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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100422/2019

Um das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu verlieren, ist im Bereich des Mineralölhandels ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzustellen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100422/2019vom 10.11.2021Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beschwerdeführerin entgegnete hierzu, dass es Kontakt gegeben hätte müssen, sonst gäbe es die Unterlagen nicht (Inkassovollmachten, Führerscheinkopie, Ausweiskopie) Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass Barzahlungen branchenüblich gewesen seien. Bei der AE hätte es dies nicht gegeben, da hier eine Bankgarantie von 1,5 Mio hinterlegt hätte werden müssen. Bei der Firma Z seien keine Barzahlungen vorgekommen. , Zu den Barzahlungen an die Firma L würde es Kassabelege geben. Auf die Frage warum im Mai 2012 die Geschäftsbeziehung beendet worden sei, wurde geantwortet, dass es auch bei anderen Unternehmen üblich sei, dass Geschäftsbeziehungen beendet würden, weil nicht mehr geliefert werden könne. Hierzu bemerkte der Amtsvertreter, dass im Mai 2012 das Betrugsszenario aufgeflogen sei. Zusammenfassend sei eine Vielzahl hinreichender Verdachtsgründe vorgelegen, die jeden objektiven Dritten sofort sensibilisiert und aufgeregt hätten, dass ein Steuerbetrug vorliegen würde. Diese unzähligen Verdachtsmomente seien in der BVE und der heutigen Eingabe formuliert. Es gehe auch darum, dass jeder redliche Unternehmer wie Tankstellenbetreiber ebenfalls der Geschädigte sei in einer Branche, in der es um Centbeträge gehe. Wissen und Wissen-hätte-müssen: Die Beschwerdeführerin hätte gewusst, dass sie in einen Abgabenbetrug involviert sei. Und sie hätte es aufgrund der Verdachtsmomente wissen müssen, falls sie es nicht gewusst hat. Selbst wenn diese Kontrollen offenbar in der Praxis nicht mit dieser Sorgfalt durchgeführt worden seien, als es zu machen gewesen wäre, sei es unverständlich, dass über Monate mit Lieferanten Geschäftsbeziehungen eingegangen worden sei, der unter verschiedensten Bezeichnungen aufgetreten sei. Jeder Cent würde 16.000 EUR Mehrgewinn bringen. Diese nur wenige Monate andauernde Geschäftsbeziehung hätte (auch aufgrund der Rabatte) ca. 160.000 EUR Mehrgewinn gebracht, wenn man 10 Cent Differenz unterstellt. Die Beschwerdeführerin bemerkte, dass die die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin bekannt seien (Insolvenz) und würden ergeben, dass die USt gezahlt und fakturiert worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es legitim, dass die Preise täglich verglichen würden. Die Beschwerdeführerin die vernünftigsten Maßnahmen getroffen, nach Überprüfung der Personen und UID-Nummern. Man könne nicht verlangen, vor Ort zu prüfen, ob eine Firma vorliege. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst und hätte auch nicht wissen müssen, dass Steuerbetrug vorgelegen sei. Nach der Beratung des Senates verkündete der Vorsitzende gemäß § 277 Abs. 4 BAO den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe. &nbsp; Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012: Im Jahr 2012 wurde eine Außenprüfung für den Zeitraum 12/2011 bis 1/2012 durchgeführt. Darin wurde vorgegeben, dass die Mineralöl-Lieferanten der Beschwerdeführerin festgestellt werden sollten. Weitere Überprüfungen sollten nicht durchgeführt werden, um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden. Es wurden auch tatsächlich keine weiteren Prüfungshandlungen durchgeführt. Diese Prüfung wurde ohne steuerliche Feststellungen abgeschlossen - demnach wurde auch keine Wiederaufnahme verfügt. Die nunmehr verfügte Wiederaufnahme der Verfahren wurde anlässlich einer weiteren Prüfung für den Zeitraum 2010 bis 2012 vorgenommen. Im Zuge dieser Prüfung wurden die tatsächlichen Lieferanten der Beschwerdeführerin einer genaueren Prüfung unterzogen sowie die Geschäftsbeziehungen durchleuchtet. Vor allem in Bezug auf die Rechnungen, Lieferbedingungen und Preisgestaltungen wurden in der Folge neue Tatsachen festgestellt und neue Beweismittel sichergestellt. Wie unter den Punkten 2. noch ausgeführt werden wird, haben diese Feststellungen auch neue Tatsachen und Beweismittel hervorgebracht, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt haben. 2. Umsatzsteuer 2011 und 2012: Im Zuge einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2011 und 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einen Umsatzsteuerbetrug im Bereich des Mineralölhandels involviert war. Die Beschwerdeführerin, welche schon jahrelang im Bereich des Mineralölhandels tätig war, hat ab November 2011 Treibstoffe bei von ihr unbekannten Treibstofflieferanten gekauft. Die Geschäftsbeziehungen wurden zunächst von ehemaligen Geschäftspartnern (Herrn E und Herrn R) vermittelt. In weiterer Folge wurden die Geschäfte allerdings unmittelbar selbst mit den neuen Lieferanten abgewickelt. Nach telefonischer Bestellung wurden die Lieferungen entweder in bar oder per Eilüberweisung bezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden die gelieferten Produkte laufend auf ihre Qualität überprüft - allerdings lediglich dahingehend, ob das Produkt "tankfähig" ist, also keine Schäden an den Fahrzeugen verursachen würde. Ob tatsächlich das Produkt lt. Rechnung (Diesel der Qualität DIN E 590) geliefert wurde, wurde nicht geprüft. Tatsächlich wurde von der Fa. L kein Diesel in der Qualität lt. vorliegenden Rechnungen geliefert, sondern tankfähiges Schmieröl. Der Lieferant wurde bereits wegen Mineralölsteuerbetrug rechtskräftig verurteilt. Im Urteil des LG Salzburg wurde festgehalten, dass von der Firma L tatsächlich ausschließlich Schmieröl eingeführt und weiter an österreichische Abnehmer geliefert wurde (auch an die Beschwerdeführerin) - nunmehr als Diesel deklariert. Fest steht weiters, dass die Firma L die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer weder erklärt, noch tatsächlich abgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit ihren Zukäufen an einer betrugsbehafteten Lieferkette beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat diese Produkte anschließen an Endabnehmer bzw. weitere Mineralölhändler verkauft. Festzuhalten ist, dass die Einkaufspreise bei der Firma L in der weitaus überwiegenden Anzahl erheblich billiger waren, als bei den anderen Lieferanten der Beschwerdeführerin. So wurden nachträgliche Rabatte auf die schon ohnehin teilweise erheblich billigeren Preise als die Konkurrenz gewährt. Erwähnenswert ist hierbei, dass diese Rabatte ohne jegliche Vereinbarung hinsichtlich der Höhe und/oder Abhängigkeit von Liefermengen gewährt wurden. Es oblag ausschließlich der Lieferantin in welcher Höhe und wann die Rabatte gewährt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte hierbei keinerlei Einfluss. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Rabatte nach den Einkaufsbedingungen der Firma L gerichtet und auf diese hätte sie keinerlei Einsichtnahme bzw. Informationen. Auffallend ist weiters, dass die Firmenbezeichnung des Lieferanten tw. unterschiedlich gewählt wurde. Unterschiedlicher Schreibweisen lassen keine klare Zuordnung zu, um welches Unternehmen es sich nun tatsächlich gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Tatsache nicht angemessen und mit der erforderlichen Sorgfalt reagiert. Im Zusammenhang mit den beiden Lieferungen der Firma A konnte aufgrund der kurzen Geschäftsbeziehung und auch den Darstellungen des Finanzamtes nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich wissen hätte müssen, dass auch diese Firma Mehrwertsteuerbetrug durchgeführt hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Anwendung von üblichen Sorgfaltsmaßstäben zumindest wissen hätte müssen, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrugsfall involviert war (im Fall der Firma L) bzw. nicht sämtliche Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sie eben nicht in einen MwSt-Betrug involviert war. Die Beschwerdeführerin hatte vor allem im Zusammenhang mit folgenden Punkten Verdacht schöpfen müssen, dass sie in einen MwSt-Betrug involviert war: < Rechnungen: Diesbezüglich ist auffallend, dass auf den vorliegenden Rechnungen teilweise unterschiedliche Firmenbezeichnungen angeführt waren - "L-M- und HandelsgmbH"; "L-M GmbH"; "L M GmbH". Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen (Anfang November 2011) mit der Firma L keinerlei Überprüfungshandlungen z. B. in Richtung Abfrage der UID-Nr. bzw. Abfrage Firmenbuch getätigt. Aber auch später durchgeführte Abfragen (Februar 2012) haben zu keinen weiteren Maßnahmen geführt, trotz ungeklärter Angaben oder Abfrageergebnisse. Die wenigen von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen hätten aufgrund der Abweichungen der Abfrageergebnisse von den Rechnungsangaben die Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit der Firma L allerdings noch verstärken müssen. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen haben nicht ausgereicht, um sicherzustellen, dass sie mit ihren Zukäufen nicht in einen MwSt-Betrug eingebunden wurde. < Qualität des gelieferten Treibstoffes: Hier wurde trotz Kenntnis der Tatsache, dass die Treibstoffbranche einerseits eine betrugsbehaftete Branche darstellt und andererseits dass in Österreich in jüngerer Vergangenheit tatsächlich Betrügereien mit gepanschtem Diesel aufgedeckt wurden, keine näheren und genaueren Untersuchungen hinsichtlich der gelieferten Dieselqualität vorgenommen. Es wurde lediglich dahingehend geprüft, ob "tankfähiger" Diesel und nicht ob die Dieselqualität lt. Rechnungen geliefert wurde. < Preisgestaltung: Wie schon erwähnt, hat die Firma L in weitaus überwiegenden Anzahl der Lieferungen billiger geliefert als die Konkurrenz und zudem noch nachträglich Rabatte gewährt. Weiters ist auffallend, dass die Preise oftmals tage- bzw. wochenlang "centgenau" unverändert geblieben sind. Dies konnte bei den Preisen der Konkurrenz, aber auch bei den Verkaufspreisen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Nachforschungen, um diese Auffälligkeiten aufzuklären, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen haben nicht ausgereicht, um sicherzustellen, dass ihre Zukäufe nicht in einen MwSt-Betrug involviert waren, sondern hätten eher zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Lieferantin führen müssen. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie aufgrund der Auffälligkeiten und des Umstandes ihrer Tätigkeit in einer Hochrisikobranche zumutbaren Nachforschungen sorgfältig betrieben, erhebliche Zweifel an der steuerlichen Verlässlichkeit der Lieferantin (Firma L) haben hätte müssen und die Beschwerdeführerin hätte die Zukäufe nicht tätigen dürfen um sicherzustellen, dass sie nicht in einen MwSt-Betrug mit einbezogen wird. &nbsp; Beweiswürdigung 1. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012: < Aus dem Prüfungsauftrag vom 20.3.2012 geht hervor, dass Gegenstand der Außenprüfung die Zeiträume Umsatzsteuer 12/2011-01/2012 waren. Neben dem Verweis auf § 147 Abs. 1 BAO gibt es hier keine weiteren Ausführungen. < Prüfungsbericht 2012: Aus dem Prüfungsbericht (ABNr.: ***8***) des Jahres 2012 geht hervor, dass keine Feststellungen getroffen wurden. Es ist allerdings auch erkennbar, dass es hierbei lediglich um die Überprüfung allfälliger Lieferanten der Beschwerdeführerin gegangen ist (für den Zeitraum 12/2012 bis 01/2012). Die Inhalte der strittigen Rechnungen wurden nicht überprüft, ebenso wenig wie die übrigen Geschäftspraktiken. Dies ist auch dem damaligen Arbeitsbogen über die Prüfung zu entnehmen. < aus dem Prüfungsauftrag vom 22.8.2013 geht hervor, dass Gegenstand der Prüfung unter anderem die Umsatzsteuer 2010-2012 ist. Auch hier gibt es diesbezüglich keine weiteren Ausführungen. < Prüfungsbericht 2015: Den nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren liegt eine Außenprüfung im Jahr 2014 zugrunde (ABNr.: ***7***) - betreffend den Zeitraum 2010 bis 2012. Der diesbezügliche Bericht datiert vom 17. Juli 2015 und beinhaltet auch die Begründung für die streitgegenständliche Wiederaufnahme der Verfahren. Die Wiederaufnahmebescheide verweisen darauf, dass die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden ist. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Diese Begründung bezieht sich auf die Tz. 1 des Berichtes. Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass kein Kontakt zur Geschäftsleiterin hergestellt werden konnte, ebensowenig wie zu anderen bevollmächtigten Personen. Weiters wurden die ungewöhnlichen Geschäftstätigkeiten dargestellt (lediglich telefonische Kontaktaufnahme; in der Regel Eilüberweisungen; mangelhafte Rechnungsmerkmale (Firmenbezeichnung)). 2. Umsatzsteuer 2011 und 2012: Aus dem Prüfungsbericht (ABNr.: ***7***) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit jeher neben der Mühle einen Mineralölhandel betrieben hat. Dieser Feststellung hat auch die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Sie musste also mit den Gegebenheiten dieser Branche jedenfalls vertraut sein - vor allem auch damit, dass es sich bei dieser Branche (Mineralölhandel) um eine sehr betrugsanfällige Branche handelt. Die Außenprüfung im Jahr 2014 (u.a. betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012) hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011/12 als Diesel deklarierte Lieferungen von zwei Firmen bezogen hat, die in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert waren. Diese beiden Firmen (A; L) hatten die von ihnen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abgeführt und konnten dadurch die Lieferungen günstiger als die Konkurrenz anbieten und weiterveräußern. Diese Sachverhalte gehen aus den Steuererklärungen der genannten Firmen hervor. Weiters ist hierzu anzuführen, dass die "Hintermänner" der Firma L auch bereits wegen Mineralölsteuerbetrug verurteilt wurden (Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Dezember 2015). Dabei wurde festgestellt, dass Schmieröl nach Österreich geliefert wurde (Anmerkung Richter: dieses Produkt ist nicht mineralölsteuerpflichtig). Anschließend wurde dieses Produkt allerdings als Treibstoff in Umlauf gebracht und unter anderem an die Beschwerdeführerin verkauft. Zu diesem Zeitpunkt wäre dieses Produkt allerdings mineralölsteuerpflichtig geworden. Auch durch diesen Betrug (Hinterziehung Mineralölsteuer) konnte die Fa. L ihr Produkt billiger am Markt anbieten. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung geht aus diesen Unterlagen also unstrittig hervor, dass jedenfalls dem Lieferanten (Firma L) Umsatzsteuerhinterziehung (und Mineralölsteuerbetrug) vorzuwerfen ist. Der Kontakt zu diesen Firmen wurde durch (ehemalige) Bekannte und Geschäftspartner der Beschwerdeführerin hergestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Kontakte genützt und in weiterer Folge Bestellungen an diese Firmen vorgenommen. Nunmehr zu den Auffälligkeiten bzw. Anhaltspunkten für die mögliche Eingliederung in einen MwSt-Betrug: 1. Rechnung: Hierzu ist zu bemerken, dass dem Akteninhalt eine Firmenbuchabfrage vom 1. Februar 2012 sowie eine Abfrage der UID-Nummer mit selben Datum zu entnehmen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die steuerliche Vertretung sowie Herr P O dargelegt, dass derartige Abfragen laufend getätigt wurden. Frühere Abfragen konnten diesbezüglich allerdings nicht vorgelegt werden. Obwohl bereits im November 2011 Käufe von diesem neuen Lieferanten (L) getätigt wurden, konnten hierzu keine zeitnahen Überprüfungshandlungen betreffend der neuen Lieferanten nachgewiesen werden. Um auch nachträglich nachweisen zu können, dass in Bezug auf die Prüfung der neuen Lieferanten tatsächlich bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen derartige Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, dies auch entsprechend zu dokumentieren. Im Rahmen der Beweiswürdigung erscheint es nicht glaubwürdig, dass zwar laufend Überprüfungen vorgenommen wurden, allerdings lediglich EINE Abfrage dokumentiert wurde - und diese auch nicht den Beginn der Lieferbeziehungen betrifft. Dies bestärkt den Eindruck, dass gerade zu Beginn KEINE derartigen Prüfungshandlungen durchgeführt wurden. Hätte die Beschwerdeführerin bereits im November 2011 (zu Beginn der Geschäftsbeziehungen) Überprüfungshandlungen getätigt, hätte auffallen müssen, dass Abfrageergebnisse nicht mit Angaben auf den Rechnungen übereinstimmen. Weiters ist zu bemerken, dass die dokumentierten Abfragen als Firmenbezeichnung "L M GmbH" zum Ergebnis hatten. Auf den vorliegenden Rechnungen ist allerdings am Rechnungskopf folgende Bezeichnung angeführt "L-M- und HandelsgmbH". Hierzu hat die Beschwerdeführerin angeführt (in der Eingabe vom 15.1.2020), dass auf diese Unterschiede reagiert worden ist. Auf Anfrage bei dieser Firma wurde dargestellt, dass sich die Firma in Umgründung befinde und der neue Name gerade im Firmenbuch zur Eintragung sei. Auch hier ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass auf diese Antwort nicht reagiert wurde. Die Lieferbeziehungen zur Firma L haben bereits Anfang November 2011 begonnen. Noch in der Abfrage im Februar 2012 ergab die Abfrage eine "falsche" Firmenbezeichnung. Die "richtige" Firma wurde nie im Firmenbuch eingetragen. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie behauptet, bereits von Beginn an Abfragen getätigt, so hätte sie doch irgendwann (bis Mai 2012) darauf aufmerksam werden können, dass die damalige Auskunft ("neuer Name sei gerade im Firmenbuch zur Eintragung") nicht richtig ist bzw. ist in Zweifel zu ziehen, dass tatsächlich nachgefragt wurde. Es konnte nicht nachgewiesen werden, wann und vor allem bei wem diesbezüglich nachgefragt wurde. Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Lieferfirma L keine Prüfungshandlungen zu Beginn der Geschäftsbeziehungen vorgenommen hat, um klar festzustellen, wer eigentlich der Geschäftspartner ist. Bedenklich ist dies vor allem auch, da es sich hier um eine unstrittig vorliegende betrugsbehaftete Branche (Mineralölhandel) handelt. 2. Hochrisikobranche: Im Zusammenhang mit der hier genannten betrugsbehafteten Branche ist auf die Darstellung des Amtsbeauftragen im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Darin wurde dargestellt, dass bereits vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zur Firma L aus Medien hinreichend bekannt war, dass es in Österreich Abgabenbetrug mit sogenannten gepanschten Diesel gegeben hat. So ist einem Artikel der Zeitschrift Die Presse vom 27.9.2011 (also vor Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Firma L) zu entnehmen, dass verdächtige Firmen aus Oberösterreich und N ausgeforscht wurden. Nach umfangreichen Erhebungen, Einvernahmen und Hausdurchsuchungen standen für die Linzer Zollfahnder die Zusammenhänge zwischen real existierenden Unternehmen und Scheinfirmen fest. Die Hinterziehung von Mineralölsteuer sollte durch vorgetäuschte Lieferungen und Scheinrechnungen in Verbindung mit Fälschungen von Frachtbriefen und Firmenstempeln verschleiert werden. Gerade diese Betrugsszenarien finden sich auch in gegenständlichem Fall wieder. Beispielsweise hätten, wie unten ausgeführt, die unterschiedlichen Firmenstempel, hellhörig werden lassen müssen. Gerade von einem "Brancheninsider" (wie die Beschwerdeführerin) sollte dies eine erhöhte Sorgfalt bei der Auswahl und Überprüfung der Geschäftspartner hervorrufen. Anzumerken ist hierzu, dass es sich bei der Firma L um eine N Firma gehandelt hat - wie auch in dem Presseartikel vermerkt. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin alle zumutbaren Überprüfungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass sie in keinen Steuerbetrug eingebunden wird. 3. Qualität: Ein weiterer im Rahmen der Beweiswürdigung zu untersuchender Bereich ist die Qualität des gelieferten Treibstoffes. Wenn, wie oben erwähnt, einem Brancheninsider bekannt sein musste, dass es in Österreich vermehrt zu Betrugsszenarien mit gepanschtem Diesel gekommen ist, wäre es wohl jedenfalls zumutbar gewesen, die erworbenen Produkte dem entsprechend überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu angegeben, dass bei jeder Lieferung Proben entnommen wurden. Tatsächlich sind hierzu vier Proben (Probeergebnisse) aktenkundig (seitens der Firma I.M.U.). Hierbei ist anzumerken, dass nach Aussage von Herrn O lediglich einzelne Parameter zur Prüfung angefordert wurden. Anhand dieser Parameter konnte geschlossen werden, dass es sich gegenständlich um einen Treibstoff handelt, welcher üblicherweise bei den Abnehmern zu keinen Schäden an ihren Fahrzeugen führt. Ein Nachweis, dass es sich hierbei um die Dieselqualität lt. Rechnung gehandelt hat (DIN E 590), konnte mit diesen Parametern nicht bestimmt werden. Dazu hätte ein Siedeverfahren vorgenommen werden müssen. Dieses Verfahren wurde allerdings nach Angaben der Beschwerdeführerin aus Kostengründen nicht in Auftrag gegeben. Diese Tatsache, dass die entsprechende Dieselqualität nur mit diesem Siedeverfahren bestimmt werden kann, war der Beschwerdeführerin auch bekannt (lt. Angabe im Zuge der mündlichen Verhandlung) und ist somit unstrittig. Ob allerdings ein derartiges Prüfverfahren (Siedeverfahren) üblicherweise von Mineralölhändlern veranlasst wird, konnte letztendlich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden. Aus einem Erhebungsbericht des Zollamtes vom 30.1.2012 geht hervor, dass im Zuge von Observationen bei der Beschwerdeführerin Treibstoffproben entnommen wurden. Diese Entnahmen waren der Beschwerdeführerin nicht bekannt, wurden ihr aber im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Nach Anlieferung durch einen slowenischen LKW (HP) wurde ein Firmenfahrzeug sowie ein 5 Liter Kanister betankt [Anmerkung Richter: bei der Firma ***10*** handelt es sich um die Spedition, welcher sich die Firma L bedient hat]. Weiters wurde bei einem Abnehmer nach Belieferung durch die Beschwerdeführerin eine Probe entnommen. Diese Proben wurden bei der TUA (ZAÖ) untersucht und hierbei wurde festgestellt, dass es sich Aufgrund der Analyseergebnisse um reines "Schalungsöl" gehandelt hat, welches als Kraftstoff mineralölsteuerpflichtig ist. Bei dieser Untersuchung wurde das oben genannte Siedeverfahren angewendet, somit konnte auch ein klares Ergebnis geliefert werden. Offensichtlich war aber auch dieser Treibstoff geeignet, getankt zu werden und keine Schäden am Fahrzeug zu verursachen. Seitens der handelnden Personen wurde nicht dargestellt, dass das betankte Fahrzeug Schaden genommen hätte. Dieses Prüfungsergebnis bestätigt auch die Darstellung im Urteil des LG Salzburg, dass die Firma L tatsächlich Schmieröl (Schalungsöl) geliefert hat. In diesem Urteil vom 15. Dezember 2015 wurde auf Seite 25 festgehalten, dass das Schmieröl als Dieselkraftstoff deklariert wurde, in der Folge in Tanklastwägen der slowenischen Firma ***10*** gepumpt und zu österreichischen Abnehmern transportiert wurde. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann hierzu festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl zugemutet hätten werden können (müssen), zumindest zu Beginn der Lieferbeziehungen die Qualität des Produktes genau und umfassend prüfen zu lassen; dies vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine betrugsanfällige Branche vorliegt und der Tatsache, dass Betrügereien im Zusammenhang mit Mineralölprodukten in Österreich (mit N Firmen) aufgedeckt wurden, auch wenn es allenfalls nicht branchenüblich sein sollte, dass derart genaue Überprüfungen bei jeder Lieferung vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin hat diese (zumutbaren) Maßnahmen allerdings nicht vorgenommen. Aufgrund der Erhebungsergebnisse des Zolls und des eindeutigen Urteils des LG Salzburg kann den wiederholten Aussagen des Herrn O, es sei ihm nie Schweröl (Schmieröl), sondern ausschließlich Diesel geliefert worden, kein Glauben geschenkt werden. Wenn Herr O angeführt hat, dass das Schweröl zäh wie Honig sei und somit leicht erkennbar gewesen wäre, muss dem widersprochen werden. Nach Aussagen der Zollorgane sind beide Produkte in ihrer Zusammensetzung sehr ähnlich und sind in der Nomenklatur auch eng nebeneinander gelistet. Allerdings hätte der Unterschied bei zumutbaren Überprüfungshandlungen (Stichproben im Siedeverfahren) leicht erkannt werden können. 4. Preisgestaltung: Ein wesentlich zu würdigender Punkt ist die Preisgestaltung. Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass in der Mineralölbranche durchwegs sehr geringe Gewinnaufschläge verwirklicht werden können - allenfalls im Centbereich. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede und wurde in verschiedenen Eingaben so dargestellt (so auch in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2015: "… im freien Tankstellengeschäft die Margen beim Verkauf an die Endkunden äußerst gering sind …"). Anhand der vorliegenden ER der Firma L und auch anhand einer von der Beschwerdeführerin übermittelten Auflistung der einzelnen Einkaufspreise der Firmen L, Z und AB ergibt sich folgendes Bild. Die Preise der Firma L waren in weitaus überwiegendem Ausmaß erheblich billiger als bei den beiden anderen Firmen. Dabei ist zu beachten, dass die Firma L noch nachträglich (teils erhebliche) Preisnachlässe gewährt hat. Im Zeitraum Jänner bis Mai 2012 betrugen diese Preisnachlässe beinahe 10% (Summe der Einkäufe rd. 858.000,00 €; Summe der Preisnachlässe rd. 82.000,00 €). Weiters ist bei dieser Auflistung auffallend, dass die Preise der Firma L oftmals tage- und wochenlang gleichgeblieben sind und Großteils runde Beträge aufgewiesen haben (z. B. 9.1. bis 31.1.2012 immer 110,00 €). Die Preise der anderen Firmen änderten sich bei fast jeder Lieferung und hatten keine "runden" Beträge. In sehr wenigen Fällen waren die Preise fast gleich bzw. geringfügig höher - allerdings vor Berücksichtigung der Preisnachlässe. Dies war auch im Jahr 2011 der Fall (hier allerdings fast immer Beträge zu 50ct.). Aus den Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass auch sie ihre Preise "tagesaktuell" angepasst hat und somit fast jede Rechnung einen anderen Preis aufweist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin (Herrn P O) dargelegt, dass es zu den Preisnachlässen (Gutschriften) keine schriftlichen Vereinbarungen gegeben hätte. Dies sei allerdings üblich. Auch mit der Firma AE hätte es derartige Vereinbarungen gegeben. Die Rabattierungen seien von der Liefermenge abhängig gewesen. Auf Anmerkung des Richters, dass aber im Jahr 2011 erheblich weniger Rabatte gewährt wurden als im Jahr 2012, wurde angegeben, dass die Rabatte von der Spanne der Lieferanten abhängig seien. Im Vorfeld sei also nicht bekannt gewesen, wie hoch der Rabatt ausfallen würde. Es sei also davon abhängig gewesen, wie die Geschäfte (vom Lieferanten) abgeschlossen worden seien. Bezüglich der Preise wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch dargestellt, dass es im Mineralölhandel Marktpreise gibt. Es wurde bei den Lieferanten täglich durchtelefoniert und es wurden täglich die Preise notiert. Nach Ansicht des erkennenden Senates hätten die lange Zeit gleichbleibenden Preise erst recht bedenken auslösen müssen. Auch hier ist im Rahmen der Beweiswürdigung anzumerken, dass derart hohe Preisnachlässe bei bereits niedrigen Preisen nicht erklärbar sind. Noch ungewöhnlicher erscheint die erfolgte Rabattierung ohne jede verbindliche Vereinbarung über die zu gewährenden Rabatte bzw. der betraglichen Abhängigkeit von Liefermengen. Hinsichtlich der Höhe der Rabatte hätte es lt. Angaben der Beschwerdeführerin nicht einmal mündliche Vereinbarungen gegeben. Aus den Ausgangsrechnungen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkäufe mit doch erheblichen Aufschlägen gegenüber dem Einkauf bei der Firma L getätigt hat. Bei einem Produkt, welches am Markt (Spotmarkt) kurzfristig gehandelt wird, erscheint es doch seltsam, dass die Firma L nicht selbst zu höheren Preisen (allenfalls an andere Abnehmer) verkauft hat; vor allem da es sich hierbei um einen Geschäftszweig mit sehr geringen Gewinnspannen handelt. Wenn allenfalls auch bei Geschäftsbeziehungen zum Beispiel zur Firma AE Preisnachlässe gewährt wurden, so ist hierzu anzumerken, dass es sich bei der Firma AE doch um eine höherpreisige Firma handelt und hier allenfalls nachträgliche Preisnachlässe in Verbindung mit längeren Geschäftsverbindungen durchaus üblich sind. Überdies liegen die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin mit der Firma AE bereits ca. 10 Jahre zurück und konnten diesbezügliche Angaben von der Beschwerdeführerin auch nicht belegmäßig nachgewiesen werden. Dass gegenständlich längere Geschäftsbeziehungen bestanden haben, welche Anlass zu Kundenbindung und somit allfälligen Preisnachlässen gegeben hätten, kann nicht erkannt werden. Es wurden bereits von Beginn an Preisnachlässe gewährt; also unabhängig von längerfristigen Geschäftsbeziehungen. Längerfristige Geschäftskontrakte wurden nicht vorgelegt und wurden auch nicht behauptet. Es stellt sich also jedenfalls die Frage, warum hat die Firma MK das "Geschäft" nicht selbst gemacht hat, und trotz bereits niedrigerer Preise als die Konkurrenz auch noch ohne vertragliche Verpflichtung nachträgliche Rabatte in beträchtlicher Höhe (annähernd 10%) gewährt hat - und dies ohne bindende Vereinbarungen. Dies hätte die Beschwerdeführerin doch Anlass geben müssen, sich Gedanken über die Redlichkeit der Geschäftsbeziehungen zu machen. In Zusammenhang mit den Preisen ist auf auch die unterschiedlichen Zahlungsziele zu verweisen. Bei den übrigen Firmen hat es Zahlungsziele bis zu 30 Tagen gegeben (ersichtlich aus den jeweiligen ER); auch die Beschwerdeführerin hat derartige Zahlungsziele gegeben. Auch wenn kurze Zahlungsfristen und allenfalls Barzahlungen in der hier vorliegenden Branche nicht unüblich sind, so ist doch darauf zu verweisen, dass diese Zahlungsbedingungen ausschließlich gegenüber der Firma L (und A) so gehandhabt wurden und nicht auch gegenüber den übrigen Lieferanten. Seitens der Beschwerdeführerin wird dies mit Vorlage von Sicherheiten gegenüber den anderen Lieferanten begründet. Prüfungshandlungen seitens der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich allerdings nicht vorgenommen, abgesehen von Kopien von Ausweispapieren und Inkassovollmachten für die Herren W und H X. Dass damals aber auch Kontakt zur/m Geschäftsführer/in (T U bzw. Dragutin V) tatsächlich aufgenommen wurde, konnte nicht glaubhaft dargestellt werden. Im Prüfungsbericht vom 17.7.2015 wurde ausgeführt, dass seitens des örtlichen Finanzamtes trotz mehrmaliger Versuche weder ein Kontakt zur Geschäftsleiterin noch zu den bevollmächtigen Personen hergestellt werden konnte. Zusammenfassend ist also nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hier in einem doch sehr betrugsanfälligen Bereich tätig war. Obige Darstellungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass bei Vornahme üblicher Überprüfungshandlungen jedenfalls von den vorliegenden Malversationen (Mehrwertsteuerbetrug) Kenntnis erlangt werden hätte müssen. Der MwSt-Betrug der Lieferfirma L steht unstrittig fest und damit auch der eindeutige Nachweis des Finanzamtes, dass die fakturierten Mehrwertsteuer-Beträge weder erklärt noch abgeführt wurden. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung) 1. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012: Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) …. b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder b) … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden … b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gegeben sind; … Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist gegen den Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. …. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der Darstellung des Finanzamtes, dass im Zuge der "Erstprüfung" im Jahr 2012 lediglich die Lieferanten festgestellt hätten werden sollen, jedenfalls Glauben zu schenken. Es wurde festgehalten, dass nähere Ermittlungen allenfalls den Ermittlungserfolg gefährden würden. Weiters ist zum Streitpunkt der "Wiederholungsprüfung" anzumerken, dass eine allfällige Verletzung des Verbotes an sich sanktionslos wäre und lediglich bei der Ermessensübung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar ist (vgl. VwGH 19.10.2006, 2002/14/0101). Wie bereits oben angeführt, wurden im Zuge der Außenprüfung betreffend die Jahre 2011 und 2012 (ABNr.: ***7***) die Geschäftsbeziehungen zu den Treibstofflieferanten der Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung unterzogen. Es wurden nunmehr auch die Geschäftspraktiken näher geprüft. Bei der vorhergehenden Prüfung, welche lediglich die Monate 12/2011 und 1/2012 betraf, im Jahr 2012 (ABNr.: ***8***) wurde lediglich überprüft, wer die Beschwerdeführerin mit Treibstoff beliefert hat. Weitere Prüfungshandlungen wurden nicht getätigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung darf die Wiederaufnahme der Verfahren (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise unterbleiben. Ausnahmen, die dieses Ermessen rechtfertigen würden, liegen gegenständlich nicht vor. So ist diesbezüglich weder Treu und Glauben verletzt, noch resultieren aus der Wiederaufnahme bloß relativ geringfügige Auswirkungen. Da im Zuge der "Erstprüfung" lediglich allfällige Lieferanten der Beschwerdeführerin erforscht und somit keine Feststellungen zu einer Wiederaufnahme der Verfahren getätigt wurden, ist klar davon auszugehen, dass die nunmehr festgestellten Sachverhalte als "neu" gegenüber der Erstprüfung zu werten sind - im Zuge der "Erstprüfung" wurden ja keine neuen Sachverhalte festgestellt. Eine Gegenüberstellung der im Zuge der "Zweitprüfung" gegenüber der "Erstprüfung" festgestellten Neuerungen erübrigt sich somit. Somit war auch die Wiederaufnahme jedenfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmung trotz neuerlicher Prüfung (§ 148 Abs. 3 lit. b BAO) gerechtfertigt (vgl. VwGH 19.10.2006, 2002/14/0101; UFS 12.5.2009, RV/0302-I/06). Nach Ansicht der belangten Behörde seien vor allem nähere Informationen über die Lieferfirma L-M- und HandelsgesmbH nicht eingeholt worden. Es wurde auch auf die auffallend ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze verwiesen. Darin zu erblicken sind zum Beispiel die Preisgestaltung (sehr billig gegenüber anderen Lieferanten), die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung bzw. ziemlich kurze Zahlungsfristen - Eilüberweisungen) sowie Rechnungsmängel die eine Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren rechtfertigen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Kontaktaufnahme zu den maßgeblichen Personen (Geschäftsführern) nicht möglich gewesen sei. Diese Tatsachen waren im Zuge der "ersten" Prüfung nicht bekannt. Gegenständlich gibt es Feststellungen über den Umfang der ersten Prüfung hinaus bzw. über die genaueren Geschäftsbeziehungen (Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen, Lieferumfänge, …) und rechtfertigen somit die Wiederaufnahme der Verfahren. Somit war auch eine neuerliche Prüfung dieser Abgaben rechtmäßig. Die Feststellungen betreffen auch Mängel in den Rechnungen (falsche Firmenbezeichnungen auf den Rechnungen; falsche Firmenbuchnummer; zweifelhafte Produktbezeichnung). Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen, wird die Identität der Sache über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es nunmehr zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen wiederaufgenommen werden durfte (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0052; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108). In einem nächsten Schritt ist nunmehr die Frage zu beantworten, ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe tatsächlich vorliegen. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde die Wiederaufnahme auch klar begründet, indem auf die entsprechende Tz. verwiesen wurde (Tz. 1). Auch in den Bescheiden wurde auf die Feststellungen lt. Außenprüfung verwiesen. Ein derartiger Querverweis ist als Begründung zulässig und rechtmäßig (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Nach Ansicht des erkennenden Senates liegen somit tatsächlich Wiederaufnahmegründe vor. Wie unten angeführte werden wird, reichen diese Wiederaufnahmegründe auch aus, um einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren wurde daher zu Recht verfügt. 2. Umsatzsteuer 2011 und 2012: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99 ab 1.1.2008) kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen. … Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) entfallenden Steuerbetrag. Wenn ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen nicht erfüllt wurden, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde. Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug ebenso zu verweigern (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030; vgl. EuGH 4.6.2020, SC C.F., C-430/19, Rn. 43). Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einem Betrug (USt-Hinterziehung oder sonstiger Betrug) einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dies trifft zu, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrnimmt (vgl. EuGH 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co OHG). Die im UStG 1994 genannten normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw. der ab 1.1.2007 geltenden MwSt-SystemRL 2006/112/EG. Oben angeführte "Ungereimtheiten" und "Auffälligkeiten führen dazu, dass von der Beschwerdeführerin ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist. Dies rührt vor allem daher, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, jedenfalls in einer Hochrisikobranche tätig war bzw. ist. Dies hat auch bereits der EuGH in seinen Urteilen so ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt das Unionsrecht, die Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, in gutem Glauben zu handeln und jene Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sie sich mit ihrem Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligen (vgl. EuGH 21.6.2012, C-80/11, Rs Mahagebén; EuGH 14.6.2017, C-26/16, Rs Santogal). Liegen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vor, haben die Steuerpflichtigen uU "Auskünfte" über ihre Geschäftspartner einzuholen, um sich von deren "Zuverlässigkeit" zu überzeugen (vgl. EuGH 18.5.2017, C624/15, Rs Litdana). Bei den hier gegebenen Umständen, wäre es also jedenfalls angemessen gewesen, die Geschäftspartner und auch die Geschäftsanschrift einer näheren Untersuchung zu unterziehen. Dabei ist auch auf die Art des Umsatzes Bedacht zu nehmen. Gegenständlich lagen jeder Rechnung erhebliche Werte zugrunde (Lieferungen im Wert von tw. über 30.000,00 € - für 56 Lieferungen). Aufgrund der hier doch vorliegenden "besonderen" Umsätze, kann von einem Unternehmer jedenfalls erwartet werden, dass dieser seine Geschäfte genauer überprüft. Eine Information ist dem Kenntnis- und Einflussbereich des Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn er eine persönliche oder wirtschaftliche Nähe zu dieser Information aufweist. Gegenständlich hatte nur die Beschwerdeführerin die Informationen hinsichtlich des hier vorliegenden Lieferanten (Firma L) und deren "Hintermänner". Vor allem die vorliegende Hochrisikobranche und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des Mineralölhandels aufgrund der langjährigen Tätigkeit mit Insiderwissen ausgestattet war, mussten die gegenständlichen notwendigen Prüfungshandlungen bewusst gewesen sein. Es ist also durchaus gerechtfertigt dem Steuerpflichtigen Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Diese Überlegungen stehen mit dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172) im Einklang, in dem sich der Gerichtshof mit dem Kriterium des Wissenmüssen näher auseinanderzusetzen hatte. Im Ausgangsverfahren wurden zahlreiche Auffälligkeiten festgestellt. Diese Auffälligkeiten hätte der Steuerpflichtige zum Anlasse für weitere Nachforschungen nehmen müssen. Gegenständlich liegen jedenfalls, wie oben ausführlich dargestellt, Auffälligkeiten vor, die eine Intensität aufweisen, die die Beschwerdeführerin verpflichtet hätten, weitere Maßnahmen zu ergreifen (vgl. EuGH 1.2.2017, C-26/16, Rs Santogal). Ist in derartigen Fällen für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Rechtfertigung nicht ersichtlich, wird von ihm idR verlangt werden können, vom Geschäft Abstand zu nehmen, widrigenfalls er im Fall, dass die Hinterziehung tatsächlich stattgefunden hat und der Behörde zur Kenntnis gelangt, sein Recht auf Vorsteuerabzug verliert. Für die Versagung des Vorsteuerabzuges ist eine tatsächliche aktive Beteiligung am Umsatzsteuerbetrug nicht notwendig (vgl. EuGH 14.4.2021, C-108/20; Rs HE). Dem folgend, muss die Bösgläubigkeit eines Steuerpflichtigen nicht erwiesen sein, um ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er aufgrund von Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich durch diesen Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligte, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit diesem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, reicht aus, um für die Zwecke der MwStSyst-RL anzunehmen, dass der Steuerpflichtige sich an dieser Steuerhinterziehung beteiligt hat und ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen. Wenn also ein Unternehmer nicht alle Maßnahmen trifft, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich durch diesen Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat bzw. davon wusste oder zumindest wissen hätte müssen, so besteht die Gefahr des Verlustes des Vorsteuerabzuges. Insofern laufen diese "Beteiligten" Gefahr, selbst faktisch zum Opfer des Betruges zu werden, indem sie des Vorsteuerabzuges für die tatsächlich eingekauften Waren verlustig gehen, ohne am "Erfolg" des Betruges zu partizipieren. Dass ein Betrug seitens des Lieferanten "L" vorliegt steht außer Streit. Auch wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise im Antwortschreiben vom 8. Mai 2021 diesbezüglich angegeben hat, dass bei allen Lieferanten die Lieferbedingungen "frei Haus" vereinbart wurde und dass auch entsprechende Boni üblich sind, weiters, dass aufgrund der Abnahmemengen zum Beispiel wochenweise Preisanpassungen möglich wurden, so wurden diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt. Es sind (offensichtlich) nur mündliche Vereinbarungen getroffen worden. In freier Beweiswürdigung ist es der Beschwerdeführerin hiermit aber nicht gelungen nachzuweisen, dass von üblichen Geschäftsusancen durch eigene Vereinbarungen nicht abgewichen wurde. Für den streitgegenständlichen Sachverhalt ist es also nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich aktiv am Betrugsszenario teilgenommen hat, sondern nur ob sie allenfalls durch bestimmte Maßnahmen die Malversationen erkennen hätte können. Nach Ansicht des erkennenden Senates hätte die Beschwerdeführerin dies erkennen können. Ob die Beschwerdeführerin vom Mehrwertsteuerbetrug des Lieferanten wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen sind. Dies ist mit Hilfe der Feststellung von objektiven Kriterien und unter Beachtung branchenbedingter Besonderheiten vorzunehmen. Auch bei Vorliegen von formal vollständigen Rechnungen ist entscheidend, ob der Leistungsempfänger (die Beschwerdeführerin) bei Aufbringung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt den objektiv festgestellten Mehrwertsteuerbetrug eines Anderen in der Leistungskette erkennen hätte können. Grundsätzlich ist die Abgabenbehörde an keine Beweisregeln gebunden (§ 167 Abs. 2 BAO). Die Behörde hat sich unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze Klarheit über den maßgeblichen Sachverhalt zu verschaffen und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Sie kann selbständig alles als Beweismittel heranziehen, was zur Feststellung geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Hierbei gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit. Die Behörde ist demnach grundsätzlich verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu erforschen. Eine Einschränkung des Amtswegigkeitsgrundsatzes normiert § 138 BAO, der dem Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde die Obliegenheit auferlegt, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Da es gegenständlich doch weitgehend um Sachverhalte geht, welche den Wissenstand der Beschwerdeführerin betrifft bzw. die von ihr getätigten Maßnahmen, war es unumgänglich, die Beschwerdeführerin in die Sachverhaltsermittlung einzubinden. Eine Überbindung von an sich der Abgabenbehörde obliegenden Ermittlungsschritten kann hierin nicht erkannt werden. Gegenständlich gibt es trotz Mithilfe der Beschwerdeführerin noch zahlreiche "Ungereimtheiten" welche nunmehr im Rahmen der "freien Beweiswürdigung" zu lösen und zu beurteilen sind. Folgende festgestellten Sachverhalte führten dazu, dass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an einem Betrugsfall wusste oder zumindest davon wissen hätte müssen: < Der Bereich des Mineralölhandels ist schon seit langer Zeit bekannt dafür, dass er zu einer "betrugsanfälligen Geschäftsbranche" gehört. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst schon sehr lange in dieser Branche tätig ist, ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführerin bekannt hätte sein müssen, dass sie hier einer besonders hohen Sorgfaltspflicht unterliegt und dieser auch nachkommen müsse. Ungewöhnliche Geschäftsabläufe müssten doch zumindest "bedenken" auslösen. Dass gegenwärtig gerade derartige "Betrugsszenarien" passieren bzw. passiert sind, geht aus oben genanntem Presseartikel hervor < Die hier strittigen Lieferungen wurden durchwegs von Lieferanten durchgeführt, mit welchen die Beschwerdeführerin bisher in keinerlei Geschäftsbeziehungen gestanden ist ("neue Geschäftspartner"). Die Geschäftsbeziehungen wurden ihr zwar von "Geschäftspartnern" aus früheren Geschäftsbeziehungen vermittelt, doch hat die Beschwerdeführerin nicht näher hinterfragt, warum diese Personen sie zu einem (lukrativen) Geschäft verhelfen wollten. < Die Lieferungen erfolgten durchwegs "frei Haus". Trotz dieser Lieferbedingungen wurde auch die Herkunft des Mineralöls seitens der Beschwerdeführerin keiner näheren Überprüfung unterzogen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100422/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100422.2019
Stammnummer
135043
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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