…Leistende unterzeichnet haben, sich als falsch erwiesen hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich diese Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllen und aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des…
…Leistung zwar ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug…
…24. August 2012) habe die GmbH derzeit [also im August 2012] 333 Dienstnehmer zum Schein angemeldet und sei der Geschäftsführer laut Polizei mit falscher Identität unterwegs (Arbeitsbogen ABNr. 2, Bl. 5 ff). Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Oktober…
…verwendeten entspreche, sei die Aberkennung des Vorsteuerabzuges trotz unzweifelhaft möglicher Identifikation des leistenden Unternehmers auch mit dem Gebot der Willkürfreiheit nicht mehr vereinbar (VfGH B 916/02 v. 12.12.2003). Konkret liege eine Identität der überprüften UID Adresse mit der Rechnungsadresse vor, der Vorsteuerabzug…
…13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa…
…den Unternehmer eindeutig identifizieren zu können. Da die Identifikation des leistenden Unternehmens im vorliegenden Fall unstrittig eindeutig möglich war, wären die Bescheide auch unter der Annahme des falschen Sachverhaltes rechtswidrig. Ergänzend werden die obig angeführten Verfahrensmängel aufgezeigt, die aufgrund der nunmehrigen Löschung der Firma ***2…
…den Unternehmer eindeutig identifizieren zu können. Da die Identifikation des leistenden Unternehmens im vorliegenden Fall unstrittig eindeutig möglich war, wären die Bescheide auch unter der Annahme des falschen Sachverhaltes rechtswidrig. Ergänzend werden die obig angeführten Verfahrensmängel aufgezeigt, die aufgrund der nunmehrigen Löschung der Firma R…
…späterer Fa. ***GX***, mit verschiedenen Schriftzügen, sowie Angabe unterschiedlicher Bankkonten. Rechnungsmängel: a) Falsche Standortadresse des Rechnungsausstellers b) Wechsel des Firmenwortlauts und der Standortadresse, obwohl klar ist, dass es sich um dasselbe Unternehmen handelt. An keiner dieser Adressen verfügte die angebliche Leistungserbringerin somit über eine Betriebsstätte…
…erbracht worden sei, zu versagen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0042). Ebenso gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine falsche Anschrift des leistenden Unternehmers kein kleiner, den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler sei (vgl. zum UStG 1972 z.B. VwGH 24.04.1996, 94/13…
…2011. Außerdem ist davon auszugehen, dass die ST zumindest seit Ende September 2011 unter der Rechnungsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, sodass der Vorsteuerabzug aus danach ausgestellten Rechnungen aus diesem Grund nicht zusteht (fehlendes Rechnungsmerkmal der Anschrift des leistenden Unternehmers, 5 11 Abs 1 Z 1…
…die Rechnung zum Vorsteuerabzug den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten muss. Somit würde das Finanzamt lediglich bei sonstigen Leistungen die Angabe des Leistungsmonats als ausreichendes Rechnungsmerkmal ansehen. Tatsächlich ist gem. § 11 Abs…
…einer unrichtigen Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters das Erkenntnis des VwGH vom 1…
…Diese Unternehmen hätten keinen Geschäftsbetrieb gehabt und kämen somit weder als Erbringer von Leistungen noch als rechtmäßige Zahlungsempfänger in Betracht. Daher stehe mangels Leistungsaustausch bzw. auf Grund formeller Mängel (unrichtige Rechnungsadresse, begrenzte UID, falsche UID-Nummer) keine Vorsteuer an den besagten Rechnungen zu. Aus dem…
…Die angegebene UID sei falsch, die Rechnungsadresse nicht existent. In der Schlussbesprechung sei eine gültige UID-Abfrage mit anderer Nummer und Adresse, wie laut Rechnung, vorgelegt worden. Nach den gleichen Überlegungen wie unter Tz. 2 seien die Betriebsausgaben des Beschwerdeführers 2015 um € 4.211…
…Anschrift des leistenden Unternehmers. Zweitens: Es lägen „weitere mangelhafte Rechnungsmerkmale - Datum der Lieferung und der Zeitraum der sonstigen Leistung" vor, auf welche aber aufgrund des schwerwiegenden Mangels von obigem Punkt 1. „nicht weiter einzugehen" sei. Dem unter Punkt 1. angeführten Argument liegt eine falsche Rechtsauffassung…
…Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gilt für etwaige vorgelegte Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)Adressen der Unternehmen. Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle…
…Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gilt für etwaige vorgelegte Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)Adressen der Unternehmen. Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle…
…Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gilt für etwaige vorgelegte Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)Adressen der Unternehmen. Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle…
…ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters VwGH vom 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069, VwSlg 8140/F, mwN). Die Angabe des liefernden und leistenden Unternehmers dient nicht nur der…
…gewesen. Die Firma B-GmbH existiere ebenfalls nicht an der angegebenen Adresse. Es genüge nicht, die Richtigkeit einer Adressenangabe anhand eines Firmenbuchauszuges oder mittels Bestätigung der steuerlichen Erfassung des leistenden Unternehmers zu überprüfen. Eine im Firmenbuch eingetragene Anschrift einer Gesellschaft müsse keineswegs zwingend die laut …