Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100422/2019
Um das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu verlieren, ist im Bereich des Mineralölhandels ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzustellen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100422/2019vom 10.11.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle anzumerken, dass auf sämtlichen an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen als lieferndes Unternehmen am Briefkopf die "L-M- und HandelsgmbH" ausgewiesen ist. Sämtliche Rechnungen wurden in zweifacher Ausfertigung der Beschwerdeführerin übergeben bzw. übermittelt. Die Ausfertigungen unterscheiden sich nur durch auf den jeweiligen Exemplaren angebrachte Stempel. Während sich auf einer Ausfertigung jeder Rechnung (ausgenommen die Rechnung vom 21.11.2011 mit der Rechnungsnummer 2011-11-014stb) immer der Eingangsstempel der Beschwerdeführerin samt Datumsangabe des Eingangs und der Buchung, sowie dem Stempel "gebucht", ansonsten jedoch kein weiterer Stempel befindet, befindet sich auf der anderen Ausfertigung derselben Rechnung statt des Eingangsstempels der Beschwerdeführerin ein Firmenstempel. Dieser auf der zweiten Ausfertigung jeder Rechnung angebrachte Firmenstempel lautet bei den im Zeitraum 8.11.2011 bis 22.12.2011 ausgestellten Rechnungen auf "L-***4***- UND HANDELS GMBH".
Anzumerken ist hier in diesem Zusammenhang, dass auf der Rechnung vom 21.11.2011 mit der Rechnungsnummer 2011-11-014stb entgegen der obigen Beschreibung auf der Ausfertigung auf denen der Eingangsstempel der Beschwerdeführerin angebracht ist, auch ein Firmenstempel der Firma "L-***4*** GMBH" und auf der zweiten Ausfertigung der Rechnung mit derselben Rechnungsnummer ein Firmenstempel der Firma "L-***4***- UND HANDELS GMBH"angebracht ist.
Auf den im Zeitraum 23.12.2011 bis 7.5.2012 ausgestellten Rechnungen scheint am Briefkopf ebenfalls die "L-M- und HandelsgmbH" als lieferndes Unternehmen auf. Auf der zweiten Ausfertigung der Rechnung ist anstatt des Eingangsstempels der Beschwerdeführerin wieder ein Firmenstempel diesmal der "L-***4*** GMBH" angebracht.
An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass bei sämtlichen Varianten der Firmenbezeichnungen (L-M- und HandelsgmbH, L-***4***- UND HANDELS GMBH, ***4*** GMBH) immer dieselbe Adresse, dieselbe Handynummer und dieselbe ATU Nummer angeführt ist.
Betrachtet man dazu die vorgelegten Lieferscheine genauer, so ist festzustellen, dass auf den zu den Rechnungen gehörigen Lieferscheinen lediglich bei der Lieferung vom 8.11.2011 als Absender die "L-***4***- UND HANDELS GMBH", angeführt ist. Bei den im Zeitraum zwischen 17.11.2011 und 23.12.2011 ausgefertigten Lieferscheinen scheint als Absender die "***5*** CARGOHANDEL GMBH" auf. Bei den Lieferscheinen für die im Zeitraum 5.1.2012 bis 7.5.2012 ausgestellten Rechnungen scheint als Absender entweder die "***10***", oder die "L ***4***- UND HANDELS GMBH" oder gar kein Unternehmen auf.
Fest steht auch, dass die auf den Rechnungen als leistender Unternehmer angeführte "L-M- und HandelsgmbH" dem Namen nach unter dieser genauen Bezeichnung weder im Firmenbuch unter der auf der Rechnung angeführten Firmenbuchnummer noch beim örtlich zuständigen Finanzamt unter der ebenfalls auf der Rechnung angeführten ATU-Nummer (UID Nummer) erfasst ist. Unter der angeführten Firmenbuchnummer und der angeführten UID-Nummer ist vielmehr eine allenfalls ähnlich lautende Firma mit dem Namen "L M GmbH" erfasst und verbunden.
Wie der im obigen Strafverfahren mitangeklagte W, der wie bereits erwähnt, die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnungen verfasst hatte, aussagte, war an der auf den Rechnungen angeführten Adresse (***3*** N, ***2***) tatsächlich nie jemand und stand dieses Büro auch leer. Diese Aussage deckt sich auch mit den Feststellungen der Außenprüfung.
Daneben bezog die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch, wie das Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg ergab, tatsächlich im Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 nicht den in Rechnung gestellten handelsüblichen Dieselkraftstoff mit der in den Rechnungen angeführten Bezeichnung und Qualität, sondern die bereits oben näher bezeichneten Schmierölgemische. Zudem stimmt bei den im ergänzenden Bericht vom 17.7.2015 angeführten 23 Rechnungen das in den Rechnungen angeführte Lieferdatum nicht mit dem tatsächlichen Datum der Lieferung zusammen. Außerdem wurden auf weiteren 7 im Bericht vom 17.7.2015 bezeichneten Rechnungen unrichtige Liefermengen angeführt. Beide letztgenannten Rechnungsmängel werden übrigens dem Grunde nach in der Beschwerde nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich, dass diese Rechnungsmängel Auswirkungen auf das Recht zum Vorsteuerabzug haben. Dazu wurde einerseits hinsichtlich des Lieferdatums auf den Normzweck der Bestimmung verwiesen, andererseits wurde versucht, die Differenzen bezüglich der Angabe der gelieferten Menge laut Rechnungen zu jenen laut Lieferscheinen mit Geringfügigkeit, Irrtum, Defekte der Bondrucker der Lieferwägen zu erklären.
Nach Ansicht des Finanzamtes sind die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Lieferungen vorgelegten Rechnungen nicht nur materiell unrichtig bzw. falsch, sondern in sich auch so widersprüchlich, dass sie für die gegenständlichen Lieferungen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG darstellen und damit auch nicht die notwendige Basis für den beantragten Vorsteuerabzug darstellen können.
Wie bereits oben angeführt, scheint auf allen Rechnungen im Briefkopf als Rechnungsaussteller und lieferndes Unternehmen groß und deutlich sowie färbig geschrieben die "L-M- und HandelsgmbH" auf. Ein Unternehmen, das unter diesem Namen bzw. Bezeichnung weder unter der auf den Rechnungen angegeben UID-Nummer, noch im Firmenbuch unter der auf den Rechnungen angegebenen Firmenbuchnummer, noch unter der angegebenen Firmenadresse registriert ist. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren als Nachweis ihrer Sorgfalt die oben erwähnte Firmenbuch- und UID-Nummernabfrage vorgelegt hat, so ist es dem Finanzamt unverständlich, dass der offensichtlich und leicht erkennbare unterschiedliche Firmenwortlaut nicht sofort aufgefallen ist. Allerdings hätte bereits bei der ersten Lieferung einem sorgfältigen Unternehmer dazu auffallen müssen, dass die in der Inkasso- bzw. Geldvollmacht vom 8.11.2011 (später vom 13.12.2011) angeführte Firma "L M GmbH" schon vom Namen und der Schreibweise her nicht mit jener auf dem Lieferschein genannten "L ***4***- UND HANDELS GMBH" und auf der Rechnung genannten Firma "L-M- und HandelsgmbH" übereinstimmt.
An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass von den auf diversen Lieferscheinen, Firmenstempel und Rechnungen angeführten Firmen mit der dort angeführten exakten Bezeichnung und Schreibweise unter der angegebenen Adresse keine einzige im Firmenbuch eingetragen oder bei einem Finanzamt erfasst ist. Unter der auf den Rechnungen aufscheinenden Firmenbuchnummer bzw. UID-Nummer ist lediglich die "L M GmbH" (ohne Bindestrich, mit "s") erfasst bzw. registriert.
Auch die auf den Rechnungen angeführte Adresse ist in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt wurde, insofern interessant, als an dieser Adresse, wie von der Außenprüfung im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde und auch im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg durch die Aussagen eines der Beschuldigten die Feststellungen der Außenprüfung bestätigt worden ist, nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, das Büro dort nie besetzt war und dort auch nie jemand anzutreffen war.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht worden ist, dass die gelieferte Ware "vor" dem Befüllen des Lagertanks auf deren Qualität überprüft wurde und weiter behauptet wird, dass schon vor dem Abladen Diesel minderer Qualität erkannt worden wäre, man diese Qualitätskontrollen regelmäßig aus dem Mühlenbetrieb gewöhnt war, diese auch im Tankstellenbereich eingehalten worden sind, und kein minderwertiger Diesel akzeptiert worden wäre, so steht dies im absolutem Gegensatz zu dem im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg erkannten Sachverhalt und der dort vorgenommenen Beweiswürdigung. Wie das bereits zitierte Strafverfahren ergab, wurde den Abnehmern tatsächlich ein Schmier- oder Basisölgemisch geliefert, das eben deshalb vorher unversteuert nach Österreich importiert wurde. Danach wurde das Gemisch einfach als Diesel deklariert und entweder über das Lager in Amstetten (bei Auflösung des Lagers Ende 2011 wurde auch der Rest des Tanks zur Beschwerdeführerin gebracht) oder später über das Lager in St. Andrä als Dieselkraftstoff ausgeliefert. Das Finanzamt kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehen, wie die Beschwerdeführerin bei einer derartigen Sachlage unverdächtige Proben ziehen und unverdächtige Ergebnisse (Diesel von bester Qualität) bei den Qualitätsprüfungen erzielen konnte. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen geht das Finanzamt vielmehr davon aus, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich kein handelsüblicher Diesel, sondern ein oben bereits näher bezeichnetes Schmierölgemisch, an die Beschwerdeführerin geliefert worden ist und dass jene einer allfälligen Qualitätskontrolle zugeführten Proben nicht mit den tatsächlich gelieferten Mineralölen ident waren. Das Finanzamt ist daher der Ansicht, dass der in Rechnung gestellte Liefergegenstand (Dieselkraftstoff, Diesel 10 ppb, Qualität DIN E 590) tatsächlich nicht geliefert worden ist, daher zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen und der tatsächlich gelieferten Ware keine Übereinstimmung besteht. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre die handels- und branchenübliche Bezeichnung für das tatsächlich gelieferten Mineralölgemisch nicht Dieselkraftstoff, sondern je nach Mischverhältnis entweder "Diesel-Schmierölgemisch" unter weiterer Angabe des Mischverhältnisses oder zumindest Basisöl, Rustcleaner etc. gewesen.
Nachdem die auf sämtlichen Rechnungen als lieferndes Unternehmen bezeichnete Firma weder existiert hatte, noch im Firmenbuch eingetragen oder unter der angeführten UID-Nummer erfasst war, zudem an der bezeichneten Anschrift auch niemand angetroffen werden konnte, da dort keine Tätigkeit ausgeübt worden ist und die Räumlichkeiten leer standen, ferner die in Rechnung gestellte Ware tatsächlich nicht geliefert worden war und stattdessen auch die tatsächlich gelieferte Ware nicht handels- und branchenüblich bezeichnet wurde, liegen bereits aus diesen Gründen nach Ansicht des Finanzamtes insgesamt keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG vor, die zu einem Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den gegenständlichen Lieferungen berechtigen. Zudem weisen die im Bericht vom 17.5.2015 angeführten Rechnungen noch dem Grund nach unbestrittene Mängel hinsichtlich des Datums der Lieferung und fallweise auch der Liefermenge auf.
Abschließend ist hier festzustellen, dass die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Lieferungen vorgelegten Rechnungen zwar formell die in § 11 UStG an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellten erforderlichen Angaben aufweisen, allerdings entsprechen die Angaben auf den Rechnungen nicht dem tatsächlichen Geschehen und sind in sich widersprüchlich.
Diese Diskrepanz wäre jedoch für die Beschwerdeführerin jedenfalls leicht erkennbar gewesen, doch bereits bei und seit der ersten Lieferung auffällig und offensichtlich, dass die auf dem Lieferschein angeführte Firma "L-***4***- UND HANDELS GMBH" nicht mit dem in den Inkasso- bzw. Geldvollmachten angeführten Unternehmen "L M GmbH" sowie mit der in der Rechnung als lieferndes Unternehmen bezeichneten Unternehmen "L-M- und HandelsgmbH" übereinstimmt. Bei den darauffolgenden Lieferungen war zudem für jedermann leicht erkennbar, dass als Absender der Ware nicht das in den Rechnungen als lieferndes Unternehmen ausgewiesene Unternehmen "L-M- und HandelsgmbH" sondern bis 22.12.2011 die "***5*** CARGOHANDEL GMBH" mit Sitz in Linz und danach fast ausschließlich die " ***10***," sowie auf den letzten 3 Rechnungen im Mai 2012 wieder die "***4***- UND HANDELS GMBH" aufscheint.
In dieser Hinsicht finden diese Unstimmigkeiten und schon recht offensichtlichen Widersprüchlichkeiten ihren Abschluss dahingehend, als auf einer Ausfertigung der Rechnung 21.11.2011 mit der Rechnungsnummer 2011-11-014stb dazu noch ein Firmenstempel der Firma "L-***4***- UND HANDELS GMBH" auf der anderen Ausfertigung derselben Rechnung ein Firmenstempel der Firma "L-***4*** GMBH" angebracht war und ab 23.12.2011 auf den meisten Rechnungen dazu noch, abweichend von der anfangs beschriebenen Vorgangsweise, ein Firmenstempel mit dem Wortlaut "L-***4*** GMBH" angebracht wurde. Wie bereits erwähnt, wurde bei sämtlichen Firmenbezeichnungen immer dieselbe Adresse, dieselbe Handynummer und dieselbe ATU-Nummer ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin lagen daher bereits seit der ersten Lieferung in Hinblick auf das liefernde Unternehmen derart widersprüchliche und unrichtige Angaben vor, die so offensichtlich waren, dass sie von jedermann leicht zu erkennen gewesen wären.
In seiner Befragung vor dem Zollamt am 15.5.2012 gab Herr P O zudem an, dass ihm bei den ersten Lieferungen erzählt wurde, dass der Diesel aus Koper (Slowenien) käme. Gerade hier ergeben sich weitere leicht erkennbare Widersprüchlichkeiten zu den bei der Lieferung ausgestellten Lieferscheinen. Wie bereits oben dargestellt wurde, schien als Absender der Waren auf dem Lieferschein der ersten Lieferung die "L-***4***- UND HANDELS GMBH" mit N Adresse und bei den im Jahr 2011 folgenden Lieferungen die "***5*** CARGOHANDEL GMBH" mit einer Adresse in Linz auf.
Auf Grund der oben angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten geht das Finanzamt davon aus, dass es für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen ist, dass die Lieferungen von einer Scheinfirma in Rechnung gestellt wurden und die Lieferungen nicht in dem von den auftretenden Personen mitgeteilten bzw. dargestellten Rahmen stattfinden. Es war auch leicht für die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass eine offensichtliche Falschrechnung vorliegt.
Doch auch, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass für den Vorsteuerabzug der gegenständlichen Lieferungen ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 11 UStG nicht unbedingt erforderlich und die vorliegenden Rechnungen ausreichend seien, steht ein Vorsteuerabzug auf Grund § 12 UStG in der auf den Sachverhalt anzuwenden Fassung nur dann zu, wenn der Unternehmer an dem die Lieferung ausgeführt wurde, nicht wusste oder nicht wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass weder von der "L M GmbH", welche jenem Unternehmen entspricht, das mit der auf der Rechnungen angeführten UID-Nummer verknüpft ist, noch von der auf den diversen Firmenstempel angeführten "L-***4*** GMBH" bzw. "L ***4***- UND HANDELS GMBH", noch von der auf den Inkasso- bzw. Geldvollmachten angeführten "L-M GmbH", noch von der auf den Rechnungen als lieferndes Unternehmen angeführte "L-M- und HandelsgmbH" die mit den gegenständlichen Lieferung im Zusammenhang stehende und in den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer dem örtlich zuständigen Finanzamt gemeldet oder gar abgeführt wurde.
Das Finanzamt geht in diesem Zusammenhang daher davon aus, dass die Lieferung an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung bzw. einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Ob die Beschwerdeführerin wusste oder wissen musste, dass die an sie ausgeführten Umsätze mit einer Umsatzsteuerhinterziehung bzw. einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen im Zusammenhang steht, ist eine Tatfrage, welche das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Wesentlich für die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Umsatzsteuerbetrug zumindest wissen musste, ist, ob sie bei der Geschäftsabwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat. Maßgebend sind dabei jedoch nicht die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Unternehmers. Abzustellen ist vielmehr auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der jedoch nach Geschäftszweigen, Branche, Händlerstufe etc. differieren kann. Je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den üblichen Usancen der betreffenden Branche ist, desto höher muss auch die Sorgfaltspflicht des Unternehmers sein.
Es wird daher im Folgenden näher zu untersuchen sein, ob die Beschwerdeführerin bei den von ihr in diesem Zusammenhang bezogenen Lieferungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Dazu wird im Folgenden noch einmal die Geschäftsabwicklung einer näheren Betrachtung unterzogen.
Herr P O beschrieb am 14.5.2012 als Zeuge bei seiner Einvernahme durch das Zollamt das Zustandekommen des Geschäfts folgendermaßen:
"... Glaublich im Oktober vorigen Jahres war ich bei meinem Kunden EX und dort hat mich Herr R Q (ich kenne ihn schon sehr lange, er war ebenfalls einmal Kunde von mir) angesprochen, ob ich noch mit Treibstoff handle. Ich sagte ihm, dass ich nur mehr in kleinem Rahmen mit Treibstoffen handle. Er sagte mir darauf, dass er jemanden kenne, der einen guten Preis für Diesel hätte. Ich hatte natürlich daran Interesse und R teilte mir mit, dass sich die Leute bei mir melden werden. Ca. Ende Oktober oder Anfang November 2011 kam dann Q R mit seinem eigenen Auto und XY und W, welche sich auf Bildern 2 und 4 befinden, zu uns in die Firma. Die beiden kamen mit einem weißen Kombi mit N Kennzeichen.
Wir vereinbarten gleich bei dem Treffen, dass sie mal einen Probezug bringen könnten und glaublich eine Woche später wurde dann tatsächlich am 8.11.2011 durch die slowenische Frächterfirma ***10*** die erste Lieferung von 29.629 Liter angeliefert.
Diese erste und auch darauffolgende Lieferungen wurde von R eingefädelt, d.h. ich habe bei ihm angerufen und R hat die Bestellung entgegengenommen.
Bis Ende Jänner 2012 war dies immer die gleiche Vorgangsweise. Die Verrechnung des gelieferten Diesels erfolgte immer über die Fa. L M und Handels GmbH, ***2*** in N. Ich habe dann einmal von R erfahren, dass er selbst Provisionen für die Bestellungen erhalten habe und zwar 2 Cent pro Liter.
Von Anfang Februar 2012 bis zur letzten Lieferung am 4. Mai 2012 wurde nicht mehr über Q R bestellt, sondern dann über XY und W.
Soweit ich selbst erfahren habe, muss es zwischen Baumeister R und XY bzw. W Unstimmigkeiten gegeben haben. Welche Unstimmigkeiten dies genau waren kann ich nicht angeben, aber Ende Jänner hat R selbst eine Rechnung über drei Tankzüge an uns gestellt, über einen Wert von ca. 109.766,43 €, weil er damit wollte, dass drei Lieferungen nicht direkt an die L M und Handels GmbH bezahlt werden, sondern direkt an seine eigene Firma (Kopie wird dem Zollamt zur Verfügung gestellt). Gleichzeitig erhielten wir auch von der L M und Handels GmbH über gegenständliche Lieferungen die Rechnung. Da unser Kontakt und Rechnungsleger immer die L M und Handels GmbH war, wurden diese 3 Lieferungen auch an diese überweisen.
Zur Bezahlung wird noch erwähnt, dass in der Regel immer Eilüberweisung bis zu drei Tagen vereinbart war. Einige Male wurde auch in bar bezahlt. Im November Dezember doch öfters, da das Geschäft noch neu war und im heurigen Jahr insgesamt 4 oder 5 mal.
Gekommen zum Barkassieren sind immer XY und W. Kassiert wurde dabei immer von W, dem Mann auf Bild 4. Auf die Zahlungs- und Lieferformalitäten angesprochen, gebe ich an, dass am Tag der Lieferung durch den Fahrer der Zug abgewogen wird. Anschließend pumpt er in die Tankstelle oder den Lagertank und drückt den Lieferschein am Bondrucker aus.
Dieser Lieferschein wurde mit dem Gewicht auf der Waage verglichen und dann von einem Mitarbeiter übernommen. Vielfach wurde auch gleich der Fahrer aufgefordert, eine Probefüllung abzugeben.
Spätestens am nächsten Arbeitstag wurde dann per Mail die Rechnung übermittelt.
Anfangs ist dann von den beiden (H und W) die Originalrechnung noch zugestellt worden, aber ab 2012 kam dann keine gestempelte Rechnung extra nach. ...."
In diesem Zusammenhang geht das Finanzamt davon aus, dass der den Lieferungen Mineralölen zu Grunde liegende geschäftliche Kontakt anfangs tatsächlich über Herrn Q R hergestellt wurde. Ob allerdings Herr Q R, wie der Zeuge H X bei seiner Einvernahme am 15.11.2012 angab, tatsächlich wusste, dass einerseits der "Diesel" anfangs aus dem Tanklager in Amstetten kam und andererseits, dass es sich nicht um Diesel, sondern um ein aus Polen importiertes Schmierölgemisch handelte, oder ob Herr Q R von diesen Umständen nichts wusste, wie er selbst in seiner Zeugenvernehmung vom 10.12.2012 vor dem Zollamt behauptete, mag für das konkrete Verfahren dahingestellt bleiben, da hier nicht ein allfälliger Mineralölsteuerbetrug, sondern der mit den Lieferungen verbundene tatsächlich stattgefundene Umsatzsteuerbetrug und dessen allfällige Auswirkung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Vorsteuern zu beurteilen ist. Dieses Detail sei hier aber in dem Zusammenhang erwähnt, als die Beschwerdeführerin sich in ihrem Beschwerdevorbringen auf die Empfehlung durch Herrn Q R beruft, diese in der Beschwerde als "Bürgschaft (wenn auch nur moralischer Natur)" bezeichnet und diese Empfehlung als Beleg für die Unverdächtigkeit und Korrektheit der abgewickelten Liefergeschäfte anführt.
Wie in der Beschwerde selbst vorgebracht wird und es auch der Wahrnehmung des Finanzamtes entspricht, sind die Margen im Tankstellengeschäft äußerst gering. Dieser Preisdruck betrifft allerdings nicht nur die Tankstellen selbst, sondern auch jene Unternehmen, welche die Treibstoffe an die diversen Tankstellen liefern. Die Margen liegen dabei oft im Centbereich pro Liter. Nach Ansicht des Finanzamtes bezog die Beschwerdeführerin tatsächlich schon zu sehr günstigen Lieferpreisen und Konditionen Treibstoffe unter anderem von der Firma Z & Co. KG sowie der Firma U. AB.
Wenn nun bei der Beschwerdeführerin über Empfehlung eines ehemaligen Geschäftsfreundes, der seinerseits wie ihr bekannt war noch eine, in Hinblick auf die sehr engen Margen in der Branche nicht unerhebliche Provision (2 Cent pro Liter) von den Lieferanten bekommen sollte, ein anderer Anbieter, der trotz Provisionszahlung noch günstiger (auf die Lieferpreise wird später noch eingegangen) liefern konnte, auftrat, so erachtet das Finanzamt schon diese Geschäftsanbahnung, besonders auf Grund des Umstandes, dass der Treibstoff noch dazu aus Koper in Slowenien, also über einen mindestens über 400 km längeren Transportweg als jener der Mitbewerber angeliefert werden sollte, doch als ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang sei nicht unerwähnt, dass die Bestellungen anfangs nicht beim liefernden Unternehmen, sondern nur über den Vermittler, bestellt wurden.
Nachdem in der Beschwerde ferner dazu noch vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin ihren aus ihrer Sicht "vernünftigen und zumutbaren Kontrollpflichten" nachgekommen sei, in dem sie einen "moralischen Bürgen" hatte und ferner eine Firmenbuchabfrage und eine UID-Nummernüberprüfung durchgeführt habe, so ist dem entgegen zu halten, dass die auf den Lieferscheinen und Rechnungen angeführten Firmen tatsächlich nicht mit den abgefragten Firmenbuchnummer oder UID-Nummer übereinstimmen und auch nicht übereingestimmt haben. Aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug und der ebenfalls vorgelegten UID-Nummernabfrage ist bereits zu erkennen, mit welcher Sorgfalt sie sich mit der Existenz und dem Hintergrund ihres Geschäftspartners auseinandergesetzt hat und unter welchen Umständen sie das Geschäft mit diesem eingegangen ist.
Der Geschäftspartner trat bereits im Zuge der ersten Warenlieferung laut vorliegenden Geldvollmacht unter dem Namen "L-M GmbH", auf dem Lieferschein unter einem anderen Namen nämlich "L-***4***- UND HANDELS GMBH" und bei der Rechnungslegung mit wieder einem anderen Namen bzw. Schreibweise "L-M und HandelsgmbH" auf. Dazu traten sämtliche Firmen immer unter derselben Adresse auf. Als Kontaktmöglichkeit scheinen sowohl auf den beschriebenen Stempelaufdrucken, Lieferscheinen und Rechnungen lediglich eine Handynummer, welche dazu noch immer dieselbe war, und eine von jedermann anonym erstellbare "@gmx.at" Emailadresse auf. Erwähnenswert ist auch, dass die auf den Rechnungen angeführte Bankverbindung in der insgesamt 7 Monate andauernden Geschäftsbeziehung zweimal gewechselt wurde. Betrachtet man die vorliegenden Unterlagen genauer, so trat die von der Beschwerdeführerin so als unverdächtig eingestufte Lieferantin bei Berücksichtigung der genauen Schreibweise ("s" und Bindestrichsetzung, Zusammen- und Getrenntschreibung) und der Benennung selbst (Zusatz: "und Handels") unter Einbeziehung des Firmenbuchnamens mit 5 verschiedenen Namen auf. Diese unterschiedlichen Namen sind nach Ansicht des Finanzamtes sicher nicht nur bloß unverdächtige einmalige Schreibfehler, Schlampigkeiten oder geläufige Abkürzungen, da einerseits die verwendete unterschiedliche Namensgebung und Vorgangsweise im gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehung durchgängig ist, sondern auch wesentlich, da beispielsweise schon das Weglassen des "s" im Wort Vermietung laut Firmenbuch schon zu einer gänzlich anderen Firma führen kann. Für das Finanzamt ist bereits aus dieser unterschiedlichen Namensverwendung offensichtlich, dass die laut Beschwerdeführerin unverdächtige Lieferantin so das Liefergeschäft und die Identität des wahren leistenden Unternehmens verschleiern wollte.
Anzumerken ist, dass die obigen Umstände den gegenständlichen Lieferanten von den übrigen Lieferanten, von denen die Beschwerdeführerin ursprünglich bzw. daneben Treibstoffe bezogen hat und die den Treibstoff nicht so "günstig" an die Beschwerdeführerin liefern konnten, unterscheidet. Diese traten immer unter demselben Namen auf, hatten eine Büroadresse mit Festnetzanschluss, hatten eine mit ihrer Homepage verknüpfte Emailadresse und dazu eine FAX-Nummer etc. zudem musste die Bestellung nicht über einen ehemaligen Geschäftsfreund, der noch dazu Provisionen kassierte und zudem im Jänner 2012 3 Lieferungen anstatt bzw. neben der üblicherweise rechnungslegenden "L-M- und HandelsgmbH" über eine eigene Firma nochmals abrechnen wollte, abgewickelt werden.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass auch die Preisgestaltung des Lieferanten keinen Verdacht erregt hätte. In diesem Zusammenhang wird die Darstellung des Prüfers als "reißerisch" bezeichnet und eine Aufstellung der Lieferantenpreise (Z GmbH & Co. KG - Uwe AB- "L M und B GmbH") für den Zeitraum 9.1.2012 und 18.5.2012 vorgelegt.
Die Preisersparnis zu den anderen Lieferanten wird in der Beschwerde mit max. 4,33% angegeben, zeitweise sei auch um 1% teurer eingekauft worden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Preisvorteile als geringfügig, würde sich ihrer Ansicht nach doch niemand, der eine 20 %ige Umsatzsteuerhinterziehung vermutet, mit einen Preisvorteil im Höchstmaß von 4,3 % begnügen.
Insgesamt erachtet die Beschwerdeführerin diese Preisgestaltung als unverdächtig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Einkaufspreis, welche die Beschwerdeführerin an die rechnungslegende "L-M- und HandelsgmbH" bezahlte, nie, wie bei den Mitbewerbern üblich, täglich angepasst wurde (siehe dazu auch den der Beschwerde beigelegten Vergleich der Einkaufspreise), sondern entgegen der marktwirtschaftlichen Entwicklung oft wochenlang unverändert blieb. Dieser oft wochenlange unveränderte Einkaufspreis war bereits mit Ausnahme des Zeitraums 23.1.2012 bis 31.1.2012 schon von vorne herein immer günstiger als bei den Mitbewerbern. Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu ersehen ist, räumte die "L M- und HandelsgmbH" der Beschwerdeführerin zudem regelmäßig, mit Ausnahme des Monats Mai 2012 (ab diesem Zeitpunkt schritten die Zollbehörden wegen des Mineralölsteuerbetruges ein, sodass es zu keinem Nachlass mehr kommen konnte) mit Gutschriften (Mengennachlässe) weitere Preisvorteile ein. Beispielsweise wurden mit den Gutschriften vom 16.12.2011 und 31.12.2011 insgesamt weitere 13.248,44 € netto Preisvorteil allein für das Jahr 2011 gewährt, für den Zeitraum Jänner bis April 2012 weitere 82.102,36 € netto zugestanden. Mit diesen nachträglich gewährten Rabatten erhöhte sich jedoch der Preisvorteil der Beschwerdeführerin, wie unten noch näher dargestellt wird, noch erheblich.
Wie bereits oben erwähnt wurde, sind die Margen im Treibstoffhandel auf allen Händlerstufen sehr gering. Preisdifferenzen von 1 Cent pro Liter Treibstoff, haben allerdings auf Grund der großen Treibstoffmengen, die umgesetzt werden, eine bedeutende Auswirkung. Betrachtet man den Einkauf der Beschwerdeführerin, welcher von der "L-M- und HandelsgmbH" abgerechnet wurde, so stellt man fest, dass in 7 Monaten insgesamt 1.639.487 Liter Mineralöle gekauft wurden. Über 7 Monate würde bereits dieser Preisvorteil von lediglich 1 Cent pro Liter bei der bezogenen Menge insgesamt zu einem Mehrgewinn von 16.394,87 € führen. Einem Betrag, der um einiges höher ist, als das Bruttoeinkommen oder die finanziellen Mittel, die sehr viele Menschen in Österreich in den Jahren 2011 und 2012 zur Verfügung hatten.
Tatsächlich war der Preisvorteil allerdings viel höher als 1 Cent pro Liter. Beispielsweise kaufte die Beschwerdeführerin am 17.11.2011 Diesel von der Firma Z GmbH & Co. KG um netto 111,50 € pro 100 Liter ein. Am selben (17.11.2011) Tag bezog die Beschwerdeführerin von der rechnungslegenden "L-M- und HandelsgmbH" laut vorliegenden Lieferscheinen und Rechnungen weiteren "Dieselkraftstoff" um 104,50 € pro 100 Liter. Dies entspricht einem Preisvorteil von 6,5 Cent pro Liter, berücksichtigt man den noch nachträglich gewährten Mengennachlass ergibt sich ein Preisvorteil von 8,5 Cent je Liter, was einer Ersparnis von ca. 7,66% entspricht. Weiters wurde beispielsweise am 23.12.2011 von der "L- M- und HandelsgmbH" ein Dieselpreis von 103,50 € pro 100 Liter verrechnet, von der Firma Uwe AB am 29.12.2011 um 107,00 € netto pro 100 Liter was bei Berücksichtigung des nachträglich gewährten Rabatts einen Preisvorteil von 5 Cent pro Liter oder einer Ersparnis von ca. 4,71% bedeutet.
Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2012 wurde mit der Beschwerde eine vergleichende Aufstellung der Einkaufspreise bezüglich der Lieferanten der Beschwerdeführerin vorgelegt. In dieser Gegenüberstellung der Einkaufspreise wurden allerdings von der Beschwerdeführerin die an sie nachträglich gewährten Preisnachlässe nicht berücksichtigt. Rechnet man diese Preisnachlässe allerdings ein, so ergeben sich für den Zeitraum Jänner bis April 2012 Preisvorteile zwischen 11 bis 26,3 Cent pro Liter. Dies entspricht eine Ersparnis zu den übrigen Lieferanten zwischen ca. 10,35% bis 23,71% (siehe dazu beiliegende Aufstellung). Beispielsweise betrug so der Gewinnvorteil für die am 7.3.2012 erfolgte Lieferung (bei einem Nettoeinkaufspreis unter Einrechnung des Mengennachlasses von 31.208,14 €) im Vergleich zur Firma Z netto 3.503 €. Diese Preisgestaltung, welche auch bei den übrigen Liefergeschäften festgestellt werden kann, ist nach Ansicht des Finanzamtes unter den hierzu beurteilenden Ausgangslage absolut unüblich.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vertritt das Finanzamt den Standpunkt, dass bereits bei Abwicklung des ersten Geschäfts genügend Hinweise und Ungereimtheiten vorgelegen sind, welche ein sorgfältiger Kaufmann mit einer Umsatzsteuerhinterziehung in Verbindung gebracht hätte bzw. eine solche wissen hätten lassen.
Dies aus folgenden Gründen:
< das liefernde Unternehmen war bei der Geschäftsabwicklung (Inkassovollmacht, Lieferung, Rechnungslegung etc.) unter (insgesamt 4) verschiedenen Namen bzw. Schreibweisen aufgetreten,
< auf Rechnungen schienen gleichzeitig unterschiedliche Firmenbezeichnungen, noch dazu immer mit gleicher Adresse, gleicher UID-Nummer und gleicher Handynummer auf,
< keine der verwendeten Firmenbezeichnungen entspricht der Bezeichnung jener Firma, welche mit der verwendeten UID-Nummer verbunden ist,
< keine der verwendeten Firmenbezeichnungen entspricht der Bezeichnung jener Firma, welche mit der verwendeten Firmenbuchnummer verbunden ist,
< bereits der Name der mit der mitgeteilten UID-Nummer tatsächlich verbundenen Firma "L M GmbH" würde nie eine Firma, welche mit Mineralölen handelt, vermuten lassen,
< auf den Rechnungen und Firmenstempel war nur eine Handynummer angegeben (bei den Mitbewerbern war es üblich eine Festnetznummer und eine Faxnummer als Kontaktmöglichkeit anzuführen,
< der Kontakt bzw. die Geschäftsabwicklung wurde nur über eine Handynummer gehalten bzw. abgewickelt,
< auf den Rechnungen war nur eine "....@gmx.at" Emailadresse angegeben, die jedermann anonym bzw. auch unter Mitteilung unrichtiger Angaben erstellen kann, bei den Mitbewerbern waren Emailadressen angeführt, die mit deren Homepage (Webauftritt) in Verbindung standen,
< die geschäftliche Korrespondenz wurde tatsächlich nur über diese ,,....@gmx.at" Emailadresse abgewickelt, nie auf postalischem Weg über die auf den Rechnungen und Firmenstempel angeführten Adresse ***2***, ***3*** N
< beim Erstkontakt bzw. bei den weiteren Kontakten trat die Firma nie über die im Firmenbuch tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer persönlich an die Beschwerdeführerin heran, sondern immer nur über Mittelsmänner,
< der Name der in der Geldvollmacht/Inkassovollmacht angeführten Firma stimmt mit dem Namen der Firma, die auf den Lieferscheinen angeführt ist, bei keinem Liefergeschäft überein,
< der Name der in der Geldvollmacht/Inkassovollmacht angeführten Firma stimmt mit dem Namen der rechnungslegenden Firma bei keinem Liefergeschäft überein,
< die "L-M- und HandelsgmbH" grundsätzlich bereits ohne nachträglichen Nachlass günstiger war als seine üblichen Mitbewerber, obwohl
< Herr R anfangs noch dazu eine Provision von etwa 2 Cent pro Liter bekommen sollte und
< der Treibstoff aus Koper (Slowenien) kam, somit einen rund 400km längeren Anfahrtsweg als jener der üblichen Mitbewerber hatte,
- die "L-M- und HandelsgmbH" ihren günstigen Einkaufspreis wochenlang, entgegen den täglich schwankenden Marktpreisen bzw. den Verkaufspreisen der Mitbewerber, unverändert lies,
< der Preisvorteil bei Einrechnung des jeweils gewährten Nachlasses betrug tatsächlich anfangs im November 2011 mindestens 5 Cent pro Liter und im April 2012 26 Cent pro Liter (meistens waren es ca. 12 Cent pro Liter, was für die Beschwerdeführerin in Anbetracht der gelieferten Menge zu einem Gewinnvorteil in Höhe von ca. 196.738 € führte) zum billigsten der anderen Mitanbietern. Im Durchschnitt betrug der Preisvorteil gegenüber den anderen Mitanbietern im Zeitraum Jänner bis April 2012 ca. 12%.
Auf Grund der oben angeführten Umstände geht das Finanzamt davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt (Geschäftsanbahnung, Geschäftsabwicklung), objektiv gesehen im Vergleich zu den üblichen Usancen des Treibstoffhandels auf dieser Händlerstufe absolut ungewöhnlich ist. Wenn nun die Beschwerdeführerin bei diesen Umständen vermeint, sie sei durch die Empfehlung des Herrn R, den sie als moralischem Bürgen bezeichnet, und durch die Abfrage der Firmenbuchnummer und der UID-Nummer ihrer Sorgfaltspflicht vollständig und abschließend nachgekommen, so kann das Finanzamt dieses Vorbringen nicht nachvollziehen, zumal einerseits Herr R selbst ein offensichtliches finanzielles Interesse am Zustandekommen der Liefergeschäfte hatte, da ihm, was die Beschwerdeführerin auch wusste, eine nicht unerhebliche Provision von der liefernden Firma in Aussicht gestellt wurde und andererseits schon die Abfragen jeweils leicht erkennbar ergeben hatten, dass unter der Firmenbuchnummer und unter der UID Nummer jeweils eine Firma mit anderem Firmennamen registriert ist. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand, dass die Provision des Herrn R lediglich 2 Cent pro Liter, was 2% vom Listenpreis entspricht, ins Leere, wird damit nur das wirtschaftliche Interesse des Herrn R an einer möglichst großen Liefermenge unterstrichen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Herr R, wie er bei einer Vernehmung am 10.12.2012 vor dem Zollamt Linz Wels niederschriftlich zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor der Möglichkeit von Diesellieferungen minderer Qualität gewarnt hatte.
Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, dass
< das Finanzamt ein künstliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Reise nach N fingieren will,
< es aus wirtschaftlicher Sicht es auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gestanden ist, eine Reise nach N in die Geschäftsräumlichkeiten des Lieferanten (auf einen Kaffee) anzutreten
< das Finanzamt der Beschwerdeführerin eine Kontrolltätigkeit aufbürden will, die eigentlich vernünftigerweise das Finanzamt als Kontrollbehörde auszuüben hat,
< dass sich das Finanzamt lediglich leerer Behauptungen bedient, so vermögen auch diese Vorbringen in Anbetracht der oben angeführten Umstände das Finanzamt nicht zu überzeugen, von seiner bisherigen Beweiswürdigung abzuweichen.
Nach Ansicht des Finanzamtes lagen vielmehr genügend objektive Anhaltspunkte und Widersprüche, die Unregelmäßigkeiten vermuten ließen und offensichtlich Umstände, die Hinweise auf eine Umsatzsteuerhinterziehung gaben, von Anfang an derart geballt vor, dass es, gemessen an der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, jedenfalls nach ausführlicheren und intensiveren Prüfungen des Lieferanten durch die Beschwerdeführerin verlangt hätte. Diese Nachforschungen, beispielsweise auch am Ort der angegebenen Betriebsadresse in N, wären der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls zumutbar gewesen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles hätten es auch gerechtfertigt und verlangt auch Maßnahmen und Nachforschungen beim Vorlieferanten (Zulieferer) der Mineralöle vorzunehmen und sich mit den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter Geschäftsführern persönlich zu treffen und deren unternehmerischen Hintergrund näher zu erfragen und zu beleuchten. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ein großer Büromaterialversand als Begründung dafür, dass solche Nachforschungen und Maßnahmen nicht vernünftig und nicht durchführbar sind, angeführt werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, welche Maßnahmen verlangt und erwartet werden können.
Auf Grund der offensichtlich vorliegenden Widersprüche und Ungereimtheiten, welche den Sachverhalt nicht nur im Vergleich zu den Usancen in der Brache als sehr ungewöhnlich erscheinen lassen, vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass hier die Beschwerdeführerin eine höhere Sorgfaltspflicht traf.
Wenn in der Beschwerde hinsichtlich des Preisvorteils auch auf eine damals (2015) aktuelle Recherche über die Preisunterschiede bei Tankstellen in Niederösterreich verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Recherche nach Ansicht des Finanzamtes keine Aussagekraft auf die Preisunterschiede bei den Einkaufspreisen der Beschwerdeführerin haben kann, weil die vorgelegte "Spritpreisliste" nur die unterschiedlichen Verkaufspreise verschiedener über ganz Niederösterreich verteilter Tankstellen abbildet. Die unterschiedlichen Verkaufspreise ergeben sich dabei jedoch regelmäßig auf Grund der Lage der Tankstelle, der Kundenfrequenz, der nachgefragten Menge vor Ort, der Konkurrenz vor Ort usw.. Ein Preisvergleich kann nach Ansicht des Finanzamtes in diesem Zusammenhang nur insofern stattfinden, als dass eben jene Preise verglichen werden, zu denen konkret die Beschwerdeführerin im maßgebenden Zeitraum von potentiellen Lieferanten beliefert worden wäre.
In der Beschwerde wurde auch beanstandet, dass das Finanzamt die Barzahlung als unüblich bezeichnet hat. Dazu ist festzustellen, dass das Finanzamt weder die Möglichkeit zur Barzahlung in Abrede, noch diese grundsätzlich als unüblich bezeichnet hat. Verbunden mit den oben bezeichneten Umständen des Einzelfalles (ein lieferndes Unternehmen tritt unter mehreren Namen auf, etc.) erscheint diese Art der Bezahlung nach Ansicht des Finanzamtes jedoch nicht als unverdächtig, da Unternehmen, welche ihre Geschäfte durch Verwendung mehrerer Namen verschleiern wollen, um Umsatzsteuern zu hinterziehen, in der Regel ihre Leistungen gegen Barzahlung erbringen, um so die Überprüfung und Aufdeckung des Steuerbetruges noch weiter zu erschweren. Dies gilt zudem umso mehr, wenn, wie hier gegeben, hohe Beträge durch Barzahlung beglichen werden.
Das Finanzamt geht daher auf Grund der oben genannten Umstände und bei Würdigung aller Besonderheiten dieses Einzelfalles in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Abwicklung des ersten Liefergeschäfts wusste oder wissen musste, dass die an sie erfolgten Lieferungen mit einem Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang stehen.
Es ist völlig unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass es ihr nicht aufgefallen ist, dass unter anderem das leistende Unternehmen bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit verschiedenen Namen aufgetreten ist, verschiedene Firmenstempel verwendet hat, die Firmenbuchabfrage und die UID-Nummernabfrage auf ein Unternehmen mit gänzlich verschiedenen Namen verwies und dabei immer dieselbe Adresse, die gleiche UID-Nummer und gleiche Handynummer verwendet wurde und ferner die Lieferungen zu einem derart niedrigen Einkaufspreis bezogen werden konnten, die kein Mitbewerber, trotz kürzerer Anfahrtswege und ohne Zwischenschaltung eines provisionsberechtigten Vermittlers, anbieten konnte.
In ihrem Streben möglichst billig einzukaufen und eine möglichst hohe Gewinnspanne aus dem Treibstoffhandel zu erzielen, hat sich die Beschwerdeführerin offenbar ganz bewusst jener Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, welche bereits beim ersten Liefergeschäft offen und leicht erkennbar zu Tage getreten sind und eindeutig auf einen Umsatzsteuerbetrug hingewiesen haben, verschlossen und es so möglich gemacht, dass der damit in Zusammenhang stehende Umsatzsteuerbetrug erst möglich wurde und damals auch weiterhin stattfinden konnte. Ihr Verhalten war dabei zu keiner Zeit von jener Sorgfalt bestimmt, welche ein ordentlicher Kaufmann bei der Abwicklung solcher Geschäfte eingehalten hätte. Gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes hat sie dabei nicht einmal einfachste Kontrollen (z. B. Firmenbuch- und UID-Nummernabgleich) dem Zweck entsprechend sorgfältig durchgeführt. Die Oberflächlichkeit mit der diese einfachsten Prüfmaßnahmen ausgewertet wurden, lässt das Finanzamt in Hinblick auf die oben genannten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, die bereits zu Beginn der Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung vorlagen, zu dem Schluss kommen, dass ihr einerseits der Umsatzsteuerbetrug des sie beliefernden Unternehmens von Anfang an bewusst war. Sie andererseits aber so für den Fall, dass der Umsatzsteuerbetrug letztendlich aufgedeckt wird, Vorsorge treffen wollte, um damit ihre Ahnungslosigkeit und ihre eingehaltene Sorgfalt behaupten zu können. In diesem Sinne werden auch die von der Beschwerdeführerin angefertigten und vorgelegten Kopien der Ausweise bewertet.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass von der Staatsanwaltschaft Salzburg im Zusammenhang mit dem Steuerbetrug festgestellt wurde, "dass die Lieferanten den Abnehmern vorgaukelten, der Diesel wäre ordnungsgemäß versteuert" und eine Mitschuld oder Mitwirken der Abnehmer von der Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähnt wird, so ist dem entgegen zu halten, dass von der Staatsanwaltschaft Salzburg nur der Mineralsteuerbetrug angeklagt und untersucht wurde. Der in dessen Folge stattgefundene Umsatzsteuerbetrug war dort nicht Verfahrensgegenstand.
Im Folgenden werden nun die Lieferungen der A B GmbH und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern einer näheren Betrachtung unterzogen.
Vorausgeschickt wird auch hier, dass die Umsatzsteuern, welche von der A B GmbH der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erfolgten Treibstofflieferungen in Rechnung gestellten wurden, weder dem örtlich zuständigen Finanzamt gemeldet noch abgeführt wurden. Die zwei Lieferungen, welche über die A B GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin abgerechnet wurden, fanden daher ebenfalls im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung seitens des liefernden Unternehmens statt.
Wie aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug hervorgeht, gab es einige tiefgreifende Änderungen in der Gesellschaft, welche mit der Eintragung in das Firmenbuch vom 15.9.2011 publik gemacht wurden. Im Zuge dieser Änderungen wurde der Name von ***6*** GmbH in A B GmbH geändert und trat Frau I J als 100%ige Gesellschafterin in die Gesellschaft ein und übernahm auch die alleinige Geschäftsführung.
Hinsichtlich Frau I J war zudem als Wohnsitz die ca. 50km nordöstlich von Nürnberg gelegene Adresse angegeben. Mit dem am 23.11.2011 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrag wurde die Eintragung der nächsten tiefgreifenden Änderung bei der A B GmbH beantragt. Mit diesem Datum trat K als alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer in die Gesellschaft ein.
Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, kam der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der A B GmbH auch wieder über einen Mittelsmann, nämlich einem früheren Geschäftspartner, in diesem Fall Herrn D E, zu Stande.
Insgesamt wurden zwei Lieferungen an die Beschwerdeführerin abgerechnet. Dabei fand offenbar die erste Lieferung laut vorliegenden Lieferschein am 10.11.2011 statt. Geliefert wurden 29.283 Liter Dieselkraftstoff, welche von einem ungarischen Frächter zugestellt wurden. Kassiert wurde das Entgelt laut vorliegenden Buchungsbeleg bereits am 11.11.2011 in bar von Herrn E. Dabei wurde 1 € pro Liter zuzüglich der 20% Umsatzsteuer bezahlt. Bei Bezahlung wurde von der Beschwerdeführerin der Personalausweis von Herrn E kopiert. Auf dem Buchungsbeleg Nr. 749 ist handschriftlich vermerkt, dass die Rechnung noch gebracht wird. Die zum Liefergeschäft gehörende Rechnung wurde in weiterer Folge am 25.11.2011 ausgestellt. Das Lieferdatum ist auf der Rechnung folgendermaßen festgehalten: "Leistungszeitraum: 25.11.2011".
Am 5.12.2011 erfolgte die zweite Lieferung. Dabei wurden 29.189 Liter Dieselkraftstoff zum Preis von 1,035 € netto pro Liter geliefert. Die am selben Tag ausgestellte Rechnung der A B GmbH gibt als Zahlungskondition "Eilüberweisung -3% Skonto" an. Der offene Rechnungsbetrag wurde in weiterer Folge unter Abzug dieses 3%igen Skontos mittels Eilüberweisung bezahlt.
Auf beiden Rechnungen scheint die A B GmbH mit der Anschrift X als lieferndes Unternehmen auf.
Befragt zu den näheren Umständen welche diesen Mineralöllieferungen an die Beschwerdeführerin zu Grunde liegen, gab Herr E am 2.1.2014 niederschriftlich Folgendes an:
Die Firma O war mir aus derzeit als selbstständiger Transportunternehmer schon Jahre zuvor bekannt.
Aus Geschäftsbeziehungen als Katalysatorenverkäufer im Raum N kam ich in Kontakt mit einer N Handelsfirma, dessen Namen mir nicht mehr erinnerlich ist. Dieser Handelsfirma vermittelte ich die Fa. O als potentiellen Abnehmer von Treibstoffen. Der Kontakt mit der N Firma kam lediglich telefonisch zu Stande und ich erhielt von dieser Firma keinerlei Gegenleistungen. Die N Firma trat meines Wissens nach mit der Firma O danach selbst telefonisch in Kontakt.
Befragt welche Umstände der Bargeldübernahme vom 11.11.2011 zu Grunde lagen, gab Herr E weiters Folgendes an:
Von der N Firma wurde telefonisch ersucht, den ausstehenden Betrag für eine zuvor erfolgte Lieferung bei der Fa. O zu kassieren. Daraufhin begab ich mich zur Fa. O, die bereits telefonisch von deren Lieferanten in Kenntnis gesetzt worden ist, um den Bargeldbetrag in Empfang zu nehmen. Der Bargeldbetrag wurde in der Folge beim nächsten Besuch des N Lieferanten diesem in bar übergeben; Belege wurden dabei keine ausgestellt. Das o.a. Rechtsgeschäft war der einzige Vorgang, in den ich selbst involviert war.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Angabe des Leistungsmonats als ausreichendes Rechnungsmerkmal anzusehen ist und in der Beschwerde zur Rechnung vom 25.11.2011 zudem vorbringt, dass tatsächlich gem. § 11 Abs. 6 Z 3 UStG nur "... der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt ..." als Rechnungsmerkmal anzuführen ist, so ist dieser Ansicht entgegen zu halten, dass schon diese Zitierung im Wortlaut der Bestimmung selbst keine Deckung findet.
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1. Satz in der auf den gegenständlichen Fall anzuwenden Fassung lautet: "den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt".
Die Beschwerdeführerin vertritt zudem die Rechtsansicht, dass auf Grund des Normzwecks der Bestimmung selbst bloß die Angabe des Liefermonats ausreichend sei, da aus diesem der richtige Monat, in dem die Steuerschuld entsteht, abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, das im hierzu beurteilenden Fall das Monat der Lieferung und das Monat der Rechnungslegung ident seien, wodurch auch die monatsgenaue Steuerneutralität gewährleistet sei.
Dem ist zu erwidern, dass nach Ansicht des Finanzamtes die Angabe des exakten Tages der Lieferung keineswegs einzig allein nur den Sinn hat, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ermittelt werden kann und dass sich der Normzweck dieser Bestimmung nur auf diesen einen Grund reduziert. Vielmehr dienen exakte Angaben zum Lieferdatum beispielsweise auch der Kontrolle der Aufzeichnungen, der Kontrolle der erklärten Umsätze und der Warenbestände, der Kontrolle der bezogenen Lieferungen, der Zurechenbarkeit der Liefergegenstände, der Nachvollziehbarkeit von Geschäftsabläufen, usw..
Betrachtet man zudem das dieser Lieferung zu Grunde liegende Liefergeschäft genauer, so scheint das genaue Datum der Lieferung nach Ansicht des Finanzamtes auch deshalb nicht unwesentlich zu sein, wurde die Lieferung selbst offenbar an einem Tag (10.11.2011) ausgeführt und kassiert (11.11.2011), an dem Frau I J noch 100%ige Gesellschafter Geschäftsführerin war, die Rechnung jedoch am 25.11.2011 ausgefertigt, also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Herr K die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung übernommen hatte.
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100422/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100422.2019
- Stammnummer
- 135043
- Gültig
- 10.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF