…der deliktischen Säumnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg stehen als mildernd gegenüber die laut Abfragen aus dem Strafregister und Finanzstrafregister gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A sowie die laut Abfrage des Abgabenkontos der B-GmbH erfolgte Schadensgutmachung. Seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten sind…
…also eine Geldstrafe von gerundet € 27.888, 00 zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall hat der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis als mildernd bei der Strafbemessung die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zusätzlich sowie der Umstand der teilweisen Schadensgutmachung, als erschwerend die wiederholte Deliktsbegehung über einen…
…Tage). Es liegen somit nunmehr für die Strafbemessung kein Erschwerungsgrund, wohl aber als strafmildernd das nunmehr abgegebene Schuldeinbekenntnis, eine zwischenzeitlich eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es hinsichtlich der Finanzstraftaten beim bloßen Versuch geblieben ist, vor. So gesehen kann in gesamthafter Abwägung der obige…
Mildernd sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er offenkundig zu seinen Säumigkeiten und Unterlassungen durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, die dennoch erfolgte Schadensgutmachung bzw. seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Dem steht entgegen als erschwerend die Mehrzahl…
…mittels Carnet A.T.A. samt unrichtiger Preisangaben verwendet hat; wohl aber ist eine bisher nicht ausdrücklich bedachte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu konstatieren. Der vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund eines Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen (Schmuggel und Hinterziehung an Eingangsabgaben) besteht hingegen nicht, weil dieser Umstand bereits gemäß…
…mittels Carnet A.T.A. samt unrichtiger Preisangaben verwendet hat; wohl aber ist eine bisher nicht ausdrücklich bedachte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu konstatieren. Der vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund eines Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen (Schmuggel und Hinterziehung an Eingangsabgaben) besteht hingegen nicht, weil dieser Umstand bereits gemäß…
…sich der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch der Republik Österreich auch deutlich abgeschwächt, weil die strafbar gebliebenen Taten ebenfalls knapp vor ihrer Verjährung stehen. Der noch immer verbleibenden Mehrzahl an deliktischen Angriffen über den Zeitraum eines Jahres verteilt als erschwerend steht als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters…
…daher, da seine Anwesenheit nicht notwendig war, in seiner Abwesenheit durchgeführt und mit einem Schuldspruch vorgegangen. Ein wie vom Beschuldigten angekündigtes Entlastungsschreiben wurde bis dato keines vorgelegt. Bei der Strafbemessung war mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, der gesundheitliche Zustand und erschwerend kein Umstand zu werten. Außerdem…
…Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Betretung am 11.04.2016 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am 13.09.2018. Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten…
…Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Betretung am 11.04.2016 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am 18.04.2017. Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten…
…Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Betretung am 11.04.2016 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am 18.04.2017. Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten…
…vorsätzliche Begehung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes nahe. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat als mildernd ein Tatsachengeständnis, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten und eine geringfügige Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten laut ihren Angaben vom 14…
…vorgenannten präventiven Strafzwecke, eine (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von annähernd der Hälfte des gesetzlich möglichen Höchstbetrages, somit (gerundet) € 13.000,00 tat- und schuldangemessen. Strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG wirken sich im Anlassfall die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z…
…wissentlich handelte, wobei sich diese Wissentlichkeit nur auf das Bewirken der Verkürzung richten müsse. Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend wurde hingegen kein Umstand berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei die ausgesprochene Geldstrafe von € 3.000.—angemessen…
…bereits 10 Jahre im Gebrauch war, hätte sie ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd ihre bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 16.3.2015, in der im Wesentlichen vorgebracht…
…zu haben. Auslösendes Moment des Strafverfahrens war eine Selbstanzeige des Bf., der jedoch mangels verspäteter Entrichtung die strafbefreiende Wirkung versagt werden musste. In der Strafverfügung war das Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, die vollständige Schadenswiedergutmachung sowie die misslungene Selbstanzeige als strafmildernd…
…Bezahlung eines Verkürzungszuschlages erkennen. Zur Selbstanzeige betreffend Einkommensteuer 2008 sei anzuführen, dass erst durch Ermittlungen des Finanzamtes der tatsächlich zugeflossene Kapitalertrag ermittelt werden konnte. Als mildernde Umstände wertete die Finanzstrafbehörde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung sowie das Tatsachengeständnis in Form einer Selbstanzeige zu Punkt a…
…Lohnabgaben vorsätzlich [auch] nicht [jeweils] bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt]. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, als erschwerend keinen Umstand. In einer zeitgerecht eingebrachten Berufungsschrift führt die damalige Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt…
…Verhalten der Beschuldigten für sie erkennbar die unmittelbare Konsequenz eines drohenden Scheiterns der voller Enthusiasmus begonnenen Projektes zur Folge haben musste. Als erschwerend zu werten ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. Dem stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Täterin…
…§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG). Als mildernd ist die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf., als erschwerend ist kein Umstand zu werten. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG…