Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103086/2011
Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103086/2011vom 19.04.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik und die weiteren Senatsmitglieder MMag. Elisabeth Brunner, Mag. Rudolf Kortenhof und Christian Schuckert über die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf., vertreten durch LMG SteuerberatungsGesmbH, 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom 23.02.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 28.01.2010 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 – 2008 und Einkommensteuer für die Jahre 2005 - 2007, nach einer am 30.03.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 wird für endgültig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
In einer Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO anlässlich der Außenprüfung beim Beschwerdeführer (Bf), vormals Berufungswerber (Bw), traf die Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamtes (FA) die Streitjahre betreffend uA folgende Feststellungen und wurden im Zuge der Prüfung folgende Stellungnahmen und Gegenausführungen erstellt:
"Tz 1 Paketdienst
Für die Firma Bf., welche hauptsächlich für die Firma A. Paketdienst Ges.m.b.H. als Subunternehmer tätig ist, waren im Prüfungszeitraum für die Auslieferung von Paketen mehrere Subunternehmer tätig. Bei diesen Subfirmen handelt es sich großteils um indische Staatsbürger, welche großteils in Wien ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz begründet haben. Die Kfz wurden von der Firma Bf. an die Subfirmen verliehen und wurden die Aufwendungen für diese den Subfirmen in Rechnung gestellt. Die einzelnen Subfirmen stellten selbst keine Rechnungen aus, sondern erfolgten die Abrechnungen mit Gutschriftsrechnungen und wurden die Geldbeträge nach Ausfertigung von Kassa-Ausgangsbelegen offensichtlich in bar ausbezahlt.
Das Aufwandskonto "Fremdleistungen" wurde im Rahmen der Außenprüfung lückenlos überprüft und ergaben sich dabei mehrere Ungereimtheiten.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten wurde, um das Parteiengehör zu wahren, seitens der Bp ein vorläufiger Bericht über die Prüfungsfeststellungen für jeden einzelnen "Subunternehmer" erstellt und wurde dieser am 19.11.2009 der steuerlichen Vertretung mit Fristsetzung zur Gegenäußerung bis 07.12.2009 übergeben. Es wurde auch um Stellungnahme ersucht, wer die Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt hat, wer diese unterfertigt und die Geldbeträge übernommen hat. Im Rahmen dieser Gegenäußerung wurde von der steuerlichen Vertretung eine angemessene Frist für etwaige Rechnungsberichtigungen der Firmen D. KEG, S. X. und T. S. KEG beantragt. …
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden seitens der steuerlichen Vertretung lediglich berichtigte Rechnungen betreffend der Firma S. X. vorgelegt.
Es wird nun für jeden Subunternehmer eine eigene Tz vergeben und beinhalten diese als Begründung sowohl die Prüfungsfeststellungen als auch die Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung und der Gegenäußerungen der Bp.
Bei den einzelnen Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung ist erkennbar, dass hinsichtlich der Eintragungen in den Firmenbüchern verschiedene Ansichten, zu dem jeweiligen Fall passend, bestehen.
Weiters wird festgehalten, dass seitens der Firma Bf. bzw dessen steuerlicher Vertretung bei den beanstandeten "Subfirmen" hinsichtlich der UID-Nummern weder vor Beginn der Geschäftsverbindungen noch während der Leistungszeiträume Bestätigungsverfahren durchgeführt wurden, welche die Gültigkeit der UID-Nummern zu Tage gebracht hätten. Bestätigungsverfahren wurden im Jahr 2006 lediglich für Firmen durchgeführt, welche jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet wurden.
Die Möglichkeit dazu wäre auch betreffend aller anderen Firmen, welche beanstandet wurden, gegeben gewesen. Warum dies nicht durchgeführt wurde, ist rätselhaft.
Betreffend aller Firmen wurde erst sieben Tage nach Anmeldung der gegenständlichen Außenprüfung (06.08.2009) und neun Tage vor der Vorbesprechung (19.11.2009) seitens der steuerlichen Vertretung Bestätigungsverfahren hinsichtlich der Gültigkeit der UID-Nummern durchgeführt. …
Tz. 2 L. B.
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 31.10.2005 bis 15.12.2005 auf die Firma L. B., 1200 Wien, X-Straße, UID-Nr.: ATU12345678, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer lautet jedoch auf die B. GesmbH und war diese gültig vom 12.02.2002 bis 19.01.2005. Die UID-Nummer der Einzelfirma lautet jedoch ATU87654321 und war diese erst ab 12.01.2006 gültig. Weiters ist die in den Rechnungen angeführte Adresse die der B. GesmbH und lautet die Adresse der Einzelfirma 1210 Wien, Y-Gasse (Firmenstempel auf den Kassa-Ausgangsbelegen).
Auf den Rechnungen sind somit eine falsche Firmenanschrift und eine ungültige UID-Nummer angeführt. Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung:
Die auf den Gutschriften angeführte Rechnungsadresse wurde von Herrn B. L. persönlich als konkrete und aktuelle Rechnungsadresse genannt. Vielmehr wurde sogar betont, dass die Adresse auf dem Firmenstempel falsch sei, nur noch kein neuer Firmenstempel angefertigt worden wäre. Daraufhin wurde Hr. B. von unserem Mandanten aufgefordert, diesen Umstand sofort zu korrigieren. Aufgrund der Tatsache, dass bei Einzelunternehmen die korrekte Rechnungsadresse für Geschäftspartner eigentlich nicht kontrollierbar war (kein Firmenbucheintrag), musste sich unser Mandant auf die Angaben des Geschäftspartners verlassen.
Ebenso wurde unserem Mandanten die auf den Gutschriften angegebene UID-Nummer mitgeteilt. Betreffend inhaltlicher Richtigkeit der UID-Nummer möchten wir auf Rz 1539 der UStG-Richtlinien verweisen, wo festgehalten wird, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer bis auf weiteres nicht zu überprüfen ist. Dieser Auffassung wird sogar vom BMF gefolgt …
Der Vorsteuerabzug ist demnach zu gewähren.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Herrn L. B. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassenbelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp:
Die Adresse der Einzelfirma war im Prüfungszeitraum 1210 Wien, Y-Gasse, Hauptwohnsitz des L. B. vom 18.04.2005 bis laufend. Mit dieser Anschrift wurde auch die UID-Nummer ATU87654321 beantragt.
Betreffend der UID-Nummer wird angeführt, dass im Leistungszeitraum weder die der B. GesmbH, noch der Einzelfirma L. B. gültig war.
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch mit Stufe 2 erst am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen:
…
Tz. 3 D. KEG
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 30.12.2005 bis 15.02.2007 auf die Firma D. KEG, 1100 Wien, X-Gasse, UID-Nr: ATU23456789, ausgestellt.
Die in den Rechnungen angeführte UID-Nummer der Firma D. KEG hatte Gültigkeit in der Zeit vom 23.02.2006 bis 15.03.2006.
Die Adresse war jedoch die der Firma H. S. KEG und wurde lt. Firmenbuch bereits am 20.09.2005 (Antrag vom 20.06.2005) die Änderung auf Firma D. KEG mit Firmenanschrift 1200 Wien, J-Straße, durchgeführt.
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden mit verschiedenen Firmenstempeln versehen und zwar teilweise mit falscher, nicht zur Firma D. KEG zugehöriger Anschrift, Telefonnummern, welche nicht existent sind und einer Steuernummer, welche nicht vergeben wurde.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Hier wird beanstandet, dass die UID-Nummer nur im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig war, obwohl Gutschriften von Dezember 2005 bis Februar 2007 ausgestellt worden sind. Diesbezüglich wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen der genaue Gültigkeitszeitraum einer UID-Nummer nicht bekannt sein kann. Selbst bei Online-abfragen wird nur das Ergebnis "gültig" bzw. "ungültig" angezeigt, nicht jedoch die genaue Gültigkeitsfrist. Es wäre auch einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, die Gültigkeit einer UID-Nummer wöchentlich oder monatlich zu überprüfen. Unabhängig davon möchten wir wie bereits weiter oben abgeführt auf die Rz 1539 UStG-Rl verweisen.
Betreffend der falschen Rechnungsanschrift ist unserem Mandanten ein angemessener Zeitraum zu setzen, um eine Gutschriftskorrektur vornehmen zu können und diese nachweislich zuzustellen.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Herrn C. D. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Vorerst wird festgehalten, dass im Zuge der Schlussbesprechung keine berichtigen Rechnungen vorgelegt wurden.
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch mit Stufe 2 erst am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Dazu müsste sowohl der unbeschränkt haftende Gesellschafter der D. KEG, Herr C. D., als auch Herr Bf. hellseherische Fähigkeiten gehabt haben, da auf den Gutschriftsrechnungen Dezember 2005 bis Jänner 2006 die UID-Nummer vermerkt wurde, welche erst ab 23.02.2006 existent und gültig war. Die Rechnungen wurden offensichtlich nachgeschrieben.
Betreffend der korrekten Firmenanschrift wäre eine Firmenbuchabfrage möglich gewesen zumal zu Tz 2 seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt wurde, dass bei einer Einzelfirma die Anschrift wegen eines fehlenden Firmenbucheintrages nicht kontrollierbar war.
Bei einer KEG wäre dies somit möglich gewesen.
Betreffend der Kassa-Ausgangsbelege wird festgehalten, dass bei diesen, wie schon oben ausgeführt, verschiedene Firmenstempel, welche unrichtige Daten enthalten, aufscheinen. Weiters wird in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass sämtliche Zahlungen an Herrn C. D. ergangen sind und habe dieser auch sämtliche Kassa-Ausgangsbelege unterfertigt.
Bei der Überprüfung der Unterschriften seitens der Bp konnte festgestellt werden, dass diese nicht von Herrn C. D. stammen. Die Unterschriften wurden verglichen mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus (Handelsgericht Wien- Firmenbuch) beglaubigten Unterschrift des Herrn C. D. im Rahmen der firmenbücherlichen Namenszeichnung und mit dessen Unterschrift in seinem Reisepass. Diese beiden Unterschriften, welche ident sind, stimmen in keinster Weise mit den Unterschriften auf den Kassa-Ausgangsbelegen überein.
Seitens der Bp ist somit anzunehmen, dass es sich hierbei um Deckungsrechnungen handelt.
Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Rahmen der Außenprüfung
Laut Aktenvermerk vom 13.09.2006 wurde die Firma D. KEG am Betriebssitz nicht angetroffen. Laut Hausverwaltung … gab es für die Firma D. KEG keinen Mietvertrag. Aktueller Mieter war eine Firma P.. Ende Oktober 2006 blieben Erhebungen der Abteilung Beitragseinhebung am Betriebsort ergebnislos. Lt. Verständigung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 20.10.2006 konnte an die verpflichtete Partei nicht zugestellt werden, weil diese unbekannt verzogen ist. Lt. Aktenvermerk der Abteilung Beitragseinhebung vom 03.11.2006 sprach C. D. an diesem Tag vor und gab an, dass die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe und die Dienstnehmer per 06.11.2006 abgemeldet würden. Lt. GPLA-Prüfbericht wurde aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen, dass nach dem 31.10.2006 keine Dienstnehmer mehr für die Firma D. KEG tätig waren. Lt. Befragung der Dienstnehmer durch die WGKK gab eine Dienstnehmerin an, dass sie im Auftrag der D. KEG für die Firma XY GmbH Medikamententransporte durchgeführt hat. Laut Schreiben der Firma XY GmbH ist ihnen keine Firma D. KEG bekannt.
Herr Bf. gab am 25.05.2009 im Rahmen einer Besprechung an, dass die Firma D. KEG im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.01.2007 als Subfrächter beschäftigt war. Abgerechnet wurde mittels Gutschriftsrechnungen aufgrund der Paketzustellungen. Lt. Herrn Bf. wurden sämtliche Gutschriften an Herrn C. D. bezahlt. Dieser hat die Zahlungen auch mit der Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen, welche in der Buchhaltung von Herrn Bf. abgelegt sind, bestätigt.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Weiters wird der Aufwand nicht anerkannt, da es sich aus Sicht der Bp vermutlich um Deckungsrechnungen handelt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 14.08.2006 bis 09.10.2007 auf die Firma R. Ch. Kleintransporte KEG, 1100 Wien, Z-Gasse, UID-Nr.: ATU78901234, ausgestellt.
Die R. Ch. Kleintransporte KEG wurde am 19.04.2006 mit Firmenanschrift 1100 Wien, Z-Gasse (Hauptwohnsitz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn U. Ch., vom 19.01.2006 bis 21.11.2006, danach verzogen nach 1100 Wien, Y-Straße – Unterkunftgeber V. J., ebenfalls ein Subunternehmer der Firma Bf.). Seitens der Bp wird angenommen, dass auch der Firmensitz verlegt wurde, jedoch wurde dieser vermutlich aufgrund des bevorstehenden Konkurses im Firmenbuch nicht mehr geändert.
Der Vorsteuerabzug kann daher nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Bei diesem Subfrächter lag eine gültige UID-Nummer vor. Weiters wurden sämtliche Gutschriften an die offizielle Geschäftsanschrift Z-Gasse, 1100 Wien adressiert. Diese Geschäftsanschrift ist bis zum heutigen Tage als gültige Adresse im Firmenbuch eingetragen. Alleine die Vermutung seitens der Abgabenbehörde, dass ein Firmensitzwechsel nicht gemeldet worden ist, reicht mit Sicherheit nicht aus, den entsprechenden Vorsteuerabzug zu versagen.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch die sogenannte "Publizitätswirkung" des Firmenbuches verweisen. Die negative Publizität besagt, dass Tatsachen, die ins Firmenbuch nicht eingetragen worden sind, einem Dritten nicht entgegengehalten werden können. Firmenbucheintragungen haben die Vermutung der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit. Außerdem möchten wir auf den VwGH-Entscheid vom 28.02.2007 (Gz 2004/13/0039) verweisen. In dieser Entscheidung hat der VwGH erwogen, dass eine reine Vermutung in Bezug auf eine mögliche falsche Rechnungsanschrift nicht genüge. Vielmehr hätte es diesbezüglich behördliche Feststellungen bedurft, aus denen klar ersichtlich ist, dass zum gegebenen Zeitpunkt (August 2006 bis Oktober 2007) von der genannten Adresse keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Unser Mandant hat auf die Gültigkeit der Firmenbucheintragung zu Recht vertraut und ihm waren auch keine Umstände bekannt, um an der gültigen Adresse Zweifel zu hegen.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an R. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Der Vorsteuerabzug ist demnach zu gewähren.
Gegenausführungen der Bp
Betreffend der Firmenanschrift wird festgehalten, dass während des Leistungszeitraumes 2006 bis 20007 an dieser Anschrift in 1100 Wien, Z-Gasse, zeitgleich verschiedene Personen ihren Hauptwohnsitz begründeten.
Betreffend der Übernahme der Gutschriftsrechnungen, der Unterfertigung der Kassa-Ausgangsbelege und die Übernahme des Entgelts wird festgehalten, dass auf den Kassa-Ausgangsbelegen verschiedenste Unterschriften aufscheinen.
Seitens der steuerlichen Vertretung wurden, wie oben angeführt, die Entgelte an R. Ch. ausbezahlt und habe dieser sämtliche Kassa-Ausgangsbelege unterfertigt.
Dazu wird seitens der Bp festgehalten, dass eine Person "R. Ch." bei der Firma R. Ch. Kleintransporte KEG nicht existent war.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr U. Ch..
Die Unterschriften der Kassa-Ausgangsbelege wurden mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus, Handelsgericht Wien-Firmenbuch, beglaubigten Unterschrift des Herrn U. Ch. verglichen und handelt es sich hiebei keineswegs um die idente Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Da seitens der Bp angenommen wird, dass es sich hiebei um Deckungsrechnungen handelt, wird auch der geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt.
Es ergeben sich somit folgende Berechnungen: …
Tz. 5 U. Ch. KEG
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.07.2005 bis 28.03.2006 auf die Firma U. Ch. KEG, 1110 Wien, A-Straße, UID-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer ist nicht richtig. Die angeführte UID-Nummer ist der Einzelfirma U. Ch. zugewiesen. Diese war gültig vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.10.2007.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Hier wird ebenfalls auf die Rz 1539 UStG-RL verwiesen, wonach die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu überprüfen ist!
Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an U. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UlD-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MlAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 6 U. Ch.
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Seitens der Betriebsprüfung wird der Vorsteuerabzug versagt, da die angeführte UlD-Nummer nur im Zeitraum vom 30.03. bis zum 22.11.2007 gültig war. Gutschriften wurden jedoch von Oktober 2007 bis Jänner 2008 gestellt.
In diesem Fall ist festzustellen, dass die angegebene UID-Nummer ursprünglich gültig war. Die Gutschriften wurden in einem sehr engen Zeitfenster von knapp 3 Monaten gestellt. Die UlD-Nummer wurde unserem Mandanten mittels Kopie des UID-Bescheides nachgewiesen. Es kann unserem Mandanten nicht zugemutet werden. innerhalb dieses kurzen Zeitraumes die UID-Nummer öfters zu überprüfen. Weiters bestand hierfür auch kein Anlassfall! Wir verweisen weiterhin auf die R2 1539 UStG-RL.
Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an U. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UlD-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UlD Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: ….
Tz. 7 T. S. KEG
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 16.06.2005 bis 18.10.2005 auf die Firma T. S. KEG, 1200 Wien, J-Straße, UID-Nr.: ATU56789012, ausgestellt.
Die in den Rechnungen angeführte Firmenanschrift wurde It. Firmenbuch nicht auf diese geändert und war als letzte Adresse (Firmensitz) 9999 NÖ, W-Straße, bekannt. Die angeführte UID-Nummer war in der Zeit vom 06.11.2000 bis 25.07.2005 gültig. Mit Eintrag im Firmenbuch vom 27.07.2006 wurde die Firmenanschrift von Amts wegen auf "unbekannte Geschäftsanschrift" geändert.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden. da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Bei der Firma T. S. KEG wurde unserem Mandanten die auf den Gutschriften verwendete Adresse als korrekte Rechnungsadresse genannt. Die angegebene Adresse wurde auch auf allen Firmenstempeln verwendet. Aus diesem Grund hegte unser Mandant an der Richtigkeit der ihm mitgeteilten Rechnungsanschrift keine Zweifel. Es ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen um eine Gutschriftskorrektur vornehmen zu können.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an T. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden keine berichtigten Rechnungen vorgelegt.
Betreffend der korrekten Firmenanschrift wäre eine Firmenbuchabfrage möglich gewesen zumal zu Tz 2 seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt wurde, dass bei einer Einzelfirma die Anschrift wegen eines fehlenden Firmenbucheintrages nicht kontrollierbar war.
Bei einer KEG wäre dies somit möglich gewesen.
Weiters muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurde eine Gutschriftsrechnung vom 28.06.2005 auf die Firma W. Handelsgesellschaft m.b.H., 1150 Wien, S-Straße, ausgestellt.
Auf dieser Rechnung ist keine UlD-Nummer vorhanden.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Nach Angaben unseres Mandanten ist eine Gutschriftskorrektur in diesem Fall nicht möglich. Da nicht alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorliegen, kann ein Vorsteuerabzug hier nicht geltend gemacht werden.
Den Kassa-Ausgangsbeleg hat Frau Bf. ausgefertigt. An wen das Entgelt ausbezahlt wurde und wer den Kassa-Ausgangsbeleg unterfertigt hat, kann nicht angegeben werden.
Gegenäußerungen der Bp
Lt. Firmenbucheintrag war im Zeitraum 24.05.2005 bis 20.03.2006 Herr Ü. Ö. alleine und gemeinsam im Zeitraum 24.05.2005 bis 27.01.2006 mit Frau Y. I. als Geschäftsführer tätig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf der Gutschriftsrechnung vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Seitens der Bp wird angenommen, dass es sich hiebei um eine Deckungsrechnung gehandelt hat und wird daher auch der geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt.
Es ergeben sich somit folgende Berechnungen: …
Tz. 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 25.07.2008 bis 31.12.2008 auf die Firma Ab. S. KG, 1050 Wien, S-Gasse, UlD-Nr.: ATU67890123, ausgestellt.
Auf den Kassa-Ausgangsbelegen ist ein Firmenstempel angebracht, auf dem der Firmenname falsch geschrieben ist (Ac. S. KG).
Die Ab. S. KG wurde am 05.03.2008 gegründet und hat diese als Firmenanschrift die damalige Adresse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Ab. S., gemeldet war dieser dort jedoch nur bis 16.07.2008, danach wohnhaft in 1100 Wien, Y-Straße und amtlich abgemeldet am 28.10.2008. Als Kommanditist ist Herr G. S. eingetragen.
Erhebungen der Steuerfahndung haben ergeben, dass an beiden Adressen keinerlei Hinweise auf die Firma Ab. S. KG vorhanden sind.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Dass auf den Kassa-Ausgangsbelegen ein Firmenstempel mit einem falsch geschriebenen Firmennamen angebracht ist, hindert den Vorsteuerabzug nicht, da auf den Gutschriften die korrekte Firmenbezeichnung vermerkt wurde und nur diese Gutschrift als Rechnung im Sinne des UStG gilt. Die verwendete Firmenanschrift deckt sich mit der Geschäftsanschrift It. Firmenbuch. Auf die bereits oben erwähnte Publizitätswirkung des Firmenbuches sei verwiesen. Ob der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz verlegt hat oder nicht, ist für die gültige Geschäftsanschrift ohne Bedeutung. Firmensitz und Wohnsitz können ohne weiteres unterschiedlich sein. Weiters stellt sich die Frage, wann die Ermittlungen der Steuerfahndung durchgeführt worden sind. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Steuerfahndung bei deren Amtshandlung keinen Hinweis auf eine Firma Ab. S. KEG vorgefunden hat, ist noch lange nicht bewiesen, dass die entsprechende Firma dort nie ansässig war! Etwaige Hinweise könnten beispielsweise auch nachträglich abmontiert worden sein. Es gilt seitens der Abgabenbehörde zu beweisen, dass während des Leistungszeitraumes Juli 2008 bis Dezember 2008 zweifelsfrei feststeht, dass an der angegebenen Adresse zu keiner Zeit eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. (Siehe VwGH 2004/13/0039).
Da eine korrekte UlD-Nummer vorliegt und auch die gültige, im Firmenbuch vermerkte Geschäftsanschrift verwendet wurde, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Ab. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Vorerst wird bemerkt, dass im Leistungszeitraum zeitgleich mehrere Personen an dieser Adresse polizeilich gemeldet waren, welche nichts mit der Ab. S. KG zu tun hatten. Seitens der steuerlichen Vertretung wurden, wie oben angeführt, die Entgelte an Ab. S. ausbezahlt und habe dieser sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Ab. S..
Die Unterschriften der Kassa-Ausgangsbelege wurden mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus, Handelsgericht Wien-Firmenbuch, beglaubigten Unterschrift des Herrn Ab. S. verglichen und handelt es sich hiebei keineswegs um die idente Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen. Seitens der Bp wird angenommen, dass es sich hiebei offensichtlich um Deckungsrechnungen handelt. Die Nichtanerkennung des Aufwandes in Höhe von EUR 20.301,70 ist in der Einkommensteuererklärung 2008 zu berücksichtigen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Betreffend der Begründung wird auf die Begründung der Tz 6 verwiesen.
Vorsteuerkürzung 01/2008 1.848,54
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Prüfungsfeststellungen it. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 12.02.2008 bis 15.04.2008 auf die Firma M. E. F., 1170 Wien, G-Gasse, ausgestellt.
Auf sämtlichen Rechnungen scheint keine UlD-Nummer der Firma M. E. F. auf und wurde It. Abfrage seitens des Finanzamtes auch keine vergeben.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Dieser Subfrächter hatte bei seinem zuständigen Betriebsfinanzamt sowohl Steuernummer als auch UlD-Nummer beantragt. Die entsprechenden Antragsformulare wurden unserem Mandanten in Kopie übermittelt. Grundsätzlich ist eine unternehmerische Tätigkeit des Subfrächters vorgelegen und es scheint unverständlich, warum die beantragte UlD-Nummer nicht ordnungsgemäß vergeben wurde. Es gilt zu klären, warum keine UID-Nummer vergeben wurde. Grundsätzlich ist einem Steuerpflichtigen bei Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit eine solche automatisch zu vergeben.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an M. E. F. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenäußerungen der Bp
Tatsache ist, dass M. E. F., aus welchen Gründen auch immer, im Leistungszeitraum über keine UlD-Nummer verfügt hat. Offensichtlich sind zwingende Gründe vorgelegen, welche die Zuteilung einer UlD-Nummer untersagt haben.
Die Vorlage eines entsprechenden Antragsformulars genügt nicht für die Geltendmachung der Vorsteuer.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 12 Nachschauzeitraum 2008
Bezüglich des Nachschauzeitraumes wird auf die Begründungen zu Tz 10 bis 12 verwiesen. Aus diesen Tz ergibt sich eine Vorsteuerkürzung in Höhe von EUR 16.577,04.
Aus verfahrenstechnischen Gründen wird ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid mit den Werten der eingereichten UVA’s 01-12/2008 unter Berücksichtigung der Vorsteuerkürzung It. Bp erlassen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …"
Das FA folgte den Feststellungen der Bp und erließ am 28.01.2010 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 - 2008 und Einkommensteuer 2005 – 2007.
In der form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) vom 23.02.2010 wurde iW vorgebracht, beim Bf sei eine Außenprüfung nach § 147 Abs 1 BAO durchgeführt worden. Überprüft worden sei vor allem das Konto "Fremdleistungen". Der Bf arbeite hauptsächlich für die A. GmbH und sei mit Paketzustellungen beauftragt worden. Dafür habe er sich diverser Subfrächter bedient. Dabei handle es sich fast ausschließlich um ausländische Staatsbürger, da zu den seitens des Auftraggebers vorgegeben Paketpreisen keine österreichischen Subfrächter zu finden wären. Bemängelt seien von der Abgabenbehörde falsche UID-Nummern sowie falsche Rechnungsanschriften auf Kassa-Ausgangsbelegen worden. Dies habe zu diversen Vorsteuerkürzungen sowie zur Nichtanerkennung bestimmter Fremdlöhne durch die Abgabenbehörde geführt.
Der Bf beantrage, die Einkommensteuer- sowie Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 – 2008 antragsgemäß abzuändern.
In der Begründung wurden nähere Ausführungen zu den einzelnen Subfrächtern gemacht:
a) L. B.
Rechnungsanschrift: Zur laut Abgabenbehörde nicht korrekten Rechnungsanschrift sei anzumerken, dass dem Bf zum Nachweis der Rechnungsanschrift ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt worden sei (siehe Beilage Punkt a). Dort sei der Firmenstandort mit der Adresse 1020 Wien, X-Straße, ersichtlich gewesen. An dieser Adresse sei stets abgerechnet worden. Der Bf habe sich somit mit der Sorgfalt eines Unternehmers von der korrekten Rechnungsanschrift überzeugt. Auf welche Adresse die UID-Nummer beantragt worden sei, spiele insofern keine Rolle, da dadurch alleine noch nicht beweisen sei, dass die Firma L. B. an der Adresse 1020 Wien, X-Straße, keine Betriebsstätte hätte. Dafür spreche die Tatsache, dass Hr B. an dieser Adresse ständig aufzufinden war, von hier aus seine Geschäfte getätigt sowie seine Abrechnungen mit dem Bf vorgenommen habe.
UID Nummer:
Auf den Gutschriften war laut Feststellungen der Bp nicht die UID-Nummer der Firma L. B., sondern jene der B. GmbH. Der Gesetzgeber fordere allerdings keine Überprüfung der UID-Nummer in § 11 UStG. Nur im ig Waren- bzw Leistungsverkehr sei eine Überprüfung geplant. Dafür spreche auch Rz 1539 UStG-RL, die besage: "Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen."
Das FA verlange unter Verweis auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren der Stufe 1, stelle aber gleichzeitig fest, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu überprüfen sei. Dies sei ein Widerspruch in sich. Siehe dazu auch Scheiner, ÖStZ 2003/407, wo nur eine optische Überprüfung (ATU mit 8 Nummern) verlangt werde. Siehe dazu auch Berger, ÖStZ 2003/335 und Ruppe, UStG Kommentar, § 11 Tz 90/4.
Im vorliegenden Fall sei sowohl eine gültige Rechnungsanschrift als auch eine optisch korrekte UID-Nummer auf der Gutschrift vorhanden gewesen. Der str Vorsteuerabzug sei daher zu gewähren.
b) D. KEG
Rechnungsanschrift: Laut FA falsche Rechnungsadresse (1100 Wien …) auf allen Gutschriften.
Dem Bf seien vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung folgende Unterlagen übergeben worden:
Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.12.2005 mit dem Standort 1100 Wien …, ein Meldezettel des Hr D. sowie ein Firmenbuchauszug vom 23.09.2005 lautend auf D. KEG mit der Geschäftsanschrift 1100 Wien.
Eine im Jahr 2009 durchgeführte Firmenbuchabfrage habe unter derselben Firmenbuchnummer die Geschäftsanschrift 1200 Wien … geliefert. Es sei also nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu einer Verlegung des Firmensitzes gekommen. Den Standort 1100 Wien … dürfte Hr D. jedoch als Betriebsstätte weitergeführt haben, zumal sich an dieser Adresse auch sein Hauptwohnsitz befunden hätte. Dafür würde auch sprechen, dass die Erhebungen des FA 2/20/21/22 am 13.09.2006 an der Sitzadresse 1200 Wien erfolglos verlaufen seien. Es wäre Aufgabe der Abgabenbehörde, nachzuweisen, dass an der Anschrift 1100 Wien … im Leistungszeitraum Dezember 2005 bis Februar 2007 keinerlei Betriebsstätte vorlag und von dort aus keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (siehe VwGH 2004/13/0039).
Der Bf habe mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmers sämtliche Schritte gesetzt, um sich von der Existenz der Firma an der angegebenen Adresse 1100 Wien, … zu überzeugen. Da es sich bei der vorliegenden Adresse auch gleichzeitig um den Hauptwohnsitz des Komplementärs handle, scheine es sehr unwahrscheinlich, dass an der angegebenen Adresse niemals eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.
Die Tatsache, dass der Firmenstempel falsche Daten enthalten habe, spiele für den Vorsteuerabzug keinerlei Rolle, da ein Firmenstempel keinen Rechnungsbestandteil im Sinne des § 11 UStG darstelle.
UID-Nummer:
Die auf sämtlichen Gutschriften angeführte UID-Nummer sei jene der Fa D. KEG gewesen und im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig gewesen. Alle Gutschriften, die vor der UID-Vergabe ausgefertigt wurden, seien nach erfolgter UID-Vergabe korrigiert und der D. KG übergeben worden. Es komme dadurch leidglich zu einer zeitlichen Verlagerung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die genannten Vorsteuerbeträge wären erst bei Vorlage der UID-Nummer, somit im Februar 2006 abzuziehen gewesen.
Wie bereits ausgeführt, sei die Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu überprüfen.
Weiters werde angeführt, dass der Subfrächter im Leistungszeitraum über eine gültige UID-Nummer verfügt habe. Eine, wie von der Abgabenbehörde verlangte MIAS-Abfrage im Februar 2006 hätte somit die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt. Die zeitliche Begrenzung der UID-Nummer sei auch im Falle einer MIAS Abfrage für den Bf nicht zu erkennen gewesen, da das Ergebnis einer derartigen Abfrage nur "gültig" bzw "nicht gültig" sei. Wie oft solle ein Stpfl die UID-Nummer der Geschäftspartner überprüfen – einmalig, jährlich, monatlich oder täglich?
Die Tatsache, dass der Firmenstempel falsche Daten enthalten habe, spiele für den Vorsteuerabzug insofern keine Rolle, da ein Firmenstempel keinen Rechnungsbestandteil iSd § 11 UStG darstelle.
Unterschrift Kassa- Ausgangsbelege:
Laut Bp stimme die Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen nicht mit der am HG Wien aufliegenden Musterzeichnung überein. Folglich sei angenommen worden, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen um Deckungsrechnungen handle. Zusätzlich zum Vorsteuerabzug sei auch der Aufwand steuerlich nicht anerkannt worden.
Dem Bf sei die Musterzeichnung des Hr. D. nicht bekannt gewesen. Eine diesbezügliche Überprüfung sei daher nicht möglich gewesen. Überdies stimme nicht einmal die am HG Wien abgegebene Musterzeichnung mit der Unterschrift im Reisepass komplett überein (siehe Beilagen Punkt b). Der Betriebsprüfer könne nicht feststellen, ob Unterschriften von ein und derselben Person stammen oder nicht. Fakt sei, dass sämtliche Leistungsentgelte persönlich an Hr. D. ausbezahlt worden seien.
Darüber hinaus habe die D. KEG ihre Buchhaltung über einen gewerblichen Buchhalter geführt, dessen Name und Adresse hiermit bekannt gegeben werden.
Es sei wohl angemessen, dass die Abgabenbehörde vor der Aufwandskürzung entsprechende Prüfungen bei der D. KEG durchführt. Da der zuständige Buchhalter namhaft gemacht werden konnte, sei eine Überprüfung seitens der Abgabenbehörde möglich und zumutbar.
Sowohl der Vorsteuerabzug als auch der Aufwand seien daher zu berücksichtigen.
c) R. Ch. Kleintransporte KEG
Es hätte eine gültige UID-Nummer vorgelegen und auch die Rechnungsanschrift sei deckungsgleich mit der im Firmenbuch als Geschäftsanschrift geführten Adresse.
Die Vermutung der Abgabenbehörde, dass der Firmensitz verlegt worden wäre, genüge laut Judikatur des VwGH in Bezug auf eine falsche Rechnungsanschrift nicht. Vielmehr hätte es behördlicher Feststellungen bedurft, aus denen klar ersichtlich sei, dass zum gegebenen Zeitpunkt an der genannten Adresse keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Auskunftserteilung, an wen die Rechnungsbeträge ausbezahlt worden seien, sei im Dezember 2009 über Sachverhalte bis ins Jahr 2005 erfolgt. Der Bf wollte mit seiner Auskunft zum Ausdruck bringen, dass die Gelder an den Firmeninhaber ausbezahlt worden seien, da eine natürliche Person mit dem Namen R. Ch. nicht existiere.
Zur Unterschrift sei anzumerken, dass Unterschriften nie vollkommen gleich aussehen und im Geschäftsleben oft mittels Kurzzeichen unterfertigt werde. Zusätzlich liege eine notariell beglaubigte unterfertigte Bestätigung des Hr U. Ch. vor, in der dieser angibt die entsprechenden Beträge allesamt ausbezahlt bekommen zu haben.
Sowohl der Vorsteuerabzug als auch der entsprechende Aufwand seien daher zu gewähren.
d) U. Ch. KEG
Bezüglich der Beanstandung der falschen UID-Nummer auf den Gutschriften werde wieder auf Rz 1539 der USt-RL verwiesen. Da die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu überprüfen sei, sei demzufolge auch der Vorsteuerabzug zu gewähren.
e) U. Ch. Einzelfirma
Es sei beanstandet worden, dass die auf den Gutschriften angeführte UID-Nummer nur im Zeitraum 30.3. – 22.11.2007 gültig war, Gutschriften jedoch vom 29.10.2007 bis zum 28.1.2008 ausgestellt wurden.
Es sei die gültige UID-Nummer vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung nachgewiesen worden. Eine MIAS-Selbstabfrage zu Beginn der Geschäftstätigkeit hätte zum gleichen Ergebnis geführt. Es könne einem Unternehmer nicht zugemutet werden, sich wöchentlich oder monatlich von der Gültigkeit einer UID-Nummer zu überzeugen.
Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren.
f) T. S. KEG
Rechnungsanschrift:
Dem Bf sei vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien betreffend einer Standortverlegung vorgelegt worden. Der Betriebsstandort und somit auch der Ort der Geschäftstätigkeit seien somit verlegt worden.
UID-Nummer:
Die Gültigkeit der UID-Nummer sei zu Beginn der Tätigkeit nachgewiesen worden. Auch hier stelle sich die Frage, wie oft sich ein Unternehmer von der Gültigkeit einer UID-Nummer überzeugen solle. Die Vorsteuerbeträge seien nicht einmal für den Zeitraum gewährt worden, in dem die UID-Nummer gültig war.
Es werde auf die Rz 1539 USt-RL verweisen. Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren.
g) W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Wegen Fehlens der UID-Nummer sei der Vorsteuerabzug versagt worden. Auch der Aufwand sei mit der Begründung, es handle sich um eine Deckungsrechnung, nicht gewährt worden. Der Bf hätte sich im Jahr 2009 nicht mehr erinnern können, an welche Person der Gutschriftsbetrag ausbezahlt worden sei. Tatsache sei jedoch, dass die W. GmbH die entsprechende Leistung erbracht und den Gutschriftsbetrag auch erhalten habe. Bezüglich der Unterschriften werde auf obige Ausführungen verwiesen. Es sei dem Bf keine Kopie der Musterzeichnung übergeben worden und aus diesem Grund sei auch keine endgültige Klärung des Sachverhalts möglich gewesen. Welche Person den einen Kassa-Ausgangsbeleg unterschrieben hat, habe vom Bf nicht mehr angegeben werden können. Die Geschäftsbeziehung mit der Firma W. GmbH sei wegen deren Unzuverlässigkeit sofort wieder beendet worden. Es stelle sich die Frage, welche Unterschriften von der Abgabenbehörde überprüft worden seien.
Von einer Deckungsrechnung könne somit nicht gesprochen werden. Der entsprechende Aufwand sei zu gewähren.
h) Ab. S. KG
In diesem Fall sei sowohl die richtige Rechnungsanschrift als auch die korrekte UID-Nummer verwendet worden. Die entsprechenden Nachweise seien in der Anlage zu finden. Alle Unterlagen seien dem Bf vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit übergeben worden. Dass mehrere Personen an der obigen Adresse polizeilich gemeldet waren, spiele für den Vorsteuerabzug keine Rolle.
Laut Auskunft der Bp seien bei Erhebungen der Steuerfahndung im Jahr 2009 keinerlei Hinweise auf die Firma Ab. S. KG an der angegebenen Adresse gefunden worden. Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma habe der Bf jedoch nur im Jahr 2008 unterhalten. Aus Gegebenheiten im Jahr 2009 könne nicht auf das Jahr 2008 geschlossen werden.
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Musterzeichnung des Hr Ab. S. sei dem Bf nicht bekannt gewesen. Es hätte somit nicht zu einer Überprüfung kommen können, ob die auf den Kassabelegen abgegebene Unterschrift mit der amtlichen Musterzeichnung übereinstimme oder nicht. Ferner sei es im Geschäftsleben üblich, diverse Schriftstücke mittels einer Kurzzeichnung zu unterfertigen. Fakt sei, dass sämtliche Leistungsentgelte persönlich an Hr Ab. S. ausbezahlt worden seien.
Zusätzlich sei noch erwähnt, dass die Buchhaltung der Firma Ab. S. KG vom gleichen gewerblichen Buchhalter wie bei der Firma D. KEG erstellt werde. Auch in diesem Fall scheine es zumutbar zu sein, seitens der Abgabenbehörde die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen.
Da sowohl eine korrekte Rechnungsanschrift als auch eine gültige UID-Nummer vorlägen, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ferner sei auch der Aufwand steuerlich anzuerkennen, da es sich um keine Deckungsrechnungen handle.
Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.
In der Stellungnahme der Bp zur Beschwerde (vormals Berufung) vom 15.03.2010 wurde iW ausgeführt
a) L. B.
Rechnungsanschrift:
Die Angaben in der Berufung stünden im krassen Widerspruch zu den bisherigen Angaben. Es würde angegeben, dass Herr B. an dieser Adresse ständig aufzufinden war und von hier aus seine Geschäft tätigte sowie seine Abrechnungen mit Herrn Bf. vornahm.
Es werde bemerkt, dass Hr B. offensichtlich der einzige war, der von Hrn Bf. sogar selbst aufgesucht wurde, um die Abrechnungen zu tätigen. Dies widerspreche ebenfalls den ursprünglichen Angaben, da die Kassa-Ausgangsbelege von der Gattin des Hrn Bf. ausgefertigt wurden.
UID-Nummer: Diese müsse in den Rechnungen enthalten sein (siehe auch UFSW, Gz RV/2199-W/06 vom 25.10.2007).
b) D. KEG
Rechnungsanschrift:
Die Angaben in der Berufung stünden im krassen Widerspruch zu den bisherigen Angaben.
UID-Nummer:
Diese müsse in den Rechnungen enthalten sein.
Unterschrift Kassa-Ausgangsbelege:
Die Schreibweise des Familiennamens sei sowohl in der Musterzeichnung als auch im Reisepass komplett ident. Dier Zuname sei auf den amtlichen, beglaubigten Dokumenten immer mit Kleinbuchstaben geschrieben worden. Bei den Zahlungsbelegen sei die Unterschrift des Familiennamens immer mit einem Großbuchstaben begonnen und der ganze Name unterstrichen worden. Diese Person, welche die Unterschrift auf den Zahlungsbelegen angebracht hätte, habe natürlich nicht wissen können, wie die Unterschrift tatsächlich aussieht.
Bei den Kassa-Ausgangsbelegen zu den Gutschriftsrechnungen 47/2005 und 4/2006 seien die angebrachten Unterschriften nicht annähernd mit der des Hrn D. ident. Diese Belege seien im Zuge der Berufung nicht als Beilage beigefügt worden.
Im Zuge der Schlussbesprechung sei eine Fotokopie der Namenszeichnung und des Reisepasses der steuerlichen Vertretung übergeben worden.
Dass die Unterschriften nicht ident seien, sei auch von einem Laien zu erkennen.
Der Betriebsprüfer habe aG seiner früheren Tätigkeit auch diesbezügliche Spezialkenntnisse.
Es seien sehr wohl Erhebungen durchgeführt worden und seien diese auch festgehalten worden.
Da bei der Außenprüfung keine Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der von anderen Dienststellen übermittelten Kontrollmitteilungen durchgeführt worden.
Somit würde die seitens der steuerlichen Vertretung angeregte Prüfung oder Nachschau im Sand verlaufen.
c) R. Ch. Kleintransporte KEG
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Belege seien nicht annähernd von Hrn U. Ch. unterschrieben oder mit einem Namenskürzel (Kurzzeichen) versehen worden, sondern es handle sich hiebei um verschiedenste Unterschriften.
Betreffend der beglaubigten Unterschrift werde festgehalten, dass Hr U. Ch. vor dem Notar … als Wohnadresse 1100 Wien, Y-Straße, angegeben habe.
Lt ZMR Abfrage vom 19.10.2009 sei Hr U. Ch. mit 06.05.2009 von 1050 Wien, H-Gasse, nach Indien verzogen. An der vor dem Notar angegebenen Wohnadresse habe Hr U. Ch. lt. ZMR-Abfrage nie seinen Wohnsitz begründet, lediglich in 1100 Wien, Y-Straße in der Zeit vom 21.11.2006 bis 07.03.2008 und 03.09.2008 bis 16.03.2009.
Laut ZMR-Abfrage vom 15.03.2010 sei Hr U. Ch. mit 29.01.2010 in 1160 Wien, K-Gasse, polizeilich gemeldet. Aus Sicht der Bp werde vermutet, dass dies rein aus dem Grund ggstdl Außenprüfung geschehen sei (Schlussbesprechung am 22.01.2010, Berichterstellung am 27.01.2010, polizeiliche Meldung am 29.01.2010).
Auf Grund von vom FA 4/5/10 übermittelter Unterlagen habe festgestellt werden können, dass über die Einzelfirma "U. Ch." mit Juni 2008 der Konkurs eröffnet und dieser mit März 2009 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. In der Zeit vom 08.03.2008 bis 02.09.2008 sei U. Ch. nicht in Österreich gemeldet gewesen.
Erhebungen am 09.03.2010 an der aktuellen Anschrift in 1160 Wien, K-Gasse, hätten folgendes Ergebnis gebracht: Es handle sich um die laut ZMR aktuelle Meldeadresse des Ch. U.. Bei dem Gebäude handle es sich um einen Altbau, welcher über eine Gegensprechanlage verfügte, bei der unter der Türnummer 25 kein Namen angeschrieben sei. Im Eingangstrakt bei den Postkästen sei ebenfalls kein Name Ch. zu entdecken. Auf den Briefkästen sei das geöffnete und mit "Unbekannt" vermerkte Vorhaltschreiben des BV 21 vorgefunden worden. Die Tür mit der Nummer 25 befinde sich im dritten Stock des Gebäudes und die Tür besitze keine Namensbezeichnung. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines habe in der Wohnung Licht und Musik von einem Fernseher wahrgenommen werden können. Es sei trotz mehrmaligem Anklopfen und Anläuten nicht geöffnet worden. Schrittgeräusche seien nicht wahrgenommen worden. Eine Hauspartei habe die Frage verneint, ob ein Ch. U. an dieser Anschrift bekannt sei. In diesem Haus gäbe es andauernd Bewohner, welche aus- und einziehen würden.
d) U. Ch. KEG
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
e) U. Ch. Einzelfirma
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103086/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103086.2011
- Stammnummer
- 115009
- Gültig
- 19.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF