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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100422/2019

Um das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu verlieren, ist im Bereich des Mineralölhandels ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzustellen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100422/2019vom 10.11.2021Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Ansgar Unterberger, den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer sowie die fachkundigen Laienrichter Leopold Pichlbauer und Mag. Peter Neumann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GEYER & GEYER Wirtschaftstreuhand GmbH, Vierthalerstraße 5, 5020 Salzburg, und ***Bf1***hp, über die Beschwerde vom 26. August 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 20. Juli 2015 betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2011 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 in Anwesenheit des Schriftführers Sf zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Gegenständliche Beschwerdepunkte fußen auf dem Ergebnis einer im Jahr 2015 durchgeführten Außenprüfung. Bereits vor dieser Außenprüfung (im Jahr 2012) wurde eine Überprüfung der Treibstofflieferanten durchgeführt. Grund dafür waren Mineralölsteuer- und Umsatzsteuerbetrugsfälle bestimmter Firmen - welche auch als Lieferanten der Beschwerdeführerin auftraten. Da es bei der damaligen Prüfung lediglich darum gegangen ist, die Lieferanten festzustellen, wurde diese Prüfung ohne Feststellungen abgeschlossen. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 17. Juli 2015 wurde folgende hier streitgegenständliche Feststellungen getroffen: Tz. 1 n.a. Vorsteuerabzug: Die Abgabepflichtige betreibt seit jeher neben der Mühle einen Mineralölhandel. Im Prüfungszeitraum (2010-2012) wurden unter "Wareneinkauf Mineralöl" neben anderen Rechnungen 2 Diesellieferungen von der A B GmbH aus Eugendorf, datiert mit 25.11. und 5.12.2011 verbucht. Die dabei gelieferten Treibstoffmengen belaufen sich insgesamt auf 58.472 Liter. Der Kontakt zum o.a. Lieferanten wurde damals durch Herrn D E aus Mühldorf/Krems hergestellt. Die erste Lieferung der A B GmbH wurde mit Rechnung Nr. 2011-11 v. 25.11.2011 über 29.283 Liter Dieselkraftstoff abgerechnet. Der dort angeführte Leistungszeitraum war der 25.11.2011. Der dazugehörige Lieferschein war jedoch mit 10.11.2011 vom Frächter 3N Team Kerzes Szolg. KFT datiert. Laut Kassabeleg 749 v. 11.11.2011, den Hr. D E quittierte, wurden für eine Diesellieferung vom 10.11.2011 für 29.283 Liter 35.139,60 € bar bezahlt [d.s. 1,20 €/Liter]. Die zweite Rechnung vom 5.12.2011 über 36.252,74 € wurde unter Ausnützung von 3% Skonto am 6.12.2011 per Banküberweisung beglichen. Im Zuge behördlicher Erhebungen wurde Folgendes festgestellt: Die A B GmbH wurde ursprünglich als F GmbH im April 2010 gegründet. Die geschäftsführende Gesellschafterin war damals Mag. G H. Im September 2011 erfolgte die Umbenennung der GmbH in A B GmbH, wobei die geschäftsführende Gesellschafterin Mag. G H ausgeschieden ist. Daraufhin wurde I J als geschäftsführende Gesellschafterin eingesetzt, bis diese im November 2011 aus der GmbH ausschied. K übernahm mit 23.11.2011 die Geschäftsführung. Sämtliche Versuche, Herrn K ausfindig zu machen (ZMR, Versicherungsdaten, Telefon, usw.) blieben jedoch erfolglos. Auch bei div. Besuchen des örtlich zuständigen Vollstreckers wurde seit 9.8.2011 niemand an der Betriebsadresse angetroffen. Zusätzlich zu den o.a. Rechnungen wurden von der L M- und HandelsgmbH aus N, weitere 56 Rechnungen über Diesellieferungen datiert von 8.11.2011 bis 27.3.2012 festgestellt. Die dabei gelieferten Treibstoffmengen belaufen sich insgesamt auf 1.639.487 Liter. Die Lieferungen wurden durch die Firmen ***5*** bzw. durch ***9***, aus Slowenien zugestellt. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte zum Teil in bar, andere wurden durch Banküberweisung ausgeglichen. Im Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 15.05.2012 gab Herr O P, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gegenüber dem Zollamt Linz Wels an, dass der Kontakt zu den oben genannten Lieferanten über Baumeister Q R aus S zustande kam. Weitere Informationen über die Firma L-M- und Handels-GmbH wurden nicht eingeholt. Befragt nach den jeweiligen Ansprechpartnern zu besagten Firmen gab Herr O an, dass ihm ein H und ein W bekannt seien. Geschäftsräumlichkeiten an den jeweiligen Geschäftsadressen seien von ihm weder aufgesucht noch betreten worden. Mit den gegenständlichen Firmen hatte er lediglich telefonischen Kontakt bzw. sind die beiden Herren H und W zum Kassieren persönlich in der Beschwerdeführerin vorbeigekommen. Zur Bezahlung wurde noch erwähnt, dass in der Regel Eilüberweisung innerhalb von 3 Tagen vereinbart war. Im Zuge behördlicher Erhebungen wurde Folgendes festgestellt: Die L M GmbH wurde im Februar 2010 in N, ***1***, gegründet. Die dabei eingetragenen Geschäftsführer waren ***10*** und AX. Als Geschäftszweig wurde die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, das Anbieten von Internet-Leistungen und Telefondiensten sowie der Handel von Waren aller Art angemeldet. Am 4. November 2011 wurde die Geschäftsführung von Dragutin V übernommen, der die Herren H X und W als Inkassobevollmächtigte einsetzte. Gleichzeitig änderte sich die Sitzadresse auf N, ***2***. Mit 16.12.2011 übernahm T U die Geschäftsführung. Als bevollmächtigte Vertreter wurden wiederum H X (mit Inkasso- und Generalvollmacht) als auch W (mit Inkassovollmacht) eingesetzt. Seitens des örtlich zuständigen Finanzamtes konnte trotz mehrmaliger Versuche weder ein Kontakt zur Geschäftsleiterin noch zu den bevollmächtigten Personen hergestellt werden bzw. an der angegebenen Rechnungsanschrift keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden. Da die L M- u. Handels GmbH im Lieferzeitraum unter der angegebenen Rechnungsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, konnten die dafür geltend gemachten Vorsteuern nicht abgezogen werden. Darüber hinaus wurde Folgendes festgestellt: Der auf einigen Rechnungen angeführte Leistungszeitpunkt korrespondiert nicht mit den dafür ausgestellten Lieferscheinen (Vermerk auf Rechnung: Rechnungsdatum=Lieferdatum): Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die dafür notwendige Rechnung hat gemäß § 11 UStG zu enthalten: - den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; - den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; - die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; - den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; - das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; - den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; - die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nachdem hier die in § 11 UStG für eine Rechnung geforderte Voraussetzung der korrekten Angabe des Lieferzeitpunktes fehlt, handelt es sich daher auch bei diesen Belegen um keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG, welche zum Vorsteuerabzug berechtigten. Darüber hinaus wird angemerkt, dass trotz der auffallend ungewöhnlichen Abwicklung der Umsätze mit besagten Firmen bzw. den oben angeführten Rechnungsmängeln von Seiten der Beschwerdeführerin lediglich die UID-Nummern der Lieferanten online überprüft wurden. Es wurden weder Korrekturen der Eingangsrechnungen veranlasst, noch wurden Informationen dahingehend eingeholt, ob von Seiten der besagten Firmen, wie es bei neu auftretenden Lieferanten schon im eigenen Interesse geboten wäre, an den angegebenen Firmenadressen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Wer unter solchen Bedingungen ohne weitere Überprüfung des Lieferanten Lieferungen empfängt, weil sie einfach nur günstig angeboten werden, nimmt damit in Kauf, dass der Abgabengläubiger geschädigt wird und trägt daher auch das Risiko, dass die entsprechende Geltendmachung des auf der ausgestellten Rechnung enthaltenen Vorsteuerbetrages nicht anerkannt wird. Betriebswirtschaftlich orientiertes Gewinnstreben rechtfertigt nicht, sich über jedwede Sorgfaltsmaßstäbe hinwegzusetzen bzw. ungewöhnliche und dubiose Geschäftsabläufe, deren Hintergrund Steuerhinterziehung ist, vorbehaltlos zu akzeptieren. Der Vorsteuerabzug wäre daher auch bei Vorliegen aller in § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG genannten Voraussetzungen auch aus diesem Grund für die beanstandeten Lieferungen zu versagen. Mit Bescheiden vom 20. Juli 2015 wurde nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren den Feststellungen der Außenprüfung gefolgt und die Abgaben dem entsprechend festgesetzt. Die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme wurden wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Mit Eingabe vom 26. August 2015 wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Wiederaufnahme, die Nichtanerkennung Vorsteuern, sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eingereicht. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften wie folgt aufzuheben bzw. abzuändern: 1.) Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 2.) Anerkennung der Vorsteuern im bisher geltend gemachten Ausmaß von 1.187.340,78 € für das Jahr 2011, sowie Anerkennung von Vorsteuern im bisher geltend gemachten Ausmaß von 1.550.014,00 € für das Jahr 2012 Begründung: Da die oben angeführten Bescheide auf Wiederaufnahme nicht auf den genauen Rechtsgrund verweisen (lediglich § 303 (1) BAO), kann dem Finanzamt nur unterstellt werden, dass eine Wiederaufnahme gem. § 303 (1) lit. b BAO vorgenommen wurde. Die Begründung der Wiederaufnahme in den Bescheiden ist ebenfalls mangelhaft, da sie sich nur in Standardsätzen ergeht, aber keinerlei Aufschluss darüber gibt, welche konkreten Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Wiederaufnahme begründen und wieso die Behörde davon noch nichts wusste. Mit 14.05.2012 erging ein Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Gegenstand der Außenprüfung war die Umsatzsteuer 11/2011 bis 01/2012. Wie der Prüfer damals mitteilte, war der Grund der Prüfung insbesondere das Kontrollieren bestimmter Rechnungen über den Dieseleinkauf bestimmter Lieferanten. Diese wurden im Rahmen der Prüfung auch kontrolliert und danach die Prüfung ohne Feststellung abgeschlossen. Im Prüfungszeitraum 11/2011 bis 01/2012 wurden sowohl die bei der jetzigen Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen der Firma A B GmbH, als auch die meisten Rechnungen der L-M- und HandelsgmbH vorgelegt und überprüft. Da bereits im Mai 2012 beim Finanzamt die Situation über die A B GmbH bekannt und im Rahmen der Prüfung 2012 die Rechnungen bereits überprüft wurden, sind durch die durchgeführte Außenprüfung keine neuen Tatsachen hervorgekommen, welche nicht schon bei der damaligen Prüfung 2012 oder bei der erstmaligen Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012 (Bescheide vom 16.07.2012 bzw. 19.07.2013) bekannt waren. Auch waren bereits vor der Außenprüfung im Mai 2012 behördliche Erhebungen gegen die Firma L-M- und Handels GmbH vorgenommen worden, da unser Klient am 15.05.2012 vor dem Zollamt Linz als Zeuge eine Aussage in dieser Angelegenheit zu Protokoll gegeben hat. Dennoch wurde die Prüfung damals ohne Feststellungen abgeschlossen und die Erstbescheide erlassen. Auch, so führt das Finanzamt selbst in seiner Berichtsversion 2 vom 17.7.2015 aus, wurden schon Besuche des Vollstreckers bei der A B GmbH seit 9.8.2011 durchgeführt und angeblich niemand angetroffen, also rund 9 Monate VOR der ersten Prüfung im Mai 2012, Das Finanzamt wusste daher um die Umstände seit August 2011 bescheid. Unserer Ansicht nach liegen daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Mangels gültigen Wiederaufnahmebescheiden sind daher die neuen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 und 2012 rechtswidrig. Für den Fall, dass, aus welchen Gründen auch immer, die Wiederaufnahmebescheide für die Umsatzsteuer 2011 und 2012 für rechtens erkannt werden, bringen wir gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern der Jahre 2011 und 2012 Folgendes vor: Einleitend sei zur Rahmensituation angemerkt, dass unser Klient eines von vielen Unternehmen aus ganz Österreich ist, dem der Vorsteuerabzug für Treibstofflieferungen nun nicht anerkannt wird, da die Lieferanten einen groß angelegten Umsatzsteuer- und Mineralölsteuerbetrug abgewickelt haben. Im Rahmen der Außenprüfung der Jahre 2010-2012 erfolgte am 12.5.2014 die Schlussbesprechung. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vorgelegt und unterzeichnet. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden das Ergebnis und die im Bericht vom 12.05.2014 angeführten Feststellungen des Prüfers beanstandet (Vermerk auf Niederschrift). Nun wurde allerdings am 17.7.2015 (wohlgemerkt 1 Jahr und 2 Monate nach erfolgter Schlussbesprechung und Ausfolgung des ersten Berichtes gem. § 150 BAO!!!) ein neuer Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung verfasst und unserem Klienten übermittelt. In diesem neuen Bericht wurden weitere Vorwürfe gegen unseren Klienten erhoben, welche niemals im Rahmen der Prüfung zur Sprache kamen, noch in der Schlussbesprechung erwähnt wurden. Unser Klient hatte daher keinerlei Möglichkeit sich zu diesen Vorwürfen zu äußern, bzw. diese zu erklären. Das Recht auf Parteiengehör wurde daher verletzt. Konkret geht es hierbei um die auf Seite 3+4 der Berichtsversion 2 vom 17.7.2015 angeführten Feststellungen über die Differenzen betreffend Liefermenge (L M- und Handels GmbH) und Leistungszeitpunkt (L M- und Handels GmbH, sowie A B GmbH). Hätte unser Klient sich dazu äußern können, hätten diese Differenzen leicht geklärt werden können. Lange nach Abhaltung der Schlussbesprechung hat der Prüfer von unserem Klienten verlangt, Originalbelege und Lieferscheine betreffend der Treibstofflieferungen dem Finanzamt auszuhändigen. Da unser Klient natürlich grundsätzlich die Behörden unterstützt, willigte er ein. Die Übernahme der Originalunterlagen durch das Finanzamt hat sich unser Klient schriftlich bestätigen lassen. Allerdings muss hier deutlich gesagt werden, dass dieses Vorgehen des Prüfers bzw. des Finanzamtes äußerst unüblich ist. Aus dieser nachträglichen Anforderung von Originalunterlagen ergeben sich wohl auch die neuen, zusätzlichen "Feststellungen" in der Berichtsversion 2 vom 17.7.2015. Vorhalte betreffend der Rechnungen der A B GmbH: Die Vorhalte, dass das Datum laut Lieferschein nicht mit dem Liefer-/Leistungsdatum auf der Rechnung übereinstimmt, ist lediglich ein Vorwand des Finanzamtes um den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren und das (unten näher ausgeführte) eigene Versagen zu verschleiern. Aufgrund von Verwaltungsvereinfachungen wurde auf den Rechnungen der Diesellieferanten "Rechnungsdatum=Lieferdatum" vermerkt. Es wurde, wie in der Berichtsversion 2 vom 17.7.2015 zu sehen ist, der gelieferte Diesel immer zeitnahe zur Lieferung in Rechnung gestellt. Die Diskrepanz beträgt daher nur wenige Tage. Dadurch kann auch die tatsächliche Lieferung des Kraftstoffes nicht angezweifelt werden (was übrigens vom Finanzamt auch nicht angezweifelt wird). Vom Gesetzgeber wird keinesfalls gefordert, dass das Liefer-/Leistungsdatum tagesgenau angegeben wird. Selbst der Verweis auf ein Liefer-/Leistungsmonat ist ausreichend, um das Rechnungsmerkmal gem. § 11 (6) Z 3 UStG zu erfüllen. ln der Berichtsversion 2 vom 17.7.2015 legt das Finanzamt auch einen falschen Gesetzeswortlaut seiner Entscheidung zu Grunde. Im Bericht wird auf Seite 4 angeführt, dass die Rechnung zum Vorsteuerabzug den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten muss. Somit würde das Finanzamt lediglich bei sonstigen Leistungen die Angabe des Leistungsmonats als ausreichendes Rechnungsmerkmal ansehen. Tatsächlich ist gem. § 11 Abs. 6 Z 3 UStG aber "der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt" als Rechnungsmerkmal anzuführen. Da hier beim Zeitraum nicht nur auf die sonstige Leistung verwiesen wird, ist von Gesetzes wegen auch bei Lieferungen die Angabe der Zeitraum bzw. das Liefermonat ausreichend. Dass selbst das Liefer-/Leistungsmonat ausreichend ist, ergibt sich aus dem Zweck dieser Norm: Es soll aus dieser Angabe lediglich ersichtlich sein, wann die Umsatzsteuerschuld beim Liefernden/Leistenden entsteht. Da im konkreten Fall die Datumsangaben in den Rechnungen aber wenige Tage von den Lieferdaten laut Lieferschein abweichen und nie das falsche Monat angegeben wurde, ist der Normzweck immer noch erfüllt. Somit ist die Umsatzsteuerschuld der Lieferanten bei jeder einzelnen Rechnung im richtigen Monat entstanden und dadurch ist auch die monatsgenaue Steuerneutralität der Umsatzsteuer gewährleistet gewesen. Unser Klient hat weiters auch alle ihm sinnvoll zumutbaren Kontrollen des Lieferanten A B GmbH durchgeführt (beispielsweise Firmenbuchabfrage, Ausweiskopie bei Lieferung, etc. ...). Wenn das Finanzamt nun den Vorsteuerabzug versagt, da an der Betriebsadresse niemand aufzufinden war, dann stellt sich die Frage, wieso die UID-Nummer gültig war, obwohl behauptet wird, dass dem Finanzamt bereits seit 9.8.2011 bekannt war, dass die Betriebsadresse nicht "richtig" ist. Laut Auskunft des Finanzamtes war die UID Nummer der A B GmbH noch bis 30.9.2012 gültig. Entsprechend VwGH Entscheid vom 28.02.2007, 2004/13/0039 Rz. 53 hat "... der Abgabepflichtige nicht zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschriften eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die belangte Behörde im Grunde des § 115 BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist." Die einzig schlüssige Erklärung für die weitere Gültigkeit der UID-Nummer besteht wohl darin, dass das Finanzamt im Rahmen seiner Ermittlungen an dieser Adresse weiterhin einen Geschäftsbetrieb erkannte, die Anschrift weiterhin als "richtig" eingestuft hat, und deswegen die UID-Nummer der A B GmbH nicht begrenzt hat. Für unseren Klienten gab es aufgrund der problemlosen Lieferung und Abwicklung des Geschäfts keinerlei Veranlassung von Ort (Niederösterreich) nach N zu fahren, um dort die Geschäftsräumlichkeiten der A B GmbH zu besuchen. Auch hatte unser Klient nie ein Problem, die handelnden Personen der A B GmbH zu erreichen. Ansonsten hätten keine Dieselbestellungen aufgegeben werden können. Weiters war Herr E D (er übernahm das Inkasso bei der ersten Lieferung der A B GmbH) dem Unternehmen bereits seit ungefähr 10 Jahren als verlässlicher Geschäftspartner (früher als Lieferant von Streusalz) bekannt und alle bisher abgewickelten Geschäfte verliefen reibungslos. Daher gab es auch diesmal keinerlei Verdachtsmomente. Dass Herr E auch weiterhin offenbar ohne Beanstandungen (weder von Kunden noch von Behördenseiten) im Ölhandel tätig ist, wurde dem Finanzamt auch im Zuge der Betriebsprüfung mitgeteilt. Wie unser Klient im Nachhinein erfahren hat, wurde Herr E auch vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung vernommen, allerdings NACH der Schlussbesprechung vom 12.5.2014. Die Aussage von Herrn E oder die daraus gezogenen Schlüsse des Finanzamtes wurden unserem Klienten nie dargelegt, noch hatte unser Klient die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Im EuGH Urteil Rs. Mahageben Kft. (EuGH 21.6.2012, verb. Rs. C-80/11 und C-142/11, Mahageben Kft und Peter David) wird vom EuGH in Rn. 59 ausgeführt, dass es von den Umständen des Falles abhängt, welche Maßnahmen der Steuerpflichte vernünftigerweise zu setzen hat, um einen Betrug zu vermeiden. Es ist eindeutig nicht vernünftig vom Steuerpflichtigen zu verlangen nach N zu fahren, um zu überprüfen, ob auf der in der Rechnung angeführte Anschrift des Lieferanten, welche mit der Anschrift im Firmenbuch übereinstimmt, auch eine Geschäftstätigkeit entfaltet wird. Ansonsten müssten auch zigtausende Unternehmer regelmäßig beispielsweise nach Pregarten pilgern und die Büroräumlichkeiten von Viking Direkt GesmbH (großer Büromaterialversand) stürmen. Der gesamte Wirtschaftszweig des Inlands-Versandhandels und des e-commerce wird somit für Unternehmer als Kunden unzugänglich gemacht. Unser Klient vertraute darauf, dass die im Firmenbuch (einem öffentlichen Register das von den Gerichten geführt wird) angeführte Anschrift, welche mit der Anschrift auf den Rechnungen übereinstimmt, auch richtig ist. Auch ergab die Überprüfung der UID-Nummer die gleiche Anschrift. Die Anschrift dieser Überprüfung stammte vom Finanzamt, einer weiteren öffentlichen Behörde. Somit lieferten die Abfragen bei zwei Behörden das gleiche Ergebnis und unser Klient hatte keinen Grund an der Richtigkeit der Anschrift zu zweifeln. Auch führt der EuGH in oben erwähnter Rechtssache in Rn. 62 klar aus, dass es grundsätzlich Sache der Steuerbehörden ist, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Nicht der Unternehmer aus Niederösterreich, sondern vielmehr das Finanzamt, welches in allen Bundesländern mehrfach vertreten ist, hat vernünftigerweise die Anschrift in N auf dessen Richtigkeit zu überprüfen (z. B. im Rahmen der UID-Nummernvergabe). Da das Finanzamt behauptet, dass bereits seit 9.8.2011 die Anschrift der A B GmbH nicht richtig ist, wäre es dem Finanzamt ein Leichtes gewesen, die UID-Nummer für ungültig zu erklären. Denn die Überprüfung der UID-Nummer des Lieferanten ist eine vernünftige und angemessene Pflicht, welche dem Unternehmer abverlangt werden kann. Wozu wird denn sonst im nationalen Bereich die Angabe der UID Nummer auf der Rechnung gefordert? Da keine Begrenzung der UID-Nummer erfolgte, muss wohl angenommen werden, dass auch das Finanzamt keine Zweifel an einer vorliegenden Geschäftstätigkeit an besagter Anschrift hatte. Ansonsten hätte das Finanzamt trotz wissentlich falscher Geschäftsanschrift durch die weitere Gültigkeit der UID-Nummer ursächlich bewirkt, dass alle Unternehmer, die die UID Nummer der A B GmbH überprüft haben, zu einer falschen Überzeugung kamen und kommen mussten. Es wäre in diesem Fall somit ein klares Versäumnis des Finanzamtes, die UID-Nummer der A-B GmbH nicht zu begrenzen und nun wird versucht den erlittenen Steuerausfall bei unserem Klienten und anderen Steuerpflichtigen der Branche einzutreiben. Unserer Ansicht nach würde im Fall der Nichtanerkennung der Vorsteuern, dieses Versäumnis der Steuerbehörde bzw. ihrer Organe eine Amtshaftungsklage rechtfertigen. Vorhalte betreffend der Rechnungen der L M- und HandelsgmbH: Auch der in der Berichtsversion 2 vom 17.07.2015 erstmals vorgebrachte Vorhalt, dass die Liefermengen laut Lieferschein teilweise mit den Literangaben in der Rechnung nicht übereinstimmen, lässt sich leicht erklären. Unser Klient bestellte eine gewisse Menge Kraftstoff bei seinen Lieferanten. Dabei wurde allerdings keine auf den Liter genaue Menge, sondern lediglich eine ungefähre Menge bestellt. Dies ist wohl nachzuvollziehen, da im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Endkunden noch zum Tanken kommen und wie viele Liter Kraftstoff zum Zeitpunkt der Lieferung in den Tank passen. Dies kann vorab nur geschätzt werden. Da das Tankstellengeschäft ein Geschäft mit einer geringen Marge ist, wird natürlich von unserem Klienten darauf geachtet, dass bei Lieferung sein Tank vollgefüllt wird. Aus diesem Grund werden auch immer unrunde Mengen geliefert und in Rechnung gestellt (beispielsweise 25.039L, 25.889L, ...). Hätte der Prüfer bzw. das Finanzamt unserem Klienten dies bereits während der Prüfung vorgehalten, so hätte man die Beanstandungen leicht aufklären können: Bei der ersten vom Finanzamt beanstandeten Differenz vom 13.12.2011 erfolgte aufgrund Geringfügigkeit von unserem Klienten keine Reklamation. Die Arbeitszeit des Mitarbeiters und der Telefonanruf beim Lieferanten hätte deutlich mehr Kosten verursacht, als eine Gutschrift für 2 Liter Diesel (hier handelt es sich um ca. 2 Euro). Die Differenz von 7.000 Liter in der Rechnung vom 21.12.2011 beruht auf einen Irrtum bei der Rechnungslegung. Die in der Rechnung fehlende Menge wurde mit der Rechnung vom 23.12.2011 über 30.740 Liter nachverrechnet. Die Abgabemenge It. Lieferschein vom 23.12.2011 betrug 23.740 Liter - somit 7.000 Liter weniger. Die Korrektur erfolgte somit zeitnah und ordnungsgemäß. Die Abweichung betreffend die Rechnung vom 7.3.2012 lässt sich durch einen Defekt beim Bondrucker des Tankwagens erklären: Am 7.3.2012 waren 2 LKW Züge gleichzeitig vor Ort. Der erste LKW hat 32.071 Liter abgegeben und es wurde auch diese Menge fakturiert. Der zweite LKW hat 31.000 Liter laut seinem Zählwerk abgegeben, aber sein Bondrucker war defekt. Dadurch konnte kein Beleg erstellt werden. Der erste LKW hat eine Kopie seines Scheins erstellt (es ist auch KOPIE ersichtlich auf dem Schein) und die tatsächliche Menge wurde handschriftlich korrigiert. Die jeweiligen Fahrer wurden auf den Scheinen zwecks Nachweis und Dokumentation vermerkt. Bei der angeblichen Differenz vom 20.3.2012 wurden insgesamt 30.337 Liter auf 2 Abladestellen abgegeben (Tankstelle und Lagertank). Zuerst wurden 13.463 Liter an die Tankstelle abgegeben und der Lieferschein gedruckt. Die restliche Menge von 16.874 Liter wurde in den Lagertank abgegeben. Da dem Fahrer die Lieferscheine ausgegangen sind, wurde die abgegebene Menge am ersten Lieferschein händisch ergänzt. Die Differenz vom 7.5.2012 ist eine tatsächliche Differenz. Der Lieferschein wurde von der Firma O zusammen mit dem Fahrer händisch geschrieben, da der Bondrucker des Tankwagens defekt war. Die falsche Rechnung wurde von unserem Klienten urgiert - es erfolgte jedoch keine Nachverrechnung mehr. Dies war auch die letzte Rechnung der Firma L M- und HandelsgmbH. Die Firma L M- und HandelsgmbH wurde unserem Klienten als Treibstofflieferant von einem ehemaligen Geschäftsfreund (Herrn R) empfohlen. Da, wie bereits oben erwähnt, im freien Tankstellengeschäft die Margen beim Verkauf an die Endkunden äußerst gering sind, ist es für den Unternehmer überlebensnotwendig beim Einkauf zu sparen. Eine Empfehlung durch einen Geschäftskunden ist wohl nicht als unübliche Geschäftsanbahnung zu sehen. Auch Steuerberater werden, sofern sie ihre Kunden gut betreuen, von ihren Kunden weiterempfohlen. Eine Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem durch einen Geschäftspartner empfohlenen Lieferanten ist keine Sorgfaltsverletzung. Vielmehr entspricht eine derartige Empfehlung einer Bürgschaft (wenn auch nur moralischer Natur) - da sich derjenige, der diese Empfehlung ausspricht, für denjenigen verbürgt und sich etwaige Probleme auch (zumindest moralisch) anlasten lassen muss. Dass jemand wie Herr R für die M von größeren Geschäften dafür auch etwas verlangt bzw. daran etwas verdient, ist auch nicht als unüblich oder verwerflich anzusehen. Im Immobilienbereich sind hier bei Käufen/Verkäufen bis zu 3% netto jeweils von Käufer und Verkäufer üblich und akzeptiert. Herr R erhielt als Vermittler (so hat unser Klient im nach hinein erfahren) vom Lieferanten 2 Cent je Liter Provision, was rund 2% vom Literpreis entsprach. Auch im Nachhinein wohl kein Grund für unseren Klienten an der Korrektheit des Geschäftes zu zweifeln. Weiters kam aber auch keine, wie vom Prüfer reißerisch in seiner Berichtsversion 1 vom 12.05.2014 geschrieben, "unübliche Preisgestaltung" (im Sinne von besonders billig) zur Anwendung, aufgrund deren der Verdacht der Beteiligung an einer Hinterziehung oder ähnlichem von unserem Klienten zu vermuten wäre. Anfang 2012 begann unser Klient auf der Suche nach günstigen Lieferanten die Einkaufspreise anderer Lieferanten aufzuzeichnen, daher lässt sich der Preisvorteil durch den Ankauf über die Firma L M und B GmbH konkret beziffern. Im Vergleich zu zwei anderen Diesellieferanten lag der Einkaufspreis vom 9.1.2012 bis 7.5.2012 schwankend zwischen 4,30% unter und 1,01% ÜBER dem Preis anderer Lieferanten. Aufgrund einer Preisersparnis von maximal 4,3% (und manchmal sogar 1% teurer) wird kein vernünftig denkender Mensch annehmen, dass dies nur durch Hinterziehung der 20%igen Umsatzsteuer, sowie der Mineralölsteuer von ca. 37% (bezogen auf den Einkaufspreis unseres Klienten) gewährt wird. Sollte ein Abnehmer von der Steuerhinterziehung des Lieferanten wissen und sich wissentlich daran beteiligen bzw. dies ausnutzen wollen, wird er sich wohl kaum mit einem Preisnachlass von im Höchstfall 4,3% begnügen ... bei einem "Vorteil" des Lieferanten von rund 57% ... und schon gar nicht 1% mehr als bei anderen Händlern bezahlen. Selbst ein Preisvorteil von wenigen Prozent mehr, wäre keine verdächtige Preisgestaltung. Bei einer aktuellen Recherche auf www.sprit-preis.at bestand bei Tankstellen am 23.8.2015 um 13 Uhr ein Preisunterschied in Niederösterreich vom billigsten (EUR 0,994/L) zum teuersten Anbieter (EUR 1,079/L) von 8,5 Cent. Dies entspricht einer Preisersparnis von rund 7,9%. Auch eine Abfrage auf http://www.spritvergleich.at führt für Niederösterreich zu ähnlichen Ergebnissen. Da hier noch mehr Tankstellen inkludiert sind, sind die Preisunterschiede vom billigsten Anbieter zum teuersten Anbieter sogar noch viel größer. Dennoch wird hier keiner auf die Idee kommen, den bzw. die billigsten Anbieter aufgrund dieser Preisgestaltung der Steuerhinterziehung zu verdächtigen. Auch ist eine Barzahlung im Treibstoffgeschäft nicht ungewöhnlich, da es hier um große Mengen und damit auch Summen geht, die der Lieferant dem Käufer zur Verfügung stellt. Da wohl auch für die freien Großhändler die Margen gering sind, kann hier nicht tage- bzw. wochenlang auf den Zahlungseingang gewartet werden. Insbesondere auch bei Neukunden, die einem noch nicht bekannt sind, wird der Lieferant aus Vorsichtsgründen gerade zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine sofortige Barzahlung bei Lieferung (Zug um Zug) verlangen - ein sehr nachvollziehbares Verhalten. Auch ist es nur logisch, dass bei geringen Margen Kosten reduziert werden müssen. Alternative Möglichkeit zur Barzahlung wäre natürlich die klassische Überweisung und eine ergänzende (fremdübliche) Bankgarantie zur Vermeidung des Zahlungsrisikos für den Lieferanten. Da dies aber unnötig Kosten verursacht, wurde daher manchmal (und besonders zu Beginn) die vom Staat ermöglichte Zahlungsmethode Bargeld vereinbart. Die Beweggründe für Barzahlung, besonders zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung sind somit die Risikominimierung und die damit zusammenhängende Kostenminimierung. Um die Kosten der Zwischenfinanzierung für den Lieferanten möglichst gering zu halten, wurden aus diesem Grund bei Überweisungen auch Eilüberweisung binnen 3 Tagen vereinbart. Es erfolgte also nicht immer Barzahlung, sondern es erfolgten ebenso auch Zahlungen mittels Banküberweisung. Im Jahr 2011 erfolgten 16 Zahlungen mittels Banküberweisung und 10 Barzahlungen. Im Jahr 2012 erfolgten bis 7.5.2012 27 Zahlungen mittels Banküberweisung und 11 Barzahlungen, darunter sind allerdings 5 Acontozahlungen in bar über 100,00 bzw. 200,00 Euro enthalten. Noch ist in Österreich die Bargeldzahlung nicht verboten und es ist daran auch grundsätzlich nichts Verwerfliches anzusehen. Auch beispielsweise große Möbelhäuser verlangen von ihren Endkunden bei größeren Einkäufen rund 30% Anzahlung (die auch in Bar getätigt werden kann!), obwohl für große Möbelhäusern die Zwischenfinanzierung leichter machbar wäre, als bei einem kleinen Unternehmen. Auch die Restzahlung erfolgt dann sehr oft bei erfolgter Möbellieferung in bar an den Fahrer. Ist dies ungewöhnlich und verdächtig? Auch wenn bei illegalen Geschäften sehr oft Bargeldzahlungen stattfinden, berechtigt dies nicht dazu, jede Bargeldzahlung per se unter Verdacht zu stellen. Abschließend darf noch auf die gründlicheren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Salzburg im Zusammenhang mit dem Steuerbetrug mit Diesel (mittlerweile die fünfte Anklage) verwiesen werden, worin festgestellt wurde, dass die Lieferanten den Abnehmern vorgaukelten, der Diesel wäre ordnungsgemäß versteuert worden. Eine Mitschuld oder ein Mitwirken der Abnehmer wird von der Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähnt. Zusammenfassend kam es bei diesen Lieferungen zu keinerlei unüblichen Geschäftsanbahnungen, noch war die Preisgestaltung unüblich, geschweige denn war die Bezahlung unüblich oder verdächtig. Das Finanzamt bedient sich lediglich leerer Behauptungen und Unterstellungen über eine unübliche Preisgestaltung oder Geschäftsanbahnung, ohne einen Nachweis oder auch nur eine Darstellung der Gründe für diese Unterstellungen darzulegen. Ebenso behauptet das Finanzamt, dass es im Interesse unseres Mandanten gelegen wäre, zu überprüfen, ob die Firma an ihrer Anschrift in N eine Geschäftstätigkeit ausübt. Auch dem muss widersprochen werden. Da die Ware vor Befüllen des Lagertanks auf dessen Qualität überprüft wird, wird schon vor dem Abladen Diesel minderer Qualität erkannt. Diese Qualitätskontrollen ist unser Klient regelmäßig aus dem Mühlenbetrieb gewöhnt und diese werden auch im Tankstellenbereich eingehalten. Aus diesem Grund wird minderwertiger Diesel nicht akzeptiert und bezahlt, wodurch sich auch keine finanzielle Schädigung unseres Klienten ergeben kann. Regressforderungen sind daher nicht notwendig. Aus wirtschaftlicher Sicht gesehen ist es daher nicht im Interesse unseres Klienten, eine Reise nach N in die Geschäftsräumlichkeiten des Lieferanten "auf einen Kaffee" anzutreten. Dies würde unnötig Zeit und Geld kosten. Dem Finanzamt wurden Firmenbuchauszug, UID-Überprüfung, Inkassovollmachten, sowie Ausweiskopien der Fahrer vorgelegt. Einzig ein "Selfie" unseres Klienten mit vorgehaltener Tageszeitung (als Beweis für das Datum) vor/in dem L-Büro in N konnte nicht vorgelegt werden. Und selbst wenn, dann wäre der Nachweis dem Finanzamt wohl zu alt oder es würde wohl gleich behauptet werden, dass dieser Nachweis fingiert und unglaubwürdig ist (weil wer macht sowas schon?!?). Das Finanzamt versucht nun ein künstliches Interesse des Unternehmers an einer Reise nach N zu fingieren, indem die Kontrolltätigkeit, die vernünftigerweise die Kontrollbehörde Finanzamt auszuüben hat, dem Unternehmer aufgebürdet wird (siehe dazu die näheren Ausführungen oben zum Vorhalt betreffend die Rechnungen der A B GmbH - Seite 6+7 dieser Beschwerde). Müsste der Unternehmer vor jeder einzelnen Lieferung bzw. bei jeder erhaltenen Rechnung sich vom Geschäftsbetrieb des Lieferanten überzeugen? Denn das Bestehen eines Geschäftsbetriebes könnte sich ja täglich ändern. Das Finanzamt unterstellt unserem Klienten in der Berichtsversion 2 vom 17.7.2015 weiters, aufgrund der unüblichen Bedingungen (siehe unsere Ausführungen oben) eine Schädigung des Abgabengläubigers in Kauf genommen zu haben und er muss daher das Risiko tragen, dass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht gewährt werden. Abgesehen von dem Umstand, dass dieser Vorwurf im ersten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO nicht angeführt war und unser Klient dadurch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern, geht diese Unterstellung ebenso ins Leere. Es wird vom Finanzamt lediglich behauptet, Sorgfaltsmaßstäbe außer Acht gelassen zu haben und Steuerhinterziehung akzeptiert zu haben. ln Wirklichkeit hatte unser Klient diesen Lieferanten nur aufgrund der Empfehlung von Herrn R ausgewählt. Es gab somit also schon einen moralischen Bürgen. Dennoch hat unser Klient in weiterer Folge nicht verabsäumt, seine vernünftigen und zumutbaren Kontrollpflichten auszuüben. Es erfolgte eine Firmenbuchabfrage, UID-Nummern Überprüfung, die Ausweise der Fahrer wurden kopiert, und die Inkassovollmachten wurden verlangt. Hier kann wohl kaum von "... über jedwede Sorgfaltsmaßstäbe hinwegzusetzen ..." gesprochen werden. Diese Formulierung träfe allenfalls auf das Finanzamt zu, wenn trotz angeblich fehlendem Geschäftsbetrieb, unauffindbaren Kontaktpersonen, etc. ... die UID Nummer weitere 13 Monate gültig bleibt (A B GmbH). Wir verweisen auch in diesem Zusammenhang auf EuGH 31.1.2013, Rs. C-643/11, LKV-56 EOOD, Rn. 62 in Verbindung mit Rn. 60, dass es nach gefestigter Rechtsprechung nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz des Lieferanten in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen. Ebenso behauptet das Finanzamt auch bei den Rechnungen der L M- und HandelsgmbH, dass die Rechnungsanschrift nicht "richtig" sei. Uns oder unserem Klienten wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung stützen. Es wurden in der Schlussbesprechung lediglich Behauptungen vorgebracht. Auch im Bericht wird lediglich behauptet, dass keine Geschäftstätigkeit an besagter Anschrift ausgeübt wurde. Auch hier muss aber wieder angenommen werden, dass, zumindest bis 7.5.2012, an der Anschrift eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, denn die UID Nummer war zu diesem Zeitpunkt immer noch aufrecht. Hierzu liegen UID-Abfragen vom 1.2.2012, sowie vom 7.5.2012 (durch einen anderen Unternehmer) vor. Wenn mehrmals kein Kontakt zur Geschäftsleitung oder den bevollmächtigten Personen hergestellt werden konnte, bzw. an der Rechnungsanschrift keine Geschäftstätigkeit festgestellt wurde, würde eine sorgfältig arbeitende Kontrollbehörde wie das Finanzamt die UID Nummer der L M- und HandelsgmbH doch sicherlich umgehend begrenzen. Da keine Begrenzung der UID-Nummer erfolgte, muss wohl angenommen werden, dass auch das Finanzamt keine Zweifel an einer vorliegenden Geschäftstätigkeit an besagter Anschrift hatte. Allgemein führen wir zu der Überprüfung der Anschrift des Lieferanten auch noch wie folgt aus: Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist ein Unternehmer berechtigt, die von seinem Lieferanten im Inland geschuldete oder entrichtete Umsatzsteuer für Gegenstände, die zur Ausführung seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden, als Vorsteuer abzuziehen. Gemäß Artikel 178 lit. a) der Richtlinie muss der Steuerpflichtige für diesen Vorsteuerabzug eine Rechnung besitzen, die unter anderem "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers" (Artikel 226 Z5) aufweist. Unserer Ansicht nach erfüllen die Rechnungen der A B GmbH und L M- und HandelsgmbH die Anforderungen der Richtlinie, da die Anschriften der Steuerpflichtigen angeführt sind. Es waren keinerlei Anzeichen vorhanden, die daran zweifeln ließen, dass diese Anschriften auf den Rechnungen nicht richtig waren. Unserer Ansicht nach ist es nicht im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn dem Unternehmer die Verpflichtung aufgetragen wird, die Anschriften seines Lieferanten zu überprüfen. Auch ermächtigt Artikel 273 der Richtlinie nicht dazu, dem Unternehmer die regelmäßige Kontrolle der Geschäftsanschriften seiner Lieferanten aufzubürden, da eine Vor-Ort-Kontrolle der Geschäftstätigkeit beim Lieferanten nicht in Artikel 226 enthalten ist. Sofern alle vernünftigerweise möglichen Kontrollen der Anschrift vorgenommen wurden, muss der Unternehmer darauf vertrauen können, dass die in der Rechnung angeführte Anschrift richtig ist. Laut EuGH 21.4.2005, Rs. C-25/03, HE, Rn. 104-106 darf ein Mitgliedstaat zwar weitere Angaben verlangen (analog zum neuen Artikel 273 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) um die Erhebung der Mehrwertsteuer und deren Überprüfung zu sichern, jedoch dürfen diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder technische Kompliziertheit die Ausübung des Vorsteuerabzugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Diese Aussagen lässt sich unserer Ansicht nach analog auf die "Pflichten" des Artikels 273 der aktuellen Fassung anwenden. Der "technischen Kompliziertheit" gleichzusetzen ist wohl die praktische Unmöglichkeit für einen Unternehmer alle seine Lieferanten regelmäßig zu besuchen und sich von der "Richtigkeit" der Geschäftsanschrift zu überzeugen. Wie auch in der angeführten Rechtssache, ist es im Fall unseres Klienten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, das Abzugsrecht zu verweigern, weil sich trotz Einhaltung aller vernünftiger Kontrollmaßnahmen, die Anschrift auf der Rechnung als angeblich nicht "richtig" erwiesen hat (siehe Rs. C-25/03, HE, Rn. 106). Eine derartige Verpflichtung zur Vor-Ort-Überprüfung widerspricht unseres Erachtens nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Beilagen: Antrag auf Aussetzung der Einhebung Auszug von Salzburger Nachrichten. 25.08.2015 Ausdruck von www.sprit-preis.at/niederoesterreich Vergleich der Einkaufspreise 2012 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2018 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 12 (1) Z 1 UStG in der auf den Sachverhalt geltenden Fassung kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Im Folgenden wird zunächst der beantragte Vorsteuerabzug, welcher mit den Lieferungen, die von der "L-M- und HandelsgmbH" abgerechnet wurden, einer genaueren Betrachtung unterzogen. Bevor allerdings auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde näher eingegangen wird, muss vorausgeschickt werden, dass hinsichtlich des genauen Liefergegenstandes in Hinblick auf die von der "L-M- und HandelsgmbH" ausgefertigten Rechnungen der hier zu beurteilende Sachverhalt im Rahmen der Erledigung dieser Beschwerde durch weitere Unterlagen (Urteil des Schöffengerichts des Landesgerichts Salzburg, GZ 35 Hv 4/14x) noch weiter erhellt wurde. Im Folgenden wird auch der Hintergrund der hier in Streit stehenden Lieferungen an die Beschwerdeführerin, soweit es für das gegenständliche Verfahren notwendig ist, dargestellt. Wie durch das unter GZ 35 HV 4/14x vor dem Landesgericht Salzburg durchgeführte Strafverfahren bestätigt wurde, führten Dragan W und Franz Y aus Polen, der Slowakei und Bosnien sogenanntes Schmieröl, auch Basisöl oder Rust Cleaner etc. genannt, unter anderem mit Hilfe eigens dazu verwendeter Gesellschaften (u.a. Sirek, Drana, ***5*** Cargohandel, usw. allesamt Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nach Österreich ein. Dabei wurde beispielsweise das aus Bosnien importierte Basisöl HC-3N in Slowenien vor dem Import nach Österreich mit einem sogenannten Verdicker ("Tafigel Pur 60") vermischt und so stabilisiert. Dieses Schmieröl bzw. Schmierölgemisch wurde dann zuerst im Jahr 2011 in einem in Amstetten angemieteten Tanklager, später ab 2012 in einem Lagertank in St. Andrä (Siebending, Kärnten) zwischengelagert. An diesen Standorten gab es jeweils auch einen Bürocontainer. Im Tanklager St. Andrä wurde dem Öl-Gemisch Dieselöl zugemischt, sodass zu ca. 30.000 Liter Schmierölgemisch ca. 14.000 Liter Dieselöl beigemengt wurden. Von diesen Tanklagern wurde dieses Gemisch dann mit Hilfe der Beteiligten W und Dragutin V sowie des H X an die Abnehmer, unter anderem auch an die Beschwerdeführerin, geliefert. Für das gelieferte Öl-Gemisch wurden danach Rechnungen verfasst und den Abnehmern, so auch an die Beschwerdeführerin, übergeben. Auf diesen Rechnungen wurde unter anderem auch die Firma "L-M- und HandelsgmbH" als lieferndes Unternehmen angeführt. Um die Herkunft des gelieferten Ölgemisches zu verschleiern, erfolgten die Auslieferungen in den überwiegenden Fällen über die Tanklastzüge des slowenischen Frächters ***10***., welche dazu angemietet wurden. Ferner wurden die Frachtpapiere verfälscht. Die Abnehmer (zu denen auch die Beschwerdeführerin gehörte) jener Lieferungen, welche über eine Firma mit der Bezeichnung "L-M- und HandelsgmbH" abgerechnet wurden, bezogen daher in keinem Fall herkömmlichen und handelsüblichen Diesel, sondern tatsächlich eben nur eines der oben näher beschriebenen Schmierölgemische. Wie das Landesgericht Salzburg weiter erkannte, wurden ab 3.11.2011 jene Rechnungen, auf denen die "L-M- und HandelsgmbH" als Lieferant aufscheint, tatsächlich von W verfasst. Die für die Rechnungslegung bereitgestellten Firmen, so auch die "L M-GmbH", waren in diesem Zeitraum selbst nie operativ tätig. Weiters wurde im Strafverfahren durch die Aussagen des W noch einmal deutlich, dass, wie bereits in der gegenständlichen Außenprüfung vom Prüfungsorgan festgehalten wurde, an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift ***2***, ***3*** N nie jemand war und das Büro dort leer gewesen sei. Laut den Feststellungen des Strafverfahrens haben dort nie betriebliche Tätigkeiten stattgefunden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sieht das Finanzamt keinen Anlass die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landesgerichts Salzburg, welche sich dem Grunde nach auch mit den Feststellungen der Außenprüfung decken, in Zweifel zu ziehen. Wie im Strafverfahren weiter festgestellt wurde und auch aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, wurden die Geschäftsanteile an der "L M GmbH" von Herrn Dragutin V mittels Abtretungsvertrag am 31.10.2011 übernommen. Herr Dragutin V war ab diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Änderung wurde am 4.11.2011 eingetragen. Am 21.12.2011 wurde auf Grund eines Antrages vom 16.12.2011 Herr Dragutin V als Gesellschafter Geschäftsführer gelöscht und stattdessen eine gewisse Frau T U eingetragen. Wie das Strafverfahren jedoch ergab, hatten die so formell eingetragenen Geschäftsführer tatsächlich nie Einfluss auf die Geschäftsführung. Faktische Geschäftsführer waren nicht die laut Firmenbuch formell bestellten Geschäftsführer, sondern Dragan W und Franz Y. Ausgehend von den Feststellungen der Außenprüfung und dem unter GZ 35 Hv 4/14x vom Landesgericht N als erwiesen erkannten Sachverhalt, der sich im Übrigen mit den Feststellungen der Außenprüfung deckt, und den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für das Finanzamt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezogenen Lieferungen, für denen diese den Vorsteuerabzug beantragt, und der damit verbundenen Rechnungslegung folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 (Veranlagungsjahre 2011 und 2012) wurde von der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für Diesellieferungen geltend gemacht und dem Finanzamt dazu Rechnungen, ausgestellt von einer "L-M- und HandelsgmbH", mit Anschrift ***2*** in ***3*** N vorgelegt. Der Liefergegenstand wurde in den Rechnungen mit Dieselkraftstoff "Diesel 10 ppm mit biogenen Anteil, Qualität Din E 590" bezeichnet. Im Rahmen der Außenprüfung wurden dazu von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der "L M GmbH" ein Firmenbuchauszug (datiert mit 1.2.2012) sowie eine UID-Nummernabfrage (datiert vom 1.2.2012) vorgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100422/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100422.2019
Stammnummer
135043
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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