… 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare oder mittelbare Folge eines Verhaltens sind…
… 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare oder mittelbare Folge eines Verhaltens sind…
…tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Bestimmung eindeutig, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die…
… 34 Abs. 3 EStG 1988). Freiwillig getätigte Aufwendungen finden nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 4.2…
…Mai 2007, 2006/13/0081, -, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus…
…. nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat…
…den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtliche oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Freiwillig getätigte Aufwendungen und Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen…
…ein Testament aufzusetzen, worauf die betreffenden Aufwendungen zurückzuführen sind. Freiwillig getätigte Aufwendungen erwachsen nicht "zwangsläufig" im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1988 und können nach § 34 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassung: Von sämtlichen zu berücksichtigenden Aufwendungen ist noch der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs…
…oben zitierten § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder sonst unmittelbare Folgen eines Verhaltens sind, zu dem…
…kann." Aus dem Wortlaut ("... nicht entziehen kann") ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen…
… VwGH 11.4.1984, 83/13/0076) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat…
…rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ergibt sich nach herrschender Ansicht, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens…
…normierten Wortfolge "wenn er sich ihr …. nicht entziehen kann" ergibt sich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen…
…ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Daraus ergibt sich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich…
…mangelt. Aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige…
…insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit der betreffenden Person gelegen sein (vgl. VwGH 18.12.2024, Ro 2021/13/0011). Freiwillig getätigte Aufwendungen und solche, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, finden keine Berücksichtigung als…
…nach den subjektiven Vorstellungen des Abgabepflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist (VwGH 14.1.1992, 91/14/0243, ua). Freiwillig getätigte Aufwendungen können nach § 34 EStG keine Berücksichtigung finden (VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029).…
…der Schenkung und somit durch ein freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht hatte. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr … nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen…
…Aufwand .. nicht entziehen kann" ergibt sich nach der Rechtsprechung des VwGH mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem…
…15/0036 betr. Aufwendungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 34 Tz. 26). Aus der Wortfolge, ".....wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr.....nicht entziehen kann", ergibt sich, dass hier freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf…