungszeiträume ausgewirkt hatte. Wörtlich führte der VwGH aus: "Die Wiederaufnahme von Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen…
…des Verfahrens war somit durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich die für das Jahr 1974 geänderte Rechtsauffassung auf den Gewinn der nachfolgenden Besteuerungszeiträume ausgewirkt hatte. Wörtlich führte der VwGH aus: "Die Wiederaufnahme von Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen…
…eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO zu verfügen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung sowie des Umstandes, dass eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Der Bf. vertritt Auffassung, dass das Verfahren wiederaufzunehmen sei, da die Einkünfte aus Anteilen…
…nach § 303 BAO verschiedene Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich ist. Eine geänderte Rechtsauffassung ist kein Wiederaufnahmegrund. Bei einer Fristversäumnis ist gemäß § 308 BAO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, allerdings muss die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sein…
…Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich gewesen. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich, anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin eine Rückforderung im Zivilrechtsweg noch aussichtsreich…
…2010 Konkurs angemeldet hat, war eine solche Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin…
…Finanzverwaltung hätte der Bf. daher jedenfalls nach Treu und Glauben und wegen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist einräumen müssen, sich auf die neue geänderte Rechtsauffassung des Finanzamtes einzustellen. Die Bewilligung des "EV-Verfahrens" anlässlich der jeweiligen Zollabfertigung sei auch präjudiziell für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs…
…somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (hier: der Bf.) zu beurteilen ist. Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S…
…Unternehmereigenschaft der eingangs bezeichneten GesbR anders entschieden als die Abgabenbehörde" habe, "er hat dieser GesbR die eigenständige Unternehmereigenschaft zuerkannt." Geänderte rechtliche Beurteilung grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S…
…Unternehmereigenschaft der eingangs bezeichneten GesbR anders entschieden als die Abgabenbehörde" habe, "er hat dieser GesbR die eigenständige Unternehmereigenschaft zuerkannt." Geänderte rechtliche Beurteilung grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S…
…Unternehmereigenschaft der eingangs bezeichneten GesbR anders entschieden als die Abgabenbehörde" habe, "er hat dieser GesbR die eigenständige Unternehmereigenschaft zuerkannt." Geänderte rechtliche Beurteilung grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S…
… 303 Abs. 1 BAO zu verfügen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung sowie des Umstandes, dass eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Nach Auffassung des Bf. sei das Verfahren wiederaufzunehmen, da die Einkünfte aus Anteilen an einer Agrargemeinschaft, die dem land…
…vom 2. Februar 2015 samt Beilagen verwiesen, da im Rahmen der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde keine neuen Tatsachen hervorgebracht wurden oder eine geänderte Rechtsauffassung vertreten wurde. Einzig die Höhe der Ablösezahlung wurde an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Mit Vorlagebericht vom 4. Mai 2015…
…vom 27.8.1998, 93/13/0023 führte die steuerliche Vertretung der Bf. aus: Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ins Verhältnis zu jenen gesetzt werden, die unmittelbar auf…
…als Fremdfinanzierungskosten iHv EUR 11.625,03 nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Die Einkünfte der Bf. als Hausgemeinschaft mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO mit EUR 42.100,86 festgestellt und jedem Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft, ***4*** und ***3…
…die weder rechtsgestaltend noch bindend sind. Selbst der Grundsatz von Treu und Glauben hindert laut Rechtsprechung die Behörde nicht, später von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen. Abgesehen davon, dass solche Auskünfte (mit Ausnahme der bescheidmäßigen Auskunft) nicht verbindlich sind, hätte das Finanzamt zum Zeitpunkt…