Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103086/2011
Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103086/2011vom 19.04.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse. (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
f) T. S. KEG
Rechnungsanschrift:
Bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 22.01.2010 hätten keinerlei Dokumente vorgelegt werden können, welche die Feststellungen der Bp entkräften würden.
Dies sei auch dadurch erschwert gewesen, da der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KEG, Herr T. S., mit 23.12.2009 von seinem Wohnsitz in 1150 Wien, R-Gasse, amtlich abgemeldet worden sei.
UID Nummer:
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse. (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
g) W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Fakt sei, dass die Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg nicht ident sei mit den Musterzeichnungen. Die Musterzeichnungen seien im Zuge der Schlussbesprechung der steuerlichen Vertretung vorgelegt worden. Eine Kopie sei auf Grund des niedrigen Betrages nicht verlangt worden.
h) Ab. S. KG
Betreffend der angesprochenen graphologischen Ausbildung werde auf die Ausführungen zu b) D. KEG verweisen.
Ebenso wäre eine von der steuerlichen Vertretung nunmehr angeregte Prüfung der Buchhaltungsunterlagen beim "gewerblichen Buchhalter" im Sand verlaufen, da offensichtlich keine Buchhaltungsunterlagen der Firma existierten.
Zu den Abschlussausführungen:
Auf Grund dieser Ungereimtheiten sei, um das Parteiengehör zu wahren, seitens der Bp ein vorläufiger Bericht über die Prüfungsfeststellungen für jeden einzelnen Subunternehmer erstellt worden sei, sei dieser am 19.11.2009 der steuerlichen Vertretung mit Fristsetzung zur Gegenäußerung bis 07.12.2009 übergeben worden. Es sei auch um Stellungnahme ersucht worden, wer die Kassa – Ausgangsbelege ausgestellt und unterfertigt sowie die Geldbeträge übernommen habe.
Im Rahmen dieser Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung sei eine angemessene Frist für etwaige Rechnungsberichtigungen der D. KEG, S. X. und T. S. KEG beantragt worden. Diesem Antrag sei am 09.12.2009 stattgegeben worden und sei die Frist mit 07.01.2010 festgesetzt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung am 22.01.2010 seien lediglich berichtigte Rechnungen betreffend die Firma S. X. vorgelegt worden.
Weitere Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Die Schlussbesprechung sei in beiderseitigem Einvernehmen am 22.01.2010 durchgeführt worden und sei seitens der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden, etwaige Beweismittel im Zuge der Berufung vorzulegen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE dem UFS vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 30.03.2017 verwiesen die Parteien auf ihre bisherigen Ausführungen und brachten ergänzend vor:
Ad Tz 1)
Paketdienst
Keine weiteren Ausführungen der Parteien:
Ad Tz 2)
L. B.
Der steuerliche Vertreter (Stb) verwies
auf die bereits vorgelegten Unterlagen, wonach Hr L. B. dem Bf ggstdl Adresse angegeben habe.
Der Vertreter des FA (FaV) gab über Befragen des Vorsitzenden an, es sei vom Prüfer nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Leistungen erbracht wurden.
Ad Tz 3)
D. KEG
Stb verwies
auf die bereits aktenkundigen Unterlagen, die der Bf vom Subunternehmer angefordert habe.
Im Zuge der Prüfung sei der Bf aufgefordert worden, die Empfänger der Beträge zu nennen, was eine klare Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO darstelle. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden sei der Empfänger C. D. genannt worden. Erst im Zuge der Schlussbesprechung sei vom FA vorgebracht worden, es würde sich hier um Deckungsrechnungen handeln. Es könne sich hier nicht um ein Deckungsgeschäft handeln, denn es sei dem Bf einerseits niemals vorgehalten worden, dass die Leistungen nicht erbracht worden wären, und andererseits werde der Bf selbst Ausführungen darüber machen, was passiere, wenn ein neuer Subunternehmer auftrete.
Der Bf führte diesbezüglich aus, er weise darauf hin, dass es seit 2002 ein spezielles Anmeldeformular gebe, welches von der Fa ABC (A.), für die er tätig gewesen sei, aufgelegt wurde. Niemand dürfe das Firmengelände betreten, wenn er nicht eine Berechtigung dafür habe. Er müsse nicht nur das Formular mit Name und Adresse ausfüllen, sondern auch sämtliche Papiere seiner Subunternehmer in Kopie dazugeben. Das werde vom Eingangsleiter kontrolliert und man dürfe nur passieren, wenn man eine Ausweiskarte samt Foto vorweisen könne. In der Halle würden die Pakete heruntergenommen und es werde genauestens kontrolliert, wer die Pakete herunternimmt.
Er sei Systempartner der ABC. Diese stelle die Räumlichkeiten und die Logistik zur Verfügung. Die Frächter seien ausnahmslos Subunternehmer.
Stb wies darauf hin, dass es bei der Fa ABC eine Ansprechperson namens Hrn K. gegeben habe und die Finanzverwaltung es unterlassen habe, sich dort zu erkundigen, ob die einzelnen Firmen dort nicht die entsprechenden Dokumente hinterlegt hätten. So seien einfach aG angeblich nicht übereinstimmender Unterschriften Deckungsrechnungen angenommen worden.
Dem FA sei auch der Namen der Person, die die Buchhaltung für die Fa D. KEG durchgeführt habe, bekannt gegeben worden. Diese Person, ein gewerblicher Buchhalter, sei jedoch vom Prüfer auch nicht befragt worden, sondern sei dies in vorweggenommener Beweiswürdigung einfach als unerheblich abgetan worden.
FaV führte aus, es gebe hier massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und an der Richtigkeit der Unterschriftsleistung. Er weise darauf hin, dass es Sache des Abgabepflichtigen sei, derartige Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bei den Deckungsrechnungen handle es sich um Rechnungen, die massive Zweifel an der Richtigkeit der dort dokumentierten Vorgänge hervorruften zB wer ist der Empfänger, die Höhe der Beträge, die Leistungen sowie der Umfang der Leistungen.
Er weise darauf hin, dass es mit den Rechnungsmängeln überhaupt nichts zu tun habe, wer bei der Fa ABC Zutritt habe.
Stb verwies darauf, dass die Beweislast bei Deckungsrechnungen denjenigen treffe, der sich auf diese Deckungsrechnung berufe.
Ad Tz 4)
R. Ch. Kleintransporte KEG
Stb führte aus, es gebe hier keine Beweise, die die Annahme von Deckungsrechnungen rechtfertigen würden. Er verweise auf die dem Gericht vorgelegte notarielle Bestätigung des Hrn U. Ch., wonach sämtliche Beträge an diesen ausbezahlt worden seien. Interessanterweise werde bei den beiden nächsten Tz bei ähnlichem Sachverhalt nicht von Deckungsrechnungen ausgegangen.
FaV verwies hier insbesondere auf die Aussage von Fr Bf., wonach ein Herr R. Ch. sämtliche Belege unterfertigt habe Dieser habe aber keine Rolle in vorliegenden Geschäftsgebarungen geführt.
Stb verwies auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Bs, wonach eine Person namens R. Ch. gar nicht existiere. Es handle sich hier um einen Irrtum der Fr Bf.; in Wahrheit handle es sich um Hrn U. Ch.. Lediglich die Firma heiße R. Ch. KEG.
Ad Tz 5)
U.
Ch. KEG
Keine weiteren Ausführungen der Parteien.
Ad Tz 6)
U. Ch.
Stb führte aus, es sei nicht einmal der Vorsteuerabzug für den Zeitraum, in dem eine gültige UID-Nummer vorlag, gewährt worden.
FaV führte aus, er könne diese Aussage nicht verifizieren.
Ad Tz 7)
T. S. KEG
Stb verwies auf die bereits vorgelegte Bestätigung des Magistrats über die Verlegung des Standortes.
FaV entgegnete, dies würde aber nichts an den übrigen Mängeln ändern.
Ad Tz 8)
W.
Handelsgesellschaft m.b.H.
Stb wies darauf hin, dass es sich hier um ein einmaliges Geschäft der W. Handelsgesellschaft m.b.H. gehandelt habe und man hätte sich dann 5 Jahre später nicht mehr daran erinnern können, wer der Empfänger des Geldbetrages gewesen sei.
In Punkto Deckungsrechnungen verweise er auf seine bisherigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Es sei nicht bewiesen, dass die W. Handelsgesellschaft m.b.H. keinen Zutritt zum Gelände der Fa ABC hatte und nicht berechtigt war, Pakete in Empfang zu nehmen.
FaV führt aus, dass man in diesem Fall überhaupt nicht wisse, welche Personen hier tätig gewesen seien.
Ad Tz 9)
Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Stb verwies darauf, dass ihm die angeblichen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung bis heute nicht vorgelegt worden seien und er könne daher keine Ausführungen dazu machen.
FaV konnte dies weder bestätigen noch dementieren.
Ad Tz 10)
U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Keine weiteren Ausführungen der Parteien dazu.
Ad Tz 11)
M. E. F.
Stb wies darauf hin, dass hinsichtlich Tz 11 Bp Bericht keine Beschwerde eingelegt worden war.
Abschlussausführungen
:
FaV führte aus, es sei vom Bf vorgebracht worden, dass es hier um eine Paketzustellung gehe, die von einer großen Firma organisiert ist, wo mehrere Subunternehmer wie der Hr Bf., die möglicherweise noch die Merkmale eines selbständigen Unternehmers aufweisen mögen, auftreten würden, aber in weiterer Linie Arbeitskräfte angeheuert würden, die das Sortieren, Verladen und Zustellen durchführten und dann für steuerliche Zwecke die Lage so dargestellt werde, wie wenn hier am freien Markt unabhängige Unternehmer auf gleicher Augenhöhe miteinander in geschäftliche Kontakte treten würden. Das liege nicht vor. Für die Finanzverwaltung sei das Zusammensuchen der Indizien beinahe eine kriminalistische Kleinarbeit und das FA sei natürlich letztlich auf formale Bestimmungen des Steuerrechts angewiesen, um hier einen Riegel vorzuschieben. Es seien auch Aufwände anerkannt worden und nur dort, wo Zweifel nicht beseitigt werden konnten, wer die Gelder letztlich tatsächlich entgegengenommen habe, seien die Aufwände versagt worden.
Stb führte aus, es sei Fakt, dass es Firmen gegeben habe, die Steuernummern und UID-Nummern von einer Abgabenbehörde bekommen hätten. Sie hätten eine Gewerbeberechtigung von einer Behörde gehabt. Der Bf solle jetzt dafür büßen, dass möglicherweise der eine oder andere dieser Unternehmer seine Steuern nicht abgeführt haben soll, aber von Scheinleistungen könne hier keine Rede sein. Es wäre bei der ABC alles zu erfragen, ob die Firmen reindurften, ob es sie gegeben habe. Der Prüfer hätte ihm nie vorgehalten, dass es angeblich keine tatsächlichen Leistungen gegeben habe, sondern man vermische hier einfach die Bestimmung des § 162 BAO mit der des § 123 BAO und versuche, so den Aufwand hier zu streichen. Auch mit dem gewerblichen Buchhalter habe man sich nicht auseinandergesetzt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest:
A. Allgemeines
Der Bf betreibt uA ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Lastfuhrwerksverkehr". Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988.
Der Bf war im Streitzeitraum hauptsächlich für die Firma ABC (A. Paketdienst GmbH) als Subunternehmer tätig und wurde von dieser Firma mit der Zustellung von Paketen beauftragt.
Für den Bf waren seinerseits für die Auslieferung von Paketen mehrere Subfirmen tätig. Es handelt sich dabei großteils um indische Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz bzw Firmensitz begründeten.
Die Kfz wurden vom Bf an die Subfirmen verliehen, was diesen in Rechnung gestellt wurde.
Die einzelnen Subfirmen stellten selbst keine Rechnungen aus, sondern die Abrechnungen erfolgten mit Gutschriftsrechnungen. Die Geldbeträge wurden nach Ausfertigung von Kassa-Ausgangsbelegen bar ausbezahlt.
Der Bf war Systempartner (Subunternehmer) der Fa ABC (A.). Diese stellt die Räumlichkeiten und die Logistik zur Verfügung. Die Systempartner beauftragen weitere Subunternehmer zur Auslieferung der Pakete. Der Systempartner muss für jeden Subunternehmer ein Formular mit Namen und Adresse ausfüllen und sämtliche Papiere der Subunternehmer in Kopie anfügen und dieses Formular bei der Fa ABC abgeben. Die Subunternehmer erhalten dann von der Fa ABC eine Ausweiskarte samt Foto. Das Firmengelände, auf dem die Pakete lagern, darf nur betreten werden, wenn man dem Eingangsleiter eine Ausweiskarte samt Foto vorlegen kann. Es wird auch genau kontrolliert, wer die Pakete, die in einer Halle auf dem Firmengelände lagern, übernimmt.
Der Bf erklärte
- im Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 17.463,86, Umsätze iHv EUR 477.173,47 und Vorsteuern iHv EUR 78.966,68;
- im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 12.383,93, Umsätze iHv EUR 469.599,11 und Vorsteuern iHv EUR 68.310,18;
- im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR - 3.299,54, Umsätze iHv EUR 471.876,41 und Vorsteuern iHv EUR 77.103,12
- im Jahr 2008 (Nachschauzeitraum) Umsätze iHv EUR 434.627,72 und Vorsteuern iHv 68.569,80 erklärt (UVA 1-12/2008).
B. Einzelne Subfrächter (gegliedert nach Bp-Bericht)
Tz 2 L. B.
Strittig ist der Vorsteuerabzug iHv EUR 5.162,92 im Jahr 2005.
Im Zeitraum 31.10.2005 bis 15.12.2005 wurden Gutschriftsrechnungen auf die Firma L. B., 1200 Wien, X-Straße, UID-Nr ATU12345678, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer lautete jedoch auf die B. GesmbH und war vom 12.02.2002 bis 19.01.2005 gültig. Die UID-Nummer der Einzelfirma lautete hingegen ATU87654321 und war erst ab 12.01.2006 gültig.
Die in den Rechnungen angeführte Adresse war die der B. GesmbH und die Adresse der Einzelfirma lautete 1210 Wien, Y-Gasse (Firmenstempel auf den Kassa-Ausgangsbelegen). Dies war seit 18.04.2005 auch der Hauptwohnsitz des Herrn L. B..
Dem Bf wurde zum Nachweis der Rechnungsanschrift seitens des Subunternehmers ein Auszug aus dem Gewerberegister mit der Adresse 1200 Wien, X-Straße, bestehend seit der Gewerbeanmeldung am 27.09.2004, vorgelegt.
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden von Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge L. B. übergab.
Die Leistungen wurden von L. B. erbracht.
Tz 3 D. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug iHv
EUR 1.979,02 im Jahr 2005
EUR 36.685,23 im Jahr 2006
EUR 3.051,44 im Jahr 2007
und der Aufwand iHv
EUR 9.895,11 im Jahr 2005
EUR 183.426,12 im Jahr 2006
EUR 15.257,20 im Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 30.12.2005 bis 15.02.2007 auf die Firma D. KEG, 1100 Wien, X-Gasse, UID-Nr: ATU23456789, ausgestellt.
Die auf sämtlichen Gutschriften angeführte UID-Nummer war jene der Fa D. KEG. Diese war im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig. Alle Gutschriften, die vor der UID-Vergabe ausgefertigt wurden, wurden nach erfolgter UID-Vergabe korrigiert und der D. KEG übergeben.
Nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung kam es zu einer Verlegung des Firmensitzes an die Adresse 1200 Wien, J-Straße. Diese Verlegung war dem Bf nicht bekannt und wurden die Gutschriften nach wie vor auf die Adresse 1100 Wien, X-Gasse, ausgestellt.
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurden dem Bf folgende Unterlagen übergeben:
Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.12.2005 mit dem Standort 1100 Wien, X-Gasse, ein Firmenbuchauszug vom 23.09.2005 lautend auf D. KEG mit der Geschäftsanschrift 1100 Wien, X-Gasse sowie ein Meldezettel des Hr D..
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden von Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge dem zeichnungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter C. D. übergab.
Die Buchhaltung der D. KEG wurde von einem gewerblichen Buchhalter geführt, dessen Name und Adresse dem FA bekannt gegeben wurde.
Die Leistungen wurden von der D. KEG erbracht.
Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Str ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 12.379,42 für das Jahr 2006
iHv EUR 44.438,24 für das Jahr 2007
der Aufwand
iHv EUR 61.897,07 für das Jahr 2006
iHv EUR 222.191,18 für das Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 14.08.2006 bis 09.10.2007 auf die Firma R. Ch. Kleintransporte KEG, 1100 Wien, Z-Gasse, UID-Nr.: ATU78901234, ausgestellt.
Die UID-Nummer war gültig.
Die R. Ch. Kleintransporte KEG wurde am 19.04.2006 mit Firmenanschrift 1100 Wien, Z-Gasse gegründet (Hauptwohnsitz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn U. Ch., vom 19.01.2006 bis 21.11.2006, danach verzogen nach 1100 Wien, Y-Straße – Unterkunftgeber V. J., ebenfalls ein Subunternehmer der Firma Bf.).
Die Rechnungsanschrift war deckungsgleich mit der im Firmenbuch als Geschäftsanschrift geführten Adresse.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge an den persönlich haftenden Gesellschafter U. Ch. übergab. Dieser bestätigte notariell beglaubigt, die str Beträge übernommen zu haben.
Die Leistungen wurden von der R. Ch. Kleintransporte KEG erbracht.
Tz 5 U. Ch. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 15.251,38 im Jahr 2005
iHv EUR 10.420,82 im Jahr 2006
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.07.2005 bis 28.03.2006 auf die Firma U. Ch. KEG, 1110 Wien, A-Straße, UID-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer ist nicht richtig. Die angeführte UID-Nummer ist der Einzelfirma U. Ch. zugewiesen. Diese war gültig vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.10.2007.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von der U. Ch. KEG erbracht.
Tz 6 U. Ch.
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 10.119,28 im Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Die Kassa Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von U. Ch. erbracht.
Tz 7 T. S. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 9.248,26 im Jahr 2005
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 16.06.2005 bis 18.10.2005 auf die Firma T. S. KEG, 1200 Wien, J-Straße, UID-Nr.: ATU56789012, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer war in der Zeit vom 06.11.2000 bis 25.07.2005 gültig
Im Firmenbuch war eine andere Adresse angeführt.
Dem Bf wurde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung am 05.07.2004 eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vorgelegt, wonach der Betriebsstandort an die genannte Adresse verlegt wurde.
Zum Nachweis der Gültigkeit der UID-Nummer erhielt der Bf am 30.09.2003 einen Ausdruck über Finanz-Online.
Die Leistungen wurden von der T. S. KEG erbracht.
Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 822,72 im Jahr 2005
und der Aufwand
iHv EUR 4.113,62 im Jahr 2005
Es wurde eine Gutschriftsrechnung vom 28.06.2005 auf die Firma W. Handelsgesellschaft m.b.H., 1150 Wien, S-Straße, ausgestellt.
Auf dieser Rechnung ist keine UlD-Nummer vorhanden.
Lt. Firmenbucheintrag war im Zeitraum 24.05.2005 bis 20.03.2006 Herr Ü. Ö. alleine und gemeinsam im Zeitraum 24.05.2005 bis 27.01.2006 mit Frau Y. I. als Geschäftsführer tätig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Ob und wenn ja, wer den Geldbetrag übernommen hat, ist nicht bekannt.
Die Leistung wurde nicht erbracht.
Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 4.060,34 für 07-12/2008
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 25.07.2008 bis 31.12.2008 auf die Firma Ab. S. KG, 1050 Wien, S-Gasse, UlD-Nr.: ATU67890123, ausgestellt.
Die Ab. S. KG wurde am 05.03.2008 gegründet und hat diese als Firmenanschrift die damalige Adresse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Ab. S., gemeldet war dieser dort jedoch nur bis 16.07.2008, danach wohnhaft in 1100 Wien, Y-Straße und amtlich abgemeldet am
28.10.2008. Als Kommanditist ist Herr G. S. eingetragen.
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurden dem Bf ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.03.2008, ein Antrag auf Eintragung im Firmenbuch vom 07.03.2008, ein Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom 08.05.2008 und die Bekanntgabe der Steuernummer der Firma Ab. S. KG vom 08.05.2008 vorgelegt.
Auf sämtlichen Dokumenten wird als Firmenanschrift 1050 Wien, S-Gasse, geführt.
Was das Vorbringen des FA betreffend den im Jahr 2008 nicht anzuerkennenden Aufwand iHv EUR 20.301,70 betrifft, ist festzustellen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nicht beschwerdegegenständlich ist und auf dieses Vorbringen daher nicht eingegangen wird.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Ab. S..
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Entgelte wurden an Ab. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Die Leistungen wurden von der Ab. S. KG erbracht.
Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Strittig ist der
Vorsteuerabzug iHv EUR 1.848,54 für den Zeitraum 01/2008
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 u
und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Die Kassa Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von U. Ch. erbracht.
Tz 11 M. E. F. (Nachschauzeitraum)
Gegen diese Feststellung der Bp wurde keine Beschwerde eingebracht.
Der Bescheid des FA bleibt daher hinsichtlich der Vorsteuerkürzung 02-04/2008 (Nachschauzeitraum) iHv EUR 10.668,16 unverändert.
Tz 12 Nachschauzeitraum 2008
Dieser umfasst die Tz 9 bis 12 des Bp Berichtes. Das FA erließ einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008.
Beweiswürdigung:
Ad A. Allgemeines
Diese Feststellungen sind unstrittig. Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Firma ABC (A.) als Systempartner und mit den Subunternehmern wurden vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG glaubhaft dargestellt.
Ad B. Einzelne Subfrächter (gegliedert nach Bp-Bericht
Ad Tz 2 L. B.
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Dass die Leistungen von L. B. tatsächlich erbracht wurden, ist unstrittig.
Dass die Kassa-Ausgangsbelege von Frau Bf. ausgefertigt wurden, welche die Beträge Hrn B. übergab, beruht auf dem Vorbringen der Bf in der Stellungnahme zum Bp-Bericht.
Die angeführten Rechnungsmängel der ungültigen und unrichtigen UID-Nummer sowie der unrichtigen Anschrift sind unbestritten gegeben.
Der dem Bf übergebene Auszug aus dem Gewerberegister ist aktenkundig.
Ad Tz 3 D. KEG
Die nur teilweise Gültigkeit der UID-Nummer und die Adressen der KEG sind aktenkundig.
Die Rechnungsmängel bezüglich der UID-Nummer und der Anschrift sind unbestritten.
Dass die Verlegung des Firmensitzes dem Bf nicht bekannt war, ergibt sich aus der vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung übergebenen Unterlagen mit der Adresse 1100 Wien.
Dass C. D. die Kassa-Ausgangsbelege unterfertigte und die Beträge entgegennahm, wird in freier Beweiswürdigung vom BFG erkannt. Dass Unterschriften nicht exakt ident sind, ist allgemein bekannt. Die Ähnlichkeit der Unterschriften und der Name „C. D.“ sind erkennbar. Die vom FA geäußerten Zweifel am Empfänger der Beträge iZm der Zuordnung der Unterschriftsleistungen hätten die Abgabenbehörde zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen, wurde doch dem FA der Name des gewerblichen Buchhalters der D. KEG bekannt gegeben. Da das FA offenbar von Scheinrechnungen ausgeht, liegt die Beweislast bei der Behörde (siehe unten „Rechtliche Beurteilung“). Diese hätte auch, wie vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG dargestellt, entsprechende Ermittlungen bei der Fa ABC durchführen können, ob C. D. Leistungen erbracht (Pakete übernommen) hat. Die geäußerten Verdachtsmomente (Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des C. D.) werden vom BFG als nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Leistungen gar nicht erbracht wurden, erachtet.
Das BFG geht daher davon aus, dass die Leistungen von der C. D. KEG erbracht wurden.
Dass Name und Adresse des Buchhalters bekannt gegeben wurden, ist aktenkundig.
Ad Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Die Gültigkeit der UID-Nummer ist unstrittig.
Für die Annahme des FA, dass der Firmensitz am 22.11. 2006 an den nunmehrigen Hautwohnsitz des U. Ch. verlegt wurde, gibt es keine ausreichenden Beweise. Der Firmensitz wurde auch im Firmenbuch nicht geändert, sodass der Bf von einer allfälligen Verlegung des Firmensitzes jedenfalls nichts wissen konnte.
Da Hr U. Ch. notariell beglaubigt bestätigte, die Beträge übernommen zu haben, geht das BFG von diesem Sachverhalt aus.
Dass es sich bei der Aussage der Fr Bf., ein Hr R. Ch. habe sämtliche Belege unterfertigt, um einen Irrtum handelt, ist glaubwürdig, da ein Hr R. Ch. gar nicht existiert, sondern lediglich ggstdl KEG diesen Namen führt.
Die vom FA geäußerte Ansicht, dass die Unterschriften auf den Kassa Ausgangsbelegen nicht die des U. Ch. sind, konnte nicht erhärtet werden, da keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden, obwohl dies zumutbar gewesen wäre (siehe oben ad Tz 3) und, da das FA offenbar davon ausgeht, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und es sich um Scheinrechnungen handelt, dieses die Beweislast trägt.
Der entsprechende Beweis wurde nicht erbracht.
Das BFG geht daher davon aus, dass die Leistungen von ggstdl KEG erbracht wurden.
Ad Tz 5 U. Ch. KEG
Die Feststellungen hinsichtlich des Rechnungsmangels der im Leistungszeitraum ungültigen sowie auch unrichtigen UID-Nummer sowie die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
Ad Tz 6 U. Ch.
Die Feststellungen hinsichtlich des Rechnungsmangels der nur im Zeitraum vom 30.03.2007 bis 22.11.2007 gültigen UID-Nummer sowie die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
Ad Tz 7 T. S. KEG
Die Feststellungen sind weitgehend unstrittig.
Die dem Bf vorgelegte Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien ist aktenkundig, ebenso wie der Ausdruck über Finanz-Online betreffend die Gültigkeit der UID-Nummer.
Das BFG geht davon aus, dass es sich bei der angeführten Adresse um die korrekte Firmenanschrift handelt, da diese vom Magistrat der Stadt Wien bestätigt wurde und auch auf allen Firmenstempeln verwendet wurde und die entsprechende Änderung im Firmenbuch nicht abgebildet wurde.
Somit bleibt der Rechnungsmangel der ab 26.07.2005 nicht mehr gültigen UID-Nummer.
Dass die Leistungen von ggstdl Subfirma erbracht wurden, ist unstrittig.
Ad Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Dass auf der Rechnung vom 28.06.2005 keine UID-Nummer vorhanden ist, ist unstrittig.
Dass die Zeichnungsberechtigten den Geldbetrag nicht übernommen haben, ist unstrittig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Ob überhaupt jemand den Geldbetrag übernommen hat, ist nicht bekannt.
Es wird auch vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bestätigt, dass man nicht mehr weiß, wer den Geldbetrag übernommen hat. Weitere Ermittlungen des FA wären daher in diesem Fall nicht zweckmäßig gewesen und es durfte zu Recht von einer Scheinrechnung ausgehen.
Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Ad Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Die Feststellungen sind weitgehend unbestritten.
Es liegt eine korrekte UID-Nummer vor.
Die mögliche Unrichtigkeit der Rechnungsanschrift war vom Bf nicht erkennbar, wurden ihm doch entsprechende Dokumente mit der Adresse 1050 Wien vorgelegt.
Die vom FA angeführten Erhebungen der Steuerfahndung waren dem Bf nicht bekannt und wurden ihm auch nicht vorgehalten, sodass das Ergebnis dieser Erhebungen kein tauglicher Beweis für die Nichtexistenz ggstdl Subfirma ist. Auch die Tatsache, dass der Firmenname auf den Firmenstempeln statt Ab. S. KG mit Ac. S. KG dokumentiert wird, ist kein Beweis für die Nichtexistenz ggstdl Subfirma.
Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Leistungen von der Ab. S. KG erbracht wurden. Ein Beweis für das Vorliegen von Scheinrechnungen konnte vom FA nicht erbracht werden.
Ad Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Die Feststellungen sind unstrittig.
Es liegt daher der Rechnungsmangel einer im Leistungszeitraum ungültigen UID-Nummer vor.
Rechtliche Beurteilung:
A. Umsatzsteuer
1. Vorsteuerabzug – materielle und formelle Voraussetzungen
Gemäß § 1
2 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ka
nn der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 1
1 UStG 1994) a
n ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1
Abs 1 Z 1 UStG 1994 an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
„1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4
UStG 1994) u
nd den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
Gemäß § 1
1 Abs 2 UStG 1994 gi
lt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 leg cit jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs 1 leg cit erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Für die unter § 1
1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 ge
forderten Angaben ist gemäß § 1
1 Abs 3 UStG 1994 je
de Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß § 11 Abs 7 UStG 1994 gelten Gutschriften bei Vorliegen der im § 8 normierten Voraussetzungen als Rechnung.
Diese Voraussetzungen sind:
Der Empfänger der Gutschrift muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs 1 berechtigt sein.
Es muss Einverständnis darüber bestehen, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen mit Gutschriften abgerechnet werden.
Die Gutschrift muss die im § 11 Abs 1 leg cit geforderten Angaben enthalten. Die Absätze 3 bis 6 des § 11 leg cit sind sinngemäß anzuwenden.
Die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
Die genannten im UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw der ab 1.1.2007 geltenden
MwSt-SystemRL 2006/112/EG.
Nach Art 2 Nr 1 der 6. MwSt-RL bzw Art 2 Abs 1 a) und c) MwSt-SystemRL 2006/112/EG unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Art 4 Abs 1 und 2 der 6. MwSt-RL (dem entsprechend Art 9 Abs 1 Unterabsätze 1 und 2 MwSt-SystemRL) bestimmt:
„Abs 1: Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Abs. 2: Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."
In Art. 10 Abs 1 und 2 der 6. MwSt-RL (dem entsprechend Art 63 – 66 MwSt-SystemRL) heißt es:
„Abs. 1: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird …"
Art 17 Abs 2 lit a der 6. MwStRL idF ihres Art 28f Nr 1 (dem entsprechend Art 168 lit a MwSt-SystemRL) bestimmt:
"Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden".
Nach Art 18 Abs 1 lit a der 6. MwStRL idF ihres Art 28f Nr 2 (dem entsprechend Art 178 lit a MwSt-SystemRL) muss der Steuerpflichtige eine gemäß Art 22 Abs 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen, um das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art 17 Abs 2 lit a dieser Richtlinie ausüben zu können.
Bezüglich der Rechnungsmerkmale normiert Art 22 Abs 3 lit b der 6. MwStRL:
"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
– das Ausstellungsdatum,
– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
– die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,
– die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,
– das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
– die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder [jede] Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
– den anzuwendenden Steuersatz,
– den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,
…“
und Artikel 226 MwSt-SystemRL lautet diesbezüglich:
„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;
7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht
bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;
9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;
(...)"
So hielt der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen vom 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp und vom 15. 09.2016, C-516/14, Barlis, unter Verweis auf seine Rechtsprechung fest, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Dieses Recht ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Durch die so eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen.
Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 2 Buchst a 6.MwStRL bzw
Art 168 lit a MwSt-SystemRL
hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C‑63/04, Rz 52, Tóth, C‑324/11, Rz 26, und Bonik, C‑285/11, Rz 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, Rz 27).
Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug sieht Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vor, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss. Gemäß diesem Art. 22 Abs. 3 Buchst. b muss die Rechnung insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert ausweisen, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung bewirkt hat, seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift sowie die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände.
Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.
Folglich dürfen die Abgabenbehörden, wenn sie über die Angaben verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl in diesem Sinne Urteile vom 21.10.2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Rz 42, vom 01.03.2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, Rz 43, sowie vom 09.07.2015, Salomie und Oltean, C-183/14, Rz 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiters führte der EuGH aus, dass das Erfüllen der in der
Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die für Entstehung und die Ausübung des Rechts maßgeblich sind, es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinen, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl in diesem Sinne Urteile Optigen uA, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rz 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rz 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Rz 44, 45 und 47).
Auch eine Gutschrift gilt als Rechnung und gelten obige Grundsätze
Verfügt die Steuerverwaltung demnach über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Nach Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar, 4. Auflage, 2011, S 1121, ist die Rechnungsvorlage in verfassungskonformer Auslegung (teleologische Reduktion) des § 12 Abs 1 und unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges, sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Sie ist allerdings das zentrale Beweismittel, dessen Beschaffung daher auch zivilrechtlich abgesichert ist. Im Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität der USt darf der Vorsteuerabzug aber nicht an Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern. Beweisführung durch andere Beweismittel muss zulässig sein, doch gehen hier alle Zweifel zu Lasten des Unternehmers.
Das BFG kommt in den Erkenntnissen vom 06.05.2016, RV/7104806/2015 und vom 09.02.2017, RV/7103035/2010, zum Ergebnis,
dass der Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zusteht, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Im Erkenntnis vom 11.02.2017, RV/7101049/2010, kommt das BFG zum Ergebnis, dass – EuGH 15.09.2016, C-516/2014 Barlis und EuGH 15.09.2016, C-518/14
Senatex, folgend – , in einer Rechnung zumindest angeführt sein müsse, wer wann an wen was geleistet habe und wie hoch das Entgelt gewesen sei. Fehle eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder seien die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, sei ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Als Nachweis dafür sei jede von der Bf beigebrachte Information zu berücksichtigen. Es sei bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden seien, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf erbracht haben.
Nach BFG 10.04.2015, RV/2100659/2014 und BFG 04.04.2014, RV/2100415/2012 ist
die Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei bloßem Fehlen der UID des Leistungsempfängers unverhältnismäßig.
Das BFG folgt der angeführten, mittlerweile herrschenden Lehre und Judikatur.
Die Rechnungsvorlage ist kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges (mehr), sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Der Vorsteuerabzug steht bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zu, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Auch der VwGH scheint von der Judikatur der Rechnungsmängel als materiellrechtlicher Voraussetzung für den Vorsteuerabzug abzugehen, da er mit Aussetzungsbeschluss vom 21.09.2016, 2013/13/0039, die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rs C- 374/16 (Geissel BFH XI R 20/14) und C- 375/16 (Butin V R 25/15) aussetzte. In dem Revisionsverfahren geht es um die Frage der Richtigkeit der Anschrift des Rechnungsausstellers, der an der angeführten Anschrift nicht auffindbar gewesen sein soll. Der VwGH führt in der Begründung aus:
„Das nach Einbringung der Beschwerde ergangene Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Im Hinblick darauf haben die beiden Umsatzsteuersenate des deutschen Bundesfinanzhofs mit zwei Vorabentscheidungsersuchen … den EuGH u.a. um die Klärung der Anforderungen ersucht, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.“
Im vorliegenden Fall stützt sich das BFG im Hinblick auf das Erfordernis der Richtigkeit und Gültigkeit der UID-Nummer des Leistenden nicht nur auf die zit Lehre und Judikatur, sondern auch insbesondere auf das Urteil des EuGH 22.10.2010, Rs C-438/09
Dankowski. In diesem Fall ging um den Mangel der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, wenn die zuständige Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der kommerziellen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich des Rechts auf Abzug der Vorsteuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl Rz 35). Aus diesen Erwägungen folgt, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zustehe, die er für eine Dienstleistung entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art 22 Abs 3 Buchstabe b (RL 77/388) vorgeschriebenen Angaben enthalten, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren (Rz
38).
Daraus folgt zwingend, dass dies nicht nur bei fehlender UID-Nummer, sondern umso mehr auch bei unrichtiger bzw ungültiger UID-Nummer gelten muss.
2. Vorsteuerabzug in den str Fällen
Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzuges in folgenden ggstdl str Fällen ausschließlich auf den formalen Rechnungsmangel einer unrichtigen bzw nicht gültigen UID Nummer des Leistenden:
Tz 5 U. Ch. KEG
Tz 6 U. Ch.
Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum
)
In diesen Fällen ist unstrittig, dass die Leistungen von den jeweiligen Rechnungsausstellern erbracht wurden und dass die Art der erbrachten Leistung feststeht, was auch vom FA nicht bestritten wird.
Der Vorsteuerabzug ist daher in diesen Fällen zu gewähren.
Im Fall Tz 2 L. B. ist neben der unrichtigen UID-Nummer auch eine falsche Adresse angeführt. Das FA stützt sich in diesem Fall auf diese beiden formalen Rechnungsmängel.
Auch in diesem Fall steht sowohl die Art der Leistungen fest als auch, dass diese von L. B. erbracht wurden und wird dies vom FA nicht bestritten.
Daher sind auch in diesem Fall die
materiellen Anforderungen erfüllt.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103086/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103086.2011
- Stammnummer
- 115009
- Gültig
- 19.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF