…Leistung zwar ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug…
…GmbH nicht als Scheinrechnungen einer nichtleistenden GmbH, sondern als Rechnungen über tatsächlich von der GmbH erbrachte Leistungen qualifiziert werden würden, dennoch an Hand dieser Rechnungen mangels zutreffender Anschrift des leistenden Unternehmens ein Vorsteuerabzug nicht zulässig gewesen ist. 15. In objektiver Hinsicht liegen daher tatsächlich entsprechende…
…erbracht worden sei, zu versagen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0042). Ebenso gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine falsche Anschrift des leistenden Unternehmers kein kleiner, den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler sei (vgl. zum UStG 1972 z.B. VwGH 24.04.1996, 94/13…
…Anschrift habe sich auch die Privatwohnung der beiden Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH befunden. Laut Angaben der steuerlichen Vertretung habe die beschwerdeführende GmbH hier lediglich die Garagenmiete und keine weiteren Kosten für Büroräumlichkeiten getragen. Mit 03.01.2014 sei sodann der Unternehmenssitz an die Adresse des…
…Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die an der angebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Steuerabzug…
…die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung könne nicht durch Ausstellung einer Gutschrift erfolgen. Selbst wenn eine Gutschrift vorliege, sei aufgrund der falschen Anschrift des Leistungsempfängers ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Mit Eingabe vom 6. Juli 2013 beantragte die Bf. die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II…
…Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Angabe von Name und Anschrift des leistenden Unternehmens dient nicht…
…13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa…
…dass es beim Rechnungsmerkmal der Anschrift darum gehe, den Unternehmer eindeutig identifizieren zu können. Da die Identifikation des leistenden Unternehmens im vorliegenden Fall unstrittig eindeutig möglich war, wären die Bescheide auch unter der Annahme des falschen Sachverhaltes rechtswidrig. Ergänzend werden die obig angeführten Verfahrensmängel aufgezeigt…
…dass es beim Rechnungsmerkmal der Anschrift darum gehe, den Unternehmer eindeutig identifizieren zu können. Da die Identifikation des leistenden Unternehmens im vorliegenden Fall unstrittig eindeutig möglich war, wären die Bescheide auch unter der Annahme des falschen Sachverhaltes rechtswidrig. Ergänzend werden die obig angeführten Verfahrensmängel aufgezeigt…
…die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende…
…Ist auf der Rechnung eine falsche Adresse vermerkt, so hindert dies jedenfalls den Leistungsempfänger am Vorsteuerabzug aufgrund eines fehlenden Rechnungsmangels gem. § 11 UStG. Der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers müssen eindeutig feststellbar sein. Im Auftrag vom 11.07.2013 zwischen Dö…
…können. Eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichne, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht oder nur zum äußeren Anschein den Sitz seines Unternehmens habe, berechtige nicht schon zum Vorsteuerabzug. Insofern seien die Bestimmungen des § 11 Abs. 1…
…der Anschrift des leistenden Unternehmers. Zweitens: Es lägen „weitere mangelhafte Rechnungsmerkmale - Datum der Lieferung und der Zeitraum der sonstigen Leistung" vor, auf welche aber aufgrund des schwerwiegenden Mangels von obigem Punkt 1. „nicht weiter einzugehen" sei. Dem unter Punkt 1. angeführten Argument liegt eine falsche…
…ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum…
…dass die ST zumindest seit Ende September 2011 unter der Rechnungsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, sodass der Vorsteuerabzug aus danach ausgestellten Rechnungen aus diesem Grund nicht zusteht (fehlendes Rechnungsmerkmal der Anschrift des leistenden Unternehmers, 5 11 Abs 1 Z 1 UStG). Treibstofflieferungen insgesamt netto 20…
…zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Ab 1.7.2006 sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 € übersteigt…
…des angeführten falschen Namen und Adresse des Leistungserbringers einen Mangel in den Formalbedingungen einer Rechnung gem. § 11 UStG 1994 dar. Weiters ist die Leistungsbezeichnung auf den Rechnungen ungenügend. Diese Rechnungen berechtigen gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 daher nicht zum Vorsteuerabzug. Die Leistungen…
…Form - die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erfüllt wurden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da es der Eingangsrechnung jedenfalls an dem in § 11 Abs. 2 UStG 1994 geforderten Hinweis auf sie ergänzende Beilagen mangelt. 3. Anschrift des leistenden Unternehmers In…
…der Geschäftsanschrift, eine Änderung des Firmennamens etc. erfolgte, weil beispielsweise erhoben wurde, dass an der angegebenen Adresse kein Hinweis auf eine tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft zu finden war, wenn beispielsweise der Name der vorgeblich die Rechnung ausstellenden und leistenden Gesellschaft falsch geschrieben ist, wenn Gegenverrechnungen…