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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100422/2019

Um das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu verlieren, ist im Bereich des Mineralölhandels ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzustellen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100422/2019vom 10.11.2021Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieser Umstand welche Personen wann und wo für die Firma tätig waren, ist auch deshalb interessant, als dass vom örtlich zuständigen Finanzamt an der auf den Rechnungen angegebenen Firmenadresse am 9.8.2011 und 7.11.2011 niemand angetroffen werden konnte. Bei diesen Begehungen wurden jeweils Schriftstücke hinterlassen. Bei einer Besichtigung der Geschäftsadresse am 24.4.2012 vermittelte diese einen verlassenen Eindruck. Bei einem späteren Besuch am 29.5.2012 konnte ebenfalls niemand angetroffen werden, es wurde aber nun bemerkt, dass der Postkasten nicht entleert war und sich unter der Post unter anderem noch die Briefe der Finanzverwaltung ungeöffnet darin befanden. Wie weitere Erhebungen vom 25.4.2012 ergaben, wurde laut Auskunft der Grundeigentümerin, die gesamte Liegenschaft an Hrn. D, vermietet. Diesem war allerdings als Mieter nur die Firma unter den früheren Namen F Resources GmbH bekannt. Diese war seines Wissens jedoch bereits im November 2011 ausgezogen. Seine Kontakte zur F gingen über Herrn Sebastian AC, auch die Weiterverrechnung von Strom (Subzähler). Eine am 22.5.2012 durchgeführte Befragung von Herrn AC durch das zuständige Finanzamt ergab, dass er lediglich bis Mitte 2011 mit der F zu tun hatte. Nach diesem Zeitpunkt hatte er keinen Kontakt und auch keine Informationen zu der Firma. Weder die frühere Geschäftsführerin I J noch der später eingetragene K konnte vom zuständigen Finanzamt ausfindig gemacht werden. Bei Abwägung aller oben angeführten Umstände geht das Finanzamt davon aus, dass die Firma A B GmbH tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, an dieser Adresse bereits spätestens ab 7.11.2011 nicht zu erreichen war, ihr an diese Adresse auch keine Schriftstücke zugestellt werden konnten und mit ihr auch an dieser Adresse kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Zusammengefasst vertritt das Finanzamt entgegen dem Beschwerdevorbringen auf Grund der Vorgaben des § 11 Abs. 1 UStG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung weiterhin die Ansicht, dass sowohl die Rechnung vom 25.11.2011 als auch die Rechnung vom 5.12.2012 nicht die Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und unter der sie auch erreichbar gewesen wäre, aufweist und zudem die Rechnung vom 25.11.2011 noch ein falsches Lieferdatum angibt. Beide Rechnungen entsprechen somit nicht den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG und berechtigen aus dieser Sicht nicht zum Vorsteuerabzug. Darüber hinaus vertritt das Finanzamt weiterhin die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin auch wusste oder wissen musste, dass die Lieferung an sie mit einem Umsatzsteuerbetrug in Zusammenhang steht und ihr auch aus diesem Grund der beantragte Vorsteuerabzug zu versagen ist. Betrachtet man nämlich den Einkaufspreis zu dem die Beschwerdeführerin am 10.11.2011 beliefert wurde, so wird man feststellen, dass sie von der A B GmbH noch um 3 Cent pro Liter günstiger einkaufen konnte, als sie es bereits schon von der L-M- und Handels GmbH tat. Auch bei der Lieferung vom 5.12.2011 konnte die Beschwerdeführerin so den Treibstoff ähnlich wie bei der L-M- und Handels GmbH zu einem Preis kaufen, den die übrigen redlichen Mitbewerber nicht halten konnten und der gesehen an den Verkaufspreisen der übrigen Lieferanten absolut unüblich war. In diesem Sinne wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin auch hier trotz der hohen Summen nie einen persönlichen Kontakt zu den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter Geschäftsführern hatte, um sich persönlich zu überzeugen, mit wem man es eigentlich zu tun hatte und hier eine Geschäftsverbindung aufnimmt. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin wickelte auch diese dubiosen und offenbar mit Umsatzsteuerbetrug belasteten Geschäfte nur durch telefonische Kontakte zur Firma ab. Wenn hier der frühere Geschäftspartner E als Kontaktperson genannt wird, so ist es doch verwunderlich, dass man diesem 35.139,60 € in bar auszahlt, ohne sich von den Geschäftsführern bestätigen zu lassen, dass dieser dazu legitimiert sei. Nachdem die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht dadurch abschließend nachgekommen ist, dass sie die UID-Nummern- und Firmenbuchabfrage betreffend die A B GmbH gemacht hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass es ihr schon allein auf Grund des offensichtlich unüblichen Einkaufspreises und der ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung jedenfalls zugemutet werden konnte, dass sie einen höheren Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl ihres Geschäftspartners anlegt und über das im Firmenbuch eingetragene Unternehmen nähere objektive Erkundigungen einholt, sich mit den im Firmenbuch eingetragenen Personen persönlich trifft und sich vor Ort ein Bild von der Organisation, das Auftreten und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des potentiellen Geschäftspartners zu machen. In Anbetracht der vorliegenden Umstände kommt das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei den Lieferungen der A B GmbH wusste oder wissen musste, dass die an sie erfolgten Lieferungen im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug standen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2018 wurde auch die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid a) durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmegründe sind dabei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierende Tatsachen, die allerdings später hervorkommen. Ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, hat dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu erfolgen (z. B. VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106). In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187). Ob Tatsachen neu hervorgekommen sind und damit ein oder mehrere Gründe vorliegen, auf denen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2011 und 2012 gestützt werden kann, ist daher nach Ansicht des Finanzamtes ausschließlich aus Sicht der für die Jahre 2011 und 2012 bei der Beschwerdeführerin wiederaufzunehmenden Umsatzsteuerverfahren zu beurteilen. Wenn nun die steuerliche Vertretung im Namen der Beschwerdeführerin einerseits vorbringt, dem Finanzamt sei bereits im Mai 2012, jedenfalls aber bei der erstmaligen Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Bescheide vom 16.7.2012 bzw. 19.7.2013), die Situation betreffend die A B GmbH vollständig bekannt gewesen, andererseits darauf hinweist, dass im Mai 2012, jedenfalls aber bei der erstmaligen Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Bescheide vom 16.7.2012 bzw. 19.7.2013), bereits behördliche Ermittlungen gegen die L-M- und HandelsgmbH vorgenommen worden seien, da ihre Klientin, gemeint ist hier wohl Herr P O, am 15.5.2012 vor dem Zollamt Linz als Zeuge eine Aussage in dieser Angelegenheit zu Protokoll gegeben hat, so ist diesen Vorbringen entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin damit undifferenziert den Ermittlungs- Kenntnis- und Wissenstand verschiedener anderer Behörden (Zollämter, Zollfahndung und Finanzämter) im Bundesgebiet ungeachtet deren sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Verfahren dem Finanzamt im wiederaufzunehmenden Umsatzsteuerverfahren zurechnet. Das Finanzamt steht jedoch in diesem Zusammenhang demgegenüber auf dem Standpunkt, dass ihm im gegenständlichen wiederaufgenommenen Umsatzsteuerverfahren nicht der Kenntnisstand anderer Zoll- und Finanzämter in den dort geführten Verfahren, sondern nur der eigene Akten- und Wissenstand, welcher sich konkret aus der vorliegenden Aktenlage für das wiederaufzunehmende Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 und 2012 betreffend die Beschwerdeführerin ergibt, für die Beurteilung der Frage, ob im Umsatzsteuerverfahren der Beschwerdeführerin Gründe für eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2011 und 2012 vorliegen, zugerechnet werden kann. Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt, wurden dem Finanzamt jene neuen Tatsachen, welche als Gründe für die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2011 und 2012 angeführt wurden, im hier betreffend dem die Beschwerdeführerin maßgebenden Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2011 und 2012 im vollen Ausmaß erst im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2010 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung im Zuge der Ermittlungsarbeiten des Prüfers bekannt bzw. vom Prüforgan ermittelt und waren daher bei der erstmaligen Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide 2011 und 2012 (Bescheide vom 14.7.2012 und 19.7.2013) nicht bekannt. Dem Finanzamt war in den die Beschwerdeführerin betreffenden Umsatzsteuerverfahren bei Erlassung der Jahresbescheide betreffend die Umsatzsteuer 2011 und 2012 der Sachverhalt auch nicht so vollständig bekannt gewesen, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im nun wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können, zumal beispielsweise die Ermittlungsergebnisse der Zollfahndung oder die Ergebnisse der Erhebungen der für die Lieferanten örtlich Zuständigen Finanzämter im vollen Umfang erst im Zuge dieser Außenprüfung bzw. nach Erlassung der Jahresbescheide vollständig zugänglich wurden. Dem Vorbringen, das Finanzamt hätte in seiner Berichtsversion vom 17.7.2015 selbst ausgeführt, dass dem "Finanzamt" durch Besuche des Vollstreckers bei der A B GmbH bereits 9 Monate vor der ersten Prüfung bekannt war, dass an der Adresse niemand angetroffen werden kann, muss daher entgegengehalten werden, dass die als Wiederaufnahmegrund angeführte Faktenlage ursprünglich von jenem Finanzamt, das für die A B GmbH örtlich zuständig war, festgestellt wurde und dem Finanzamt im hier wiederaufgenommenen Verfahren bezüglich Umsatzsteuer 2011 erst nach Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2011, dieser erging am 16.7.2012, durch eine Mitteilung der Steuerfahndung zugänglich und bekannt wurde. In diesem Sinne geht auch der Einwand in der Beschwerde, das Finanzamt hätte im Rahmen einer Außenprüfung für den Zeitraum November 2011 bis Jänner 2012 bereits den Dieseleinkauf von bestimmten Lieferanten bzw. bestimmte Rechnungen kontrolliert und danach die Prüfung ohne Feststellung abgeschlossen, deshalb ins Leere, da bei dieser Prüfung schwerpunktmäßig lediglich die von bestimmten Lieferanten gelieferten Mengen festgestellt wurden, der genaue Hintergrund der Zulieferfirmen, die konkrete Geschäftsanbahnung, die Geschäftsabwicklung und die Preisgestaltung jedoch nicht ermittelt bzw. überprüft wurden. Damit zusammenhängend sei noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein anfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen eine spätere amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt. Nachdem die als Wiederaufnahmegründe bezeichneten Tatsachen für das Finanzamt aus der Sicht des gegenständlichen Verfahrens erst im Rahmen der Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2012 neu hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründung: Da in den Beschwerdevorentscheidungen, wofür sich das Finanzamt 3 Jahre Zeit gelassen hat, gegen unseren Klienten neue Argumente vorgebracht wurden, die bis dato nicht bekannt waren, wird eine weitere Stellungnahme/Begründung unsererseits innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Angesichts der langen Zeit die dem Finanzamt nun zur "Ermittlung" zur Verfügung stand, ist dies unserer Ansicht nach eine angemessene Frist. Mit Vorlagebericht vom 4. April 2019 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (sowohl Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme als auch Sachbescheide). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu weiteren Angaben Stellung zu nehmen: "1.) In ihrem Vorlageantrag vom 30. Oktober 2018 haben sie angeführt, dass eine weitere Stellungnahme/Begründung nachgereicht werde. Ich ersuche um Nachreichung dieser Stellungnahme/Begründung. 2.) Haben sie die von den Firmen "L" und "A" erhaltenen Treibstofflieferungen weiterverkauft oder in der hauseigenen Tankstelle verwendet/verkauft? Ersuche um Vorlage entsprechender Ausgangsrechnungen und Lieferscheine. Hat es seitens der Abnehmer Beschwerden in Richtung Qualität gegeben? In der Beschwerde haben sie angeführt, dass die Lieferungen vor Befüllen des Lagertanks auf dessen Qualität überprüft wird. Ich ersuche um Vorlage der entsprechenden Prüfungsergebnisse. Wie erfolgte die Bestellung bei den hier strittigen Firmen? Gibt es diesbezüglich nachprüfbare Unterlagen (wer, wann, wie, bei wem, …)? Wenn ja, ersuche ich um Vorlage dieser Unterlagen. 3.) Weiters ersuche ich sie, auf weitere Darstellungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen: < Lt. einem Strafverfahren (betreffend die "Hintermänner" der besagten Firmen) hat es sich zweifellos um lediglich "Schmierölgemische" gehandelt. Hat es sich bei den hier streitgegenständigen Lieferungen ebenfalls um derartiges minderwertiges Mineralöl gehandelt? Wurde dieses "Gemisch" ihrerseits noch bearbeitet? Wie erfolgte die Qualitätskontrolle (siehe auch obige Frage)? Können sie ausschließen, dass es sich bei den strittigen Lieferungen um kein herkömmliches Schmieröl o.ä. gehandelt hat? < Wie beurteilen sie die Ausführungen zu den verschiedenen Firmennamen? Vor allem die UID und Firmenbuch-Abfrage bezogen sich auf andere Firmenbezeichnungen als jene auf den vorgelegten Rechnungen (L-M- und Handels GmbH). Die Firmenbuchabfrage hat jedenfalls nicht die Firma lt. Rechnung zum Ergebnis, sondern die Firma "L M GmbH". Hier hätte doch auffallen müssen, dass es sich hierbei um keine Handelsfirma gehandelt hat ("Vermietung"). Warum haben sie auf die Unterschiede nicht reagiert - weitere Überprüfungen angestellt? < Ich ersuche auch vor allem auf die Preisdarstellungen des Finanzamtes einzugehen (es bestehen doch erhebliche Preisdifferenzen - vor allem nach den Gutschriften). Wie erklären sie sich, dass die Lieferanten (L und A) zu derart günstigen Preisen liefern konnten?" Im Antwortschreiben vom 15. Jänner 2020 wurde hierzu folgende Ausführungen übermittelt: "1) Aufgrund der Tatsache, dass mein Unternehmen zwischenzeitig Insolvenz anmelden musste, konnte die vom Steuerberater vorgesehene weitere Stellungnahme/Begründung aus Kostengründen nicht mehr beauftragt werden. Die deckt sich aber mit meinen heutigen Ausführungen. 2) Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 von der L-M- und HandelsgmbH und vom November bis Dezember 2011 von der A B GmbH Mineralöle bezogen. Es wurde sowohl die eigene Tankstelle (=öffentliche Tankstelle) mit diesen Mineralölen befüllt, als auch - hauptsächlich - Gewerbekunden mit Dieseltreibstoff beliefert. Es hat in der gesamten Zeit keine Reklamation über den Treibstoff gegeben. Über unsere Tankstelle konnten Kunden mit einer Chipkarte rund um die Uhr tanken. Die Abrechnung erfolgte monatlich per Rechnung mit nachfolgendem Bankeinzug. Wir bedienen ca. 200 regelmäßige Tankkunden. Darüber hinaus wurden ca. 500.000 Liter Diesel monatlich an unterschiedliche Kunden reklamationslos abgegeben. Aufgrund der Fülle der Daten legen wir exemplarisch 67 Ausgangsrechnungen und Lieferscheine als Beilage 1 vor. Die gesamten Ausgangsrechnungen und Lieferscheine können bei Bedarf jederzeit gesichtet werden. Es gab einen definierten Vorgang bei der Warenannahme. Ausnahmslos jeder LKW musste bei der Anlieferung der Ware zuerst auf die Brückenwaage fahren. Es erfolgte eine erste Verwiegung VOR Abgabe der Ware. Der Fahrer kam ins Büro um die Lieferung anzumelden. Hier wurde ihm die Abladestelle bekanntgegeben, da es unterschiedliche Lagertanks gegeben hat bzw. eventuell auch eine Direktabgabe in die Tankstelle zu erfolgen hatte. Vor Abgabe des Treibstoffs wurden von einem Mitarbeiter oder mir selbst 3 Musterfläschchen von je 250 ml befüllt. Hierbei handelt es sich um spezielle Flaschen, die zur Qualitätskontrolle bestimmt sind und nicht mehr aufschraubbar sind. Der Verschluss wirkt wie eine Plombe, ein unbemerktes Aufschrauben ist unmöglich. Nach Abgabe der Ware musste der LKW neuerlich auf die Brückenwaage zur Kontrollverwiegung fahren. Aufgrund des Gewichtes erfolgt im Abgleich mit dem Lieferschein eine weitere Kontrolle. Da die Dichte von Dieselkraftstoff bei einer Abgabe von normierten 15 Grad das spezifische Gewicht zwischen 820 und 845 kg/m³ liegen muss, ist die Verwiegung ein weiterer Kontrollschritt. Minderwertige Öle entsprechen nicht diesen Kriterien. Die Musterfläschchen wurden 3 Monate aufbewahrt und zusätzlich wurden Musterfläschchen bei einem unabhängigen Institut - dem Institut für Mineralölprodukte und Umweltanalytik Ziviltechniker-GmbH, kurz I.M.U. genannt - zur Analyse abgegeben. Entsprechende Prüfberichte liegen vor, siehe Beilage 2. Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass insbesondere im Jänner 2011 ein sehr kalter Winter mit minus 20 Grad vorlag und unser Treibstoff keinerlei Problem oder Reklamationen hatte. Dies lag an der sehr guten Qualität des Diesels, welches auch zu dieser Zeit von der I.M.U. mehrfach bescheinigt wurde. Es ist auszuschließen, dass es sich um Schmieröl oder Rostlöser gehandelt hat. Der Bestellvorgang erfolgte bei den jeweiligen Firmen telefonisch. Dies ist jedenfalls ein üblicher Vorgang, auch bei der AE, MOL oder Esso wurde gegebenenfalls immer telefonisch bestellt. Bei der "L" erfolgte die Bestellung in den Anfängen über den Vermittler Q R (Anmerkung Richter: gemeint wohl R). Ab Jänner erfolgte die Bestellung telefonisch direkt bei Herrn W. 3) Wenn es sich um Schmierölgemische gehandelt haben sollte, dann wurden wir definitiv mit anderer Ware beliefert, wie sich auch zweifellos aus dem Untersuchungsergebnissen zeigt. Der angelieferte Treibstoff wurde niemals bei uns weiterverarbeitet. Wir hätten gar nicht die Anlagen dafür. Wir hatten keine einzige Reklamation in der gesamten Zeit, wo wir von den genannten Firmen beliefert wurden, daher schließe ich nochmals aus, dass es sich um Schmierölgemisch handelte. Aufgrund unserer internen Qualitätsprüfungen und Rückstellmuster hätten wir jederzeit die Ursache von Reklamationen herausfinden können. Da es sich bei Diesel um einen Verbrauchsstoff handelt, wäre eine Reklamation ja sofort bzw. max. innerhalb einer Woche aufgetreten. Sie können mir glauben, dass jeder Tankstellenkunde sofort reklamiert und Schadenersatz beansprucht hätte, wenn die Ware nicht in Ordnung gewesen wäre. Von der schlechten Mundpropaganda gar nicht zu sprechen. Darüber hinaus möchte ich auch noch bemerken, dass unsere Ware in wiederkehrenden Intervallen von den Zollbehörden selber überprüft wurde und auch hier niemals eine Beanstandung festgestellt wurde. Weiters ist ein Zollbeamter ein Stammkunde bei unserer Tankstelle, da dieser im Gemeindegebiet wohnt und sicher nicht seinen privaten PKW tanken würde, wenn nur der geringste Zweifel an der Qualität der Ware bestanden hätte. Wir haben sehr große Mühe aufgewendet, um die Seriosität der Lieferanten bei Erstlieferungen zu prüfen. Es ist einem Unternehmer nicht mehr an Kontrolle zumutbar, als von uns gemacht wurde. Wir haben, da es in der Branche üblich ist bei Erstlieferungen bar zu bezahlen, sogar alle Ausweise der handelnden Personen kopiert und Inkassovollmachten verlangt. Ebenso wurde ein Ausweis der Geschäftsführerin verlangt. Es wurde ein Firmenbuchauszug abgefragt und die UID Nummern geprüft. Laut Firmenbuchauszug handelt es sich zwar um die "L-M-GmbH", wie sie richtig ausführen, aber der Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem "Handel mit Waren aller Art". Auf unsere Nachfrage warum die Firma auf L VermietungsGmbH lautet, wurde uns damals glaubhaft erklärt, dass die Firma sich gerade in Umgründung befindet und der neue Name L-M- und Handels gmbH gerade im Firmenbuch zur Eintragung sei. Die UID Nummer war zu jeder Zeit bei jeder Lieferung gültig - Beilage 3. Die Überprüfung der Gültigkeit der UID Nummer gehört zum Standardprozess bei Rechnungseingang, sofern die Rechnungssumme 10.000,00 € überschreitet. Wir hatten am 14.5.2012 eine Außenprüfung vom Finanzamt, wo alle Rechnungen der "L" überprüft wurden und die Prüfung wurde ohne Feststellungen beendet - siehe Beilage 4. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, wurden die besagten Firmen von den Zollbehörden schon lange observiert. Trotzdem waren alle Nummern auch im Mai 2012 noch immer gültig und in keiner Weise begrenzt. Ich finde es empörend, dass die Behörden offensichtlich nicht tätig werden und die Steuernummer und UID Nummer weiterhin gültig sind, obwohl Verdachtsmomente gegen diese Unternehmen vorlagen. Worauf sollen wir uns verlassen, wenn diese Prüfschritte überhaupt keine Relevanz haben? Wir haben immer darauf vertraut, dass die in öffentlichen Registern verlautbarten Ergebnisse auch korrekt sind. Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen, dass wir für alle Lieferungen 20% Umsatzsteuer an das Finanzamt ordnungsgemäß abgeführt haben. In der Branche haben wir nur sehr bescheidene Gewinnaufschläge, hier macht wirklich die Menge das Geld. Nachdem vom Finanzamt der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, ist das ohnehin der Todesstoß für jedes Unternehmen. Vernünftige Ware zu erhalten, ist das Um und Auf für jeden Unternehmer. Wir dachten damals durch den Abschluss eines größeren Abnahmevolumens und daraus resultierenden Rabattierungen wäre es gelungen die Gewinnaufschläge etwas zu erhöhen. Wie sich herausgestellt hat, war das leider ein Trugschluss. Wir hatten früher auch mit der AE Jahresboni in namhafter Höhe, die nach Erfüllung der vereinbarten Mengen im Nachhinein ausbezahlt wurden und somit einen beträchtlichen Beitrag zur Preisbildung lieferten. Somit war das Angebot der Rabattierung nach Mengen nichts Ungewöhnliches und gab für mich keinen Anlass an der Seriosität der Lieferanten zu zweifeln. Im Gegenteil, ich dachte eher, dass diese uns durch größere Mengen binden wollen, da sie ja ebenso bestellen mussten. Soweit ich damals von Herrn W erfahren habe, wurden große Mengen Dieselkraftstoff vorkontraktiert. Wenn die Ware vor Eintreffen bereits weiterverkauft ist, kann der Preis natürlich auch entsprechend angepasst werden. Es ist mir immer noch unerklärlich, wie so ein Fall überhaupt entstehen kann, da ich selber versucht habe, Diesel zu importieren und eine persönliche Vorsprache am Zollamt über die erforderlichen Modalitäten ergeben hat, dass eine Bankgarantie in Höhe von 500.000,00 € als Sicherheitsleistung zu hinterlegen wäre, um ein Zollfreilager zu unterhalten. Das war für mich als Unternehmen nicht machbar." Anmerkungen Richter: Diesem Schreiben waren zahlreiche Ausgangsrechnungen, Prüfberichte vom I.M.U (vom 21.12.2011, 5.1.2012, 12.1.2012 und 19.1.2012), Ergebnis der Überprüfung der MwSt-Nummer vom 1.2.2012 sowie der Prüfbericht des Finanzamtes (Prüfung 2012) beigefügt. Dem I.M.U. Institut wurden Kunststoffflaschen mit ca. 1l Inhalt zur Überprüfung übermittelt; im Ergebnis wurden Schwefelgehalt, Wassergehalt, CFPP und FAME-Gehalt geprüft und alles für in Ordnung befunden (die Prüfung erfolgte im Rahmen der Akkreditierung). Mit Schreiben vom 17. März 2020 wurde diese Eingabe der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde seitens des Richters auch darauf hingewiesen, speziell zum Themenbereich Qualität ("Schmieröl") Stellung zu nehmen. Wurden dahingehend tatsächlich Überprüfungen getätigt? Wurden im Zuge der Außenprüfungen Reklamationen von Kunden vorgefunden? Wie sind die Feststellungen des Landesgerichts Salzburg und die vorgelegten Proben bzw. mangelnden Beanstandungen der Kunden in Einklang zu bringen? Dem Richter scheint auch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der UID Nummer etwas fragwürdig. Auch wenn es sich hier nicht um die genaue Firma lt. Rechnung handelt, so hätte doch ein Zusammenhang bereits bei den ersten Überprüfungen erkannt und die UID Nummer aberkannt werden müssen. Wie stehen sie zu diesen Ausführungen? Der zuständige Amtsbeauftragte gab in einem Telefonat (17. März 2020) bekannt, dass die meisten Fahrzeuge den Diesel offensichtlich "vertragen" haben. Es sei aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lieferkonditionen ("frei Haus") nicht außer Acht gelassen werden sollten. Trotz sehr geringer Preisspannen wurden auch die Transportkosten übernommen. Seitens der Zollbehörden wurde noch bekannt gegeben, dass zwischen Diesel und Schmieröl lediglich ein sehr geringer Unterschied bestehe. Am 22. Dezember 2020 wurden zwei Untersuchungsbefunde über Probeentnahmen bei der Beschwerdeführerin (26. Jänner 2012; Betankung Audi A3 und 5 Liter Kanister) und bei der Firma AD entnommen (am 27. Jänner 2012), nachdem diese Firma von der Beschwerdeführerin beliefert worden sei (Steuer- und Zollkoordination Technische Untersuchungsanstalt) Probeergebnis der Entnahme bei der Beschwerdeführerin (27.2.2012): Das Muster ist eine gelbe klare, ölige Flüssigkeit. Diese erweist sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse als Schweröl (Schmieröl) im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2d, jedoch nicht der zusätzlichen Anmerkung 2e und 2f, zum Kapitel 27 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs. Das Erzeugnis wird zur Einreihung in den ÖZT-Code 2710 1999 00 vorgeschlagen. VS Code 999. Wird eine Mischung im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 5 zum Kapitel 27 vorgenommen, wäre ÖZT-Code 2710 1971 00 zu setzen. Aufgrund der Analyseergebnisse liegt reines "Schalungsöl" vor, welches als Kraftstoff mineralölsteuerpflichtig ist (ähnlich Gasöl: V197). Die zweite Prüfung (bei der Firma AD) hätte dasselbe Ergebnis geliefert. In einem weiteren Schreiben (30. März 2021) wurden der Beschwerdeführerin weitere Fragen bzw. Anmerkungen übermittelt: "1.) Fragen zu den Preisen: Sie haben selbst angeführt, dass die Preisaufschläge für Großhändler nur sehr gering sind. Die Preise seitens des Lieferanten (L-M- und HandelsgmbH; im folgenden L) würden nur geringfügig unter den anderen Lieferanten liegen. Wie bereits die Betriebsprüfung angemerkt hat, ist hier allerdings zu beachten, dass die Lieferungen "frei Haus" waren und auch noch nachträgliche Rabatte gewährt wurden. a) Wie erfolgten die Lieferungen der anderen Lieferanten (z. B. Z, AB, AE)? Wurden auch diese Lieferungen "frei Haus" geliefert? Falls ja, ersuche ich um Vorlage entsprechender Rechnungen auf denen dies ersichtlich ist. Falls nein, ersuche ich um Vorlage von Unterlagen (Rechnungen) den Transport betreffend. Wie und durch wen erfolgte hier die Auftragsvergabe? Meinen Erfahrungen folgend, ist es grundsätzlich üblich, dass die Verkaufspreise beinahe immer "ab Werk" (ab Raffinerie) festgesetzt werden. Transportkosten (abhängig von Entfernung) von über 600,00 € (bis 1.200,00 €) sind hier keine Seltenheit. Wenn die Aufschläge also im Cent-Bereich liegen (Aufschlag pro Tankzug zwischen 50,00 € bis 150,00 €), stellen die Lieferkosten einen jedenfalls zu beachtenden Punkt dar. Im Extremfall würde also die Übernahme der Transportkosten zu einem negativen Ergebnis führen. Da sie schon sehr lange in diesem Bereich tätig sind, ersuche ich um Bekanntgabe, wie sie auf diese doch markanten Unterschiede reagiert haben? Ich ersuche hier vor allem um Vorlage folgender Rechnungen (allenfalls inkl. Transport/Boni): - markierte Lieferungen lt. Beilage 2 (Leuchtstift) Zusatzfrage: Welche Vereinbarungen gibt es ihrerseits bei den Verkäufen? Laut vorliegenden AR wurden Zahlungsziele zwischen 0 (prompt) und 25 Tage gewährt. Gibt es hierzu besondere Vereinbarungen warum die Zahlungsziele derart variieren? Wirken sich die Zahlungsziele auf den Verkaufspreis aus? Wer ist bei ihren Verkäufen für den Transport zuständig? Gewähren auch sie nachträgliche Rabatte bei besonderen Abnahmemengen? Ich ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger (nachprüfbarer) Unterlagen zu diesen Bereichen. b) Jahresboni: In ihrem Antwortschreiben vom 15. Jänner 2020 haben sie angegeben, dass es früher auch mit der AE Jahresboni in namhafter Höhe gegeben hätte. Diese waren aber offensichtlich an bestimmte Abnahmemengen geknüpft. Ich ersuche um Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Voraussetzungen für derartige Boni erfüllt werden mussten. Aus den "Gutschriften" der Fa. L lässt sich kein klarer Zusammenhang mit den Rückzahlungen erkennen (Preisnachlässe im Jänner/2012: ca. 5,7%! - siehe Beilage 2). Hat es hierzu klare Vereinbarungen gegeben? Warum wurden diese Gutschriften bezahlt, obwohl die Preise Großteils auch ohne diese Gutschriften teilweise schon unter den Preisen der anderen Lieferanten gelegen sind (allenfalls bei Berücksichtigung der Transportkosten)? Ich ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben sie einen Vergleich der Einkaufspreise zwischen L und zwei weiteren Diesellieferanten (Z; AB) übermittelt (siehe Beilage 1). Wie setzen sich diese Preise zusammen ("frei Haus"; "ab Werk"; …)? Wurden hierbei bereits allfällige Boni berücksichtigt? Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu. Wie erklären sie sich die Preisveränderungen: Bei Z/AB waren die Preise bei fast jedem Einkauf unterschiedlich - bei L gab es Preisänderungen nur alle paar Wochen. Ich ersuche um Stellungnahme zu diesem doch sehr ungewöhnlichen Bild. 2.) Qualität: In ihrem Schreiben vom 15. Jänner 2020 haben sie angegeben, dass sämtliche Lieferungen von ihnen geprüft und keinerlei Mängel festgestellt wurden. Mir liegt hier allerdings ein anderes Ergebnis vor (siehe Beilage 3). Diese Probe wurde unmittelbar bei ihnen durchgeführt und bestätigt, dass offensichtlich "Schalungsöl" geliefert wurde. Ich ersuche um Stellungnahme zu diesem Ergebnis. In den Akten sind mir noch Rechnungen aufgefallen (Beilage 4): Dies betrifft ER der Firma AF (stark verschmutztes Basisöl aus der Tankreinigung). Mir ist der Inhalt dieser Rechnung nicht ganz klar. Hat die Firma AF verschmutztes Basisöl bei ihnen abgeholt (warum hatten sie einen verunreinigten Tank?) oder haben sie dieses Öl bei der Firma AF gekauft (was machen sie mit diesem Öl?)? Ich ersuche um Stellungnahme zu diesen Rechnungen. Seitens des Zollamtes Linz Wels wurde mir auch zur Kenntnis gebracht, dass es sehr wohl zu Schäden bei Kunden gekommen ist (Beilage 5, Seite 6): - 4 liegengebliebenen LKW bei Fa. AG - Verunreinigungen bei AB Dies hat zwar Zeiträume nach 2012 betroffen, hätte ihnen allerdings bei ihren Überprüfungen auffallen müssen. Wie haben sie darauf reagiert? Wie kam es zur Kontaktaufnahme mit den hier involvierten Firmen (AH; CO)?" Im Antwortschreiben vom 8. Mai 2021 wurde hierzu folgende Informationen übermittelt: Es würden hier wiederum Anschuldigungen in den Raum gestellt, welche völlig absurd seien und jeder Grundlage entbehren würden. Zur Frage 1: a) Bei allen Lieferanten seien die Lieferungen frei Haus vereinbart worden und somit in der Tabelle direkt vergleichbar. Die Auftragsvergabe würde fast immer telefonisch erfolgen, da dies durchaus üblich sei. b) Zu den Jahresboni von der AE sei anzumerken, dass auch dies auf einer mündlichen Vereinbarung beruhen würde. Die Boni seien auch im Zuge von Betriebsprüfungen seinerzeit untersucht und für in Ordnung befunden worden. Vielleicht würde es hierzu im Amt noch Unterlagen geben. Es sei absolut kein unüblicher Vorgang, wenn man bei Geschäftsabschluss gute Konditionen ausverhandle. Durch Kontingente und zusätzlich größere Abnahmemengen seien nachträgliche Rabattierungen bzw. auch wochenweise Preisanpassungen möglich geworden. Zur Frage 2: Bezugnehmend auf die Beilage 3 (Proben) könne nichts gesagt werden, da der Fall zur Gänze unbekannt sei. Auch würde es darüber bei uns keine Probe geben. Es sei kein Zollorgan im Betrieb gewesen, um das Muster zu überprüfen. Das Öl der Firma AF sei zur Getreidetrocknung eingesetzt worden. Es sei völlig unklar, was die Schäden der Firmen AB und AG sagen sollten. Grundsätzlich sei dazu Folgendes zu sagen, wie auch sehr ausführlich im Schreiben vom 15. Jänner 2020 bereits dargelegt: Die Beschwerdeführerin sei gegen Schäden versichert und jede Firma hätte sofort einen Schaden gemeldet, wenn dieser von der Beschwerdeführerin verursacht worden wäre. Es würde aber nachweislich kein Versicherungsfall vorliegen. Bei der Firma AG sei vor Ablieferung der Ware immer vorher im betriebseigenen Labor eine Untersuchung gemacht worden und erst wenn die Probe in Ordnung gewesen sei, hätte abgeladen werden dürfen. Bei der Firma AB sei kein Sachverhalt bekannt, wo ein Schaden entstanden wäre. Die Firmen CO und AH seien Mineralölhändler gewesen, die wie alle anderen am Markt Kunden akquiriert hätten. Auch hinsichtlich der Firma AH seien alle möglichen Überprüfungen vorgenommen worden. Anmerkung Richter: Als Beilagen seien Rechnungen anderer Lieferanten (AB, Z, IX) übermittelt worden; darin seien keine Transportkosten ersichtlich. In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Daten mit Mail vom 18. Mai 2021 auch der Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt und um allfällige Anmerkungen ersucht. Mit Auskunftsersuchen vom 25. Mai 2021 wurde die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) der Zoll Steuer und Zollkoordination (nunmehr Zollamt Österreich) um fachkundige Beurteilung der gegenständlichen Untersuchungsergebnisse ersucht. Im Antwortschreiben vom 2. Juni 2021 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aus den vorgelegten Prüfberichten der I.M.U. nicht hervorgehe, dass es sich um Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 handeln würde. Es seien einzelne Parameter aus der Norm ausgewählt und überprüft worden, ob diese normgerecht (Sollwert) seien. Zolltarifarisch würde nur dann Diesel vorliegen, wenn die Bedingungen für Schweröl (Gasöl) im Sinne der zusätzlichen Anmerkungen 2d und 2e zum Kapitel 27 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs erfüllt seien. Diese würden ein bestimmtes Destillationsverhalten erfordern. Anmerkung Richter hierzu: seitens der Beschwerdeführerin wurde die I.M.U. beauftragt die angeführten Kennzahlen zu ermitteln. Die Schlussfolgerung, dass Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 vorliege, hätte ohne diese Angaben von einem fachkundigen Mineralölhändler nicht getroffen werden dürfen. Eine Aussage, "ob" Diesel vorgelegen hätte, sei nach Ansicht der TUA ohne das Siedeverhalten nicht möglich. Die von der TUA ermittelte FAME-Gehalte (Muster ETOS 367/2012 und 368/2012) seien mit zwei der Prüfberichte der I.M.U. vergleichbar. Es würde sich demnach um vergleichbare Produkte handeln können. Die unter ETOS 367/2012 und 368/2012 untersuchten Muster, würden sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse als Schweröl (anderes Schmieröl) im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2d, jedoch nicht der zusätzlichen Anmerkung 2e und 2f, zum Kapitel 27des Österreichischen Gebrauchszolltarifs erweisen. Das bedeute, dass bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 350oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 85 RHT übergegangen seien. Da die Bedingungen für eine zolltarifarische Einreihung als Gasöle (Dieselkraftstoff) nicht erfüllt seien, würden keine mit der auf der Rechnung verwendeten Bezeichnung "Diesel 10ppm mit biogenem Anteil versteuert; Qualität DIN E 590" vergleichbaren Produkte vorliegen. Die ermittelten Siedeverläufe seien im Prinzip dem einer Dieselfraktion ähnlich, daher sei die TUA der Ansicht, dass die Produkte zumindest anteilig einem Dieselkraftstoff zugesetzt hätten werden können. Mit Auskunftsersuchen vom 31. August 2021 wurde die Firma I.M.U. ersucht, zu oben genannten Ausführungen hinsichtlich Qualität des Treibstoffes Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben vom 7. September 2021 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass anhand der vorgenommene Überprüfungen keine klaren Angaben über das tatsächliche Produkt gegeben werden könnten. Ohne Siedeverfahren bzgl. Zusammensetzung (höher siedende Anteil) hätten keine Aussagen gemacht werden können. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde das GESAMTE Verwaltungsgeschehen sowohl den Parteien als auch den Laienrichtern zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 3. November 2021 (eingelangt am 4. November 2021 - also am Tag der mündlichen Verhandlung) wurde nochmals eine Zusammenfassung der Ansichten des Amtsvertreters übermittelt. Darin sei im Wesentlichen nochmals auf den vorliegenden Umsatzsteuerbetrug verwiesen worden. Ebenso wurde nochmals dargestellt, dass es sich bei der involvierten Firma L um ein nicht existentes Unternehmen handeln würde. Die tatsächliche Firmenbezeichnung lt. Rechnung sei nicht im Firmenbuch erfasst, sei steuerlich nicht erfasst und sei nie eine UID-Nummer vergeben worden. Betreffend die Qualität des Treibstoffes sei auf die vorliegenden Probeergebnisse der TUA und den Darstellungen im Urteil des Landesgerichtes Salzburg hingewiesen worden. Im Zusammenhang mit der Gesamtbetrachtung sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2011 es hinreichend bekannt gewesen sei, dass in Österreich mit sogenanntem gepanschten Diesel Millionen an Abgaben hinterzogen würden (Hinweis auf Presseartikel; ORF). Ein wesentlicher Bereich sei auch, dass die vorgelegten Abfragen (UID, Firmenbuch) nicht zeitnah zu Beginn der Geschäftsbeziehungen getätigt worden seien - erst im Februar 2012. Als Ergebnis der gebotenen Gesamtbetrachtung sehe es das Finanzamt auf Grund der vorliegenden objektiven hinreichenden Verdachtsgründe (z. B. einschlägige Medienberichte Monate vor der ersten Lieferung, branchenunübliche günstige Einkaufspreise, zumal der Kraftstoff noch dazu hunderte Kilometer aus dem Ausland kommen sollte, verschiedenste Firmenbezeichnungen unter gleicher UID-Nummer, unübliche Geschäftsabwicklung usw - vollständigkeitshalber werde diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der BVE verwiesen) als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als Brancheninsiderin wissen musste, dass diese Preisgestaltung und Geschäftsabwicklung nicht den branchenüblichen Usancen entsprechen würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur durch betrügerisches Vorgehen vorgenommen hätte werden können. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 wurde der gesamte Sachverhalt nochmals ausführlich besprochen und deren Inhalt niederschriftlich festgehalten. Der Vorsitzende verweist darauf, zunächst über die Beschwerden gegen die beiden Wiederaufnahmebescheide zu verhandeln sei. Dabei solle vorerst die Frage, ob sich durch neu hervorgekommene Tatsachen sich ein anders lautender Bescheid ergebe (also die materiellrechtliche Frage) ausgeklammert bleiben. Hinsichtlich des eingewandten Verbots einer Wiederholungsprüfung sei auszuführen, dass eine solche jedenfalls nach § 148 Abs. 3 BAO und der diesbezüglichen VwGH Judikatur zulässig sei, wenn es hinreichende Hinweise für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gibt. Dies müsste allerdings im neuerlichen Prüfungsauftrag vermerkt sein. Im Übrigen bleiben Verstöße gegen diese Vorschriften laut mehreren VwGH Erkenntnissen sanktionslos (mwN Ritz bei § 148 Abs. 3 BAO). Die Parteien verweisen diesbezüglich auf ihre bereits eingebrachten schriftlichen Ausführungen. Der Vorsitzende führt weiters betreffend der materiellrechtlichen Frage aus, dass es sodann um die Frage gehe, ob die Beschwerdeführerin von dem nachweislich stattgefundenen MwSt-Betrug ihrer Lieferanten gewusst hat oder dies bei Beachtung der anzuwendenden Sorgfalt gewusst haben müsste. Nach den Worten des EuGH und des VwGH sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin alle zumutbaren und vernünftigerweise zu fordernden Maßnahmen getroffen hätte, um sicherzustellen, dass sie mit ihrem Zukauf nicht in eine betrugsbehaftete Lieferkette einbezogen werde. Zu den Lieferungen der Firma A bemerkte der Berichterstatter, dass es hierzu relativ wenige Anhaltspunkte dafür gibt, dass tatsächlich ein Mehrwertsteuerbetrug vorliegen würde. Auch hierzu verwiesen die Parteien auf ihre bereits getätigten Ausführungen. Die Steuerberaterin bemerkte weiters, dass alles geprüft worden sei, es hätte eine langjährige Geschäftsbeziehung gegeben. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer man Verdacht hätte schöpfen können. Zu den Geschäftsbeziehungen zur Firma L stellte der Berichterstatter zunächst die Preisgestaltung vor (relativ billig, Preisnachlässe, lange Zeit gleiche Preise; runde Beträge; keine aktenkundigen Vereinbarungen über Preisnachlässe). Herr O führte hierzu aus, dass es mündliche Vereinbarungen gegeben hätte und dies sei auch bei der AE so üblich gewesen. Mündlich sei eine Rabattierung abhängig von der Liefermenge vereinbart gewesen. Die Rabatte würden auch vom Vorlieferanten bzw. dessen Einkäufen abhängen. Der Lieferant würde also den Rabatt bestimmen. Diese würde davon abhängen, wie dieser einkaufe. Zu den gleichbleibenden Preisen wurde ausgeführt, dass auch die Beschwerdeführerin früher auch größere Mengen eingelagert gehabt und daher denselben Preis angeführt hätte, dies sei nicht unüblich Der Amtsvertreter bemerkte, dass dies absolut branchenunüblich sei - dies sei auch in der BVE so dargestellt worden. Tatsache sei, dass Millionen Liter Basisöl aus dem Ausland importiert und schnell umgesetzt und an die Firma des Beschwerdeführers geliefert worden seien. Die steuerliche Vertretung verwies hier darauf, dass die Lieferanten geprüft worden seien. Die Lieferanten seien durchtelefoniert worden und der Preis täglich notiert. Die 100-Liter-Preisliste sei täglich geführt worden. Der Vorsitzende bemerkte hierzu, dass es hierbei umso mehr auffallen hätte müssen, dass die Preise unterschiedlich (gleichbleibend, variabel) gewesen seien. Herr O wies darauf hin, dass es bei langfristigen Verträgen keine Schriftlichkeit geben würde. Der Amtsvertreter wies auf die Eingabe vom heutigen Tage hin, dass es bereits öffentliche Berichte über Mineralölsteuerbetrug gegeben hätte, es hätte viele Verdachtsmomente bereits ab der ersten Lieferung gegeben. Der Rechtsanwalt verwies darauf, dass anhand eines Zeitungsartikels keine Generalisierung vorgenommen werden könne. Tatsächlich seien keine Schäden an Fahrzeugen aufgetreten. Herr O führte aus, dass ihm die die Betrugsszenarien aus den Medien bekannt gewesen seien und dass ihn Herr R gewarnt hätte. Zur Qualität der Lieferungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es im gesamten Zeitraum offensichtlich keine Reklamationen von Kunden gegeben hätte. Weiters sei auf die bereits oben genannten Proben der Firma I.M.U. und der TUA verwiesen worden. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass aufgrund des Prüfergebnisses der I.M.U. zwar Diesel vorliegen hätte können, zweifelsfrei könne dies bzw. die Qualität aber ohne Siedeverfahren nicht bestätigt werden. Ergänzend sei noch auf das Urteil des LG Salzburg zu verweisen. Seite 25: "Das Schmieröl wurde in diesem Fall anschließend als Dieselkraftstoff deklariert, in der Folge in Tanklastwägen der slowenischen Firma ***10*** gepumpt und zu österreichischen Endabnehmern transportiert." Seite 28: "Bei Rechnungslegung durch die faktischen Geschäftsführer der Scheingesellschaften an die zahlreichen Endabnehmer war als Produkt das Basisöl als versteuerter Diesel ausgewiesen." Das FA hat heut hierzu folgende schriftlich vorgebracht (auszugsweise): "Ebenfalls als Beweis für ihre Sorgfalt brachte die Bf vor, dass sie von sämtlichen Lieferungen Proben gezogen und vom Institut für Mineralölprodukte und Umweltanalytik Ziviltechniker-GesmbH, kurz I.M.U. genannt, untersuchen habe lassen und auf Grund der Prüfberichte davon ausgehen konnte, dass sie tatsächlich mit Dieselkraftstoff mit der Spezifikation 10 ppb DIN EN 590 beliefert worden ist. Dem wir seitens des Finanzamtes Folgendes entgegengehalten: Wie aus dem Prüfbericht zu ersehen ist, ergab die Analyse keinesfalls, dass Dieselkraftstoff der Qualität DIN EN 590 vorliegt. Die vorliegenden Prüfberichte weisen lediglich einige Parameter wie zB den Schwefel- Wassergehalt usw. aus. Um jedoch beurteilen zu können ob Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 vorliegt oder nicht, hätte die Probe wie üblich im Rahmen einer Destillation nach ISO 3405 auf ihr Siedeverhalten untersucht werden müssen. Diese Untersuchung stellt nach Auskunft der Technischen Untersuchungsanstalt die unbedingt notwendige und übliche Vorgangsweise für eine solche Untersuchung dar, da nur durch diese Untersuchung beurteilt werden kann, ob bei 250 und 350 Grad Celsius bestimmte Raumhundertteile (Volumsprozent) übergegangen sind und damit ob Dieselkraftstoff der Spezifikation DIN EN 590 vorliegt. Eine solche Untersuchung wurde durch die I.M.U. nicht gemacht." Aus den vier vorliegenen Prüfbefunden der I.M.U. sei nur bei einem ein Hinweis auf die DIN enthalten, ansonsten würden nur Parameter aufgezählt. Herr O bemerkte hierzu, dass die wichtigsten Parameter aufgezählt seien. Wenn einer nicht eingehalten werde, würde die Motorkontrolleuchte aufleuchten. Das Siedeverfahren sei aufgrund des hohen Preises nicht durchgeführt worden. Es seien nur die Parameter geprüft worden, die für den Betrieb der Fahrzeuge erforderlich gewesen seien. Die Prüfungen seien vorgenommen worden, um sicherzustellen, dass die Abnehmer keine Motorprobleme bekommen können. Dass damit die Qualität im Sinne der Rechnungsangabe DIN EN 590 nicht überprüft werden könne, sei bekannt gewesen. Es sei auch darauf verwiesen worden, dass die Anwendung des Siedeverfahrens nicht üblich gewesen sei. Der Amtsvertreter bemerkte zu den Prüfungen seitens der Zollverwaltung, dass die Medienberichte dargestellt hätten, dass Schmieröl als Dieselkraftstoff verkauft worden sei. An 10 Fahrzeugen seien Schäden aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin sei im Verdacht gestanden, eine Beteiligte dieses Betrugs gewesen zu sein. Daher sei die Zollfahndung verdeckt hingefahren und hätte Proben gezogen. Hinsichtlich der Proben vom Zoll werde seitens der Beschwerdeführerin bemerkt, dass die Verplombung der Proben nicht nachgewiesen worden sei, diese Beweismittel würden in Zweifel gezogen. Der Berichterstatter fasste den Akteninhalt im Zusammenhang mit den Rechnungen wie folgt zusammen: < unterschiedliche Firmenbezeichnungen auf dem "Rechnungskopf" (L-M- und HandelsgmbH) und den tw. im unteren Bereich befindlichen Stempel (L-M und Handels GmbH bzw. L-M GmbH). Die vorgelegte UID-Nr. Abfrage bzw. Firmenbuchabfrage vom Februar 2012 hatte als Ergebnis "L M GmbH". < Die Firmenbuchabfrage bzw. UID Abfrage mit dem Firmenwortlaut laut Rechnungskopf "L M- und HandelsgmbH" liefert kein Ergebnis. < Die Abfrage der Firmenbuchnummer "FN1", die auf den Rechnungen angeführt ist, liefert auch kein Ergebnis. Die richtige Firmenbuchnummer wäre "FN2" (Ziffernsturz) und ist nicht auf der Rechnung zu finden. Aber auch hier kommt es zum Ergebnis "L M GmbH"; also nicht zur Firmenbezeichnung lt. Rechnung. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass Abfragen laufend getätigt worden seien, diese Abfragen seien allerdings nicht ausgedruckt worden. Dass die Abfrageergebnisse der Bürokraft nicht aufgefallen seien, sei mit der Umfirmierung erklärbar gewesen. Die Abfragen seien Anhand der zu Beginn der Lieferbeziehungen übergebenen Unterlagen erfolgt. Darin sei offensichtlich zum Beispiel die richtige Firmenbuchnummer angeführt gewesen. Diese Unterlagen seien allerdings nicht mehr verfügbar. Eine Gewerberegister-Auskunft sei nicht eingeholt worden. Es sei aber auch allgemein üblich, dass zum Beispiel Lieferscheine von Rechnungen abweichend seien. Im weiteren Verfahren ist nach den Ausführungen des Vorsitzenden zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien? Hätte der LE alle Maßnahmen ergriffen, die ihm vernünftigerweise in der konkreten Situation (z.B. Hochrisikobranche) zumutbar gewesen seien, um sicher zu stellen, dass er nicht in eine betrugsbehaftete Lieferkette einbezogen sei? Welche Maßnahmen seien gesetzt worden, um die oben diskutierten Auffälligkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht aufzuklären und seien diese aufgeklärt worden? Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass hinsichtlich Firmenbuch- und UID-Abfrage und Qualitätskontrolle auf obige Ausführungen verwiesen werde. Es seien die Ausweise und die Inkassovollmachten vorgelegt und kopiert worden, was nicht üblich ist. Die Geschäftsführerin lt. Firmenbuch hätte eine Vollmacht vorgelegt. Die Geschäftsführerin hätte dies vorgelegt. Hierzu bemerkte der Amtsvertreter, dass er daran zweifle, dass die Geschäftsführerin tatsächlich vor Ort gewesen sei. Es würde den Protokollen der Zeugeneinvernahmen und den Niederschriften widersprechen, die auch mit Herrn O aufgenommen worden seien, dass jemand bei der Geschäftsführerin vorstellig geworden wäre.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100422/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100422.2019
Stammnummer
135043
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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