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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106016/2015

Keine Anerkennung von a) Kosten für Schutzeinlagen wegen Inkontinenz als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abbs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 ohne Bescheinigung einer Inkontinenz als Folge einer Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; b) Kaminsanierungskosten als Katastrophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988, wenn die Kosten Folge von aufgedeckten Mängel in der Bauführung sind.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106016/2015vom 22.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3. Zu Spruchpunkt I. - Abgabenrechtlicher Charakter der Kaminsanierungskosten Im gegenständlichen Streitpunkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wenn die Belastung dem Abgabepflichtigen u.a. zwangsläufig erwachsen ist. Aus der Formulierung des § 34 Abs. 3 EStG 1988, derzufolge die Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ergibt sich nach herrschender Ansicht, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, mwN). Im Beschwerdefall kann zwar nicht gesagt werden, die Bf. habe die unmittelbar schadensursächlichen Handlungen (Montagefehler bei der Rohrinstallation) aus freien Stücken veranlasst, dennoch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den Miteigentumsanteil an der Wiener Liegenschaft freiwillig erworben hat und dass sich die nunmehr gegenständlichen Aufwendungen letztlich nur als, wenngleich durch Montagefehler bei der Rohrinstallation veranlasste, ergänzende "Verbesserungskosten" dieses Kaufs darstellen. Zum Beweis für den freiwilligen Erwerb der Liegenschaft durch die Bf. sei auf den historischen grundbücherlichen Auszug des B-Blatts zur Liegenschaft in der Katastralgemeinde ***1***, Einlagezahl ***2***, mit den Eintragungen "a 2763 Wohnungseigentum an W ***3*** Kaufvertrag ***4*** Eigentumsrecht" verwiesen. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist somit "Zwangsläufigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht gegeben, weshalb die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen - Ersatz des bestehenden Durchlauferhitzers im Küchenabteil durch einen modernen Durchlauferhitzer, der Ersatz der quer durch einen Teil der Küche gehenden Abgasrohre, die der Wand folgend im Ecke abgebogen wären, durch ein gerades direkt zum Kamin gehendes Rohr; eine Kaminschleifung - als außergewöhnliche Belastung schon deshalb nicht in Betracht kommt. Der Beschwerde muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Wenn Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht werden, trifft die Bf. die Pflicht, auch das Vorliegen einer Katastrophe nachzuweisen. Eine Katastrophe ist im Zivil-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz eine größere Gefährdungs- und Gefahrenlage (mit drohenden Schaden) oder ein Schadenereignis (mit eingetretenen Schaden), das von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden kann. Die Katastrophenhilfe zielt ab, den von Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien oder anderen Großschadensereignissen betroffenen Menschen das kurz- und mittelfristige Überleben zu ermöglichen, und ist daher Gegenstand von sogar zwischenstaatlichen Verträgen, welche - wie nachfolgend dargelegt wird - die Bestimmung des Begriffs "Katastrophe" beinhalten. Nach Artikel 2 sowohl des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, StF: BGBl. III Nr. 215/2000 (NR: GP XX RV 1573 AB 1827 S. 169. BR: AB 5944 S. 655.), als auch des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes, StF: BGBl. III Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 586 AB 756 S. 69. BR: AB 8330 S. 786.) ist "eine Katastrophe oder schwerer Unglücksfall" im Sinne des jeweiligen Abkommens "ein bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturgewalten, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen." Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Repubik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, StF: BGBl. III Nr. 87/1998, NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104. BR: AB 5616 S. 635 ) bestimmt, dass die Begriffe "Katastrophe" oder "schwerer Unglücksfall" im Sinne des Abkommens "ein Elementarereignis oder durch unvorhergesehene technische Vorgänge verursachtes Ereignis," ist, "bei dem auf Grund seines außergewöhnlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte des von dem Ereignis betroffenen Vertragsstaates nicht ausreichen, so dass Hilfe von seiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist." Wie aus Artikel 2 +) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 107/2011, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 119/2005, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 131/2006, ersichtlich bedeutet der Begriff "Katastrophe oder schwerer Unglücksfall" in diesem Abkommen "ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall ist, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen." Das Hilfsleistungsabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau verpflichtet die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und zur Zusammenarbeit bei deren Prävention StF: BGBl. III Nr.226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193. BR: AB 8919 S. 819.) Artikel 2 dieses Abkommens definiert "Naturkatastrophe oder technische Katastrophe" als einen "bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden außerordentlichen, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratenen, zeitlich wie räumlich begrenzten Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen". Aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 betreffend Katastrophenschäden ist zu entnehmen, dass gewerbebetriebliche Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG 1988) zählen. Was als Katastrophenschaden anzusehen ist, lässt sich dem Einkommensteuergesetz nur unzulänglich entnehmen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 34 Abs. 6 EStG 1988 führen zwar einige Beispiele ("insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden") ins Treffen, doch fallen darunter z.B. auch Schäden auf Grund von Hagel (BFG 25.3.2015, RV/6100249/2011), nicht aber örtlich begrenzter Starkregen (BFG 4.02.2015, RV/5100251/2012; UFS 5.02.2013, RV/2626-W/12; UFS 28.12.2006, RV/0442-I/04, oder jahrelange regionale Trockenheit (UFS 9.01.2007, RV/0117-G/04). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.06.1982, 82/14/0061, umfasst der Gesetzesbegriff "Katastrophenfall" im § 4 Abs. 4 Z. 9 EStG 1988 (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und geeignet sind, in größerem Umfang Personen- oder Sachschäden zu bewirken, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden können. Das heißt, dass der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 somit dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse umfasst. Naturkatastrophen sind Naturereignisse, denen Menschen ausgesetzt sind und die zum Ersticken, Ertrinken, Verdursten, Verhungern, Erfrieren, Verbrennen und vergleichbaren ernsthaften körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. Krankheiten, Verätzungen) führen (z.B. Lawinen, Hochwasser, Waldbrände u. a. m.). Werden Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht, so muss der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, in der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Dabei kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der nachfolgenden Ablichtung aus dem Vorlageantrag ersichtlich wird im Vorlageantrag jedoch der Eintritt eines Katastrophenschadens gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 ("Katastrophenschäden") ausgeschlossen: " [Grafik] " Da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden nur nach (Natur-) Katastrophen in Betracht kommt und die Bf. den Eintritt einer Katastrophe verneint, findet der Antrag der Bf., ihre Kosten im gegenständlichen Streitpunkt als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (Katastrophenschäden) anzuerkennen, keine Deckung. Den Überlegungen der Bf. kann daher nicht gefolgt werden. Wenn die Bf. als Beispiele für das Vorliegen eines Katastrophenschadens ein im Jahr 1972 wahrgenommenes Erdbeben, Bahnarbeiten und einen Gebäudeumbau ins Treffen führt, ist auf § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, demnach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z. B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Von den Sachverhaltsvarianten war jene mit der gutachterlichen Stellungnahme der A-GmbH aufgezeigte Sachverhaltsvariante als erwiesen anzunehmen, weil sie die Ursache für den Schaden wie folgt beschreibt: "Betrachtet man die bereits geöffneten Betonwände in sämtlichen WC's, so ist erkennbar, dass der alte Edelstahlsammelkamin erst aufgestellt und dann komplett in Stahlbeton gegossen wurde. Der alte Sammelkamin wurde weder an Gleitschellen befestigt noch mit geeignetem Isolierungsmaterial umgeben, um Spannungen während auftretender Bewegungen im Betrieb aufnehmen zu können. Dadurch, dass der Sammelkamin nicht befestigt wurde, drückte die Masse des Fertigbetons derart auf die Rohrleitung, dass dieser deformiert verschoben sowie die oben angeführten Schadenbilder entstehen konnten und an mehreren Stellen undicht wurde. Es trat daher Kohlenstoffmonoxyd aus und diffundierte durch die Betonwände und Betondecken. FAZIT auf Basis des derzeitigen Wissenstandes: +) Die Rohrversätze und Deformierungen resultieren aufgrund des nachträglichen Eingießens des Fertigbetons in die Schachtöffnung (Schalungstechnik). +) Die Rohre hielten dem Druck der Betonmasse nicht stand. +) Bei ordnungsgemäßer Befestigung der Sammelleitung und schichtweisem Eingießen des Betons hätten die oben angeführten Schadenbilder vermieden werden können. +) Kamine sind geradlinig ohne Rohrversatz zu verlegen. +) Dehnungen hätten durch ordnungsgemäße Befestigung (Gleitschellen, Isolierung, etc.) aufgenommen werden können. +) Rohrversätze hätten durch Befestigung mittels Schellen in der Rohinstallation vermieden werden können. Aufgrund dieser Versäumnisse ist von einem versteckten Mangel und von einem Montagefehler bei der Rohrinstallation auszugehen." Da die Sachverhaltsvariante "Vorliegen eines versteckten Mangels" aufgrund der ausführlichen Begründung in der gutachterlichen Stellungnahme gegenüber allen anderen Möglichkeiten die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut ausgeschlossen hatte, war von einem versteckten Mangel und von einem Montagefehler bei der Rohrinstallation auszugehen und sohin ein Erdbeben, Bahnarbeiten oder etwa ein Gebäudeumbau als Ursache für den Austritt von Abgasen mit Kohlenmonoxyd, folglich dessen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden hatte, auszuschließen. Da Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) nur in Betracht kommen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen, womit auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein müssen, und nur Kosten für die Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind, war dem Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für a) den Ersatz des bestehenden Durchlauferhitzers im Küchenabteil durch einen modernen Durchlauferhitzer, b) den Ersatz der quer durch einen Teil der Küche gehenden Abgasrohre, die der Wand folgend im Ecke abgebogen wären, durch ein gerades direkt zum Kamin gehendes Rohr, und c) die Kaminschleifung, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 der Erfolg zu versagen und somit der Antrag auf Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden in Höhe von 3.106,73 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt als unbegründet abzuweisen. 3. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt mit der Streitfrage, ob Kaminsanierungskosten als Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen sind, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der das BFG folgt, hinlänglich geklärt. Die Revision ist somit unzulässig. |   Wien, am 22. September 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106016/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106016.2015
Stammnummer
130553
Gültig
22.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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