Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100422/2019
Um das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu verlieren, ist im Bereich des Mineralölhandels ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzustellen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100422/2019vom 10.11.2021Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
< Zur Qualität des Treibstoffes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich Überprüfungen vorgenommen bzw. Überprüfungen in Auftrag gegeben hat (an I.M.U.). Dabei wurden aber zu untersuchende Paramater in Auftrag gegeben, welche keine klaren Rückschlüsse auf das tatsächliche Produkt erlauben. Anhand der Auswertungen konnte lediglich festgestellt werden, dass es sich um Diesel handeln hätte können; ein klarer Nachweis konnte nicht vorgenommen werden, da das Siedeverfahren nicht in Auftrag gegeben wurde.
Es kann diesbezüglich allerdings angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige Tätigkeit in diesem Bereich sehr wohl wissen hätte müssen, welche Verfahren notwendig sind, um die richtige Qualität des Produktes zu bestimmen. Es kann also nicht zweifelsfrei bestimmt werden, dass jenes Produkt tatsächlich geliefert wurde, welches auf der Rechnung aufscheint.
Die Überprüfung der TUA hat allerdings einwandfrei festgestellt, dass es sich bei den entnommenen Proben tatsächlich NICHT um ein Produkt in reiner Dieselqualität gehandelt hat, da bei dieser Überprüfung das oben genannte Siedeverfahren angewendet wurde.
Da diese Proben im Zuge von geheimen Observierungen der Zollbehörden entnommen wurden, waren diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
In Wahrung des Parteiengehörs und zur Vermeidung des Überraschungsverbotes wurden der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. März 2021 diese Probeergebnisse zur Kenntnis gebracht. Wie schon erwähnt, war der Beschwerdeführerin diese Probeentnahme der Organe des Zollamtes nicht bekannt, da diese im Zuge von geheimen Observationen vorgenommen wurden. Die Entnahmen erfolgten am 26. Jänner 2012. Hierbei wurde ein Dienstwagen betankt und ein Kanister befüllt.
In Bezug auf die Qualität der Lieferungen ist auch auf das bereits erwähnte Urteil des LG Salzburg hinzuweisen. In diesem Urteil wurde ebenfalls klar ausgeführt, dass seitens der Betrugsfirma an diverse Abnehmer tatsächlich ein Schmier- oder Dieselölgemisch geliefert wurde.
In der Beschwerdeschrift wurde angeführt, dass die gelieferte Ware "vor" dem Befüllen der Lagertanks auf deren Qualität überprüft wurde. Hierbei hätte Diesel von minderer Qualität erkannt werden müssen.
Diese Aussage steht also in Widerspruch zu den Feststellungen im zitierten Strafverfahren.
Es wird hier auf die umfangreichen Darstellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen:
"… , wurde den Abnehmern tatsächlich ein Schmier- oder Basisölgemisch geliefert, das eben deshalb vorher unversteuert nach Österreich importiert wurde. Danach wurde das Gemisch einfach als Diesel deklariert und entweder über das Lager in Amstetten … ausgeliefert. …"
Dass bei einer derartigen Sachlage unverdächtige Proben gezogen und unverdächtige Ergebnisse (Diesel von bester Qualität) bei den Qualitätsprüfungen erzielen worden sind, resultiert daraus, dass lediglich die Untersuchung bestimmte Parameter in Auftrag gegeben wurden.
Wiederholt ist hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vorgegebenen Parameter die vorgenommenen Prüfungen des I.M.U. eben keine Feststellungen treffen konnte, dass Diesel von bester Qualität geprüft wurde. Sondern nur, dass es allenfalls Diesel sein hätte können bzw. Treibstoff, welcher keine Schäden an den betankten Fahrzeugen verursacht.
Diese Ergebnisse liefern weitere Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in Zweifel zu ziehen, da behauptet wurde, dass alle Lieferungen einer Probe unterzogen wurden und immer eine einwandfreie Produktqualität bestimmt wurde.
Dies war jedenfalls bei den Probeentnahmen der Zollorgane nicht der Fall.
Wie schon erwähnt, wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wissen hätte müssen, welche Probeverfahren zur Bestimmung von Diesel notwendig sind.
Bei Beauftragung zur Anwendung auch des Siedeverfahrens hätte festgestellt werden können, dass nicht das in der Rechnung bezeichnete Produkt tatsächlich auch geliefert wurde.
Auch wenn es allenfalls aus Kostengründen nicht üblich ist, bei Proben das Siedeverfahren in Auftrag zu geben, so wäre dies bei dieser Sachlage zumindest zu Beginn der Geschäftsbeziehungen zumutbar gewesen.
Somit hätte bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen festgestellt werden können, dass nicht jene Dieselqualität geliefert wurde, welche auf den Rechnungen vermerkt war (Diesel der Qualität DIN E 590).
Dies hätte somit weitere Bedenken an der Redlichkeit der Lieferanten aufkommen lassen müssen und allenfalls auch schriftlich betreffend der Qualität zu reklamieren. Derartige Maßnahmen sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht behauptet.
< Die Preise für das bezogene Produkt waren trotz der Lieferbedingung "frei Haus" in weitaus überwiegenden Ausmaß billiger als bei Kauf von anderen Lieferanten, mit denen sie schon lange in Geschäftsbeziehungen gestanden ist ("Preisgestaltung").
Obwohl es keine nachprüfbaren Vereinbarungen hinsichtlich Abnahmemengen gegeben hat, wurden seitens des Lieferanten noch nachträgliche Gutschriften gewährt.
Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Preisvergleichen sind offensichtlich zwar die Lieferbedingungen vergleichbar, jedoch sind dabei die nachträglich gewährten Rabatte bzw. Gutschriften nicht berücksichtigt. Die Preisvorteile waren gegenüber dieser Gegenüberstellung in Wirklichkeit viel höher.
Aus der Beschwerdevorentscheidung:
Beispielsweise kaufte die Beschwerdeführerin am 17.11.2011 Diesel von der Firma Z GmbH & Co KG um netto 111,50 € pro 100 Liter ein. Am selben (17.11.2011) Tag bezog die Beschwerdeführerin von der rechnungslegenden "L-M- und HandelsgmbH" laut vorliegenden Lieferscheinen und Rechnungen weiteren "Dieselkraftstoff" um 104,50 € pro 100 Liter. Dies entspricht einem Preisvorteil von 6,5 Cent pro Liter, berücksichtigt man den noch nachträglich gewährten Mengennachlass ergibt sich ein Preisvorteil von 8,5 Cent je Liter, was einer Ersparnis von ca. 7,66% entspricht. Weiters wurde beispielsweise am 23.12.2011 von der "L- M- und HandelsgmbH" ein Dieselpreis von 103,50 € pro 100 Liter verrechnet, von der Firma Uwe AB am 29.12.2011 um 107,00 € netto pro 100 Liter was bei Berücksichtigung des nachträglich gewährten Rabatts einen Preisvorteil von 5 Cent pro Liter oder einer Ersparnis von ca. 4,71% bedeutet.
Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2012 wurde mit der Beschwerde eine vergleichende Aufstellung der Einkaufspreise bezüglich der Lieferanten der Beschwerdeführerin vorgelegt. In dieser Gegenüberstellung der Einkaufspreise wurden allerdings von der Beschwerdeführerin die an sie nachträglich gewährten Preisnachlässe nicht berücksichtigt. Rechnet man diese Preisnachlässe allerdings ein, so ergeben sich für den Zeitraum Jänner bis April 2012 Preisvorteile zwischen 11 bis 26,3 Cent pro Liter. Dies entspricht eine Ersparnis zu den übrigen Lieferanten zwischen ca. 10,35% bis 23,71% (siehe dazu beiliegende Aufstellung). Beispielsweise betrug so der Gewinnvorteil für die am 7.3.2012 erfolgte Lieferung (bei einem Nettoeinkaufspreis unter Einrechnung des Mengennachlasses von 31.208,14 €) im Vergleich zur Firma Z netto 3.503 €. Diese Preisgestaltung, welche auch bei den übrigen Liefergeschäften festgestellt werden kann, ist nach Ansicht des Finanzamtes unter den hierzu beurteilenden Ausgangslage absolut unüblich.
Bei diesem Sachverhalt sind bereits bei Abwicklung der ersten Geschäfte genügend Hinweise und Ungereimtheiten vorgelegen, welche ein sorgfältiger Kaufmann mit einer Umsatzsteuerhinterziehung in Verbindung gebracht hätte.
Doch auch das veranlasste die Beschwerdeführerin noch nicht dazu, weitere Ermittlungsschritte betreffend den Lieferanten zu tätigen.
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich anführt, dass es ihres Erachtens nicht notwendig sei, zum Beispiel eine Überprüfung der Geschäftsanschrift vorzunehmen, wenn die Geschäftsbeziehungen funktionieren, so ist dem grundsätzlich nicht zu widersprechen.
Bei Vorliegen von Besonderheiten wie Qualität, Preis und Lieferbedingungen würden allerdings schon genauere Prüfungen durchaus zu rechtfertigen sein.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die billigen Preise mit den kurzen Zahlungsfristen begründet, so ist hierzu anzumerken, dass die Differenzen doch zu groß waren bzw. dass auch die Beschwerdeführerin oftmals relativ kurze Zahlungsfristen gewährt hat, ohne von den üblichen Preisen erheblich abzuweichen.
Unter Beachtung der Gutschriften ergaben sich doch erhebliche Preisdifferenzen gegenüber den anderen Lieferanten. Da grundsätzlich nur sehr geringe Aufschläge auf Mineralölprodukte möglich sind (auch lt. Aussage der Beschwerdeführerin), hätte die Preisgestaltung jedenfalls Anlass dazu geben müssen, genaue Überprüfungen des Lieferanten vorzunehmen. Dazu hätte sicherlich auch gehören müssen, sich einmal vom Sitz dieser Gesellschaft zu vergewissern. In diesem Zusammenhang hätte somit auffallen müssen, dass an diesem Sitz in N keinerlei Geschäftstätigkeiten entfaltet wurden bzw. dass dort niemand anzutreffen gewesen wäre.
Auch wenn es nicht unbedingt notwendig ist, dass die Geschäfte vom Sitz der Gesellschaft durchgeführt werden, so hätte die Tatsache, dass dort niemand anzutreffen gewesen ist, zumindest weitere Bedenken und Zweifel an der Redlichkeit der Geschäftsbeziehungen aufkommen lassen müssen.
Hinsichtlich der Preisgestaltung hätte der Beschwerdeführerin eine weitere Besonderheit auffallen müssen:
Die Preise für die getätigten Lieferungen der streitgegenständlichen Firma blieben oftmals über Wochen vollkommen gleich; bei den anderen Lieferfirmen konnte keine einzige Lieferung festgestellt werden, welche auch nur zwei Mal hintereinander gleich geblieben ist.
< Auch das Aussehen der Rechnungen hätte allenfalls doch auch dazu führen müssen, sich die Lieferfirma genauer "anzusehen".
Es wurden zwar Abfragen der UID Nummer bzw. Firmenbuchnummer durchgeführt, doch wurden hier Ungenauigkeiten offensichtlich in Kauf genommen bzw. ignoriert.
Am Briefkopf sämtlicher Rechnungen wird die Lieferfirma wie folgt angeführt:
"L-M- und HandelsgmbH"
Üblicherweise würde man diese Firmenbezeichnung auch für die Online Abfrage der UID Nummer nutzen. Diese Bezeichnung liefert aber kein Ergebnis.
Die richtige Abfrage würde lauten:
"L M GmbH"
Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, sich beim Lieferanten diesbezüglich erkundigt zu haben; Nachweise hierzu konnten allerdings nicht vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese "Ungenauigkeit" trotz des Wissens, dass sie in einer betrugsanfälligen Branche tätig war offensichtlich ohne weitere Überprüfungen.
Auf sämtlichen Eingangsrechnungen ist folgende Firmenbuchnummer angeführt: "FN1".
Auch hier würde man annehmen, eine Abfrage mit der angegebenen Firmenbuchnummer zu tätigen. Eine Abfrage dieser Firmenbuchnummer führt allerdings zu keinem Ergebnis ("Firmenbuchnummer ist ungültig").
Richtig wäre folgende Firmenbuchnummer:
"FN2"
Aber auch diese Firmenbuchnummer führt nicht zur Firma laut Briefkopf, sondern zu folgender Firma:
"L M GmbH".
Die Beschwerdeführerin gibt bezüglich des Firmenwortlautes an, dass sie bei der Firma diesbezüglich angefragt hätte und ihr sei die Antwort gegeben worden, dass der Firmenwortlaut durch das Gericht noch nicht geändert worden sei, dies sei aber bereits beantragt. Diese Anfrage konnte allerdings seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden; eine diesbezügliche Dokumentation liegt jedenfalls nicht vor.
Hierzu ist zu bemerken, dass die "falsche" Firmenbuchnummer und die Firmenbezeichnung bereits in der Rechnung vom 17. November 2011 aufgeschienen sind. Diese Fehler wurden von der Beschwerdeführerin aber noch in den Rechnungen zum Beispiel vom Mai 2012 "akzeptiert", ohne dass nähere Untersuchungen diesbezüglich vorgenommen worden wären - und dies in einer Branche, welche bekannt für zahlreiche Malversationen ist.
Mangels Nachweis dieser Darstellungen ist in diesem Punkt eher von einer Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin auszugehen.
< Der Beschwerdeführerin kann nicht widersprochen werden, dass Lieferungen tatsächlich getätigt wurden. Teilweise sind die Unterscheidungsmerkmale zwischen tankfähigem Diesel und Schmieröl derart gering, dass auch Schmieröl tatsächlich ohne Schäden zu verursachen, getankt werden kann.
Offensichtlich hat auch das Betanken des Dienstfahrzeuges der Zollorgane zu keinen Schäden geführt.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings doch (unter anderem die genannten) maßgebliche Überprüfungen und Nachforschungen unterlassen.
Sie hat schon deshalb dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns nicht entsprochen und ist ihr ein guter Glaube abzuerkennen.
< Ausblick:
Befremdend erscheint auch die Darstellung im Abschlussbericht des Zollamtes Linz Wels betreffend Malversationen von "Folgefirmen" der hier liefernden Firma L. Auch hier hat die Beschwerdeführerin selbst versucht wieder Lieferungen einer betrugsbehafteten Firma zu erhalten (Firma AH Oiltrade GmbH). Auch wenn diese Firma nicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig war, so fällt es doch auf, dass auch hier die Beschwerdeführerin wiederum genannt wird. In diesem Abschlussbericht wird der Verdacht geäußert, dass die Beschwerdeführerin als Teil einer Tätergruppierung maßgeblich an Betrugsszenarien beigetragen hätte (hier Mineralölsteuerbetrug).
Unter Abwägung aller Für und Wider oben genannter Sachverhaltsmomente gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass in freier Beweiswürdigung klar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Beachtung der Sorgfaltsmaßstäbe eines ordentlichen Kaufmanns von den Betrugsszenarien zumindest wissen hätte müssen.
Hätte die Beschwerdeführerin also alle vernünftigerweise zumutbaren Nachforschungen unternommen, so hätte sie zumindest ausreichende Verdachtsmomente erhalten, um ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma L neu zu überdenken.
Sie hätte erfahren, dass an der genannten Geschäftsanschrift kein Geschäftspartner zu erreichen gewesen wäre. Auch wenn der Sitz der Gesellschaft nicht unbedingt jener sein muss, von dem aus die Geschäfte abgewickelt werden, so war der Beschwerdeführerin aber auch keine andere Adresse bekannt, mit welcher sie Kontakt aufnehmen hätte können. Ihr war offensichtlich ausschließlich telefonischer Kontakt möglich.
Nach den Erkenntnissen des EuGH (vgl. EuGH 15.11.2017, Rs Geissel (C-374/16) und Butin (C-375/16)) muss an der Geschäftsanschrift nicht unbedingt eine wirtschaftliche Tätigkeit stattfinden, aber die angeführte Anschrift muss zur Identifikation des Unternehmers beitragen, somit in irgendeinem Zusammenhang mit dem Unternehmer stehen und er muss dort erreichbar sein. Die Beschwerdeführerin hätte also bei Überprüfung dieser Gegebenheiten feststellen müssen, dass an der genannten N Adresse zum Beispiel keine Briefe behoben worden wären.
Sie hätte feststellen müssen, dass der tatsächlich gelieferte Treibstoff nicht die übliche Qualität der anderen Lieferanten aufweist.
Bei Überprüfung der Firmenbezeichnung hätte sie feststellen müssen, dass die angebliche Änderung der Firmenbezeichnung nie beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Der tatsächliche Lieferant kann also nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Auch das Ergebnis der Abfrage ("Vermietungs GmbH") hätte sie hellhörig werden lassen müssen, da es gegenständlich ausschließlich um Mineralölhandel gegangen ist.
Im Beschluss vom 14. April 2021 hat der EuGH klar Aussagen in Bezug auf Vorsteuerausschlüsse getätigt (vgl. EuGH 14.4.2021, C-108/20).
Darin wurde festgehalten, dass ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zumindest wissen hätte müssen, dass sie in einer auf vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war, ist ausreichend, um eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Steuerhinterziehung anzunehmen und ihr das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. EuGH 14.4.2021, C-108/20).
Auch wenn die Beschwerdeführerin allenfalls keinen eigenen Steuervorteil erlangt hat, so ist dies nicht von Belang, ebenso wenig wie die Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils.
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder hätte wissen müssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war (vgl. EuGH 14.4.2021, C-108/20).
Auf Basis des hier festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anhand objektiver Umstände hätte erkennen können (müssen), dass im Zusammenhang mit den betreffenden Rechnungen der Firma L ein Steuerbetrug vorliegt (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030; EuGH 4.6.2020, SC C.F., C-430/19, Rn. 43).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin, falls sie es nicht gewusst hat, so doch wissen bzw. erkennen hätte müssen, dass sie mit ihren Geschäftsbeziehungen zur Firma L M- und HandelsgmbH ein Teil der Lieferkette war, welche in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war.
Ein Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen bzw. Rechnungen ist demnach nicht zulässig.
Abschließend ist zur Lieferfirma DH noch anzuführen, dass diesbezüglich seitens der belangten Behörde lediglich dargestellt wurde, dass diese Firma ebenfalls keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Nähere Umstände zu dieser Firma und den Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin wurden nicht dargestellt. Weder Firmenbuchabfragen noch Abfragen der UID-Nummer ließen Unregelmäßigkeiten erkennen. Es wurden auch keine Qualitätsproben entnommen, aus welchen eventuelle Qualitätsmängel festgestellt hätten werden können.
Aufgrund dieser Feststellungen konnte nicht glaubhaft dargestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei Beachtung aller Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes erkennen hätte können, dass sie in einen Umsatzsteuerbetrugsfall involviert war.
Die Vorsteuer (11.898,72 €) aus den zwei Lieferungen dieser Firma war demnach anzuerkennen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da das erkennende Gericht zur Frage der Anerkennung von Vorsteuern und des Gutglaubensschutzes der im Erkenntnis zitierten Judikatur des VwGH und des EuGH gefolgt ist.
Linz, am 10. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100422/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100422.2019
- Stammnummer
- 135043
- Gültig
- 10.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF